{"status":"available","doknr":"OLD295928","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1008.25K3778.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"25 K 3778/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Jstraße 15 bis 23. Sie sind \nstraßennah mit einem zum Teil ein- und zum Teil zweigeschossigen \nBacksteingebäude bebaut. Daran schließt sich im hinteren Bereich eine große Halle \nan, die weit in den rückwärtigen Teil des Grundstücks hereinreicht und mit einem \nzum Grundstück des Beigeladenen grenzständigen Anbau versehen ist. Die \nGebäude sind derzeit unter anderem an einen Getränkegroßhandel, eine Kabelfirma \nund einen alevitischen Kulturverein vermietet; die Halle wird von einem Baumarkt \ngenutzt. Im Obergeschoss der Gebäude Jstraße 15 und 17 befinden sich zwei \nWohnungen. Auf dem rückwärtigen Teil der Grundstücke befindet sich ein großer \nParkplatz.\n\n3\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des sich in östlicher Richtung anschließenden \nGrundstücks Jstraße 25, Gemarkung G1, Flurstücke 49, 50 und 51, das mit \nmehreren Lager- und Industriehallen bebaut ist. \n\n4\n\nDie Jstraße, die als Sackgasse auf dem Fabrikgelände einer Sägenfabrik endet, \nist überwiegend mit Fabrik- und Lagerhallen bebaut. Auf der nördlichen Seite der \nJstraße ist ein Parkstreifen angelegt. Die Bebauung an der südlichen Seite weist \nmehrere Lücken auf, die den Blick auf die Rückfront der an der nördlichen Seite der \nHstraße gelegenen mehrstöckigen Wohnhäuser freigeben. Zu Beginn der Jstraße \nfinden sich auf beiden Seiten einige Wohnhäuser. Von dem Ende der Jstraße zweigt \nin südwestlicher Richtung die Fstraße ab, die eine Privatstraße ist und in die Hstraße \nmündet. In Richtung Hstraße ist sie mit mehreren mehrstöckigen Wohnhäusern \nbebaut. Die Hstraße ist ebenfalls überwiegend in geschlossener Bauweise mit \nmehrstöckigen Wohnhäusern bebaut. Im Erdgeschoss der Gebäude sind zum Teil \ngewerbliche Betriebe untergebracht. Die Hstraße mündet südöstlich in die M Straße, \ndie ihrerseits in südwestlicher Richtung auf der Cstraße endet. Von dieser zweigt in \nnordwestlicher Richtung die Jstraße ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der \nÖrtlichkeit wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 2. Juli 2002 und den Auszug \naus der deutschen Grundkarte, Blatt 68 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n5\n\nEin Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.\n\n6\n\nVon 1982 bis 1996 hatte der Beigeladene die derzeit als Werkswohnung \ngenutzten Räume in dem Gebäude des Klägers Jstasse 15 gemietet und dort für \nseine Vereinstätigkeit einen Gebetsraum, einen Saal und einen Vorstandsraum \neingerichtet. \n\n7\n\nNachdem der Beigeladene im Jahr 1996 das Gebäude Jstraße 25 erworben \nhatte, beantragte er bei dem Beklagten am 2. Januar 1997 eine Baugenehmigung \nzur Nutzungsänderung einer auf dem Grundstück befindlichen Industriehalle mit \nBüroräumen in eine kulturelle Versammlungsstätte mit Gebetsraum und \ndazugehörigen Büroräumen. In der Betriebsbeschreibung heißt es u.a., in dem \nJugendraum fänden gesellige Veranstaltungen von Jugendlichen im Alter von 10 bis \n18 Jahren mit einer Gesamtzahl von 148 Personen statt. Während der Gebetszeiten \nwerde der Raum maximal von einem Drittel der Personen genutzt. Der Gebetsraum \nwerde lediglich in Zeiten des Ramadans von maximal 132 Personen besucht. \nLediglich in dieser Zeit würden auch Frauen den Raum nutzen. In den übrigen Zeiten \nwürden lediglich ca. 80 Männer diesen Raum zu Gebeten von ca. 20 Minuten Dauer \nnutzen.\n\n8\n\nUnter dem 30. Juni 1997 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die begehrte \nBaugenehmigung.