{"status":"available","doknr":"OLD295927","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1008.19L3859.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"19 L 3859/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 27. September 2002 gestellte Antrag auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit dem Begehren,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihnen - den Antragstellern - „vorläufig Hilfe zur \nErziehung im Monat Oktober 2002 zu gewähren\" \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n6\n\nUnabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die \nbegehrte Hilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem \nBegehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des \nProzessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen \nzwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der \nSachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem \neigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der \ngesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert \nwerden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die \nsummarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen \nwerden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines \nirreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n7\n\nNach diesen strengen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall bereits an diesen \nbesonderen Voraussetzungen.\n\n8\n\nFür den ausschließlich zur Entscheidung anstehenden Monat Oktober 2002 \nhaben die Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit - in dem oben genannten \nSinne - nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich dass ihnen bzw. letztlich \nihrem Sohn Q besonderer Schaden droht, wenn die beantragte einstweilige \nAnordnung nicht ergeht. Der Antragsgegner hat nämlich für Oktober 2002 - wie auch \ndie Vormonate schon - die Kosten für die Pflegefamilie C1/L1 auf Kreta an diese \nselbst überwiesen. Damit wird der Unterhalt für Q vorläufig sichergestellt. Die \nErziehungshilfemaßnahme kann vor Ort zunächst fortgeführt und - gegebenenfalls - \nein Teil der Kosten des Betreuungsvereins abgegolten werden. Für ein Eingreifen \ndes Gerichts ist derzeit kein Anlass geboten. \n\n9\n\nEs ist nicht davon auszugehen, dass die Pflegefamilie C1/L1 die Betreuung von \nQ einstellt, weil die Pflegegeldleistungen vorübergehend noch einmal an sie selbst \nund nicht an einen Betreuungsverein erbracht werden. Insoweit wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 28. August \n2002 - Az: 19 L 2778/02 - verwiesen.\n\n10\n\nEs ist allerdings mittlerweile durch das Gericht kaum mehr nachvollziehbar und \nvom Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden, weshalb bislang keine \nEntscheidung in der Sache ergehen konnte. Das Gericht geht im Blick auf den \ninzwischen verstrichenen Zeitraum davon aus, dass eine nachhaltig begründete, \ntragfähige Entscheidung des Antragsgegners unmittelbar bevorsteht, jedenfalls aber \nim Laufe des Monats Oktober 2002 ergehen wird. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, \n100 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-08/19-l-3859-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-08/19-l-3859-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295927","retrieved":"2026-07-09 03:18:19.770249+00:00"}}