{"status":"available","doknr":"OLD295866","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1010.9K7024.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"9 K 7024/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 verpflichtet, die \nKlägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 8. Januar 1986 in Karliova geborene Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Vater der Klägerin, L1, geboren \nam 15. April 1955, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 5. November 1993 als Asylberechtigter \nanerkannt. Seine am 4. Juni 1953 geborene Ehefrau, L2, und ihr am \n1. September 1982 geborener Sohn L3, der Bruder der Klägerin, reisten im Juli 1994 \nauf dem Luftwege mit einem Visum des Deutschen Generalkonsulats Istanbul in das \nBundesgebiet ein und wurden durch Bescheid des Bundesamtes vom \n3. August 1994 im Wege des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG als \nAsylberechtigte anerkannt.\n\n3\n\nDie Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 14. August 2001 auf dem \nLuftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Oktober 2001 erschien sie \ngemeinsam mit ihrem Vater bei dem Bundesamt, Außenstelle Düsseldorf, und \nbeantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n4\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt gab die Klägerin am \n19. Oktober 2001 im Wesentlichen an:\n\n5\n\nSie habe bis zum 10. August 2001 in Duzagag/Bingöl bei ihrer Großmutter \ngewohnt. Der Hauptgrund für ihre Ausreise liege darin, dass ihre Familie hier in der \nBundesrepublik Deutschland lebe. Außerdem sei sie in der Türkei durch den Staat \nstark unter Druck gesetzt worden, weil sie sich an HADEP-Aktionen beteiligt habe. \nIhren Nüfus habe sie schon in der Türkei verloren, einen Pass habe sie nie \nbesessen. \n\n6\n\nBefragt nach ihrem Reiseweg gab sie des Weiteren an: Sie sei am \n14. August 2001 von Ankara nach E geflogen. Sie sei ca. gegen 8.00 oder 9.00 Uhr \nmorgens losgeflogen und etwa gegen 11.30 Uhr in E gelandet. Die Reise sei von \neinem Schlepper organisiert worden. Sie habe den Pass eines Arbeitnehmers in der \nBundesrepublik benutzt, dessen Personalien zu benennen, ihr untersagt worden sei. \nSie sei mit einer türkischen Fluggesellschaft geflogen, weil sie nicht auf ihren Namen \ngeflogen sei, seien ihr sämtliche Nachweise abgenommen worden.\n\n7\n\nAuf die Frage, weshalb die Antragstellung erst einen Monat nach der Einreise \nerfolgte, gab die Klägerin an, sie seien zuerst bei der Ausländerbehörde gewesen, \ndort habe ihnen niemand gesagt, dass sie einen Asylantrag stellen sollen. Das hätten \nsie erst erfahren, als sie vor zwei Wochen beim Sozialamt gewesen seien. Wegen \ndes Vorbringens im Einzelnen wird auf die Niederschrift des Bundesamtes vom \n19. Oktober 2001 verwiesen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und \nforderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung ihrer Abschiebung in die \nTürkei zur Ausreise auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen u.a. \naus: Eine Anerkennung der Klägerin im Rahmen der Familienasylregelung komme \nnicht in Betracht, weil der Antrag nicht unverzüglich nach der erfolgten Einreise \ngestellt worden sei. Zudem scheide die Anerkennung im Rahmen des Familienasyls \ngemäß § 26 AsylVfG ohnehin aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, \ndass die Klägerin auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei \nund nicht über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem \nanderen sicheren Drittstaat.\n\n9\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Ihre \nReise auf dem Luftwege könne von ihrem Vater und ihrem Bruder bezeugt werden. \nNach telefonischer Vorankündigung ihrer Einreise sei sie von beiden am Flughafen E \nabgeholt worden. Im Übrigen komme es auf den Nachweis ihrer Einreise auf dem \nLuftwege für die Anwendung von Familienasyl nicht an, weil gemäß § 26 a Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 AsylVfG vorliegend die Drittstaatenklausel keine Anwendung finde.