{"status":"available","doknr":"OLD295807","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1017.22K4358.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"22 K 4358/01","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 21. Juli 1945 geborene Klägerin bezog seit 7. September 2000 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt. Bereits seit 1997 hatte sie eine Hausrat- und \nHaftpflichtversicherung bei der Nürnberger Versicherung zu monatlichen Beiträgen \nvon 14,50 DM und 29,70 DM abgeschlossen, seit dem 1. Januar 2000 bei derselben \nVersicherung auch eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis 1. Januar \n2025, einer Versicherungssumme im Todes- wie Erlebensfall von 10.000,00 DM und \neinem monatlichen Beitrag von 40,80 DM. Am 18. Oktober 2000 beantragte sie unter \nVorlage der entsprechenden Versicherungspolicen, die monatlichen Beiträge zu ihrer \nHausrat- und Haftpflichtversicherung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Mit \nBescheid vom 31. Oktober 2000 berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung der \nHilfe zum Lebensunterhalt für November 2000 einen Betrag von 18,90 DM als \nangemessene Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung und bewilligte für \nden Monat Oktober 2000 rückwirkend ebenfalls einen Betrag von 18,90 DM. Die \nKlägerin erhob am 30. November 2000 Widerspruch gegen den genannten \nBescheid. Sie machte unter anderem geltend, sie habe in den Monaten September \nund Oktober 2000 Aufwendungen für die Hausrat-, Haftpflicht- und \nLebensversicherung in Höhe von monatlich 82,00 DM gehabt. Unter dem 14. \nDezember 2000 erging ein regulärer Bescheid über die an die Klägerin bewilligte \nHilfe zum Lebensunterhalt für Januar 2001, gegen den die Klägerin am 11. Januar \n2001 hinsichtlich der Berechnung Widerspruch erhob. Bereits mit Schreiben vom 2. \nJanuar 2001 hatte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, der \nWiderspruch vom 30. November 2000 werde - ihr Einverständnis vorausgesetzt - im \nHinblick auf die Übernahme des Lebensversicherungsbeitrages und des Hausrat- \nund Haftpflichtversicherungsbeitrages für September 2000 als Antrag gewertet, da \nein solcher bislang noch nicht vorliege. Sollte sich der Widerspruch gegen den \nBescheid vom 31. Oktober 2000 gegen die Höhe der übernommenen Beiträge für \nHausrat- und Haftpflichtversicherung richten, werde um Mitteilung gebeten. Die \nBevollmächtigten der Klägerin antworteten mit Schreiben vom 11. Januar 2001, man \nsei mit der Wertung als Antrag einverstanden; im Übrigen richte sich der Widerspruch \nvom 30. November 2000 gegen die Höhe der übernommenen \nVersicherungsbeiträge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur 18,90 DM \nangemessen seien, da die Beiträge tatsächlich 82,00 DM betrügen. Mit demselben \nArgument erhob die Klägerin - in Reaktion auf den Bescheid der Beklagten vom 14. \nFebruar 2001 über die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat März 2001 \n- am 8. März 2001 Widerspruch „gegen den Bescheid vom 16. Februar 2001\" über \ndie Hilfe für den Monat März. Mit Bescheid vom 16. März 2001, zur Post gegeben am \n3. April 2001, lehnte die Beklagte es ab, rückwirkend für den Monat September 2000 \nVersicherungsbeiträge zu übernehmen. Dem stehe § 5 BSHG entgegen, weil der \nAntrag auf Übernahme der Versicherungsbeiträge erst am 18. Oktober 2000 gestellt \nworden sei. Über den bereits berücksichtigten Betrag von 18,90 DM könnten nach \n§ 76 BSHG keine Beiträge für Hausrat- und Haftpflicht berücksichtigt werden. Der \nBeitrag zu einer Lebensversicherung sei bereits dem Grunde nach nicht \nangemessen. Gegen den Bescheid vom 16. März 2001 erhob die Klägerin am 3. Mai \n2001 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, alle drei Versicherungsbeiträge \nmüssten in voller Höhe übernommen werden. Ein Beitrag von 82,00 DM sei durchaus \nangemessen. Am 4. Mai 2001 erhob die Klägerin wegen der Versicherungsbeiträge \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2001 über die Hilfe für April 2001. \nMit Bescheid vom 28. Juni 2001 wies die Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener \nPersonen die Widersprüche der Klägerin vom 11. Januar 2001 und 8. März 2001 \ngegen die Bescheide vom 14. Dezember 2000 und „16. Februar 2001\" als \nunbegründet zurück. Im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge sei die Berechnung \nder Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Januar und März 2001 nicht zu \nbeanstanden. Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2001 wies die Beklagte den \nWiderspruch vom 3. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 16. März 2001 als \nunbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte sie \naus, eine Übernahme der Beiträge zur Lebensversicherung komme auch nicht nach \n§ 14 BSHG in Betracht, weil die auf eine Summe von 10.000,00 DM abgeschlossene \nKapitallebensversicherung keine angemessene Alterssicherung darstelle. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 30. Juli 2001 Klage im Hinblick auf den \nWiderspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 erhoben. Zur Begründung wiederholt sie \nihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt wörtlich,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom \n14. Dezember 2000 und 16. Februar 2001 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 zu verpflichten, ihr \nSozialhilfeleistungen für deren Hausrat-, Haftpflicht- und \nLebensversicherung von monatlich 82,00 DM ab dem \n1. September 2000 zu bewilligen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide sowie auf den \nWiderspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001.\n\n9\n\nAm 29. November 2001 hat die Klägerin Klage u.a. gegen den Bescheid vom \n16. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2001 \nerhoben.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Parallelverfahrens 22 K 7691/01 sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die \nBeteiligten sind vorher gehört worden, § 84 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nSie ist unzulässig hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zur Bewilligung \nhöherer Sozialhilfeleistungen für die Zeiträume vom 1. September 2000 bis 31. \nDezember 2000, vom 1. bis 28. Februar 2001 und seit dem 1. April 2001 zu \nverpflichten. Für die genannten Zeiträume fehlt es an der ordnungsgemäßen \nDurchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \n\n15\n\nGemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage \nRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren \nnachzuprüfen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift gilt dies für die \nVerpflichtungsklage entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des \nVerwaltungsakts abgelehnt worden ist. Zunächst regeln die angefochtenen \nBescheide vom 14. Dezember 2000 und 16. Februar 2001 lediglich die Höhe der \nSozialhilfebewilligung an die Klägerin für die Monate Januar und März 2000. Dieser \nbeschränkte Regelungsgegenstand der genannten Bescheide ist auch nicht durch \nden Widerspruchsbescheid zeitlich erweitert worden. Ausweislich seines Wortlautes \nbefasst sich der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 allein mit \nden Widersprüchen vom 11. Januar 2001 gegen den Bescheid vom 14. Dezember \n2000 über die Hilfe für den Monat Januar 2001 und vom 8. März 2001 gegen den \nBescheid vom 16. Februar 2001 über die Hilfe für den Monat März 2001. Dem \nentsprechend sind auch die nach § 114 Abs. 2 BSHG beratend zu beteiligenden \nsozial erfahrenen Personen - ausweislich des Protokolls über die Beratung - nur mit \ndem Hilfeanspruch der Klägerin in den Monaten Januar und März 2001 befasst \nworden. Der Hilfefall ist in den angefochtenen Bescheiden mithin nur in dem \ngenannten Umfang geregelt worden. Die Zulässigkeit der Klage über die Monate \nJanuar und März 2001 hinaus ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die \nBeklagte mit Bescheid vom 16. März 2001 über die grundsätzliche Frage der \nBerücksichtigung eines höheren Beitrages für Versicherungen in Höhe von 82,00 DM \nmonatlich seit dem 1. September 2000 entschieden hat. Denn das insoweit mit \nWiderspruch der Klägerin vom 3. Mai 2001 eingeleitete Vorverfahren ist (erst) durch \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2001, mithin nach \nKlageerhebung abgeschlossen worden und nunmehr Gegenstand des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens 22 K 7691/01. Der Widerspruchsbescheid vom \n25. Oktober 2001 und die ihm zu Grunde liegenden Bescheide sind auch nicht \nnachträglich zum Gegenstand der Klage gemacht worden.\n\n16\n\nDie Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 \nAbs. 1, 14, 76 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) keinen \nAnspruch auf Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 82 DM in \nden Monaten Januar und März 2001. Hinsichtlich eines Betrages von 18,90 DM \nmonatlich gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte bereits seit Oktober 2000 in \ndieser Höhe Haftpflicht- und Hausratversicherungsleistungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG bei der Einkommensberechnung der Klägerin berücksichtigt.