{"status":"available","doknr":"OLD295954","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1007.2L3361.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-07","aktenzeichen":"2 L 3361/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 3. Juli 1950 geborene Antragsteller war als Studienrat im Dienst des \nAntragsgegners tätig und wurde mit Ablauf des Monats Mai 1995 aus \ngesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Er wendet sich im Eilverfahren \ngegen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner vom Antragsgegner betriebenen \nReaktivierung. \n\n3\n\nDas am 23. August 2002 bei Gericht eingegangene Begehren mit den wörtlich \ngestellten Anträgen zur Hauptsache,\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom \n21. August 2002 gegen das Schreiben der Bezirksregierung E \nvom 4. Juni 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen \naufschiebende Wirkung hat,\n\n6\n\nhilfsweise\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, \nsich zum Zwecke der Feststellung der Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit und einer etwaigen erneuten Berufung in das \nBeamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine \nSchweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten des \nAntragsgegners abzugeben,\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers \ngegen das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. \nAugust 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen \naufschiebende Wirkung hat,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, \nsich zur Aushändigung einer Urkunde, mit der er unter erneuter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum \nStudienrat ernannt werden soll sowie zur Planstelleneinweisung \ndurch die Schulleitung und anschließenden Dienstleistung an \nder Gesamtschule X1 in P einzufinden,\n\n12\n\nhat keinen Erfolg.\n\n13\n\nEs ist bereits unzulässig, soweit die beiden Hauptanträge betroffen sind. \n\n14\n\nWidersprüche gegen belastende Verwaltungsakte haben gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung \nentfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse \noder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den \nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden \nhat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht der \nHauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wenn die Behörde Vollzugsmaßnahmen \ntrifft, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 \nVwGO vorliegen, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, analog § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt feststellen zu lassen,\n\n15\n\nvgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rn. 88b m.w.N.\n\n16\n\nVorliegend handelt es sich aber bei den Schreiben der Bezirksregierung E \n(Bezirksregierung) vom 4. Juni 2002 und vom 8. August 2002 gerade nicht um \nbelastende Verwaltungsakte im oben genannten Sinn mit der Folge, dass \neinstweiliger Rechtsschutz nicht über § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. \n\n17\n\nUnter dem 4. Juni 2002 hatte die Bezirksregierung den Antragsteller \naufgefordert, einer Einladung des Amtsarztes der Stadt F zur Überprüfung seines \nGesundheitszustandes Folge zu leisten und diesen von seiner Schweigepflicht zu \nentbinden; hierbei hatte sie sich auf § 48 Abs. 3 LBG gestützt. Nachdem der \nAntragsteller dieser Aufforderung auf Anraten seines Verfahrensbevollmächtigten \nnicht entsprochen hatte, war er von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 8. \nAugust 2002 aufgefordert worden, sich am 2. September 2002 vor Beginn der ersten \nUnterrichtsstunde zur Aushändigung der Urkunde, mit der er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt werden sollte, sowie zur \nPlanstelleneinweisung durch die Schulleitung im Sekretariat der Gesamtschule X1 in \nP einzufinden; er sei nach § 48 LBG verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht bei der \nerneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nachzukommen. \n\n18\n\nGemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Maßnahme, die eine \nBehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft \nund die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im Fall der \nAnordnung der amtsärztlichen Untersuchung kann offen bleiben, ob es sich um eine \neinen Verwaltungsakt vorbereitende Verfahrenshandlung oder um eine bloße \nWeisung des Dienstherrn handelt, welche die gesetzliche Mitwirkungspflicht des \nRuhestandsbeamten konkretisiert. Soweit man die Anordnung als eine die \nangestrebte Reaktivierung vorbereitende Verfahrenshandlung sieht, fehlt es an einer \n„Regelung\" im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, weil die Aufforderung, sich einer \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt \nwerden kann und bei einem Ruhestandsbeamten auch keine disziplinarischen \nFolgen hat. Soweit die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, als \neine die Mitwirkungspflicht des Ruhestandsbeamten konkretisierende Weisung \nangesehen wird, fehlt es am Merkmal der „unmittelbaren Außenwirkung\", da sie an \nden Antragsteller allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet ist \nund deshalb im Rahmen des Ruhestandsverhältnisses ergeht. Sie ist daher eine rein \ninterne Maßnahme.\n\n19\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, ZBR 2000, \n384 ff., mit einer Zusammenfassung des bisherigen - differenzierten - \nMeinungsstandes;\n\n20\n\nso auch unter ausdrücklicher Billigung der o.g. Entscheidung: \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, \nLoseblattsammlung, Stand Juli 2002, zu dem insoweit gleich lautenden § 45 BBG, \n§ 45 Rn. 4.