\n\n10\n\nSie habe den Asylantrag auch unverzüglich gestellt, denn sie sei bereits am \nzweiten oder dritten Tag nach ihrer Ankunft in Deutschland mit ihrem Vater und ihrem \nBruder zum Ausländeramt der Stadt P gegangen, um ihren Aufenthalt zu regeln. Die \nSachbearbeiterin habe sie gleichwohl nicht an das Bundesamt verwiesen, obwohl \nsich eine Familienasylantragstellung aufgedrängt habe, und sie auch nicht auf eine \nAntragsfrist von 14 Tagen hingewiesen. Vielmehr habe man ihr erklärt, sie müsse \nsich zu allererst über das türkische Konsulat einen Pass beschaffen. Dazu müsse sie \nsich zunächst aus der Türkei einen Identitätsnachweis besorgen, weil sie über \nkeinerlei Ausweispapiere verfügte. Darauf habe ihr Vater einen Verwandten in Bingöl \nangerufen, der sich mit dem Dorfvorsteher von Hasanova in Verbindung gesetzt \nhabe. So sei es zur Ausstellung der Wohnsitzbescheinigung vom 14.9.2001 \ngekommen. Mit dieser Bescheinigung sei sie am 21. September 2001 wiederum zum \nAusländeramt gegangen. Dort habe sie dann eine Bescheinigung als Ausweispapier \nerhalten, mit dem sie am 24. September 2001 beim türkischen Konsulat die \nAusstellung eines Nüfus und eines Passes beantragt habe. Mit der Bescheinigung \ndes Konsulats vom 27. September 2001 habe sie dann wieder, wie von ihr verlangt, \nbei der Ausländerbehörde vorgesprochen, was dann zu ihrer Anmeldung und \nErteilung einer Duldung geführt habe. Daraufhin seien ihr auch beim Sozialamt \nAntragsformulare ausgehändigt worden, mit denen sie nach dem Ausfüllen, weiterer \nVerweisung an eine andere Dienststelle, Anforderung ergänzender Belege am \n5. Oktober 2001 endlich an die richtige Sozialamtsstelle gelangt sei. Dort habe man \nihr erstmals erläutert, dass die ganze Sache in falsche Gleise geraten sei und sie \nbesser beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen \nKinderasylantrag stellen sollte. Mit dieser Auskunft sei sie wiederum zum \nAusländeramt gegangen, wo ihr dieses nunmehr ebenfalls bestätigt wurde und \nzusätzlich mitgeteilt wurde, dass ihr Aufenthalt ohne Familienasylantragstellung \nkeineswegs sicher sei. Sie habe sich daraufhin der behördlichen Weisung folgend \nam 15. Oktober 2001 zur Außenstelle des Bundesamtes in E begeben, um dort \nendlich den sachdienlichen Familienasylantrag zu stellen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 22. Oktober 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen, \n\n13\n\nhilfsweise festzustellen, \n\n14\n\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n\n15\n\nund äußerst hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 wurde die Klägerin mit \nHilfe einer Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache gehört. Ihre \nAussagen wurden protokolliert. \n\n20\n\nFerner hat das Gericht darüber Beweis erhoben, ob die Klägerin auf dem \nLuftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und wann sie sich \nerstmals an die zuständige Ausländerbehörde gewandt hat, durch Vernehmung des \nZeugen L1. Wegen der Bekundungen des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift \nvom 26. September 2002 verwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und des Ausländeramtes der Stadt P sowie der zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist begründet.\n\n24\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach § 26 \nAbs. 1 AsylVfG (Familienasyl). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. \nDer Vater der Klägerin, der Zeuge L1, ist anerkannter Asylberechtigter. Der \nAnerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 5. November 1993 ist \nbestandskräftig. Widerrufs- oder Rücknahmegründe für die Anerkennung des Vaters \nder Klägerin sind nicht ersichtlich. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 26 \nAbs. 1 AsylVfG sind erfüllt. Die Klägerin hat ihren Asylantrag namentlich unverzüglich \nnach ihrer Einreise gestellt. Die „Unverzüglichkeit\" i.S.d. § 26 AsylVfG ist \ngrundsätzlich am Einzelfall zu orientieren, sowie an Sinn und Zweck des \nFamilienasyls. Neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der \nGesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch \nGleichstellung mit dem Stammberechtigten und Gewährung eines einheitlichen \nStatus für die gesamte (Kern) Familie beabsichtigt. Den Angehörigen eines \nAsylberechtigten soll über ein durch Artikel 6 Abs. 1 GG gebotenes \n(ausländerrechtliches) Bleiberecht hinaus ein asylrechtlicher Status gewährt werden. \nEs widerspräche dieser mit dem Familienasyl verfolgten Intention, den angestrebten \neinheitlichen Status der Familienangehörigen von der Einhaltung einer zu kurzen, \nvielfach nicht zu erfüllenden Antragsfrist abhängig zu machen.