{"status":"available","doknr":"OLD295611","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1031.21K7090.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"21 K 7090/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Auszahlung eines ihm auf Grundlage des Gesetzes zur \nGewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HZG) bewilligten Zuschusses, \nden der Beklagte -hier als Träger der Sozialhilfe- im Wege des Erstattungsverfahrens \nfür die Heizperiode 2000/2001vereinnahmt hat.\n\n3\n\nDer Kläger lebt zusammen mit seinem minderjährigen Sohn, M1, in einer 68 qm \ngroßen Wohnung. Während der Heizperiode vom 01. Oktober 2000 bis zum \n31. März 2001 berücksichtigte der Beklagte insgesamt 400,00 DM \nHeizkostenvorauszahlungen bei der Berechnung der gewährten Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Davon entfielen monatlich jeweils 50,00 DM \nauf den Sohn des Klägers, der während der gesamten Heizperiode 2000/2001 Hilfe \nzum Lebensunterhalt beanspruchte. Der Kläger war aufgrund eigenen Einkommens \nin den Monaten Oktober 2000 sowie Januar und März 2001 nicht hilfebedürftig und \nerhielt für die Monate November und Dezember 2000 monatlich 50,- DM zur \nDeckung der Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. \nNach der nur für das Jahr 2001 vorliegenden Heizkostenabrechnung ist im gesamten \nJahreszeitraum ein Heizkostenbedarf in Höhe von 891,55 DM entstanden, den der \nKläger durch seine Vorauszahlungen an den Vermieter vollumfänglich abdecken \nkonnte. Eine Nebenkostennachforderung des Vermieters für die Heizperiode \n2000/2001 liegt nicht vor. Eine Rückforderung zuviel geleisteter Heizkostenbeihilfen \nin der maßgeblichen Heizperiode durch den Beklagten erfolgte nicht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 2001 wurde dem Kläger zunächst für die maßgebliche \nHeizperiode ein einmaliger Heizkostenzuschuss in Höhe von 340,00 DM bewilligt. Mit \ndemselben Bescheid wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass die Leistung nicht ausbezahlt, \nsondern auf eine Erstattungsforderung geleistet worden sei, die der Beklagte als \nTräger der Sozialhilfe habe. Denn der Kläger habe Hilfe zum Lebensunterhalt \nerhalten und dort seien die Heizkosten bereits in angemessenem Umfange bei der \nBerechnung des Hilfeanspruchs berücksichtigt worden. Nur in dem -hier nicht \ngegebenen- Fall, dass die mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlten \nHeizkostenvorauszahlungen niedriger seien als der beanspruchte \nHeizkostenzuschuss, sei ein entsprechender Differenzbetrag auszuzahlen.\n\n5\n\nIm Rahmen des am 25. Juli 2001 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, \ndie Rechtsgrundlage für eine Erstattung könne nicht § 104 SGB X sein, da es sich \nbei dem einmaligen Heizkostenzuschuss nicht um eine Sozialleistung nach § 11 SGB \nI handele. Darüberhinaus könne ein etwaiger Erstattungsanspruch überhaupt erst ab \nIn-Kraft-Treten des HZG am 24. Dezember 2001 geltend gemacht werden, so dass \njedenfalls die Vereinnahmung vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei. Daher müsse \nder einmalige Heizkostenzuschuss an ihn ausgezahlt werden.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n08. Oktober 2001 zurück. § 104 SGB X sei gem. § 6 HZG entsprechend auf dieses \nGesetz anzuwenden, so dass eine einschlägige Rechtsgrundlage bestehe, die auch \nerfüllt sei, da das Sozialamt als nachrangiger Leistungsträger für einen anderen - \nvorrangigen - Leistungsträger, hier die Wohngeldstelle, in Vorleistung getreten sei. \nEs handele sich zudem um eine gleichartige Leistung für einen gleichen Zeitraum, \ndenn die vom Sozialhilfeträger bewilligten Leistungen berücksichtigten auch den \nanfallenden Heizkostenbedarf für die Heizperiode 2000/2001. Das In-Kraft-Treten \ndes HZG erst am 24. Dezember 2001 stehe einer Erstattung ebensowenig entgegen \nwie die Höhe des Erstattungsanspruches. Der Kläger habe vom Beklagten eine \nHeizkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 100,00 DM für die Monate Oktober \n2000 bis Februar 2001 erhalten. Diese Vorauszahlungsbeträge überwögen den \nHeizkostenzuschuss in Höhe von 340,00 DM, so dass dessen gesamte \nVereinnahmung rechtmäßig sei. Dies sei auch sachgerecht, denn es solle eine \nDoppelleistung an den Kläger vermieden werden und durch die Erstattungsregelung \ndie vorgesehene Verteilung der auf die verschiedenen Leistungsträger entfallenen \nLasten nachträglich wieder hergestellt werden.