{"status":"available","doknr":"OLD295926","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1008.12K806.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"12 K 806/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nbegehrt, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 1998 \nverpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers für Togo \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen eigenen \nAngaben am 29. August 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n3. September 1997 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - \nBundesamt - den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom \n20. Januar 1998 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG offensichtlich nicht vorliegen. Weiterhin stellte es fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf.\n\n4\n\nDer Kläger hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Der Kläger hat in seiner \nKlagebegründung vorgetragen, dass er an Aids infiziert sei. In Togo könne diese \nKrankheit nur unzureichend behandelt werden, sodass ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) gegeben sei. Der Kläger hat ein \nSchreiben des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums in F vom \n17. April 2000 vorgelegt, wonach eine HIV-Infektion im Stadium C3 diagnostiziert \nwurde. Das Gericht hat am 7. Juni 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt \nund den Kläger persönlich vernommen; der Kläger hat hier die ihn behandelnden \nÄrzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Zusätzlich hat der Kläger ein \nweiteres ärztliches Attest des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums \nin F vom 6. Juni 2001 vorgelegt, in der bescheinigt wurde, dass sich bei dem Kläger \ndie Werte unter medikamentöser Therapie verbessert hätten und bei Unterbrechung \nder Therapie mit einem Wiederauftreten des lebensbedrohlichen Zustandes in kurzer \nZeit zu rechnen sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Juni 2001 hat das Gericht den amtsärztlichen Dienst der \nStadt P gebeten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers zu \nerstellen.\n\n6\n\nDie Amtsärztin der Stadt P teilte mit Schreiben vom 19. September 2001 dem \nGericht u.a. mit, dass der Kläger am 29. August 2001 untersucht worden sei. \nZusätzlich seien Stellungnahmen der HIV-Ambulanz des Universitätsklinikums in F \nund des behandelnden Internisten Dr. G in P herangezogen worden. Es werde \nbestätigt, dass eine Aids-Erkrankung im Stadium C3 mit massiv reduzierter T-\nHelferzellenzahl und erheblicher Viruslast bestehe. Als HIV-typische \nNebendiagnosen bestünden eine Xerosis cutis am Hals und an den Füßen und eine \norale Candidose. Der Kläger benötige eine Reihe von Medikamenten. Genaue \nprognostische Angaben zur Lebenserwartung oder zum Krankheitsverlauf seien auf \nGrund der kurzen Erfahrungswerte mit den z.T. neuen Medikamenten kaum möglich. \nEine grobe Schätzung der Lebenserwartung durch die HIV-Ambulanz der \nUniversitätsklinik in F belaufe sich für den Kläger auf ca. 10 Jahre. Eine \nNichtbehandlung des Klägers würde im Laufe eines Jahres zum Tode führen. \nHinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, Blatt 67 verwiesen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 18. Juli 2002 hat der Kläger die Klage insoweit \nzurückgenommen, als er die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nbegehrt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 20. Januar 1998 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die \nBeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n16\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 die Klage insoweit \nzurückgenommen hat, als er die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a \nGrundgesetz (GG) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 de Ausländergesetzes (AuslG) begehrt, zurückgenommen hat, war das Verfahren \ngemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n17\n\nIm Übrigen hat die Klage Erfolg. Dem Kläger steht in verfassungskonformer \nAuslegung von § 53 Abs. 6 AuslG ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG zu, da für den Kläger auf Grund seiner HIV- Infektion eine extreme \nallgemeine Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - BVerwG -,\n\n18\n\nvgl. Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, Urteil vom \n8. Dezember 1998 -9 C 4/98 -, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 36/97 - und Urteil \nvom 18. März 1998 - 9 C 36/97 - \n\n19\n\nbesteht.