{"status":"available","doknr":"OLD295736","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1024.9K6225.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"9 K 6225/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom \n4. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N \nvom 25. August 1999 werden aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der \nBeklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen \nder Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des östlich des Erikaweges gelegenen Eckgrundstücks \nFweg 11 in I. Das Grundstück ist mit einer eineinhalbgeschossigen Doppelhaushälfte \naus dem Jahr 1936 bebaut. Die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke an der \nOstseite des Fweges liegen nicht im Gebiet eines Bebauungsplanes. \n\n3\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des schräg gegenüber, westlich des Fweges \nliegenden Eckgrundstücks L1weg 1 a. Das Grundstück des Beigeladenen und die \nNachbargrundstücke in Richtung Norden, Westen und Süden liegen im Gebiet des \nDurchführungsplanes Nr. 2 der Stadt I, der für die Grundstücke Wohngebiet \nausweist. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich ein \neineinhalbgeschossiges Wohnhaus mit einem östlichen, flachgedeckten Anbau \n(ca. 110 qm Grundfläche), in dem früher ein Lebensmittelladen betrieben wurde. \n1979 wurde die Verkaufsstelle für Lebensmittel gewerberechtlich zum Grundstück \nAm T 39 verlegt. Seitdem betreibt der Beigeladene in dem zum Fweg ausgerichteten \nAnbau einen Getränkehandel, für den der Beigeladene keine gesonderte \nbaurechtliche Genehmigung hat. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Grundstückslagen, ihrer Bebauung sowie ihrer \nUmgebungsbebauung wird auf das bei den Akten befindliche Kartenmaterial sowie \nauf das Ortsterminsprotokoll vom 15.08.2002 verwiesen.\n\n4\n\nAuf Antrag erteilte der Beklagte dem Beigeladenen am 15.05.1997 die \nBaugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Getränkemarktes in \nTrinkhalle (ca. 15,4 qm). In mehreren Schreiben von Juli und August 1997 an den \nBeklagten wandte sich der Kläger gegen eine Erweiterung des \nGetränkemarktbetriebes in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 01.10.1997 beantragte die Pächterin des Beigeladenen eine \nErweiterung der Baugenehmigung vom 15.05.1997. In dem beigefügten \nunvermaßten Grundrißplan sind ca. 1/3 der Grundfläche (schräg-schraffiert) als \nTrinkhalle und der übrige Teil als Getränkemarkt gekennzeichnet. Des weiteren ist \neine Erweiterung des Warensortimentes der Trinkhalle vorgesehen. Mit Schreiben \nvom 12.01.1998 gab der Beigeladene die vorgesehenen Öffnungszeiten des \nGetränkemarktes und der parallel damit betriebenen Trinkhalle an und sicherte zu, \ndaß die beiden abschließbaren Schiebetüren für den Kundenzu- und -abgang in \nRichtung Kasse in der zwischenzeitlich eingebauten Trennwand außerhalb der \nZeiten des Getränkemarktbetriebes fest verschlossen seien. Nachdem der \nBeigeladene noch eine geforderte gutachtliche Stellungnahme zum \nSchallimmissionsschutz des Instituts Dr.-Ing. L2 GmbH vom 18.09.1998, mit \nErgänzung vom 17.11.1998 vorgelegt hatte und das Staatliche Umweltamt E aus der \nSicht des Immissionsschutzes und unter Vorgabe bestimmter Nebenbestimmungen \nkeine Bedenken gegen die Trinkhallennutzung hatte, erteilte der Beklagte dem \nBeigeladenen die Nachtragsgenehmigung vom 04.01.1999 zur Nutzungsänderung \neiner Teilfläche des Getränkemarktes in Trinkhalle (veränderter Grundriß der \nTrinkhalle). In dem Bauschein enthalten sind vier als Auflagen gekennzeichnete \nNebenbestimmungen. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bauscheines vom 04.01.1999 \nverwiesen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 03.05.1999 erteilte das Ordnungsamt des Beklagten der \nPächterin des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 GaststG die Erlaubnis zum Betrieb der \nTrinkhalle als Schankwirtschaft. