{"status":"available","doknr":"OLD295749","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1023.18L4163.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"18 L 4163/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau B1 und ihr minderjähriger Sohn H, beide wohnhaft Cstraße , N1, \nwerden beigeladen.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFrau B1 und ihr Sohn sind beizuladen, weil sie als die Personen, zu deren \nSchutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das \nRückkehrverbot vom 28. April 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, § 65 \nVwGO.\n\n3\n\nDer am 22. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche \nAnordnung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2002 \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \nHauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \noder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom \ngesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen \nVollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n7\n\nBei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden \nArt\n\n8\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02\n\n9\n\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \ndavon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr \nspricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n10\n\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr \neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner \nverfügte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot liegen jedenfalls bezogen auf die \nBeigeladenen vor. \n\n11\n\nVon dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des \nPolizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der \nBeigeladenen und ihres zum Familienverband gehörenden Sohnes aus erster Ehe \naus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein \nSchaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere \nSchäden drohen. Diese Voraussetzung war erfüllt. Nach dem Inhalt der von dem \nAntragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge, insbesondere der darin \nenthaltenen Strafanzeige und Vernehmungsprotokolle soll der Antragsteller die \nBeigeladene in der Vergangenheit mehrfach vergewaltigt und auch im Übrigen, \nzuletzt am 18. Oktober 2002, körperlich misshandelt sowie bedroht haben. Zwei \nbereits erstattete Strafanzeigen wegen zweier Vergewaltigungen innerhalb von zwei \nWochen im Sommer dieses Jahres hatte die Beigeladene ihrer Aussage zufolge aus \nAngst vor dem Antragsteller zurückgezogen, nachdem dieser sie bedroht hatte, sie \nwerde ansonsten ihr „blaues Wunder\" erleben. Zudem hat der Antragsteller den \nBeigeladenen in der Vergangenheit mehrfach, ebenfalls zuletzt am 18. Oktober \n2002, körperlich misshandelt, indem er ihn verprügelt und seinen Kopf gegen die \nWand geschlagen hat. \n\n12\n\nAn der Richtigkeit der Einschätzung der Polizeibeamten, dass in Anbetracht \ndessen auch zukünftig mit weiteren Übergriffen zu rechnen ist und mithin die \nVoraussetzungen für die Verweisung aus der den Lebensmittelpunkt jedenfalls der \nbeiden Beigeladenen sowie des Antragstellers bildenden Wohnung und das \nRückkehrverbot vorgelegen haben, bestehen in der Gesamtschau keine ernsthaften \nZweifel. Dies gilt auch deshalb, weil die Angaben der Ehefrau des Antragstellers zu \nden erlittenen Misshandlungen im Wesentlichen von ihrer Schwester bestätigt \nworden sind. \n\n13\n\nLagen nach allem zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der \ngemeinsamen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des \nAntragsgegners - auch hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung - rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n14\n\nNach dem Erlass der Verfügung hat sich nichts ergeben, was eine andere \nrechtliche Würdigung rechtfertigen könnte. Insbesondere die in der über den \nAntragsteller geführten Kriminalakte enthaltenen Merkblätter betreffend gegen ihn \ngeführte Verfahren wegen versuchten Totschlags, Körperverletzung, gefährlicher \nKörperverletzungen, Bedrohung und sexuellen Missbrauchs von Kindern passen in \ndas Bild, das sich aus den Schilderungen der Beigeladenen ihres Ehemannes wie \nauch aus den Schilderungen ihrer Schwester ergibt. Danach ist er ein Mensch, der \nohne jegliche soziale Verantwortung den Anspruch seiner Mitmenschen auf \nkörperliche Unversehrtheit und freie Willensbestimmung in grober Weise zu \nmissachten bereit ist. Vor diesem Hintergrund kommt der von ihm erstatteten \nStrafanzeige gegen die Beigeladene, derzufolge diese ihn regelmäßig schlagen soll, \nkeine Bedeutung zu. Zum einen drängt sich diese durch keine Tatsachen belegte \nBehauptung in Anbetracht des übrigen Akteninhalts geradezu als Schutzbehauptung \nauf. Zum anderen stünde die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung auch \ndann nicht fest, wenn die Beigeladene den Antragsteller tatsächlich wiederholt \ngeschlagen haben sollte. Denn hieraus ergäbe sich nicht im Umkehrschluss, dass \ndie von der Beigeladenen geschilderten, noch dazu strafrechtlich wesentlich \nrelevanteren Übergriffe durch den Antragsteller, die er im Übrigen bisher selbst nicht \nbestritten hat, nicht stattgefunden haben. \n\n15\n\nEin anderes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich nicht daraus, dass die \nBeigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift seiner \nRückkehr in die eheliche Wohnung zugestimmt hat, mithin auf die zu ihrem Schutz \ngetroffene Anordnung des Antragsgegners offenbar verzichten will. Der Partner, \ndessen Schutz die genannte Bestimmung zu dienen bestimmt ist, kann nämlich aus \nRechtsgründen auf die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot nicht \nverzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG \nin Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes \nberuhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.\n\n16\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, aaO.\n\n17\n\nDeshalb ist die Anwendung und Durchsetzung der genannten Bestimmung eine \noriginäre und unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, \nmithin auch der Lebensgefährte, nicht verfügen kann. \n\n18\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2002 - 18 L 1170/02 -.\n\n19\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass es rechtlich unerheblich ist, wenn die \nBeigeladene ihrer Ankündigung gemäß die Strafanzeige zurücknehmen sollte. \nVielmehr drängt sich die Besorgnis auf, dass dieser Absicht wie schon in der \nVergangenheit Drohungen des Antragstellers zugrundeliegen.\n\n20\n\nDie noch vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des \nAntragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des \nSofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine \nWohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in \nGrundrechte - u.a. Art 13 des Grundgesetzes - des von ihm Betroffenen beinhalten. \nDies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse \nhöherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Im Übrigen ist nichts für ein Interesse \ndes Antragstellers ersichtlich, das in rechtlich schützenswerter Weise dem \nSofortvollzug entgegensteht. Dass der Wille der Beigeladenen an seiner Rückkehr in \ndie Wohnung unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch \nkeine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen.\n\n21\n\nDie Anordnung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist aus \nden zuvor genannten Gründen nicht zu beanstanden. Da auch die \nZwangsmittelandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 8 AGVwGO NRW), \ndürfte das angedrohte Zwangsgeld bereits festzusetzen sein; denn der Antragsteller \nhat nach den Feststellungen des Antragsgegners bereits gegen das Rückkehrverbot \nverstoßen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko \nbeteiligt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden \nAuffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der \nHauptsache vorweggenommen wird.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-23/18-l-4163-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-23/18-l-4163-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295749","retrieved":"2026-07-09 03:18:04.586329+00:00"}}