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 11. März 1998 legte der Kläger dagegen mit der Begründung \nWiderspruch ein, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die nähere \nUmgebung ein, da der maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch \nindustrielle und gewerbliche Nutzung geprägt sei. Die von dem Vorhaben \nausgehende zusätzliche Verkehrsbelastung sei nicht hinzunehmen. Die erst in 300 m \nLuftlinie zu findende Wohnbebauung an der Hstraße könne wegen der \ntopographischen Verhältnisse den Rahmen nicht mitbestimmen, denn sie befände \nsich auf einem deutlich ansteigendem Hang und sei daher von der Bebauung an der \nJstraße deutlich abgesetzt. Bezöge man aber die Wohnbebauung an der Hstraße mit \nein, so entstünde eine unzulässige Gemengelage, die städtebaulich unerwünscht sei \nund deswegen nicht realisiert werden dürfe. Das geplante Vorhaben verstoße gegen \ndas Ordnungsbild der BauNVO, das ein Nebeneinander von wesentlich störenden \nGewerbebetrieben und Anlagen einerseits und kirchlichen Versammlungsstätten \nandererseits verbiete. Auch gegen das Trennungsprinzip werde verstoßen, wonach \nWohngebiete und ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Gewerbe- und \nIndustriegebiete nicht nebeneinander liegen dürften. Weiter entstünde eine negative \nVorbildfunktion für weitere Vorhaben. Außerdem sei das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzt, weil nicht auszuschließen sei, dass die Nachbarbebauung mit \nnachträglichen immissionsrechtlichen Auflagen rechnen müsse. So fehle auch ein \nentsprechendes Vorbild für das geplante Vorhaben. Schließlich halte das geplante \nVorhaben auch die erforderlichen Grenzabstände nicht ein.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999, zugestellt am 4. Mai 1999, wies \ndie Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n11\n\nAm 3. Juni 1999 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seine \nAusführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend \nweist er darauf hin, dass das Vorhaben nach der Art der Nutzung schon sowohl in \neinem Gewerbegebiet als auch in einem Industriegebiet nur ausnahmsweise zulässig \nsei und zwar beschränkt auf die Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes. Sei die \nArt der geplanten Nutzung in dem Gebiet, das sowohl Merkmale eines Gewerbe- als \nauch eines Industriegebietes aufweise, unzulässig, sei auch das Gebot der \nRücksichtnahme verletzt. Außerdem würden die Besucher der kirchlichen \nVersammlungsstätte mit ihren Pkws die Parkfläche des auf seinem Grundstück \nangesiedelten Baumarktes nutzen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Juni 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 27. April 1999 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides.\n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt er aus, die ihm erteilte Baugenehmigung sei \nrechtmäßig.\n\n20\n\nGemäß Beweisbeschluss vom 15. Mai 2001 hat die Berichterstatterin die \nÖrtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf das Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 2. Juli 2002 verwiesen.\n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Hefte 2 \nund 3) und der ebenfalls beigezogenen Widerspruchsakte der Bezirksregierung E \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage schon \ndeshalb erfolglos ist, weil der Kläger sich mit ihr treuwidrig in Widerspruch zu seinem \nvorangegangenen Verhalten setzt, nachdem er selbst zuvor von 1982 bis 1996 \neigene Räume dem Beigeladenen für dessen Vereinstätigkeit vermietet hatte und \nauch derzeit noch Räume an den alevitischen Kulturverein vermietet und damit \nersichtlich zum Ausdruck gebracht hat und bringt, dass er sich durch diese \nNutzungen in seinen Nachbarrechten nicht tangiert fühlt, mit der Folge, dass er sich \ninsoweit nicht - mehr - auf möglicherweise bestehende Verstöße gegen ihn \nschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen kann.