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Bescheides verwiesen. \n\n7\n\nGegen die ihm bekanntgegebene Nachtragsgenehmigung vom 04.01.1999 erhob \nder Kläger am 30.01.1999 Nachbarwiderspruch und begründete diesen im \nwesentlichen damit, daß im reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet zwar eine \nTrinkhalle zulässig sei, nicht aber im Zusammenhang mit einem bereits vorhandenen \nGetränkemarkt. Mehr und mehr Kraftfahrzeuge führen zu den \nTrinkhallenöffnungszeiten den Getränkemarkt an. Eine Abgrenzung bzw. Kontrolle \nsei nicht möglich wegen der Verbindung von Getränkemarkt und Trinkhalle. Die \nNachtragsgenehmigung führe dazu, daß der Getränkemarkt unkontrolliert über die \nnormalen Geschäftszeiten betrieben werden könne. Die in der Genehmigung \nenthaltenen Nebenbestimmungen änderten daran nichts. Zum einen sei es faktisch \nnicht möglich, die Einhaltung der genannten Lärmwerte zu handhaben bzw. zu \nüberprüfen, zum anderen seien die festgesetzten Betriebszeiten ungeeignet, den \nentstehenden Lärmbelästigungen zu begegnen. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25.08.1999 wies der Oberkreisdirektor des \nKreises N den Nachbarwiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorerwähnten \nWiderspruchsbescheides verwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 28.09.1999 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges \nVorbringen wiederholt und weiter vertieft.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n4. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises N vom 25. August 1999 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Baugenehmigung vom \n04.01.1999 um eine weitere, in der Sitzungsniederschrift festgehaltene, \nNebenstimmung ergänzt. Der Kläger hat seinen Klageantrag auch unter \nBerücksichtigung dieser Nebenbestimmung aufrechterhalten.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Berichterstatterin der Kammer hat am 15.08.2002 die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 15.08.2002 \nwird verwiesen.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Lagepläne \nergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\n\n21\n\nDie angefochtene Baugenehmigung vom 04.01.1999 auch mit der weiteren \nNebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nEine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein \nund genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen \nunbestimmt bzw. widersprüchlich sind und infolgedessen bei Ausführung bzw. \nNutzung des Vorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen \nist,\n\n23\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139 \nund Beschluß vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162.\n\n24\n\nDavon ist auch vorliegend auszugehen, weil die Kennzeichnung des Vorhabens \nim Bauschein vom 04.01.1999 und in der - im übrigen entgegen den Vorschriften der \nBauprüfverordnung nicht vermaßten - genehmigten Bauzeichnung (Grundrißplan) \ninsoweit unklar und unbestimmt ist, als sie nicht erkennen läßt, ob und inwieweit \ndurch die teilweise Nutzungsänderung des Getränkemarktes neben der Trinkhalle \nauch der Getränkemarkt genehmigt worden ist und auch dem gesamten \nBaugenehmigungsvorgang nicht entnommen werden kann, daß der Beklagte die \nFrage der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens bestehend aus \nGetränkemarkt und Trinkhalle bei seiner Entscheidung überhaupt bedacht und \nbewertet hat. Wird eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB geändert, so ist \nGegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner \ngeänderten Gestalt, hier bestehend aus Getränkemarkt und Trinkhalle, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172, \nUrteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90 \nund Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72.