\n\n21\n\nAuch bei der Aufforderung vom 8. August 2002 handelt es sich mangels \nRegelung nicht um einen belastenden Verwaltungsakt. Vielmehr geht es um eine \nunselbstständige Verfahrenshandlung, die den mit der angestrebten Reaktivierung \neinhergehenden Verwaltungsakt lediglich vorbereiten soll,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n23\n\nDie Einlassungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. September 2002 zu \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2000 führen zu \nkeiner anderen Bewertung. Auf die oben aufgezeigte Argumentation in der \nEntscheidung des Gerichts geht er im Einzelnen nicht ein. Zwar weist er - zu Recht - \ndarauf hin, dass die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht \nzwangsweise durchgesetzt werden könne. Dabei verkennt er jedoch, dass gerade \naus diesem Grund das Bundesverwaltungsgericht der Aufforderung den \nRegelungsgehalt und damit die Verwaltungsaktsqualität abspricht. Desweiteren geht \nsein Hinweis auf die in Art. 19 Abs. 4 GG geregelte Rechtsweggarantie fehl, da nach \nAuffassung der Kammer bei einer bevorstehenden erneuten Berufung in das \nBeamtenverhältnis grundsätzlich Eilrechtsschutz nach Maßgabe des § 123 VwGO in \nBetracht kommt,\n\n24\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., zu dem insoweit gleich lautenden § \n45 BBG, § 45 Rn. 4 und 9a.\n\n25\n\nSoweit der Antragsteller auf zum Teil abweichende Rechtsprechung hinweist, ist \nfestzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Meinungsstand zur Frage der \nVerwaltungsaktsqualität ausdrücklich aufgelistet und gewürdigt hat. Die Kammer \nsieht keinen Anlass, von diesen Überlegungen abzuweichen.\n\n26\n\nDie weiteren Ausführungen zur fehlenden Vergleichbarkeit des vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Falles mit der hier zur Entscheidung \nanstehenden Sache überzeugen ebenfalls nicht. Die Rechtsnatur der \nAufforderungen, sich untersuchen zu lassen bzw. sich zur Entgegennahme der \nErnennungsurkunde an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit einzufinden, \nbesteht nämlich unabhängig davon, mit welchen materiell-rechtlichen Argumenten \nsich der Ruhestandsbeamte gegen seine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis \nzur Wehr setzt. \n\n27\n\nNach Alledem war der mit den beiden Hauptanträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nangestrebte Eilrechtsschutz als unzulässig abzulehnen.\n\n28\n\nDer Hilfsantrag zu 1., mit dem die fehlende Verpflichtung des Antragstellers \nfestgestellt werden soll, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, hat ebenfalls keinen \nErfolg. In Betracht kommt insoweit allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n29\n\nDabei kann auch an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei der Aufforderung, \nsich amtsärztlich untersuchen zu lassen, um eine bloße Weisung des Dienstherrn \nhandelt, welche die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Ruhestandsbeamten \nkonkretisiert, oder um eine einen Verwaltungsakt vorbereitende Verfahrenshandlung, \ndie gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit einem Rechtsbehelf gegen die \nReaktivierung angegriffen werden könnte. \n\n30\n\nUnabhängig hiervon hat dieser Hilfsantrag nämlich schon deshalb keinen Erfolg, \nweil dem Antragsteller eine amtsärztliche Untersuchung nicht (mehr) bevorsteht. \nDamit ist für dieses Begehren weder ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, noch hat \nder Antragsteller die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Der \nAntragsgegner hat nämlich dessen Weigerung, sich untersuchen zu lassen, zur \nKenntnis genommen und dies als Indiz für seine Dienstfähigkeit gewertet. Das ergibt \nsich aus der Aufforderung vom 8. August 2002, der Antragsteller möge sich zur \nAushändigung der Ernennungsurkunde und zur Planstelleneinweisung an der \nGesamtschule in Oberhausen einfinden. Ein erneuter Hinweis, der \nUntersuchungsaufforderung nunmehr nachzukommen oder gar ein (unzulässiger) \nVollstreckungsversuch ist somit nicht zu erwarten.\n\n31\n\nDer damit allein noch zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag zu 2. war dahin \ngehend auszulegen, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu \ngestatten, einstweilen die Aufforderung nicht zu befolgen, an seiner erneuten \nBerufung in das Beamtenverhältnis mitzuwirken. Der so ausgelegte Antrag hat indes \nebenfalls keinen Erfolg. \n\n32\n\nEr ist allerdings zulässig. Insbesondere ist dieser Antrag gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO statthaft,\n\n33\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 45 Rn. 9a.\n\n34\n\nDem steht § 44a VwGO nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen \nbehördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit gegen die Sachentscheidung \nzulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu den behördlichen \nVerfahrenhandlungen gehört zwar auch die Aufforderung der Behörde an einen \nRuhestandsbeamten, an seiner Reaktivierung mitzuwirken,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n36\n\nAuch kommt § 44a VwGO in Verfahren zur Anwendung, die auf den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gerichtet sind,\n\n37\n\nvgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 44a Rn. 4.