\n\n25\n\nAusgehend von diesem Maßstab hat die Klägerin ihren Asylantrag unverzüglich \ngestellt. Auf Grund der Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvom 26. September 2002, die sich im Wesentlichen mit ihrem im Tatbestand \nwiedergegebenen Klagevorbringen decken sowie auf Grund der Bekundungen des \nZeugen L1, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zusammen \nmit ihrem Vater als Sorgeberechtigten bereits zwei oder drei Tage nach ihrer Einreise \nim August 2001 zur Ausländerbehörde gegangen ist, um ihren Aufenthalt zu regeln. \nDer Zeuge L1 hat hierzu anschaulich und widerspruchsfrei bekundet, dass er die \nSachbearbeiterin erklärt habe, er müsse für seine Tochter eine Meldebescheinigung \naus der Türkei beschaffen, weil sie über keinerlei Personalpapiere verfüge. Auch \nwenn dies drei oder vier Wochen dauere, sei dies kein Problem. Mit diesem Papier \nsollten sie dann wiederkommen. So ist es zur Ausstellung der \nWohnsitzbescheinigung durch den Vorsteher der Heimatgemeinde der Klägerin vom \n14. September 2001 gekommen, die der Zeuge am 21. September 2001 übersetzen \nließ und mit der er dann zusammen mit seiner Tochter, der Klägerin, erneut bei der \nAusländerbehörde vorsprach. Mit der Übersetzung dieser Wohnsitzbescheinigung \nbeginnt die bei der Ausländerbehörde für die Klägerin angelegte Ausländerakte. \nHierauf ist der Klägerin sodann noch am selben Tage ausweislich der Ausländerakte \neine Bescheinigung als Ausweispapier mit Lichtbild ausgestellt worden, gültig bis \nzum 27. September 2001 mit der Verpflichtung, an diesem Tage erneut in der \nDienststelle vorzusprechen. Gleichzeitig wurde ihr eine Bescheinigung zur Vorlage \nbei der türkischen Botschaft mitgegeben, in der um Ausstellung eines Nationalpasses \nfür die Klägerin gebeten wird. Mit diesen Papieren sind die Klägerin und ihr Vater \nsodann ihren übereinstimmenden Bekundungen zu Folge zum türkischen \nGeneralkonsulat in E gegangen, um einen Reisepass und einen Nüfus für die \nKlägerin zu beantragen. Über die Antragstellung erhielten sie unter dem Datum des \n27. September 2001 eine Bescheinigung vom türkischen Generalkonsulat, mit der sie \nsich noch am selben Tage wiederum zur Ausländerbehörde begaben. Dort erhielt die \nKlägerin noch am selben Tage eine Bescheinigung über die Aussetzung ihrer \nAbschiebung, die sich in Urschrift ebenso in der Ausländerakte befindet, wie die \nBescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 27. September 2001.\n\n26\n\nWie die Klägerin und der Zeuge weiterhin übereinstimmend bekunden, haben \nsich die Klägerin und ihr Vater sodann zunächst auf Hinweis der Ausländerbehörde \nmit der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zum Sozialamt \nbegeben und dort schließlich nach einigem Hin und Her, worüber mehr als eine \nWoche verging, wie der Zeuge vor Gericht anschaulich geschildert hat, zu erfahren, \ndass der von ihnen eingeschlagene Weg falsch sei und sie zunächst für die Klägerin \neinen Asylantrag stellten müssten. Das Gericht nimmt der Klägerin und dem Zeugen \nauch ab, dass sie daraufhin zunächst wieder zur Ausländerbehörde gegangen sind, \num mitzuteilen, was ihnen vom Sozialamt gesagt worden sei und zu fragen, was als \nNächstes zu tun sei und erst dann - nach einigen Meinungsverschiedenheiten -, wie \nder Zeuge bekundet hat, der Hinweis erfolgt sei, dass die Klägerin einen Asylantrag \nstellen müsse.\n\n27\n\nAuch wenn der Zeuge sich nicht mehr erinnern konnte, wann dieses Gespräch \nauf dem Ausländeramt stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, \ndass es zeitnah mit der Asylantragstellung stattgefunden haben muss. Die Klägerin \nselbst hat sich dahin erinnert, dass sie die Hinweise vom Sozialamt am \n5. Oktober 2001 erhalten haben und sich daran die erneute Vorsprache bei der \nAusländerbehörde angeschlossen habe. Dafür, dass es sich so zugetragen hat, \nspricht letztlich auch der in der Ausländerakte (Blatt 10) enthaltene Vermerk vom \n18. Oktober 2001. In ihm ist die Vorsprache vom 21. September 2001 festgehalten, \ndie Aufforderung, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen sowie \ndie Aushändigung