\n\n26\n\nDarauf ist auch gerade im vorliegenden Fall abzustellen, denn würde die \nplanungsrechtliche Prüfung der Anlage nur auf die Trinkhalle beschränkt, würde \naußer acht gelassen, daß der bereits vorhandene Teil auch zur Disposition steht, weil \ner eine räumliche und bautechnische Funktionseinheit mit der Trinkhalle bildet. Der \nbisher vorhandene, jedoch nicht genehmigte Getränkemarkt und die Trinkhalle \nwerden von demselben Pächter betrieben. Beide Betriebe in dem einen Gebäude \nsind zudem so konzipiert, daß sie von den betrieblichen Abläufen her nur einheitlich \nfunktionsfähig sind. \n\n27\n\nVgl. zur Funktionseinheit selbst bei bautechnisch selbständigen Betrieben, \nOVG NW, Urteil vom 04.05.2000 - 7 A 1744/97 - BRS 63 Nr. 85.\n\n28\n\nEs besteht für die Kunden nur ein Ein- und Ausgang in die Trinkhalle. Von dort \nerst erreichen die Kunden den Getränkemarkt durch zwei in der eingezogenen \nTrennwand befindlichen Schiebetüren. Es gibt nur einen Kassenbereich in der \nTrinkhalle, der zugleich dem Getränkemarkt dient. Der Getränkemarkt ist - wie für \ndiese Betriebsform üblich - gleichzeitig Verkaufsraum und Lager und ist zudem als \nLager für die Trinkhalle geeignet, die selbst nicht über Lagerraum verfügt. Für den \nGetränkemarkt und die Trinkhalle wird durch Werbeanlagen an und auf dem \nGebäude gemeinsam geworben. Die auf dem Grundstück des Beigeladenen \nbefindliche und zum Erikaweg ausgerichtete Stellplatzfläche wird gleichermaßen von \nden Kunden der Trinkhalle und des Getränkemarktes genutzt. Schließlich dürfte auch \ndie Warenanlieferung, die an drei Tagen in der Woche erfolgt, jeweils den \nGetränkemarkt und die Trinkhalle betreffen. Geht man von einem Gesamtvorhaben \naus, widersprechen sich Bauschein und Bauzeichnung, weil nicht die isolierte \nTrinkhalle, sondern die Anlage insgesamt, die aus Trinkhalle und Getränkemarkt \nbesteht und von daher der Kennzeichnung als Getränkemarkt und Trinkhalle bedarf, \nzugelassen worden ist.\n\n29\n\nSoweit der Beklagte die Baugenehmigung durch die weitere Nebenbestimmung \nin der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, ist dies unerheblich, weil dadurch das \nGesamtvorhaben nicht in Frage gestellt, namentlich der räumliche und funktionale \nZusammenhang nicht aufgelöst wird. Auch wenn nach Ladenschluß des \nGetränkemarktes die Türen zwischen diesem und der Trinkhalle verschlossen \ngehalten werden, verbleibt es bei einer einheitlichen Erschließung, einer \ngemeinsamen Kasse, einer gemeinsamen Stellplatznutzung, Werbung und \nWarenanlieferung sowie nur einem Pächter für die gesamte Anlage. Im übrigen ist \ndie Nebenbestimmung nicht geeignet, um eine verläßliche Trennung beider Betriebe \ndarzustellen, weil sie variabel bleibt und faktisch jederzeit eine andere Nutzung \nzuläßt.\n\n30\n\nDie Unklarheit berührt unter dem Gesichtspunkt des \nGebietsgewährleistungsanspruchs den nachbarrechtsrelevanten Bereich, denn der \nGetränkemarkt mit Trinkhalle kann bereits den Gebietscharakter anders berühren als \neine bloße Trinkhalle und ist im übrigen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot - § 15 BauNVO - aus der Sicht des Klägers einer anderen \nBewertung zugänglich. Der Einzugsbereich des Getränkemarkts mit Trinkhalle \nkönnte nach Größenordnung und Zuschnitt über die Versorgung des Baugebiets \nhinausgehen. Wie die Ortsbesichtigung bestätigt hat und zwischen den Beteiligten \nauch unstreitig ist, stellt die nähere Umgebung der streitbefangenen Grundstücke \n- gleichgültig, ob mit oder ohne Rückgriff auf den Durchführungsplan Nr. 2 - faktisch \nein allgemeines Wohngebiet dar. Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 4 Abs. 2 \nNr. 2 BauNVO - nur - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- \nund Speisewirtschaften zulässig, \n\n31\n\nvgl. z.B. zur Gaststätte, die der Versorgung des Gebiets dient, \nBVerwG, Beschluß vom 18.01.1993 - 4 B 230.92 - BRS 55 Nr. 54, \nBeschluß vom 03.09.1998 - 4 B 85.98 - BRS 60 Nr. 67 \nund Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - BRS 60 Nr. 68; \nOVG NW, Urteil vom 02.03.2001 - 7 A 2432/99 -.