{"status":"available","doknr":"OLD295669","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1029.2K6716.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"2 K 6716/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 17.05.1950 geborene Kläger trat im April 1971 als Polizeiwachtmeister in \nden Dienst des beklagten Landes. Er legte im Jahre 1974 die Erste und im Jahre \n1977 die Zweite Fachprüfung ab. Er ist seit dem Jahre 1974 beim Polizeipräsidium E \ntätig. Im September 1989 wurde er dort zum damaligen Schutzbereich V (später: \nPolizeiinspektion - PI - 4) umgesetzt, wo er in der Folgezeit (bis März 2000) als \nDienstgruppenleiter in der Hauptwache verwendet wurde. Im Januar 1993 wurde er \nletztmalig - zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) - befördert. \n\n3\n\nIm Oktober 1994 wurde der Kläger als Bezirksvertreter in die Bezirksvertretung \nE-Süd gewählt, wo ihm später auch der Vorsitz der CDU-Fraktion übertragen \nwurde.\n\n4\n\nIn der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, \nspäter geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19.01.1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.06.1996 \nerstellten Regelbeurteilung wurde der Kläger durch den Erstbeurteiler, den \ndamaligen Leiter der Hauptwache EPHK I, und den Polizeipräsidenten als \nEndbeurteiler mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte) beurteilt.\n\n5\n\nWegen der Zurruhesetzung von EPHK I erstellte dieser unter dem 10.11.1998 für \nden Zeitraum vom 01.06.1996 bis 31.01.1999 einen Beurteilungsbeitrag für den \nKläger, wobei er sämtliche Leistungsmerkmale mit 4 Punkten bewertete. Nachfolger \nvon EPHK I als Leiter der Hauptwache wurde PHK (heute: EPHK) M. \n\n6\n\nZum Stichtag 01.06.1999 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Da der \nunmittelbare Vorgesetzte des Klägers, PHK M, seinerzeit dasselbe Statusamt \nbekleidete wie der Kläger, wurde POR Q, der seit Juli 1997 Leiter der PI 4 war, zum \nErstbeurteiler bestellt. Unter dem 16.07.1999 erstellte dieser einen „Entwurf\" der \nErstbeurteilung, in dem er bei den Hauptmerkmalen folgende Punktwerte vergab: \nLeistungsverhalten 3 Punkte (Submerkmale: 4 x 3 Punkte, 3 x 4 Punkte), \nLeistungsergebnis 3 Punkte (2 x 3 Punkte), Sozialverhalten 4 Punkte (1 x 3 Punkte, 2 \nx 4 Punkte), Mitarbeiterführung 3 Punkte (3 x 3 Punkte, 1 x 4 Punkte). Als \nGesamturteil schlug er das Prädikat „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen \nvoll den Anforderungen\" (3 Punkte) vor. Unter dem 06.09.1999 fertigte und \nunterschrieb POR Q die gleich lautende Endfassung der Erstbeurteilung. \nPolizeipräsident D unterzeichnete die Endbeurteilung am 09.09.1999, wobei er sich \nder Bewertung der Hauptmerkmale und dem Gesamturteil der Erstbeurteilung \nanschloss. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 21.09.1999 eröffnet. \n\n7\n\nDer Beklagte hat den Ablauf dieses Beurteilungsverfahrens wie folgt dargestellt: \nAm 27.04.1999 fand ein allgemeines Informationsgespräch statt, an dem der \nEndbeurteiler, alle Erstbeurteiler sowie weitere Vorgesetzte auf der \n„Vorgesetztenschiene\" teilnahmen und bei dem vom Endbeurteiler die \nBeurteilungsrichtlinien, Sinn und Zweck der Beurteilungen mit Blick auf die \neinzuhaltenden Quoten und der Ablauf des Verfahrens erläutert wurden. Daran \nanschließend sollten bis zum 14.05.1999 die Beurteilungsgespräche zwischen den \nErstbeurteilern und den zu beurteilenden Beamten geführt werden. Im Falle des \nKlägers geschah dies (erst) am 18.05.1999. Parallel zu diesen \nBeurteilungsgesprächen wurden Gespräche auf weiteren Ebenen der \nBehördenhierarchie, u.a. auf der Führungsebene der Unterabteilungen und zwischen \nden Abteilungsleitern und den Unterabteilungsleitern sowie Dezernenten, mit dem \nZiel geführt, aus bisherigen Leistungsaussagen die Grundlage für den später \nfestzulegenden Bewertungsmaßstab zu schaffen. Bereits in diesem Stadium \nbewertete der Erstbeurteiler den Kläger ebenso wie drei weitere Beamte der PI 4 aus \nderselben Vergleichsgruppe mit 3 Punkten, während er sich bei dem Leiter der \nHauptwache für 4 Punkte aussprach. Im Anschluss daran wurden in den nach \nVergleichsgruppen getrennten Übersichten sog. Bleistiftnoten vermerkt, die als \n„Diskussionsbeitrag\" für die Vergabe der Gesamturteile dienten. Hier ist der Kläger \nmit 4 Punkten vermerkt. In der Zeit vom 17. - 23.05.1999 führte der Endbeurteiler mit \ndem Abteilungsleiter VL und dem stellvertretenden Abteilungsleiter GS eine \nBesprechung dieser „Bleistiftnoten\" durch. Danach wurden die \nBeurteilungsvorschläge erstellt und ab dem 09.06.1999 dem Endbeurteiler vorgelegt \nwerden. Im Falle des Klägers geschah dies (erst) am 16.07.1999. Am 19.08.1999 \nfand schließlich als Beurteilerbesprechung im Sinne der Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol die \n„große Beurteilerrunde\" statt, an der neben dem Endbeurteiler die Abteilungsleiter VL \nund GS, Unterabteilungsleiter, Dezernenten und die Gleichstellungsbeauftragte \nteilnahmen. Bei dieser Gelegenheit wurde unter Zugrundelegung eines strengen \nMaßstabes insbesondere die „kritischen Einzelfälle\" erörtert. Der Vergleichsgruppe \ndes Klägers gehörten 72 Beamte an, von denen niemand 5 Punkte, 28 Beamte (38,9 \n%) 4 Punkte und die Übrigen 3 Punkte erhielten.\n\n8\n\nBei der Kommunalwahl am 12.09.1999 wurde der Kläger in den Rat der Stadt E \ngewählt.