einer Duldung. Ferner enthält er einen Vermerk über die \nverwaltungsinterne Absprache, für die Klägerin eine Ausweisungsverfügung zu \nfertigen, sobald sie im Besitz eines gültigen Ausweispapieres ist bzw. das \n16. Lebensalter erreicht hat. Bei diesem Vermerk handelt es sich ersichtlich um eine \nnachträgliche Rekonstruktion des Vorganges, wofür bereits das späte Erstellen des \nVermerks am 18. Oktober 2001 spricht. Im Übrigen ist er offensichtlich unvollständig, \nweil in ihm nicht festgehalten wird, dass die damals erst 15-jährige Klägerin in \nBegleitung ihres Vaters auf dem Amt vorgesprochen hat. Das dieser seine Tochter \nbei allen Behördengängen aber begleitet hat, steht nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Unvollständigkeit und \nUngenauigkeit des Vermerks erweist sich auch darin, dass in ihm festgehalten \nworden ist, die Klägerin habe bei ihrer Vorsprache erklärt, sie könne in die Türkei \nnicht mehr zurück, weil sie dort keine Verwandten mehr habe, ihre Großmutter, bei \nder sie bisher gelebt habe, sei verstorben. Sowohl bei ihrer ersten Anhörung durch \ndas Bundesamt als auch im weiteren Klageverfahren insbesondere bei ihrer \nAnhörung durch das Gericht hat die Klägerin demgegenüber stets erklärt, dass ihre \nGroßmutter in der Türkei noch lebe. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass, \ndies in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist durchaus die Annahme berechtigt, dass es \nseitens der Ausländerbehörde versäumt wurde, einen Vermerk über die \nErstvorsprache der Klägerin und ihres Vaters zu fertigen und sie nach sachgerechter \nBeratung und Belehrung an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung für \nAsylbewerber weiterzuleiten. Der Inhalt der beigezogenen Ausländerakte ist \njedenfalls nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt der \nErklärungen der Klägerin und der Bekundungen des Zeugen in \nentscheidungserheblicher Weise in Zweifel zu ziehen. Wenn sich die Klägerin \nzusammen mit ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach ihrer \nEinreise an die Ausländerbehörde gewendet hat, um ihren Aufenthaltsstatus zu \nklären, dort alles getan hat, was ihr aufgetragen wurde, wie dies von ihr überzeugend \ndargelegt und vom Zeugen bestätigt worden ist, so kann ihr in Unkenntnis der \nrechtlichen Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Antragstellung kein \nschuldhaftes Zögern bei der Asylantragstellung zum Vorwurf gemacht werden.\n\n28\n\nDass die Klägerin ihre Einreise auf dem Luftwege nicht durch schriftliche \nNachweise belegen kann, gereicht ihr ebenfalls nicht zum Nachteil, weil im \nvorliegenden Fall die auch auf das Familienasyl grundsätzlich anwendbare \nDrittstaatenklausel des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen der in § 26 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG i.V.m. Art. 4 des Dubliner Übereinkommens nicht eingreift, vielmehr die \nBundesrepublik Deutschland für das Asylbegehren der Klägerin zuständig ist, was im \nÜbrigen im Verlauf des Klageverfahrens von der Beklagten auch nicht mehr in \nZweifel gezogen worden ist,\n\n29\n\nvgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.6.2000 - 2 BvR \n2279/98 -, abgedruckt in InfAuslR 2000, S. 364 f.\n\n30\n\nIm Übrigen hat das Gericht auf Grund der Schilderung der Klägerin über ihre \nEinreise und den Bekundungen des Zeugen, der seine Tochter am 14. August 2001 \nam Flughafen E in Empfang genommen hat, keinen Zweifel daran, dass die Klägerin \nauf dem Luftwege eingereist ist.\n\n31\n\nEiner weiter gehenden Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, von der \nKlägerin ohnehin nur hilfsweise beantragt, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. \nGleichwohl war der angefochtene Bescheid insgesamt aufzuheben, weil aus der \nfestgestellten Asylberechtigung der Klägerin zugleich folgt, dass auch die im \nangefochtenen Bescheid enthaltenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu \nden §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben \nkönnen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-10/9-k-7024-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-10/9-k-7024-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295866","retrieved":"2026-07-09 03:18:14.609753+00:00"}}