\n\n32\n\nWürde der Getränkemarkt mit Trinkhalle bei typisierender Betrachtungsweise \nnicht der Versorgung des umliegenden Wohngebiets dienen, wäre und bliebe das \nGesamtvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es ist nicht zulässig, ein \nVorhaben durch eine mittels Nebenbestimmungen „maßgeschneiderte\" \nBaugenehmigung an eine in der BauNVO typisierten Nutzungsart anzupassen, \n\n33\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 - BRS 57 Nr. 68 \nund Beschluß vom 25.09.1995 - 11 B 2195/95 - BRS 57 Nr. 94 \njeweils m.w.Nachw..\n\n34\n\nWenn das Gesamtvorhaben als gebietstypisch bewertet werden könnte, wäre \ngleichwohl ein Verstoß gegen § 15 BauNVO - Rücksichtnahmegebot - nicht \nauszuschließen, weil nach dem für das Wohngebiet üblichen Ladenschluß an der \nTrinkhalle ein weiterer Kundenverkehr einsetzen würde mit der Folge, daß die \nNachbarn einen über die allgemeinen Ladenschlußzeiten hinausgehenden \nKundenverkehr und Lärm hinzunehmen hätten. Auch insofern ist die ergänzte \nNebenbestimmung ungeeignet, die Nachbarrelevanz aufzulösen, weil die \nNebenbestimmung keinen Einfluß auf die Zeitabläufe hat und diese damit nicht \nnachbarrelevant verkürzt.\n\n35\n\nAuch die in der angefochtenen Baugenehmigung bereits enthaltenen \nNebenbestimmungen schließen eine Nachbarrelevanz nicht aus, denn, abgesehen \ndavon, daß sie bei einer Gebietsatypik des Vorhabens nicht geeignet sind, einen \ndamit dahergehenden Nachbarrechtsverstoß auszuräumen, wären sie selbst unter \ndem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots bzw. des § 15 BauNVO ungeeignet, \neinen Nachbarrechtsverstoß zu Lasten des Klägers auszuschließen. \n\n36\n\nBedenklich hinsichtlich ihrer Bestimmtheit und Tauglichkeit ist bereits die \nNebenbestimmung, Auflage 1, mit der die gutachtliche Stellungnahme zum \nSchallimmissionsschutz des Instituts Dr.-Ing. L2 GmbH zum Inhalt der \nBaugenehmigung bestimmt ist. Abgesehen davon, daß diese gutachtliche \nStellungnahme von der falschen Tatsache ausgegangen ist, daß der Getränkemarkt \nseit Jahren genehmigt ist, bleibt unklar, welcher Teil der Stellungnahme mit welchem \nvollstreckungsfähigen Regelungsgehalt in Bezug genommen werden soll, \n\n37\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 16.02.1996 - 10 B 248/96 - BRS 58 Nr. 97.\n\n38\n\nGänzlich untauglich ist die vom Beklagten in der Auflage 2 übernommene \nVorgabe des Staatlichen Umweltamtes E, daß die von der Baugenehmigung erfaßte \nTrinkhallen-Nutzung einschließlich des mit der Nutzung verbundenen \nFahrzeugverkehrs (KFZ-Warenanlieferung und Kundenan- und -abfahrten) sowie \nzugehörige Ladetätigkeiten unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den \nbestehenden Getränkemarkt so zu erfolgen hat, daß die hiervon verursachten \nGeräuschimmissionen nicht zu einer Überschreitung der gebietsbezogenen \nImmissionsbegrenzung von tagsüber 55 dB (A) im Bereich der nächstgelegenen \nWohnhäuser am Fweg und am L1weg führen. Ist bereits die Benennung einer bloßen \nZielvorgabe ungeeignet, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen,\n\n39\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 13.07.1998 - 7 B 956/98 -, \n\n40\n\nkommt hier noch hinzu, daß die Auflage untauglich ist, das Immissionsverhalten \nzu regeln, weil der Beigeladene bzw. der Pächter des Vorhabens jedenfalls keine \nMöglichkeit hat, Einfluß auf den durch die Kundenfahrzeuge entwickelten \nGeräuschpegel zu nehmen, \n\n41\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 18.02.1991 - 7 A 1646/88 -, \nUrteil vom 09.07.1992 - 7 A 158/91 - BRS 54 Nr. 190, \nBeschluß vom 19.01.1996 - 7 B 3172/95 -, \nBeschluß vom 24.01.1996 - 10 B 3115/95 - \nund Urteil vom 05.02.1996 - 10 A 944/91 -.\n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 167 VwGO, \n100, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-24/9-k-6225-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GastStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-24/9-k-6225-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295736","retrieved":"2026-07-09 03:18:03.459427+00:00"}}