\n\n9\n\nNachdem dem Kläger die Beurteilung am 21.09.1999 eröffnet worden war, legte \ner unter dem selben Datum Widerspruch ein, den der PP E als Antrag auf \nAbänderung der Beurteilung auffasste und nach Einholung einer Stellungnahme des \nPOR Q vom 13.04.2000 mit Bescheid vom 20.06.2000 ablehnte. Den hiergegen \n(erneut) eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E1 mit \nBescheid vom 01.09.2000, dem Kläger zugestellt am 05.09.2000, zurück.\n\n10\n\nAm 05.10.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nmacht er einschließlich seines Vorbringens im Verwaltungs- und im Vorverfahren im \nWesentlichen Folgendes geltend: Die Beurteilung sei bereits verfahrensfehlerhaft \nerstellt worden. Teilnehmerkreis und Inhalt des Informationsgesprächs vom \n27.04.1999 seien ebenso unklar wie der Inhalt der nachfolgenden Gespräche „auf \nden weiteren Ebenen der Behördenhierarchie\". Nicht nachvollziehbar sei zudem, \ndass einerseits der Erstbeurteiler sich angeblich bereits im Mai 1999 auf 3 Punkte \nfestgelegt, andererseits die „Bleistiftnote\" aber auf 4 Punkte gelautet habe. Entgegen \nNr. 9.2 BRL Pol habe es keine Beurteilungsbesprechung in Gegenwart des \nEndbeurteilers gegeben. Nicht verständlich seien insofern die Äußerungen des \nBeklagten, anlässlich der Abschlussbesprechung sei „der einheitliche \nBewertungsmaßstab noch einmal gefestigt\" worden und sein - des Klägers - Fall \nhabe zu den „kritischen Einzelfällen\" gehört, welche bei dieser Gelegenheit von \nEndbeurteiler und Abteilungsleiter GS „besonders kritisch hinterfragt\" worden seien. \nEs sei auch gegen Nr. 3.1 BRL Pol verstoßen worden, da seine Beurteilung nicht \ninnerhalb von drei Monaten bekannt gegeben worden sei; zwischen dem \nBeurteilungsstichtag und der Bekanntgabe hätten fast fünf Monate gelegen. Es liege \nauf der Hand, dass die Eröffnung der Beurteilung absichtlich bis über das Datum der \nKommunalwahl 1999 hinausgezögert worden sei. Die Beurteilung sei auch inhaltlich \nfehlerhaft. Sie sei bereits unvollständig. Entgegen Nr. 7 BRL Pol fehlten in der \nBeurteilung die notwendigen Ausführungen zu Abschnitt III. („Zusätzliche Angaben \nund Verwendung\"), obwohl er den Erstbeurteiler gebeten habe, dort dieselben \nEintragungen vorzunehmen wie in der Beurteilung aus dem Jahre 1996. Es finde \nsich dort entgegen Nr. 8.1 BRL Pol auch keine Begründung dafür, warum sich trotz \nseiner fortgeschrittenen Lebens- und Berufserfahrung sein Leistungsbild \nverschlechtert habe. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass nach den \nErläuterungen zu den BRL Pol eine besondere Begründung erst ab der dritten \nBeurteilung im selben Amt erforderlich sei, werde Sinn und Zweck dieser \nBestimmung nicht gerecht. Diese müsse auch für „Altfälle\" wie ihn gelten, für die \nbereits vor Inkrafttreten der neuen BRL Pol eine Reihe von Beurteilungen im selben \nStatusamt erstellt worden sei. Hinzu komme, dass es entgegen Nr. 8.1 BRL Pol an \neiner Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale seitens des \nBeurteilers fehle. Eine solche wäre aber angezeigt gewesen, da immerhin sechs von \n16 Einzelmerkmalen mit 4 Punkten bewertet worden seien. Sachliche Gründe für die \nHerabsetzung des Gesamturteils seien nicht ersichtlich, insbesondere seien keine \nkonkreten Vorwürfe erhoben worden, welche einen Leistungsabfall aufzeigen \nkönnten. Darüber hinaus sei der Beurteilungsbeitrag seines früheren unmittelbaren \nVorgesetzten, der sich über 8/9tel des Beurteilungszeitraums verhalte und seine \nLeistungen durchgängig mit 4 Punkten bewerte, ohne sachlichen Grund unbeachtet \ngeblieben. Wenn der Beklagte nunmehr vortrage, dem Beurteilungsvorschlag habe \nnicht gefolgt werden können, weil der Verfasser des Beurteilungsbeitrags \ndurchgängig zu gut bewertet habe und auch die Richtsätze nicht habe beachten \nmüssen, reiche dies als Begründung ebenso wenig aus wie der Hinweis darauf, der \nErstbeurteiler habe ab Juli 1997 selber ausgiebigen Einblick in seine - des Klägers - \nArbeit gehabt. Die Beurteilungsmaßstäbe müssten für alle am Beurteilungsverfahren \nBeteiligten gleich sein. Wie sich aus seiner auf 4 Punkte lautenden „Bleistiftnote\" \nergebe, sei man zudem zunächst der Einschätzung seines früheren unmittelbaren \nVorgesetzten gefolgt. Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass alle mit \n4 Punkten vorgeschlagenen Dienstgruppenleiter der PI 4 schließlich nur mit \n3 Punkten beurteilt worden seien, besage für die Herabsetzung gerade seiner \nBeurteilung nichts. Das Gleiche gelte für dessen Hinweis darauf, dass der Richtwert \nohnehin schon überschritten worden sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum \ndie Entscheidung über die Vergabe von 4 Punkten gerade in seiner \nVergleichsgruppe so schwierig sein solle und nur unter Anlegung eines besonders \nstrengen Maßstabes getroffen werden könne. Seien somit sachliche Gründe für die \nHerabwertung nicht ersichtlich, beruhe diese offensichtlich auf seiner politischen \nTätigkeit und daher auf sachfremden Erwägungen. Bereits bei der Neubesetzung der \nFunktion des Leiters der Hauptwache habe er hinter dem SPD-Mitglied M \nzurückstehen müssen. Der Leiter der PI 4 habe dies ihm gegenüber bereits im Juli \n1998 damit begründet, er habe wegen seiner politischen Arbeit nicht genügend Zeit \nfür das Amt, zudem sei eine unzulässige Verquickung von Amt und Mandat zu \nbefürchten. Bei seinem Konkurrenten, der Vorsitzender des Arbeitskreises \nSozialdemokratischer Polizisten sei, habe es demgegenüber derartige Bedenken \noffensichtlich nicht gegeben. Anlässlich des Beurteilungsgesprächs im Mai 1999 \nhabe POR Q ihm gegenüber erklärt, eine 3 Punkte-Beurteilung sei in seinem Falle \nfolgerichtig, da er den Posten des Leiters der Hauptwache ja nicht bekommen habe; \naußerdem behalte PHK M seine 4 Punkte-Beurteilung, damit er, der Kläger, nicht vor \nPHK M auf eine A 13-Stelle befördert werden könne. Im August oder \nSeptember 1999 habe POR Q sich auch gegenüber dem Kollegen X dahin geäußert, \ndass man einem Mann, der wegen der Wahrnehmung irgendwelcher politischer \nTermine andauernd abwesend sei und dadurch die Dienstgruppe erheblich belaste, \ndoch keine 4 Punkte geben könne. Der Kläger hat eine entsprechende \n„Eidesstattliche Erklärung\" des Beamten X vom 05.11.1999 vorgelegt. Weiter führt er \naus: Da er die besseren „persönlichen Daten\" aufweise, habe seine Beurteilung auch \ndeshalb herabgesetzt werden müssen, um den Kollegen M besser beurteilen und \ndann auch - vor ihm, dem Kläger - zum Ersten Polizeihauptkommissar (A13 BBesO) \nbefördern zu können. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidenten E vom 20.06.2000 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n01.09.2000 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom \n09.09.1999 aufzuheben und ihn, den Kläger, unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat im Bescheid vom 20.06.2000, im Widerspruchsbescheid und im \nKlageverfahren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n16\n\nDas Beurteilungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die abschließende \nBeurteilerbesprechung sei am 19.08.1999 in Anwesenheit des Endbeurteilers \ndurchgeführt worden. Bei dieser Gelegenheit sei unter Berücksichtigung dessen, \ndass sich in der Vergleichsgruppe des Klägers zu einem großen Teil Beamte in \nFührungsfunktionen befunden und die Spitzenämter der Besoldungsgruppe A 13 \ng.D. nur in begrenzter Zahl zur Verfügung gestanden hätten, nochmals ein \neinheitlicher, besonders strenger Bewertungsmaßstab festgelegt worden, um aus \neiner insgesamt sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe die Leistungsstärksten \n„herauszufiltern\". Dies sei durch Einzelvergleiche und Erörterung kritischer Einzelfälle \ngeschehen, darunter auch des Falles des Klägers. Da der Kläger als \nDienstgruppenleiter eine A 13-wertige Funktion bekleidet habe und sowohl in der \nvorangegangenen Beurteilung als auch nach der „Bleistiftnote\" der weiteren \nVorgesetzten mit 4 Punkten bewertet worden sei, sei der auf 3 Punkte lautende \nVorschlag des Erstbeurteilers, der als Unterabteilungsleiter an dieser Besprechung \nteilgenommen habe, vom Endbeurteiler und vom Abteilungsleiter GS besonders \nkritisch hinterfragt worden. Diese hätten sich schließlich im Ergebnis der Auffassung \ndes Erstbeurteilers angeschlossen. Im Übrigen sei auf Grund der Erörterungen in der \nabschließenden Beurteilerbesprechung in ca. 10 weiteren Fällen die in den \n„Bleistiftnoten\" zum Ausdruck gebrachte Leistungseinschätzung revidiert worden. Die \nin den BRL Pol für die beiden obersten Notenstufen vorgesehene Quote von 30 % \nsei gleichwohl noch um 6 Personen überschritten worden, sodass ein weiterer \nSpielraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Von den insgesamt 16 \nDienstgruppenleitern hätten fünf Beamte 4 Punkte erhalten. Was den Zeitpunkt der \nBekanntgabe der Beurteilung angehe, sei zunächst richtig zu stellen, dass der in den \nBRL Pol vorgesehene Zeitraum von drei Monaten nur geringfügig, um lediglich drei \nWochen, überschritten worden sei. Das sei bei der großen Zahl der zu Beurteilenden \nnicht immer zu vermeiden. Die Behauptung des Klägers, die Beurteilung sei bewusst \nüber die Kommunalwahl hinaus verzögert worden, sei schon deshalb unzutreffend, \nweil die Beurteilung von dem Endbeurteiler noch vor dem Wahltag unterzeichnet \nworden sei. \n\n17\n\nDie Beurteilung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Angaben im \nAbschnitt III der Beurteilung seien unterblieben, weil der Kläger der Bitte des \nErstbeurteilers, die erforderlichen Daten und Vorschläge mitzuteilen, nicht \nausreichend nachgekommen sei. Er sage jedoch zu, die Angaben im Abschnitt III \nentsprechend dem Inhalt der Beurteilungen 1996 und 2002 - dem hier fraglichen \nBeurteilungszeitraum angepasst - nachzutragen. Nicht dorthin gehörten allerdings \nErklärungen über die möglichen Ursachen für eine Abweichung von der vorherigen \nBeurteilung. Es habe auch keiner besonderen Begründung dafür bedurft, warum sich \ndas Beurteilungsergebnis trotz des fortgeschrittenen Dienst- und Lebensalters des \nKlägers nicht verbessert habe. Nach den Erläuterungen zu Nr. 8.1 BRL Pol sei eine \nBegründung nur dann vorgesehen, wenn der Beamte, ohne zwischenzeitlich \nbefördert worden zu sein, zum dritten Mal gleich oder gar schlechter beurteilt werde. \nDie Beurteilung zum 01.06.1999 sei aber erst die zweite Beurteilung nach diesen \nneuen BRL Pol. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten bei der Berechnung \nfrühere Beurteilungen nicht berücksichtigt werden, weil diese auf der Grundlage \nanderer BRL und Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden und somit nicht vergleichbar \nseien. Auch der Umstand, dass die Beurteilung schlechter ausgefallen sei als die \nvorangegangene Beurteilung, löse eine besondere Begründungspflicht nicht aus, da \nein eklatanter Leistungsabfall nicht gegeben sei und gegen den Kläger auch keine \nkonkreten Vorwürfe erhoben würden. Dem Beurteilungsbeitrag des früheren \nunmittelbaren Vorgesetzten habe aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden \nkönnen: EPHK I habe anlässlich seiner Zurruhesetzung Beurteilungsbeiträge fast \nausschließlich mit 4 Punkten erstellt. Der Leiter PI 4 habe den Kläger bereits bei \nEröffnung