\n\n17\n\nEin über den Betrag von 18,90 DM hinausgehender Anspruch der Klägerin auf \nBerücksichtigung ihrer Versicherungsleistungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG \nbesteht nicht. Nach der genannten Vorschrift sind vom Einkommen Beiträge zu \nöffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese Beiträge \ngesetzlich vorgesehen oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Danach ist \nallein die Privathaftpflichtversicherung, nicht jedoch die Hausrat- und die \nLebensversicherung der Klägerin als eine dem Grunde nach angemessene \nVersicherung anzusehen. Bei der Frage, ob eine private, nicht gesetzlich \nvorgeschriebene Versicherung dem Grunde nach angemessen ist, ist zu prüfen, ob \ndem Hilfe Suchenden Mittel zu belassen sind (also mittelbar Sozialhilfe zu gewähren \nist), die ihn in den Stand versetzen, Versicherungen aufrecht zu erhalten, für die aus \nSicht der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis besteht,\n\n18\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372, 375/376.\n\n19\n\nDem entspricht es, lediglich solche freiwilligen Versicherungen als dem Grunde \nnach angemessen einzustufen, die, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, so \ndoch in ähnlichem Maße notwendig sind wie etwa die gesetzlich vorgeschriebenen \nSozialversicherungsbeiträge, die zumindest unter dem Blickwinkel der \nDaseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der \nkein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft werden. \nGleichzeitig bedeutet der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des \nSozialhilferechts, dass die bezweckte Sicherung nach Art und Höhe allenfalls dem \nentspricht, was auch ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht \nsozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und \ntragbar erachten würde,\n\n20\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 2498/94 -, Juris, und \nUrteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658, 660.\n\n21\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Privathaftpflichtversicherung eines \nErwachsenen als dem Grunde nach angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG einzustufen,\n\n22\n\nvgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 5. März 2002 - 22 K 8115/00 -; so \nauch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104, \n108; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1988 - 8 A 1052/86 -, FEVS 38, 64, 67, (zur \nHilfe in besonderen Lebenslagen); Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 76 \nRdnr. 27; Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 76 Rdnr. 92; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, Stand 1. Juli 2000, § 76 Rdnr. 38; \nSchoch, Sozialhilfe, 3. Auflage 2001, S. 269; Deutscher Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge (DV), Gutachten vom 17. April 2001 - G 7/2001 -, NDV 2001, 385, \n386; hierzu neigend auch OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1991 \n- 24 A 1316/89 -.\n\n23\n\nOb die von der Klägerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung auch der Höhe \nnach angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ist, kann hier dahinstehen. \nDenn der geltend gemachte monatliche Beitrag der Klägerin in Höhe von 14,50 DM \nist jedenfalls geringer, als der von der Beklagten berücksichtigte Absetzungsbetrag \nvon 18,90 DM.\n\n24\n\nEin weiter gehender Anspruch der Klägerin auf Absetzung ihrer Beiträge für \nHausrat- und Lebensversicherung von ihrem Einkommen in den Monaten Januar und \nMärz 2001 besteht nicht. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind bereits dem \nGrunde nach nicht angemessen. Denn beide Versicherungen dienen nicht der \nAbsicherung elementarer Lebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge. \nMit der Hausratversicherung soll vielmehr einmal erworbenes Vermögen in Gestalt \nvon Hausrat gegen Verlust gesichert werden. Nicht unberücksichtigt bleiben darf \nauch, dass in einem Hausratschadensfall die Sozialhilfe insoweit eintritt, als einem \nHilfe Suchenden beim Fehlen eigener Mittel einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1, \nAbs. 1a Nr. 4, Nr. 6 BSHG zur Wiederbeschaffung des im Sinne des Sozialhilferechts \nnotwendigen Hausrats gewährt werden. Die darüber hinausgehende Vorsorge für \neinen Schadensfall dient lediglich der Aufrechterhaltung eines früher erreichten \nLebensstandards und widerspricht insoweit den Grundsätzen des Sozialhilferechts. \nDenn ein in bescheidenen Verhältnissen lebender Bürger würde ohne das Vorliegen \nbesonderer Umstände den Abschluss einer (kostenintensiven) Hausratversicherung \nnicht in Erwägung ziehen. Besondere Umstände sind jedoch im Fall der Klägerin \nnicht ersichtlich. Auch die auf eine Summe von 10.000,00 DM abgeschlossene \nKapital-Lebensversicherung der Klägerin dient nicht der Absicherung elementarer \nLebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge. Bezogen auf die Klägerin \nselbst handelt es sich lediglich um eine Form der Vermögensanlage bzw. \nVermögensbildung. Durch die (fortlaufende) Einzahlung der Versicherungsbeiträge \nerwirbt sie für den Fall des Erlebens der Ablaufzeit der Versicherung einen Anspruch \nauf Auszahlung des vereinbarten Kapitalbetrages. Es widerspräche jedoch den \nGrundprinzipien des Sozialhilferechts, durch die Absetzbarkeit der Beiträge zur \nLebensversicherung vom Einkommen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG dem Hilfe \nSuchenden auch in dem Zeitraum die Bildung privaten Vermögens zu ermöglichen, \nin dem er gleichzeitig Unterstützung von der Allgemeinheit in Gestalt der Hilfe zum \nLebensunterhalt verlangt,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, \n658, 659.