\n\n20\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings ist trotz \nbestehender konkreter erheblicher Gefahr die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn es sich dabei um \neine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG werden die Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser \nRegelung soll erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer \nBevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden \nPersonen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im \nEinzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern durch eine politische Leitentscheidung der zuständigen \nobersten Landesbehörde befunden wird. Diese Entscheidung des \nBundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, \nfür die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise \nSchutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht (Art. 1 \nAbs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzten würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn \ndie Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht \nzur Verfügung steht, landesweit einer extremen Gefahrenlage aussetzten würde. \nEine solche extreme allgemeine Gefahrenlage besteht dann, wenn eine Abschiebung \nbedeutete, dass der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Sämtliche drohenden Gefahren, Art und \nIntensität der drohenden Rechtsgutverletzungen sowie die Unmittelbarkeit der Gefahr \nund ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad sind in den Blick zu nehmen. Eine extreme \nGefahrenlage liegt nicht nur dann vor, wenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, \ngewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten; sie \nbesteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher \nLebensgrundlage dem bald sicheren Tod ausgeliefert werden würde \n(Rechtsprechung des BVerwG, s.o.).\n\n21\n\nNach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der durch unzureichende \nBehandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in Togo ausgehenden Gefahr um \neine solche einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohende Gefahr im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG. Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nin Lomé an den VGH München vom 21. April 1999 (AZ: Rk 516.89/3 HIV) sind in \nTogo 5,8 % der Erwachsenen mit dem HIV-Virus infiziert. Bei 3,3 % der \nGesamtbevölkerung lässt sich ein HIV-Nachweis erbringen (Stand: 31. Dezember \n1997). Nach einer neueren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig \nvom 9. Juni 2000 (AZ: 514-616.80/35 780) schätzt das nationale Aids-\nBekämpfungsprogramm, dass in Togo 3,3 % der Gesamtbevölkerung und 6 % der \nBevölkerung zwischen 14 und 80 Jahren mit dem Aids-Virus infiziert sind (Stand: \nDezember 1999). Die Ärzte für die Dritte Welt gehen in ihrer Auskunft vom \n22. August 1999 an das VG München sogar davon aus, dass in den Ländern südlich \nder Sahara über 20% der 15 - 50-jährigen HIV-infiziert sind.\n\n22\n\nAuf Grund dieser dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskünfte kommt es zu \ndem Schluss, dass es sich bei der Gruppe der HIV-infizierten Togoer um eine \nBevölkerungsgruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Bei der HIV-Infektion \nhandelt es sich um eine in Togo weit verbreitete Krankheit. Die wegen einer HIV-\nInfektion bestehenden Gesundheitsgefahren drohen daher nach den vorgenannten \nAuskünften einer großen Zahl der in Togo lebenden Menschen gleichermaßen. Aus \ndiesem Grund scheitert die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG daran, dass \nvorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gegeben sind.\n\n23\n\nDem Kläger steht auch kein anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK. \nArt. 3 EMRK setzt voraus, dass die drohende unmenschliche Behandlung ein \nvorsätzliches und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln \ndarstellt, und von der Staatsmacht des Abschiebungszielstaates ausgeht, oder von \ndieser zu verantworten sein muss. Die auf einem allgemein unzureichenden, dem \nStandard in Europa und speziell in Deutschland nicht entsprechenden \nGesundheitssystem beruhenden Leibes- und Lebensgefahren fallen nicht in den \nSchutzbereich des Art. 3 EMRK, da sie nicht als bewusste und gezielte \nMenschenrechtsverletzungen eines insoweit noch unterentwickelten Staates \nangesehen werden können,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, Urteil vom \n9. September 1997 - 9 C 48/96 -, Urteil vom 15. April 1998 - 9 C 19/96- , VGH \nMannheim, Urteil vom 16. Juni 1997 - A 14 S 292/97 -.\n\n25\n\nDer Kläger geriete zur Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Rückkehr \nnach Togo landesweit in eine extreme Gefahrenlage. \n\n26\n\nBei dem Kläger ist die Krankheit bereits ausgebrochen und er benötigt täglich \nverschiedene Medikamente. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom \n19. September 2001 besteht bei dem Kläger eine Aids-Erkrankung im Stadium C3 \nnach CDC-Klassifizierung mit massiv reduzierter T-Helferzellenzahl und erheblicher \nViruslast. Als HIV-typische Nebendiagnose bestehen eine Xerosis cutis am Hals und \nan den Füßen und eine orale Candidose. Der Kläger benötigt eine 4fach Therapie \nmit folgenden Medikamenten: Viramune, Zerit, Epivir und Cotrim forte.