dieses Beurteilungsbeitrags darauf hingewiesen, dass EPHK I zu wohl \nwollend verfahren sei, insbesondere die Richtsätze nicht beachtet habe und dass \ndaher bei der anstehenden Beurteilung eine Abweichung nach unten erfolgen könne. \nDer Erstbeurteiler selbst habe seit Juli 1997 einen ausgiebigen Einblick in die \nArbeitsleistung des Klägers gehabt. Dessen Dienstposten habe weder in Bezug auf \nFührungsaufgaben noch auf die Anforderungen des polizeilichen Alltags eine \nbesondere Herausforderung dargestellt. Den hiermit gegebenen Spielraum für \nplanerische Aktivitäten habe der Kläger nicht hinreichend ausgeschöpft. Der Kläger \nhabe sich zudem weitestgehend dem Erfordernis entzogen, den Wandel der Polizei \nin den letzten Jahren verständlich zu machen, zumindest aber kritisch zu begleiten. \nEr habe Vorgaben der Behördenleitung, welche in den Dienstbesprechungen \nthematisiert worden seien, nicht im erforderlichen Maße an die „Basis\" - seine \nDienstgruppe - „transportiert\". Von einer fehlerhaften Gewichtung der Leistungs- und \nBefähigungsmerkmale könne keine Rede sein. Wenn die Beurteilung bei zehn von \n16 Submerkmalen und bei drei von vier Hauptmerkmalen 3 Punkte ausweise, so sei \ndas Gesamturteil 3 Punkte schlüssig.\n\n18\n\nSachfremde, insbesondere parteipolitische Erwägungen hätten bei der \nBeurteilung des Klägers keine Rolle gespielt. Bereits bei der Besetzung der Funktion \ndes Leiters der Hauptwache zum 01.02.1999 seien allein eignungs- und \nleistungsbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen. Der Polizeipräsident \npersönlich habe die Entscheidung zu Gunsten des Beamten M getroffen, welcher \nvom Polizeipräsidenten schon damals als der geeignetere Bewerber angesehen \nworden sei. Der Leiter PI 4 sei an der Entscheidungsfindung nicht maßgebend \nbeteiligt gewesen, zumal er den Beamten M nicht aus eigener Anschauung habe \nbeurteilen können. Der Qualifikationsvorsprung des Beamten M sei in der \nnachfolgenden Beurteilungsrunde bestätigt worden. Dieser hätte dem Kläger auch \nbei Berücksichtigung des Umstandes, dass beide seinerzeit noch gleich beurteilt \ngewesen seien, zudem deshalb rechtsfehlerfrei vorgezogen werden können, weil \nseine letzte Beförderung länger zurückgelegen und er darüber hinaus über eine \nerheblich längere Gesamtdienstzeit verfügt habe. So unzulässig es gewesen wäre, \nden Kläger auf Grund seiner politischen Tätigkeit schlechter zu beurteilen, so \nunberechtigt wäre aber auch die Forderung, bei gleicher Leistung wegen dieser \nBetätigung besser gestellt zu werden. Die Darstellung des Beamten X müsse auf \neinem Missverständnis beruhen, weil der Erstbeurteiler eine derartige Äußerung, die \nzudem nicht dessen Denkweise entspreche, nicht getätigt habe. Ebenso wie sich der \nBeamte X nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Gesprächs erinnern könne, \nkönne er schwerlich den genauen Inhalt des Gesprächs wiedergeben. Es sei zwar \nrichtig, dass die Abwesenheit des Klägers „die Tour in ihrer Stärkengestaltung\" \nbelaste, eine Auswirkung auf die Beurteilung habe dies jedoch nicht gehabt.\n\n19\n\nDer Kläger, der im März 2000 in die PI 3 umgesetzt worden ist, dort zunächst als \nLeiter der Polizeiwache Rathaus tätig war und ab Juli 2000 als Sachbearbeiter im \nKriminalkommissariat 2 verwendet wird, wurde zum Stichtag 01.06.2002 erneut \ndienstlich beurteilt. Er erhielt wiederum das Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\". \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n23\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 ist in der Gestalt des Bescheides des \nPP E vom 20.06.2000, des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n01.09.2000 und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des \nBeklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat \ndaher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der \nstreitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n24\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 \n-, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom \n02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - \n6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n26\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n27\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, \ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. \nDieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich \nBeurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden \nBeamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien \nauszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist \ndarauf beschränkt, Fälle tatsächlicher Ungleichbehandlung zu verhindern.\n\n28\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 nicht an \ndurchgreifenden Rechtsfehlern. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die BRL Pol \nnicht festzustellen. Nach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer \nAufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung \n(Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik \"Zusätzliche Angaben und Verwendung\" (Nr. 7 BRL \nPol) und dem Gesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\", „Sozialverhalten\" und - \ngegebenenfalls - „Mitarbeiterführung\" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den \nHauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die \nBewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der \nGesamtnote sind die Noten \"entspricht nicht den Anforderungen\" (1 Punkt), \n\"entspricht im Allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte), \"entspricht voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte), übertrifft die Anforderungen (4 Punkte) und \"übertrifft die \nAnforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). \nBei der Bewertung der Hauptmerkmale sowie bei der Festlegung der Gesamtnote \nsollen die Schlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) \nberücksichtigen (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch \ngekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) \ndes zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den \nzu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL \nPol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des Beurteilungszeitraums \noder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein Beurteilungsbeitrag zu \nerstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu berücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). \nDer Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden. Nach \nAbfassung der Erstbeurteilung erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche \nBeurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur \neinheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet \nabschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und \nzieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die \nGleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in \nder Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und \nuntereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Die Beurteilung des Klägers \nist im Einklang mit diesen Verfahrensregeln erstellt worden. \n\n29\n\nDie Bestimmung des POR Q zum Erstbeurteiler ist auch unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass dieser als Leiter der PI 4 nicht unmittelbarer Vorgesetzter des \nKlägers war, nicht zu beanstanden. Der unmittelbare Vorgesetzte PHK M, der Leiter \nder Hauptwache, schied gemäß Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol als Erstbeurteiler aus, da er \n(seinerzeit) mit dem Kläger in Beförderungskonkurrenz stand. Es unterliegt auch \nkeinen ernsthaften Zweifeln - wird vom Kläger auch nicht bestritten -, dass POR Q \nhinreichend in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Bild über den Kläger \nzu machen (vgl. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol). Er übte die Funktion des Leiters der \nPI 4 seit Juli 1997, d.h. über rund 2/3 des Beurteilungszeitraums aus und war - nach \nEPHK I bzw. PHK M - der nächsthöhere Vorgesetzte des Klägers. Da der Kläger als \nDienstgruppenleiter auch Führungsfunktionen wahrzunehmen hatte, waren \ndienstliche Kontakte mit dem Leiter der Unterabteilung nicht nur bei den monatlichen \nDienstbesprechungen der Behördenleitung zwangsläufig, sondern erfolgten, wie \nPOR Q in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt hat, beispielsweise auch \nanlässlich von Einsätzen, die der Leiter PI 4 begleitete, oder anlässlich von \nDienstgesprächen, die der Inspektionsleiter mit den Beamten der Dienstgruppen \nführte. \n\n30\n\nDie Durchführung des „allgemeinen Informationsgesprächs\" - am 27.04.1999 - \nund der nachfolgenden „Gespräche auf weiteren Ebenen der Behördenhierarchie\" \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol werden \nungeachtet der Weisungsungebundenheit der Erstbeurteiler Gespräche von \nVorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe ausdrücklich als zulässig und sinnvoll bezeichnet. Da nach \nNr. 9.1 Abs. 5 BRL Pol die weiteren Vorgesetzten - nach Erstellung der \nErstbeurteilung - am Beurteilungsverfahren beteiligt sind, kann es zudem hilfreich \nsein, auch auf dieser Ebene bereits zu einem frühen Zeitpunkt einen \nGedankenaustausch über die Einordnung der einzelnen Beamten vorzunehmen. \nSoweit danach - wie hier - „Bleistiftnoten\" vergeben werden, können diese neben den \nErstbeurteilungen und den Stellungnahmen weiterer personen- und sachkundiger \nVorgesetzter für den Endbeurteiler eine zusätzliche Entscheidungshilfe bieten. \n\n31\n\nDie Beurteilerbesprechung gem. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol hat am 19.08.1999 \nstattgefunden. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers im \nVerwaltungsverfahren, die er später nicht mehr wiederholt hat, hat nach der \nglaubhaften Darstellung des Beklagten insbesondere auch der Polizeipräsident \npersönlich hieran teilgenommen. Gleiches gilt für die Gleichstellungsbeauftragte, \nwelche ebenfalls zu den obligatorischen Teilnehmern dieser abschließenden \nBesprechung gehört. Die Beurteilerbesprechung hatte auch den von Nr. 9.2 BRL Pol \nvorgeschriebenen Inhalt. Angesichts des Umstandes, dass ein über die Richtsätze \nder Nr. 8.2.2 BRL Pol (Gesamtnoten 4 und 5 Punkte zusammen möglichst nicht über \n30 v.H.) hinausgehender Anteil der Beamten (28) nach den „Absprachen\" mit \n4 Punkten vorgeschlagen waren und neun von den „Absprachen\" abweichende \nErstbeurteilungen vorlagen, war es geboten, in Auseinandersetzung mit den \n„kritischen Fällen\", d.h. in den Fällen, in denen unterschiedliche Vorschläge vorlagen, \nnochmals die Bewertungsmaßstäbe zu erörtern und zu „festigen\". Hiermit ist der \nDienstvorgesetzte des Klägers gerade seiner in Nr. 9.2 BRL Pol beschriebenen \nVerpflichtung nachgekommen, die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu \nerreichen. Zu diesem Zweck wurde auch die Beurteilung des Klägers, der im Vorfeld \nnoch als ein möglicher 4 Punkte-Kandidat gehandelt worden war, vom Endbeurteiler \nausdrücklich zur Diskussion gestellt. Von der Richtigkeit dieses Vorbringens des \nBeklagten geht das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes aus, dass \nder genaue Inhalt der diesbezüglichen Erörterungen von den Vertretern des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnert werden konnte; denn \ndies erklärt sich ohne weiteres aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf sowie der \nVielzahl der Beurteilerbesprechungen und der zu beurteilenden Beamten. \n\n32\n\nDie Überschreitung der 3-Monatsfrist der Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol für die \nBekanntgabe der Beurteilung (hier 01.09.1999) um rund drei Wochen ist \nunschädlich. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung \nsich auf den Inhalt der Beurteilung nicht auswirken kann. Etwas Anderes kann \nallenfalls dann in Betracht kommen, wenn die verzögerte Eröffnung mit einer \nentsprechend verspäteten Unterzeichnung der Endbeurteilung einhergeht und auf \nGrund des (erheblichen) Zeitablaufs angenommen werden kann, dass die \nBeurteilung nicht mehr allein auf Grund von Erkenntnissen aus dem \nBeurteilungszeitraum erstellt worden ist.\n\n33\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 23.03.1999 - 2 K 4720/97 -. \n\n34\n\nHiervon kann vorliegend aber keine Rede sein, da Unterzeichnung und \nBekanntgabe der Beurteilung nur wenige Tage nach Ablauf der 3-Monatsfrist lagen. \nSoweit der Kläger mit seiner Behauptung, die Eröffnung der Beurteilung sei bewusst \nüber die Kommunalwahl hinausgezögert worden, den Vorwurf erheben will, die \nBeurteilung sei erst nach dieser Wahl erstellt und das Gesamturteil sei mit Rücksicht \nauf sein Ratsmandat vergeben worden, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Nicht nur \ndie Beurteilerbesprechung (19.08.1999), auf Grund derer das Gesamturteil festgelegt \nworden ist, sondern auch die Unterzeichnung der Beurteilung durch den \nEndbeurteiler am 09.09.1999 erfolgten vor dem Wahltag (12.09.2002). Dass der \nEndbeurteiler ein unzutreffendes Datum eingetragen hätte, behauptet der Kläger \nselber nicht.\n\n35\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 09.09.1999 ist auch in materieller Hinsicht von \nGerichts wegen nicht zu beanstanden. Die BRL Pol beschreiben ein komplexes \nBeurteilungsverfahren, mit der Folge, dass Beurteilungen, die nach bestimmungs- \nund sachgemäßer Durchführung des Verfahrens erstellt worden sind, eine hohe \nRichtigkeitsgewähr in sich tragen. Hierdurch kompensiert das Verfahren zugleich den \nUmstand, dass den Gerichten eine inhaltliche Kontrolle weit gehend verwehrt ist.\n\n36\n\nStändige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom \n23.03.1999 - 2 K 12414/96 -.\n\n37\n\nDie Beurteilung weist zunächst den nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen \nnotwendigen und den durch die BRL Pol vorgeschriebenen Inhalt auf. Den \nErfordernissen der Nr. 7 BRL Pol ist - nachträglich - durch die in der mündlichen \nVerhandlung nochmals bekräftigte Zusage des Beklagten Rechnung getragen, unter \nweit gehender Übernahme des Inhalts der Beurteilungen aus 1996 bzw. 2002 im \nAbschnitt III. folgende Angaben nachzutragen: \n\n38\n\n„1. Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten (Nr. 7.1 BRL Pol) \nLangjährige Mitwirkung in der 'örtlichen Unfallkommission und \nUnfalluntersuchung'. PHK T ist Mitglied der Bezirksvertretung E-Süd. \n\n39\n\n2. Körperliche Befähigung (Nr. 7.2 BRL Pol) \nPHK T betreibt regelmäßig in seiner Freizeit Breitensport und nimmt \nam Dienstsport teil. Er ist ein belastbarer Mitarbeiter. \n\n40\n\n3. Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL \nPol) \n- 29.11.77 - 31.10.81 Wachdienstführer \n (...) - 18.09.89 - 31.05.99 Dienstgruppenleiter PI 4\"\n\n41\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers sind hier - oder an anderer Stelle des \nBeurteilungsformulars - aber nicht die Gründe dafür aufzuzeigen, warum die aktuelle \nBeurteilung schlechter ausgefallen ist als die vorangegangene. Eine Begründung der \nVerschlechterung ist in den BRL Pol nicht (mehr) vorgeschrieben und auch nach \nallgemeinen Beurteilungsgrundsätzen nicht obligatorisch. Insbesondere bedarf es \nnicht zwingend der Benennung von „konkreten Vorwürfen\", aus denen sich die \nLeistungsverschlechterung ergeben soll. Beruht die Wertung des Dienstherrn auf \neiner Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen, so kann nicht die Darlegung und \nder Nachweis einzelner „Tatsachen\" verlangt werden, die diesen Werturteilen in \nihrem Ursprung zu Grunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem \nDienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem \nBeweis zugänglicher Weise enthalten sind. Anderenfalls könnten Einzelereignisse, \ndie für das Werturteil ohne selbstständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich \neine Bedeutung erlangen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des \nDienstherrn nicht zukommen sollte.\n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.