\n\n7\n\nDer Kläger hat mit Schreiben vom 05. November 2001, eingegangen bei Gericht \nam 07. November 2001, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vertiefend zum \nWiderspruch vor, es sei Zweck des HZG, die Vermeidung von Härten, die durch den \nAnstieg der Energiepreise allgemein, also etwa auch im Rahmen der \nLebenshaltungskosten, verursacht würden, aufzufangen, nicht aber nur die Bezieher \ndes Zuschusses in den Genuss von beheiztem Wohnraum zu bringen. Daher stehe \nder Zuschuss zu deren freier, nicht zweckgebundener Verfügung. Es könne zudem \nnicht von einer Doppelleistung an ihn gesprochen werden, da ein Nachrangverhältnis \nim Sinne des § 104 SGB X zwischen den beiden Leistungsträgern nicht bestehe. Es \nfehle vielmehr an der Gleichheit der Leistungen gem. § 77 BSHG. Denn bei der Hilfe \nzum Lebensunterhalt gehe es um Heizkostenübernahme, im Rahmen des HZG \njedoch um den Ausgleich von allgemeinen Teuerungen. Schließlich weist der Kläger \ndarauf hin, ihm stehe der Heizkostenzuschuss nach dem HZG alleine zu, während \nHeizkostenvorauszahlungen nach dem BSHG auch anteilig in Höhe von 300,00 DM \nan seinen Sohn zur Bedarfsdeckung gezahlt worden seien.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. \nJuli 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 08. Oktober 2001 zu verpflichten, \nden mit dem erstgenannten Bescheid bewilligten \nHeizkostenzuschuss in voller Höhe an ihn auszubezahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen \nBescheide. Ihm stehe in seiner Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe kraft Gesetzes \nder Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X i.V.m. § 6 HZG zu.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid vom 17. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. \nOktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des \nHeizkostenzuschusses in Höhe von 340,00 DM für die Heizperiode 2000/2001 zu. \nDer ihm auf Grund des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen \nHeizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1846) zustehende \nAnspruch auf den Zuschuss gilt gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, da dem \nBeklagten in seiner Funktion als Träger der Sozialhilfe ein Erstattungsanspruch nach \n§ 104 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 140 BSHG, § 6 HZG im Umfange der zu gewährenden \nLeistung zusteht. Die getroffene Entscheidung des Beklagten, den Zuschuss nicht \ndem Kläger, sondern dem eigenen Sozialamt zufließen zu lassen, ist somit nicht zu \nbeanstanden.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Vereinnahmung des Zuschusses durch den Beklagten \nist die Erstattungsregelung für nachrangig verpflichtete Leistungsträger in § 104 Abs. \n1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 140 BSHG, § 6 HZG. Hiernach ist, wenn ein nachrangiger \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § \n103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der \nBerechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat.\n\n18\n\nNachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger \nErfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht selbst zur \nLeistung verpflichtet gewesen wäre. Vorrangig zu Leistungen verpflichtet ist hier \ngem. § 4 Abs. 1 HZG die zur Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle, \nnachrangig verpflichtet der Sozialhilfeträger. Die Nachrangigkeit der Verpflichtung \ndes Sozialhilfeträgers ergibt sich - im Unterschied zu § 103 Abs. 1 SGB X, der auf \neinen nachträglichen Wegfall der Leistungsverpflichtung abstellt - von vornherein aus \nder kraft Gesetzes angeordneten Systemsubsidiarität des BSHG (§ 2 Abs.1 \nBSHG).\n\n19\n\nDie nach dem HZG und dem BSHG gewährten Leistungen dienen auch \ndemselben Zweck. Grundsätzlich ist für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X \ndavon auszugehen, dass er nur dann gegeben ist, wenn der Anspruch gegen den \nvorrangigen Träger auf Leistungen gerichtet ist, die ihrer Art nach nicht außerhalb der \nZweckbestimmung der Leistungen des nachrangigen Trägers liegen,\n\n20\n\nvgl. BSG, Urteil v. 27.11.1990 - 3 RK 30/89 -, juris = Urteilssammlung für die \ngesetzliche Krankenversicherung, USK 9054; Giese, in: Giese, Kommentar zum \nSozialgesetzbuch I und X, Bd. X/2, Stand: Juli 2002, § 104 Rn. 17.1; Roos, in: von \nWulfen, SGB X, 4. Aufl., § 104 Rn. 11.