\n\n24\n\nDie Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die angefochtene \nBaugenehmigung des Beklagten vom 30. Juni 1997 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E vom 27. April 1999 den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen \nNachbarrechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Baugenehmigung verstößt nicht gegen gerade auch den Kläger schützende \nöffentlich-rechtliche Vorschriften. \n\n26\n\nDem Kläger steht ein Abwehrrecht gegen das streitige Vorhaben nicht unter dem \nGesichtspunkt des Gebietsgewährleistungsanspruchs zu. Zwar kommt der \nFestsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts \ngrundsätzlich eine nachbarschützende Funktion zu mit der Folge, dass ein Nachbar \ngenerell einen Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart geltend \nmachen kann und ein Abwehranspruch bereits durch die Zulassung eines mit der \nGebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird. Gleiches gilt im nicht \nbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der \nBaugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110.\n\n28\n\nEin Anspruch auf Wahrung der Gebietsart steht dem Kläger aber schon deshalb \nnicht zu, weil die nähere Umgebung des Vorhabens, für die kein Bebauungsplan \nexistiert, nicht einem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebiete \nentspricht.\n\n29\n\nDie Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen und die umgebende \nBebauung im näheren und weiteren Umkreis liegen innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils, sodass für die planungsrechtliche Beurteilung \ndes Vorhabens des Beigeladenen grundsätzlich § 34 BauGB maßgebend ist. Der als \nnähere Umgebung für das sich Einfügen und damit auch für die Bestimmung des \nGebietscharakters maßgebliche Bereich wirkt soweit, wie sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei \nmuss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss \nalles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als \nFremdkörper erscheint; es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich \nangesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des \nBaugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren \nUmgebung des Grundstücke insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch \n„prägend\" auf dieselbe einwirkt,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff \n(380).\n\n31\n\nDas danach maßgebende Gebiet wird nach dem im Ortstermin von der \nBerichterstatterin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck begrenzt von \nden Bahngleisen im Norden bzw. Nordosten, der M Straße im Osten und der Cstraße \nim Westen, weil insoweit das Vorhaben des Beigeladenen sich auswirken kann und \numgekehrt diese Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks des \nBeigeladenen prägt oder jedenfalls beeinflusst. Ob die Hstraße das Gebiet im Süden \nbegrenzt oder die Grenze erst an der M Straße und Cstraße zu ziehen ist, kann \nletztlich offen bleiben, weil sich an der maßgeblichen Beurteilung des \nGebietscharakters insoweit nichts ändert. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Baugebietsgrenze südlich \nnicht entlang der Jstraße selbst oder an der Hinterkante der an der südlichen Seite \nder Jstraße gelegenen Gebäude ziehen. Die Industriestraße selbst scheidet als \nBaugebietsgrenze schon deshalb aus, weil sie im Wesentlichen nur der Erschließung \nder an ihren beiden Seiten gelegenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie \nWohnhäuser dient und als Sackgasse auf dem Gelände der Sägenfabrik endet. Auch \ndie Gebäudehinterkante der an der südlichen Seite der Jstraße gelegenen Bebauung \nscheidet als Grenze des Baugebietes aus, weil diese Bebauung nicht geschlossen \nist, sondern die Lücken zwischen den einzelnen sehr unterschiedlich hohen und zum \nTeil von der Straße zurückversetzten Gebäuden immer wieder den Blick auf die an \nder nördlichen Seite der Hstraße gelegenen Wohnhäuser freigeben und diese \ndadurch den Charakter der Grundstücke an der Jstraße mitprägen oder jedenfalls \nbeeinflussen. Zudem ist die an der südlichen Seite der Jstraße gelegene Bebauung \nmit überwiegend gewerblicher Nutzung mit der an der Hstraße gelegenen Bebauung \nderart verzahnt, dass auch deshalb aus tatsächlichen Gründen eine Grenzziehung \nan der Gebäudehinterkante nicht möglich ist. Letztlich wird die Einheitlichkeit des \nBaukomplexes auch dadurch belegt, dass das Gebäude der Firma Z sowohl von der \nJstraße als auch von der Hstraße angefahren werden kann. Dabei kann dahinstehen, \nob sich in dem zu der Hstraße ausgerichteten Gebäudeteil lediglich die Verwaltung \ndes Unternehmens befindet, da dies an der vorgenannten einheitlichen baulichen \nSituation nichts ändert.