\n\n26\n\nSoweit im Falle des Todes der Klägerin vor Ablauf der Versicherungszeit die \nVersicherungssumme an Dritte - hier ihre bereits erwachsenen Kinder - ausgezahlt \nwerden soll, dient dies nicht der Absicherung von Lebensrisiken der Klägerin, \nsondern der finanziellen Absicherung ihrer Hinterbliebenen.\n\n27\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Übernahme der monatlichen Beiträge zu ihrer \nLebensversicherung als sozialhilferechtlicher Bedarf nach § 14 BSHG besteht \nschließlich ebenfalls nicht. Es ist unerheblich, dass die Beklagte in den \nangefochtenen Bescheiden insoweit eine Ermessensentscheidung nicht getroffen \nhat, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Norm für die \nEröffnung einer Ermessensentscheidung nicht vorliegen. Nach § 14 BSHG können \nals Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich \nsind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene \nAlterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen,\n\n28\n\nzur Auslegung und Anwendung des § 14 BSHG vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. \nJuli 2001, a.a.O.\n\n29\n\nMit dieser Ermessensvorschrift sollen ausweislich der Gesetzesbegründung \nHärten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass der Hilfe Suchende eine \neinmal begonnene Alterssicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen kann; wenn \ner etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und die für den Bezug \ndes Altersruhegeldes vorgeschriebene Wartezeit noch nicht erfüllt hat, können die \nhierfür notwendigen Beiträge übernommen werden (BT-Drucks. III/1799 S. 40 zu § \n13). Insoweit liegt der Bestimmung - in Konkretisierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BSHG - \nder Präventionsgedanke zu Grunde, den Hilfe Suchenden vor einer drohenden \nNotlage im Alter zu bewahren,\n\n30\n\nVGH München, Urteil vom 2. Juli 2001 - 12 B 98.1650 -, juris; OVG Hamburg, \nUrteil vom 25.11.1998, FEVS 49, 423/425; Birk, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 14 \nRdnr. 2. \n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 14 BSHG liegen nicht vor. Es ist weder etwas dafür \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kapitallebensversicherung der \nAlterssicherung der Klägerin oder als Sterbegeld dienen soll. Sie wäre darüber \nhinaus weder als Alterssicherung noch als Sterbegeld angemessen. Abgesehen \ndavon, dass die Auszahlung einer Summe von 10.000 DM allenfalls geringfügig zur \nAltersversorgung der Klägerin beitragen könnte, liegt Angemessenheit auch deshalb \nnicht vor, weil Voraussetzung für die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an \ndie Klägerin ist, dass sie das Ablaufdatum 1. Januar 2025 erlebt. Dies ist angesichts \ndes Alters der Klägerin im Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherungszeit (79 Jahre) \nvöllig ungewiss. Ein vernünftig und vorausschauend planender Bürger wird jedoch im \nAlter von 55 Jahren (Alter der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der \nLebensversicherung) ohne besondere Gründe keine Altersvorsorge beginnen, die ihn \nzwingt, noch im Rentenalter etwa 15 Jahre lang Beiträge zu entrichten, wenn nach \nder allgemeinen Lebenserfahrung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür \nbesteht, dass er das 80. Lebensjahr erleben und damit in den Genuss der Früchte \nder Altersvorsorge kommen wird. Betrachtet man die Lebensversicherung \ndemgegenüber als Sterbegeld, scheitert eine Einschätzung als angemessen an der \nHöhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge und des im Todesfall anfallenden \nBetrages. Unter Zugrundelegung sozialhilferechtlicher Kriterien, welche eine einfache \nund bescheidene Lebensführung zum Maßstab nehmen, überschreitet eine Summe \nvon 10.000 DM für Bestattungskosten das nach allgemeiner Lebenserfahrung für \neine menschenwürdige, aber einfache Bestattung Erforderliche bei weitem. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-17/22-k-4358-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-17/22-k-4358-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295807","retrieved":"2026-07-09 03:18:09.406884+00:00"}}