\n\n21\n\nDas Erfordernis der zweckidentischen Leistungen ergibt sich aus dem Wesen der \nErstattungsansprüche, Mehrfachleistungen mit gleicher Zielsetzung zu vermeiden. \nVorliegend hat der Sozialhilfeträger dem Kläger für die Monate November und \nDezember 2000 sowie Februar 2001 und seinem mit ihm in einem Haushalt \nlebenden minderjährigen Sohn während der gesamten Heizperiode 2000/2001 von \nOktober bis März Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der von der Wohngeldstelle für \ndenselben Zeitraum geleistete Heizkostenzuschuss über 340,00 DM hätte bei \nrechtzeitiger Leistung als Einkommen voll berücksichtigt werden müssen, mit der \nFolge, dass sich die Leistungen des Sozialamtes entsprechend vermindert hätten, da \nder Zuschuss ebenfalls für die Heizkosten einzusetzen war. Nach § 77 Abs. 1 BSHG \nsind nämlich Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem \nausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, insoweit als Einkommen zu \nberücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfalle demselben Zweck dient.\n\n22\n\nZwischen der Gewährung des Heizkostenzuschusses und den im Rahmen der \nHilfe zum Lebensunterhalt übernommenen Heizkostenvorauszahlungen besteht \nZweckidentität. Der Zweck der sozialhilferechtlichen Einzelleistung ist anhand des \nkonkret zu deckenden Bedarfs zu ermitteln. Zweckidentität besteht in dem Umfang, \nin dem beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen. Nach § 1 HZG \ndient der einmalig gewährte Heizkostenzuschuss der Milderung von Härten, die \ndurch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden. Die \nAnsicht des Klägers, es handele sich bei dem Zuschuss um eine nicht \nzweckgebunden Leistung, die die allgemeine, durch den Energiepreisanstieg \nmitverursachte, Teuerung abfangen solle, geht fehl. So ist bereits in der \nGesetzesüberschrift und sodann in § 1 HZG ausdrücklich von einem einmaligen \nHeizkostenzuschuss die Rede. Hintergrund der Normierung ist demnach allein, \nBelastungen durch den gestiegenen Heizernergiekostenbedarf bei der Beheizung \nder Wohnung abzufangen. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien,\n\n23\n\nvgl. BT-Drucks. 13/4435, S. 7, 10.\n\n24\n\nSomit dient der Zuschuss der teilweisen Abdeckung des bestehenden Bedarfs an \neiner beheizten Unterkunft. Zur Deckung dieses Bedarfs sind ebenso die Leistungen \ndes Sozialhilfeträgers im Rahmen der Befriedigung des laufenden Bedarfs gem. §§ \n11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RegelsatzVO \nbestimmt. Die Kosten für die Beheizung sind in Höhe der angemessenen \ntatsächlichen Aufwendungen vom Sozialhilfeträger als Leistung zu übernehmen. Die \njeweiligen Leistungen dienen somit beide der Deckung desselben Bedarfs an einer \nbeheizten Unterkunft.\n\n25\n\nFerner mangelt es nicht an der Gleichzeitigkeit der beiden Leistungen. Die \nLeistungen nach dem HZG und die der Einsatzgemeinschaft nach dem BSHG \nzugeflossenen Leistungen sind für denselben Zeitraum bestimmt, da sie sich jeweils \nauf die Kosten der Wohnungsbeheizung in der Heizperiode 2000/2001 beziehen. Der \nfür diesen Zeitraum ausbezahlte Heizkostenzuschuss soll -entgegen der Auffassung \ndes Klägers- nicht den erst ab In-Kraft-Treten des HZG am 24. Dezember 2000 (§ 7 \nHZG) entstehenden Heizkostenaufwand teilweise decken, sondern den in der \ngesamten Heizperiode von Oktober 2000 bis einschließlich März 2001 entstehenden \nBedarf. Das verdeutlicht der auf diesen Zeitraum abstellende § 1 HZG. \n\n26\n\nDem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X steht ferner nicht entgegen, \ndass keine sich über den vollen Zeitraum der Heizperiode erstreckende \nPersonenidentität zwischen dem Berechtigten nach HZG und dem Empfänger der \nSozialhilfeleistungen besteht. Anspruchsberechtigt nach dem HZG ist allein der \nKläger selbst. Ihm wurde der Heizkostenzuschuss von 340,00 DM gem. § 2 Abs. 1 \nHZG als vorrangige Leistung bewilligt. Jedoch wurden bei ihm nur in den Monaten \nNovember und Dezember 2000 sowie Februar 2001 die