{"status":"available","doknr":"OLD295748","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1023.16L4072.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"16 L 4072/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur \nweiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers -16 K 7331/02.A- gegen \ndie in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. Oktober 2002 unter Ziffer 4 enthaltene Abschiebungsandrohung \nwird angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer vom Antragsteller gestellte Antrag auf Gestattung der Einreise gemäß § 123 \nVwGO war im Hinblick auf § 18 a Abs. 4 und 5 AsylVfG sinngemäß mit dem sich aus \ndem Beschlusstenor ergebenden Inhalt auszulegen.\n\n3\n\nDiese Anträge haben Erfolg. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO \nglaubhaft gemacht, dass ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur \nweiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten ist.\n\n5\n\nGemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die bei der \nGrenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei - wie der \nAntragsteller, der bei der Grenzschutzstelle am Flughafen E bei seiner Ankunft am 9. \nOktober 2002 einen verfälschten dänischen Fremdenpass vorlegte - nicht mit einem \ngültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der Entscheidung \nüber die Einreise durchzuführen. Gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist diesen \nAusländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt wird.\n\n6\n\nDie in einem solchen Fall erforderliche Prüfung, ob das Bundesamt den \nAsylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese \nAblehnung weiterhin Bestand haben kann - nur in diesem Fall kann auch die \nEinreiseverweigerung aufrecht erhalten bleiben - ergibt vorliegend, dass ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung bestehen, weil das Gericht \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des \nBundesamtes hat. \n\n7\n\nOffensichtlich unbegründet ist ein Asylbegehren dann, wenn im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen \nvernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach \nallgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylantrages \ngeradezu aufdrängt,\n\n8\n\nvgl. BVerfGE 65, 76ff; 71, 276 ff; 67, 43 ff.\n\n9\n\nDas Bundesamt geht in seinem Bescheid vom 11. Oktober 2002 davon aus, dass \ndie Staatsangehörigkeit des Antragstellers ungeklärt ist und dass daher die \nAsylberechtigung nach dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen ist, \nd.h. dem Iran, weil der Antragsteller dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. \nDieser Einschätzung kann so nicht gefolgt werden, an der Richtigkeit dieser \nFeststellung bestehen Zweifel. Auch wenn der Antragsteller keinerlei Dokumente \nvorgelegt hat, die zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit geeignet sind, so \nrechtfertigt dies noch nicht die Feststellung, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt \nist. Denn der Antragsteller hat bei seiner Anhörung angegeben, eine (irakische) \nStaatsangehörigkeitsurkunde besessen zu haben, darüberhinaus hat er vorgetragen, \nbis vor ca. 11 Jahren im Irak in Al Nasriah im Stadtteil Somer gelebt zu haben, bis \nseine Familie dann mit Hilfe der UN in den Iran gebracht worden sei. Diese Angaben \ndes Antragstellers sind keinesfalls unschlüssig oder widersprüchlich, sondern passen \ngenauso wie der Umstand, dass er Arabisch spricht, durchaus zu seiner Behauptung, \ner sei irakischer Staatsangehöriger. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser \nAngaben des Antragstellers hätte es daher des Versuchs einer weiteren Aufklärung \nbedurft, der jedoch - ausweislich des Anhörungsprotokolls - unterblieben ist. Eine \nnähere Klärung durch Stellung weiterer Fragen erscheint auch nicht schon von \nvornherein als eindeutig aussichtslos, sodass etwa deshalb darauf hätte verzichtet \nwerden können. Zudem ist der Antragsteller bei der Anhörung auch nicht darauf \nhingewiesen worden, dass seine Staatsangehörigkeit nach Auffassung des \nBundesamtes ungeklärt ist, sodass er selbst keinen Anlass hatte, zu dieser \nentscheidungserheblichen Frage Stellung zu nehmen, hierzu weiter vorzutragen und \nseinen Sachvortrag ggfs. zu vervollständigen.\n\n10\n\nFolglich ist nicht offensichtlich auf die Verhältnisse im Iran abzustellen, sondern \nes kommt die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr des Antragstellers im Irak \nin Betracht.\n\n11\n\nAllerdings drängt sich auch dann wegen § 27 AsylVfG die Abweisung des \nAsylantrages nach Art. 16 a GG geradezu auf, weil der Antragsteller im Iran, in dem \ner die letzten 11 Jahre vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gelebt \nhat, vor politischer Verfolgung sicher war; dorthin ist er - offiziell - mit Hilfe der UN \ngelangt, dort hat er eine Schulbildung erhalten und hätte seinen eigenen Angaben \nzufolge auch dort arbeiten können, wenn er sich um eine entsprechende Erlaubnis \nbemüht hätte, seine Familien-angehörigen leben immer noch dort; irgendwelchen \nVerfolgungsmaßnahmen will der Antragsteller dort nicht ausgesetzt gewesen \nsein.\n\n12\n\nAnders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich des im Asylantrag enthaltenen \nAntrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG dar; insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Begehren \noffensichtlich keinen Erfolg haben kann. \nZwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2002, 9 A 1346/02.A.\n\n14\n\nfür einen irakischen Staatsangehörigen eine drohende politische Verfolgung \nwegen Asylantragstellung und illegalen Auslandsaufenthalts nicht hinreichend \nwahrscheinlich, auch dürfte die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG daran scheitern, dass der Betreffende auf eine \nRückkehrmöglichkeit in die autonomen Kurdengebiete des Nordirak verwiesen \nwerden kann, da diese Gebiete den Anforderungen genügen, die an eine die \nAsylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind, und zwar auch \nhinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen (gleich welcher Ethnie oder \nReligionszugehörigkeit), die nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet \nverfügen.\n\n15\n\nDiese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, andere Obergerichte \nvertreten hierzu - jedenfalls teilweise - auch andere Auffassungen, eine \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus; von einer allgemein \nanerkannten Rechts-auffassung als Voraussetzung für eine \nOffensichtlichkeitsentscheidung kann daher nicht ausgegangen werden. \nDies gilt jedenfalls im Fall des Antragstellers. Als aus dem Irak stammender Araber \nschiitischen Glaubens im wehrpflichtigen Alter, dessen Familie Verbindungen zur \nDaawa-Partei haben soll, ist nach den gegenwärtigen Verhältnissen keinesfalls \noffensichtlich, dass die irakischen Stellen aus einem im westlichen Ausland gestellten \nAsylantrag nicht auf eine politische Gegnerschaft schließen und daran asylerhebliche \nMaßnahmen knüpfen würden. Genauso wenig ist es offensichtlich, dass er als \nAraber ohne jegliche familiäre, politische oder sonstige Beziehungen in den \nkurdischen Autonomiegebieten des Nordirak eine inländische Fluchtalternative hätte, \nauf die er verwiesen werden könnte.\n\n16\n\nBestehen somit ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil des \nBundesamtes, war die Gestattung der Einreise des Antragstellers in die \nBundesrepublik Deutschland anzuordnen. Dies gilt gemäß § 18 a Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG gleichzeitig als Aussetzung der Abschiebung, sodass die aufschiebende \nWirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem \nBescheid des Bundesamtes ebenfalls anzuordnen war.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-23/16-l-4072-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-23/16-l-4072-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295748","retrieved":"2026-07-09 03:18:04.496861+00:00"}}