\n\n33\n\nWeiter existiert entgegen der Auffassung des Klägers auch keine natürliche \ntopographische Grenze zur Wohnbebauung an der Hstraße. Zwar steigt das Gelände \nin Richtung Hstraße leicht an. Dies führt nach dem in dem Ortstermin von der \nBerichterstatterin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck aber lediglich \ndazu, dass sich sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohnbebauung an \nder Hstraße verstärken, als auch umgekehrt die Wohnbebauung den maßgeblichen \nBereich mit beeinflussen kann.\n\n34\n\nDie Bebauung in dem danach maßgebenden Gebiet ist - ohne dass dabei \nentschieden werden muss, ob die Grenze im Süden enger oder weiter zu ziehen ist - \ngeprägt durch gewerbliche und industrielle Hallen in der Jstraße und der ebenfalls in \nder Fstraße und der Hstraße anzutreffenden gewerblichen Nutzung von Gebäuden, \ndem Fernmeldeamt auf der Ecke Fstraße/ Hstraße und der Wohnbebauung an der F-\n, der Hstraße und zu Beginn der Jstraße sowie den anzutreffenden Nutzungen durch \nreligiöse Vereine wie etwa den Beigeladenen und den alevitischen Kulturverein in der \nJstraße selbst. Diese innerhalb eines Gebietes anzutreffenden unterschiedlichen \nNutzungen entsprechen keinem der in der Baunutzungsverordnung bestimmten \nBaugebiete, insbesondere scheidet die von dem Kläger vertretene Auffassung, es \nhandele sich bei dem fraglichen Bereich um ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet, \nangesichts der intensiven Wohnnutzung an der F- und der Hstraße aus.\n\n35\n\nEntspricht das Gebiet mit den unterschiedlichsten Nutzungen keinem Baugebiet \nder BauNVO, so scheidet ein Anspruch des Klägers auf Wahrung der Gebietsart von \nvornherein aus.\n\n36\n\nDer Kläger kann auch keine Verletzung des in dem Gebot des sich Einfügens \nenthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme geltend machen.\n\n37\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von \nden jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, \numso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei \ndiesem Ansatz kommt es für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles \nwesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach \nLage der Dinge zuzumuten ist. Berechtigte Belange muss der Bauwillige nicht \nzurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 \n(126).\n\n39\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen \nnicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger dar. Es fügt sich in den aus der \nUmgebung abzuleitenden Rahmen ein, denn es hat zahlreiche Vorbilder in \nunmittelbarer und weiterer Nachbarschaft. Zieht man den maßgeblichen Rahmen in \nsüdlicher Richtung bereits an der Hstraße, so hat das Vorhaben ein Vorbild in der \nNutzung durch den alevitischen Kulturverein in der Jstraße 23. Auch die von 1982 bis \n1996 von dem Beigeladenen erfolgte Nutzung der Räume Jstraße 15 für seine \nVereinstätigkeit wirkt noch prägend weiter, da diese im Jahr 1996 nicht endgültig \naufgegeben, sondern lediglich in die Räume des Gebäudes Jstraße 25 verlagert \nwurde. \n\n40\n\nvgl. zur sog nachwirkenden Prägung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Oktober \n1974 - 4 C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urteil vom 19. September 1986 4 C 15.84 -, \nBRS 46 Nr. 62.\n\n41\n\nZieht man die Grenze dagegen erst an der M- und Cstraße so existieren noch \nweitere Vorbilder in der Jstraße 4 durch den türkischen Kulturverein mit Moschee, \ndas Gotteshaus der Zeugen Jehovas in der M Straße und die marokkanische \nMoschee in der Cstraße 19.\n\n42\n\nDass die Kapazität der Jstraße nicht ausreicht, den durch das Vorhaben des \nBeigeladenen aufkommenden zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, ist schon vor dem \nHintergrund nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zuvor schon seit 1982 in der \nJstraße seiner Vereinstätigkeit nachgegangen war und zwar in den zuvor von dem \nKläger gemieteten Räumen, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass \nes deswegen zu verkehrlichen Problemen auf der Jstraße selbst gekommen \nwäre.