\n\n43\n\nZwar verlangt Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol eine - im Abschnitt IV. ( „Gesamturteil\") \ndarzulegende - besondere Begründung dann, wenn sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Da Richtlinien \naber nicht wie Gesetze auszulegen sind, sondern die - allerdings möglichst mit dem \nWortlaut der Richtlinie vereinbare - tatsächliche Praxis maßgebend ist, war der \nBeklagte im Rahmen dieser - nach den neuen BRL Pol zweiten - Beurteilung noch \nnicht verpflichtet, eine besondere Begründung diesen Inhalts in die Beurteilung \naufzunehmen. Denn der Beklagte nimmt entsprechend den Erläuterungen zu Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol ein Begründungserfordernis erst ab der dritten Beurteilung im selben \nStatusamt an und praktiziert dies auch erst ab der dritten nach den neuen BRL Pol \nerstellten Beurteilung, also ab der zum Stichtag 01.06.2002 zu erstellenden \nBeurteilung. Dementsprechend findet sich in der Beurteilung des Klägers vom \n03.07.2002 zur Erläuterung des erneut vergebenen Gesamturteils 3 Punkte auch \neine derartige Begründung. Diese Handhabung steht dem Beklagten frei, zumal die \nVermutung, dass mit steigender Lebens- und Diensterfahrung auch die Leistungen \nzunehmen, jedenfalls bei fortgeschrittenem Alter keineswegs immer zutreffen muss. \nDer vom Kläger des Weiteren geforderten besonderen Darlegung der Gewichtung \nder einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale gemäß Nr. 8.1 Abs. 1 BRL Pol \nbedurfte es bereits deshalb nicht, weil das Überwiegen des Punktwertes 3 bei den \nHauptmerkmalen „Leistungsverhalten\" und „Mitarbeiterführung\" sowie die \nausschließliche Vergabe dieses Punktwertes bei dem regelmäßig als bedeutsamstes \nHauptmerkmal angesehenen „Leistungsergebnis\" ein Gesamturteil von 4 Punkten \nohne weiteres ausschließen. Das Gesamturteil ist also auch ohne besondere \nGewichtung der Sub- bzw. der Hauptmerkmale schlüssig. \n\n44\n\nDie Rüge des Klägers, der Beurteilungsbeitrag des EPHK I habe nicht in dem \ngebotenen Umfang Eingang in die Beurteilung gefunden, greift nicht durch. Nr. 9.1 \nAbs. 2 Satz 3 BRL Pol schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler \nBeurteilungsbeiträge „zu berücksichtigen\" hat. Hiernach hat der Erstbeurteiler \nEinschätzungen anderer Vorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte \nLeistungsbild des zu Beurteilenden zwar zu würdigen. Er ist aber keineswegs \nverpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.7 BRL Pol enthaltene \nLeistungsbewertung zu übernehmen. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum, auf \nden sich der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten bezieht, - wie hier - den \ngrößten Teil des Beurteilungszeitraums ausmacht. Er hat vielmehr den \nBeurteilungsbeitrag lediglich in Beziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener \nAnschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in \nvorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben innerhalb der \nderzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten gewonnen hat.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309.\n\n46\n\nDiese Abwägung hat der Erstbeurteiler vorgenommen. Der Beklagte hat - \ngestützt auf eine entsprechende Stellungnahme des Erstbeurteilers - aufgezeigt, \ndass und aus welchen Gründen die dem Kläger von seinem früheren unmittelbaren \nVorgesetzten zuerkannten Fähigkeiten und Leistungen bei Anlegung der Maßstäbe, \nan denen sich die Hauptkommissare (A 12) insgesamt messen lassen müssen, nicht \nden gleichen Stellenwert haben. Er hat deutlich gemacht, dass zum einen POR Q \neinen anderen Eindruck von der Leistung und Befähigung des Klägers gewonnen \nhatte als EPHK I, weil er bei dem Kläger auf einem Dienstposten, der nicht mit \nbesonderen Herausforderungen verbunden war, lediglich den Anforderungen \nentsprechende Leistungen festgestellt hatte. Insbesondere habe der Kläger Defizite \nim planerischen Bereich und bei der Umsetzung der neuen Strukturen der Polizei \nerkennen lassen. Zum anderen hat er die Aussagekraft des Beurteilungsbeitrags mit \ndem Hinweis darauf relativiert, dass EPHK I zu einer - auch von den Richtsätzen \nvorgegebenen - differenzierten Beurteilung nicht bereit gewesen sei, wie sich auch \ndaran zeige, dass er „seine\" Beamten durchgängig mit 4 Punkten bewertet habe. \nEPHK I habe sich dementsprechend mit seinen Vorstellungen auch beim \nEndbeurteiler nicht durchsetzen können.\n\n47\n\nDas Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass sich der Erstbeurteiler - und \nihm folgend der Endbeurteiler - von sachfremden Erwägungen insofern hat leiten \nlassen, als er die politische Betätigung des Klägers in der Bezirksvertretung E-Süd \nungerechtfertigter Weise zu dessen Nachteil berücksichtigt hat. Soweit der Kläger in \ndiesem Zusammenhang zunächst seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung \ndes Dienstpostens des Leiters der Hauptwache rügt, vermag er bereits nicht \naufzuzeigen, dass sich etwaige Rechtsfehler dieser Entscheidung auch zwangsläufig \nauf die hier streitige Beurteilung ausgewirkt haben. Zwar kann das unterschiedliche \nErgebnis der Beurteilungen des Klägers einerseits und des Beamten M andererseits, \nwie auch der Beklagte einräumt, nicht völlig losgelöst von dieser im \nBeurteilungszeitraum getroffenen Personalentscheidung gesehen werden. Wenn \naber der Beklagte nunmehr im Rahmen des Beurteilungsverfahrens seine damalige \nEinschätzung, der Beamte M sei für das Amt des Leiters der Hauptwache besser \ngeeignet als der Kläger, bestätigt gefunden hat, so erscheint dies nur folgerichtig. \nDenn bereits die der Beförderungsentscheidung vorausgegangene Entscheidung \nüber die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Hauptwache beruhte auf \ndenselben Kriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung), zu denen sich \nnach § 104 LBG auch die dienstliche Beurteilung zu äußern hat, und der PP E hatte \nschon im Zeitpunkt der fraglichen Auswahlentscheidung einen \nQualifikationsvorsprung des Beamten M festgestellt. Der Kläger verwechselt also \nUrsache und Wirkung, wenn er dem Beklagten unterstellt, er habe den Kollegen M \nnunmehr lediglich deshalb besser beurteilt, um diesen vor ihm, dem Kläger, \nbefördern zu