\n\n27\n\nZwar ist davon auszugehen, dass in Togo grundsätzlich eine medizinische \nBetreuung von HIV-Erkrankten möglich ist (siehe u.a. Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Lomé an den VGH München vom 27. März 2001 \nsowie Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 9. Juni 2000). \nAllerdings sind weniger als 5 % der togoischen Bevölkerung krankenversichert, so \ndass die Krankheitskosten in der Regel privat getragen werden müssen (siehe \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München vom 3. Mai 1999, AZ: RK \n516.80/3/). Dies bestätigt auch das Institut für Afrika-Kunde in der Auskunft an das \nVG Schleswig vom 20. Januar 2000, in der es ausführt: „Die Möglichkeit der \nBehandlung einer HIV-Infektion in Lomé hängt weitgehend von den zur Verfügung \nstehenden finanziellen Ressourcen und weniger von den durchaus vorhandenen \ntechnisch-medizinischen Voraussetzungen ab. Die Kosten der Behandlung müssten \nwahrscheinlich privat getragen werden, das es in Togo kein dem deutschen Kranken \n- und Sozialversicherungssystem vergleichbares Netzwerk gibt\". Dabei belaufen sich \nnach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27. März 2001 \ndie durchschnittlichen Kosten für eine ambulante Behandlung auf etwa 7.000 FCFA \n(ca. 21 DM). Bei einer stationären Behandlung variieren die Kosten je nach \nKrankheitsbild, das Krankenhaus geht von einem durchschnittlichen Klinikaufenthalt \nvon 10 Tagen pro Monat aus und setzt dafür 1.000 CFA (ca. 3 DM) pro Tag für die \nUnterbringung, im Durchschnitt 50.000 FCFA (ca. 150 DM) pro Monat für die \nBehandlung auf Grund der Immunschwäche entstehenden Erkrankungen und im \nDurchschnitt 320.000 FCFA (ca. 1.044 DM) pro Monat für die Behandlung mit \nantiretroviralen Medikamenten an. Die monatlichen Gesamtkosten werden vom \nKrankenhaus Bè dementsprechend mit 410.000 FCFA (ca. 1.222 DM) monatlich \nangegeben.\n\n28\n\nNach den glaubhaften Angaben des Klägers ist dieser in Togo nicht \nkrankenversichert und weder er noch seine Familie in Togo verfügen über \nausreichend finanzielle Mittel, um diese Krankheitskosten tragen zu können. Der \nKläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass \nsein Vater gestorben sei, seine Mutter in Benin lebe und auch sonstige \nFamilienangehörige nicht über ausreichendes Vermögen verfügten, um die \nBehandlungskosten übernehmen zu können. Er selbst habe in der Bundesrepublik \nDeutschland nicht gearbeitet und besitze kein Vermögen.\n\n29\n\nUnter dem Aspekt des durch Art. 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermittelten \nRechtsgüterschutz macht es keinen Unterschied, ob die Behandlung objektiv nicht \nmöglich oder subjektiv mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht \nverfügbar ist, weil sie nicht auf Staatskosten erfolgen kann,\n\n30\n\nvgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 - , NVwZ-\nBeilage 1996, 85; Urteil des VG Augsburg - 7 K 98.30453 - sowie Urteil des VG \nMünchen - M 26 K 97.53522 -.\n\n31\n\nEin alsbaldiges Eintreten der Gefahrensituation i.S.d. Rechtsprechung des \nBVerwG ist im vorliegenden Fall ebenfalls zu bejahen. Wie bereits das Attest des \nZentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikum in F vom 6. Juni 2001 \nbescheinigt, würde bei einer Unterbrechung der Therapie mit einem Wiederauftreten \ndes lebensbedrohlichen Zustandes in kurzer Zeit zu rechnen sein. Nach dem \namtsärztlichen Gutachten der Stadt P vom 19. September 2001 würde eine \nNichtbehandlung des Klägers im Laufe eines Jahres zum Tod führen. Eine grobe \nSchätzung der Lebenserwartung durch die HIV-Ambulanz der Universitätsklinikums \nin F belaufe sich die Lebenserwartung des Klägers - mit entsprechender Behandlung \n- auf ca. zehn Jahre.\n\n32\n\nDas Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger in Togo keine Behandlung \nseiner Krankheit erfahren würde, so dass er angesichts des typischen Verlaufs der \nAids-Krankheit automatisch in kürzester Zeit nach Rückkehr erkranken würde und \ninnerhalb eines Jahres sterben müsste. Damit ist eine extreme Gefahrenlage im \ndargestellten Sinne gegeben.\n\n33\n\nDie Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist, da ein Fall des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, das \nHeimatland des Klägers - nicht von ihr auszunehmen (vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG betrifft diese \nEntscheidung lediglich die Vollziehbarkeit der Abschiebung,\n\n34\n\nvgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 19/96 - ; Urteil des VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 24. Februar 1999 - A 13 S 3092/95 -.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-08/12-k-806-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-08/12-k-806-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295926","retrieved":"2026-07-09 03:18:19.683038+00:00"}}