\n\n43\n\nAus dem gleichen Grund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger \nnachträgliche Auflagen zum Schutz der Vereinstätigkeit des Beigeladenen zu \nbefürchten hat.\n\n44\n\nOb die nachgewiesene Anzahl von Stellplätzen ausreicht, kann dahinstehen, weil \nein möglicher Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BauO NW keine Verletzung öffentlich-\nrechtlicher Nachbarrechte des Klägers darstellt. Diese Vorschrift vermittelt keinen \nNachbarschutz, sondern sie soll ausschließlich im öffentlichen Interesse den \nruhenden Verkehr von den öffentlichen Straßen und Plätzen fern halten,\n\n45\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 Nr. \n159.\n\n46\n\nMögliche Falschparker auf dem Grundstück des Klägers sind - ebenso wie \nsonstige ordnungswidrige Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes - nicht \nvorhabenbezogen und können daher einen nachbarlichen Abwehranspruch ebenfalls \nnicht begründen; sie sind mit den Mitteln des Verkehrsrechts zu bekämpfen,\n\n47\n\nOVG NW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, a.a.O.; Beschluss \nvom 17. September 1991 - 7 B 2249/91 -, Beschluss vom 7. August 1989 - 7 B \n1805/89 - und Beschluss vom 18. November 1988 - 10 B 2730/88 -.\n\n48\n\nAber selbst wenn der Annahme des Klägers folgend die Bebauung lediglich an \nder Jstraße selbst in den Blick zu nehmen wäre, ließe sich ein Verstoß des \nVorhabens gegen diese faktische Gebietsart nicht feststellen. Auch dabei kann \nletztlich dahinstehen, ob von einen Gewerbe- oder einem Industriegebiet \nauszugehen ist, da Anlagen für kirchliche Zwecke, worunter das beabsichtigte \nVorhaben des Beigeladenen zu fassen ist, in den genannten Gebieten nicht generell \nunzulässig sind, sondern ausnahmsweise zugelassen werden können,\n\n49\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. März 1996 - 7 A 3703/92 -.\n\n50\n\nDer Kläger wäre daher auch in dem Fall auf die Geltendmachung eines \nVerstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt, welches sich in \ndiesem Fall aus § 15 Abs. 1 BauNVO ableiten würde. Ein solcher Verstoß kann - wie \nsich aus obigen Ausführungen ergibt - aber nicht festgestellt werden.\n\n51\n\nSchließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen bauordnungsrechtliche \nVorschriften. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Bebauung an der Jstraße \nüberhaupt um eine offene Bauweise handelt und dem entsprechend überhaupt \nGrenzabstände einzuhalten sind, und der Frage, ob der Kläger, dessen \nGebäudeanbau zu dem Grundstück des Beigeladenen auf einer Länge von ca. 30 m \nden Grenzabstand nicht einhält, sondern grenzständig errichtet worden ist, sich auf \ndie Verletzung von Abstandsflächen überhaupt berufen kann, sowie der Tatsache, \ndass nach § 6 Abs. 15 BauONW, dessen tatbestandliche Voraussetzungen \nvorliegen, eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gestattet werden kann, ist \nentgegen der pauschalen Behauptung des Klägers ein Verstoß gegen \nAbstandsvorschriften nicht gegeben. Das Gebäude, dessen Nutzungsänderung dem \nBeigeladenen mit der angegriffenen Baugenehmigung erlaubt worden ist, hält nach \neiner von der Kammer anhand der in dem Genehmigungsvorgang vorhandenen \nLageplänen und Ansichtszeichnungen durchgeführten Messung und Berechnung die \nerforderlichen Grenzabstände ein. Dass die dem Bauantrag des Beigeladenen \nbeigefügten Bauvorlagen unzureichend sind und die erforderliche \nAbstandsflächenberechnung nicht enthalten, kann dem Kläger ebenfalls nicht zum \nErfolg seiner Klage verhelfen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären, weil er sich mit einem Antrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt \nhatte.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-08/25-k-3778-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-08/25-k-3778-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295928","retrieved":"2026-07-09 03:18:19.855410+00:00"}}