können. Dafür, dass die seinerzeitige Entscheidung von sachfremden \nErwägungen beeinflusst gewesen wäre, fehlt es zudem an hinreichenden \nAnhaltspunkten. Wie der Beklagte dargelegt hat, war ihm durchaus bewusst, dass - \nnach § 44 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - Benachteiligungen am Arbeitsplatz im \nZusammenhang mit der Ausübung des Mandats als Mitglied des Rates oder einer \nBezirksvertretung unzulässig sind, es insbesondere grundsätzlich verboten ist, einen \nMandatsträger wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit auf einen geringerwertigen \nDienstposten zu versetzen \n\n48\n\nVgl. hierzu Rehn/Cronauge, GO NRW, § 44 I. a.E. \n\n49\n\nBei der Nichtberücksichtigung des Klägers anlässlich der fraglichen \nDienstpostenvergabe handelte es sich aber bereits nicht um eine derartige \nunzulässige Maßnahme, weil der Kläger als Dienstgruppenleiter nach wie vor einen \namtsgemäßen bzw. sogar höherwertigen, nämlich A 13-wertigen Dienstposten \nausübte. Ebenso wie den sonstigen gesetzlichen Benachteiligungsverboten (vgl. Art. \n46 LV und § 2 Abs. 2 AbgG für Landtagsabgeordnete, §§ 8 und 107 BPersVG für \nPersonalratsmitglieder und § 26 Abs. 2 SchwbG für Schwerbehinderte) kann aber \nauch der Bestimmung des § 44 GO NRW nicht das Gebot entnommen werden, \nMitglieder von Bezirksvertretungen wegen der Wahrnehmung des Mandats zu \nbevorzugen. Sofern hierbei auch berücksichtigt wurde, dass eine regelmäßige \nPräsenz des Leiters der Hauptwache wünschenswert ist, der Kläger diesen \nAnforderungen aber nicht im gleichen Maße gerecht werden konnte wie der \nMitbewerber, so stellte die Nichtberücksichtigung des Klägers keine zielgerichtete \nBenachteiligung wegen der Wahrnehmung eines Mandats dar, sondern lediglich das \nBemühen um eine im öffentlichen Interesse liegende bestmögliche Stellenbesetzung. \nWäre der Kläger ungeachtet dessen dem Mitbewerber vorgezogen worden, hätte \nsich dies als eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines Mandatsträgers dargestellt. \nIm Übrigen wäre es entgegen der Darstellung des Klägers dieser selbst und nicht der \nKonkurrent Lavreau gewesen, welcher nach den bei der Auswahl zwischen im \nWesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern vom Beklagten üblicherweise \nherangezogenen Hilfskriterien hätte zurückstehen müssen. Denn in Wahrheit hatte \nder Beamte M ein - zwar nicht deutlich, aber immerhin berücksichtigungsfähig - \nhöheres Beförderungsdienstalter und ein erheblich höheres allgemeines Dienstalter \nvorzuweisen. Das Gericht vermag auch nicht die Feststellung zu treffen, dass die \ndurch die Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung bedingten häufigeren dienstlichen \nAbwesenheiten des Klägers gerade für das Ergebnis der hier streitigen dienstlichen \nBeurteilung maßgebend waren. Es nimmt zunächst dem Erstbeurteiler ab, wenn \ndieser darlegt, dass er auch politische Mandatsträger, ähnlich wie teilzeitbeschäftigte \nBeamte oder wie Beamte, die wegen anderer gesetzlicher Verpflichtungen vom \nDienst befreit sind, nur nach den Leistungen beurteilt, die sie während ihrer \ndienstlichen Tätigkeit erbracht haben. Keinen Verstoß gegen das \nBenachteiligungsverbot stellt es jedenfalls dar, wenn der Beurteiler Verhaltensweisen \ndes Mandatsträgers, die zu vermeidbaren Belastungen des Dienstbetriebes führen, \nzu dessen Nachteil berücksichtigt. So ist auch ein Mandatsträger verpflichtet, seine \nVorgesetzten so rechtzeitig wie möglich über Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer \nseiner ehrenamtlichen Aktivitäten zu informieren, um eine rechtzeitige Planung des \nPersonaleinsatzes auf seiner Dienststelle zu ermöglichen. Es kann zudem nicht \nangenommen werden, dass der für die Erstellung der Beurteilung letztlich \nverantwortliche Endbeurteiler sich von der Erwägung hat leiten lassen, der Kläger \nverdiene wegen seiner häufigen dienstlichen Verhinderung kein besseres \nGesamturteil als 3 Punkte. Auch dem Endbeurteiler war bekannt, dass der Kläger ein \npolitisches Amt ausübte und aus diesem Grund häufiger Dienstbefreiung benötigte. \nZugleich hat er - bereits im Bescheid vom 20.06.2000 - die Behauptung \nzurückgewiesen, für seine Entscheidung hätten sachfremde, im Zusammenhang mit \nder politischen Tätigkeit stehende Erwägungen eine Rolle gespielt. Deshalb ist davon \nauszugehen, dass der PP E sich bei seiner Entscheidungsfindung maßgebend von \nden in der Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler und den Abteilungsleiter \nGS vorgetragenen Erwägungen hat leiten lassen, wonach der Kläger in bestimmten \nBereichen (Planung, „Wandel des Polizei\", „Transportieren\" von Vorgaben der \nBehördenleitung) Defizite hat erkennen lassen, welche lediglich ein im Bereich der \nDurchschnittsnote (3 Punkte) liegendes Gesamturteil zuließen.\n\n50\n\nWenn der Kläger im Übrigen seine Leistungen besser einschätzt als der \nBeurteiler, ist dies unerheblich. Es ist gerade die Aufgabe des Dienstvorgesetzten, \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Beamten mit denjenigen \nder übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes zu vergleichen und \nabschließend zu bewerten. Dieser allein ist hierzu unter Zuhilfenahme weiterer \nVorgesetzter des zu Beurteilenden berufen und in der Lage, nicht der einzelne \nBeamte.\n\n51\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-29/2-k-6716-00","cited_norms":[{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-29/2-k-6716-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295669","retrieved":"2026-07-09 03:17:57.560678+00:00"}}