{"status":"available","doknr":"OLD295594","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1104.18L2942.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"18 L 2942/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer vorläufige Rechtsschutzantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß \nbegehrt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2002 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nZwar hat der Antragsteller den Antrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \ngegen die Ausgangsbehörde gerichtet, obwohl die sofortige Vollziehung durch die \nWiderspruchsbehörde angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen für die vom \nAntragsteller erstrebte gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind \njedoch nicht gegeben. \n\n6\n\nEine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn die \nangefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer \nAbwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen \nMaßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nvorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n7\n\nDie Widerspruchsbehörde hat das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO schriftlich in ausreichender Weise damit begründet, dass weitere \nGefährdungen durch die Hundehaltung des Antragstellers bis zu einer endgültigen \nEntscheidung nicht hingenommen werden könnten.\n\n8\n\nDie in Nrn. 1., 3. und 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen \nRegelungen sind auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig; \nvielmehr spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, \ndass sich die Maßnahmen in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen \nwerden. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für jene \nMaßnahmen gegeben sind. Die Kammer sieht von einer Darstellung der Begründung \nin entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ab, weil sie den \nBegründungen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides \nfolgt. Bezüglich der fehlenden erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers wird \nzudem auf die nach Auffassung der Kammer zutreffenden Ausführungen des \nLandgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19. September 2002 (19 T 286/02 \n/ 8 Gs 1259/02) Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Anordnung der Abgabe des Hundes des Antragstellers (Nr. 2. der \nOrdnungsverfügung) erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Sie basiert auf § 14 Abs. 1 OBG und dient der Abwehr der \nvon dem Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren. Aus den in den \nangefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen, denen die Kammer in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ebenfalls folgt, hat der \nAntragsgegner von der ihm eingeräumten Befugnis zur Gefahrenabwehr auch \nermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere stellt sich die Anordnung der \nAbgabe nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie letztlich dem Schutz der \nüberragenden Rechtsgüter von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter dient, \ndenen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Verfassungsrang zukommt.\n\n10\n\nDie Androhung der Wegnahme des Hundes im Wege des unmittelbaren Zwangs \n(Nr. 5. der Ordnungsverfügung) findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 \nNr. 2, 62, 63 VwVG NRW. Anders als durch die ggfs. notwendige Anwendung des \nunmittelbaren Zwanges können die mit der weiteren Hundehaltung vom Antragsteller \nausgehenden Gefahren nicht wirksam bekämpft werden. \n\n11\n\nDie Zwangsgeldandrohung (Nr. 6. der Ordnungsverfügung) begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW, \nderen Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind.\n\n12\n\nUnter den gegebenen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist angesichts der \nmit der Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine unzuverlässige Person \nverbundenen Gefährdung von Menschen höher zu bewerten als das private \nInteresse des Antragstellers an der Haltung des Hundes.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei war \nwegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in \neinem entsprechenden Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in \nAnsatz zu bringen. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(DVBl. 1996, S. 605, 608, dortige Ziffer 34.1) ist bei Anordnungen gegen einen \nTierhalter der Auffangwert von früher 8.000,-- DM, heute 4.000,-- Euro (§ 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG), anzusetzen.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-04/18-l-2942-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-11-04/18-l-2942-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295594","retrieved":"2026-07-09 03:17:51.267586+00:00"}}