gezahlten \nHeizkostenvorauszahlungen bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nberücksichtigt. Lediglich sein minderjähriger Sohn war während der gesamten \nHeizperiode bedürftig; ihm kamen insgesamt 300,00 DM an Heizkostenbeihilfen \nzugute. Es fehlt also hinsichtlich der Monate Oktober 2000 sowie Januar und März \n2001 an der Identität des Leistungsberechtigten für die nach- und vorrangige \nLeistung. Ob § 104 Abs. 1 SGB X grundsätzlich Personenidentität verlangt, muss \nhier keiner Entscheidung zugeführt werden, da für den vorliegenden Fall die \nsondergesetzliche Vorschrift des § 140 BSHG eingreift. Nach dieser Vorschrift gelten \nals Aufwendungen außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den \nLeistungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Träger hat, auch die Kosten \nder gleichzeitig mit dieser Hilfe seinen minderjährigen unverheirateten Kindern \ngewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. Durch § 140 BSHG werden die \nSozialhilfeträger ermächtigt, die Erstattung von Leistungen auch dann zu bewirken, \nwenn der Leistungsberechtigte der vor- und nachrangigen Leistung -wie hier- nicht \nidentisch ist. Diese Norm als eine spezielle, die Ansprüche des Sozialhilfeträgers \nbetreffende Ergänzung des § 104 SGB X zu sehen, entspricht der Regelung in § 37 \nAbs. 1 SGB. Die Heranziehung des § 140 BSHG bei der Auslegung des § 104 Abs. 1 \nSGB X hat in der höchstrichetrlichen Rechtsprechung Bestätigung gefunden,\n\n27\n\nvgl. BSG, Urteil v. 08.08.1990 - 11 Rar 79/88 -, FEVS 41, 255 = NJW 1991, \n308; BSG, Urteil v. 24.11.1971 - 4 RJ 279/70 -, FEVS 19, 100 = BSGE 33, \n222.\n\n28\n\nAufwendungen des Beklagten als Sozialhilfeträger sind gemäß § 140 BSHG \ndaher - neben den Kosten der Hilfe in den Monaten November und Dezember 2000 \nsowie Februar 2001 für den nach dem HZG anspruchsberechtigten Kläger - ebenso \ndie Kosten der seinem Sohn als Hilfe zum Lebensunterhalt während der gesamten \nHeizperiode gewährten Leistungen, einschließlich der Heizkostenbeihilfen nach dem \nBSHG. Die Anwendung der Sonderregelung des § 140 BSHG führt in diesem Falle \nauch zu sachgerechten Ergebnissen, da der Kläger mit seinem minderjährigen Sohn \nim Rahmen einer sozialhilferechtlichen Einsatzgemeinschaft zusammenlebt und die \nLeistungen zur Deckung des Heizkostenbedarfs beiden Bewohnern zugute \nkommen.\n\n29\n\nSchließlich ist die Vereinnahmung des Heizkostenzuschusses in voller Höhe \nnicht zu beanstanden. Die jeweils an den Kläger und seinen Sohn von dem \nBeklagten als Träger der Sozialhilfe gezahlten Heizkostenbeihilfen für die \nHeizperiode 2000/2001 sind vollumfänglich zu berücksichtigen. Ausweislich der nicht \nin Zweifel gezogenen Aufstellung über die Sozialhilfeleistungen an den Kläger und \nseinen Sohn übernahm der Beklagte dabei insgesamt 400,00 DM \nHeizkostenvorauszahlungen. Die Vorauszahlungen des nachrangig verpflichteten \nSozialhilfeträgers sind damit höher als der beanspruchte Zuschuss von 340,00 DM. \nIm Umfange des gewährten Heizkostenzuschusses wäre er bei früherer Bewilligung \nnicht leistungsverpflichtet gewesen. Somit wird durch die Erstattung in Form der \nVereinnahmung der 340,00 DM durch den Beklagten der Zustand wieder hergestellt, \nder bestanden hätte, wenn von vornherein die Leistungen durch den vorrangig \nverpflichteten Leistungträger - hier die Wohngeldstelle - erbracht worden wäre.\n\n30\n\nDas Verfahren ist gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei, da der Begriff der \nSozialhilfe in Satz 1 dieser Vorschrift umfassend zu verstehen ist und daher alle der \nallgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegenden Sachgebiete, die \nFürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, umfasst. Dazu \ngehört auch der einmalige Heizkostenzuschuss nach dem HZG. \n\n31\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO \ni.V.m. § 167 Abs. 1, 2 VwGO.\n\n32\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die \nVoraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr 4. VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-31/21-k-7090-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-31/21-k-7090-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295611","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.602595+00:00"}}