\n\n38\n\nDaraus ergibt sich aber nicht, dass der Ruhestandsbeamte zunächst seine \nerneute Berufung in das Beamtenverhältnis bzw. als Folge der (schuldhaften) \nAblehnung seiner Mitwirkung an der Ernennung den Verlust seiner \nVersorgungsbezüge (vgl. § 60 Satz 1 BeamtVG) abwarten muss, bevor er eine \nRechtsschutzmöglichkeit hat. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Ernennung \nunmittelbar bevorsteht, vorbeugender Rechtsschutz über § 123 VwGO zu gewähren \nist. Auf diese Weise kann der Antragsteller von dem Risiko befreit werden, wegen \nungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Bezüge \nzu verlieren und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen tragen zu \nmüssen,\n\n39\n\nvgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 1 W 6/99 -, IÖD 2000, \n88; so im Ergebnis auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 45 Rn. 9a.\n\n40\n\nJedoch ist der Hilfsantrag zu 2. nicht begründet. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er wurde zu Recht aufgefordert, an \nseiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mitzuwirken. Gemäß § 48 Abs. 1 \nSatz 1 LBG in der zurzeit geltenden Fassung ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den \nRuhestand versetzter Beamter, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch \nnicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis \nFolge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt \nseiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben \nEndgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den \ngesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Diese Voraussetzungen \nliegen vor. \n\n41\n\nInsbesondere ging der Antragsgegner zu Recht davon aus, der Antragsteller \nwerde aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sein, die ihm nach einer \nWiederberufung in das Beamtenverhältnis obliegenden dienstlichen Aufgaben zu \nerfüllen. Die voraussichtliche Dienstfähigkeit konnte darauf gestützt werden, dass \nsich der Antragsteller ohne hinreichenden Grund weigerte, der Anordnung der \namtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Der Behörde obliegt die materielle \nBeweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das \nBeamtenverhältnis, also auch hinsichtlich der zu erwartenden Dienstfähigkeit des \nRuhestandsbeamten. Demgegenüber trifft den Ruhestandsbeamten bei der \nFeststellung seiner Dienstfähigkeit eine Mitwirkungspflicht, die in § 48 Abs. 3 Satz 1 \nLBG ihren Ausdruck findet. Danach ist der Beamte zur Nachprüfung der \nDienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen \nzu lassen. Zwar bewirkt ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht keine Umkehr \nder Beweislastverteilung. Sie ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. \nIm Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stellt die \nunberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, \nein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten dar. Dies entspricht einem \naus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung \nbeanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz kann das \ndie Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten \neiner Partei als ein Umstand gewertet werden, der - wenn auch nicht notwendig - für \ndie Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht. Dies gilt auch im \nAnwendungsbereich von § 48 Abs. 1 LBG. Mithin kann die für eine erneute Berufung \nin das Beamtenverhältnis vorauszusetzende Erwartung, der Beamte werde den \ngesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen, grundsätzlich darauf \ngestützt werden, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund einer nach § 48 Abs. 3 \nSatz 1 LBG angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzogen hat,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n44\n\nEin hinreichender Grund für die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung \nlag nicht etwa deshalb vor, weil das entsprechende Verlangen rechtswidrig gewesen \nwäre.\n\n45\n\nDie Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung war nicht zu beanstanden. Als \nErmessensentscheidung unterliegt sie der nur eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden \nVerpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und \nunter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Daran \ngemessen erweist sich die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung als \nfehlerfrei. Insbesondere bestand hierfür hinreichender Anlass. Wie sich aus den \nVerwaltungsvorgängen ergibt, ist der Antragsteller Mitglied im Rat der Stadt N., wo er \n- bis zur Aberkennung des Fraktionsstatus - Fraktionsvorsitzender der NBI (N \nBürgerinitiative) war. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung mehrerer \nBürgerinitiativen, für die der Antragsteller aktiv ist und sich auf Pressekonferenzen, \nbei Fernsehauftritten oder an Info-Ständen betätigt haben soll. So ist der örtlichen \nPresse beispielsweise zu entnehmen, dass er als Sprecher der Bürgerinitiative „F1 \nStraße\" aufgetreten ist. Hieraus ergeben sich aus Sicht der Behörde \naufklärungsbedürftige Zweifel an der Fortdauer der Dienstunfähigkeit. \n\n46\n\nDer Antragsteller konnte sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, das \nverfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot stehe der Anordnung der \namtsärztlichen Untersuchung und damit seiner Reaktivierung insgesamt entgegen. \nZwar hieß es in dem Bescheid vom 16. Dezember 1994, mit dem er in den \nRuhestand versetzt worden war:\n\n47\n\nSollten Sie im Laufe der Zeit wieder dienstfähig werden, so können Sie nach § \n48 Abs. 1 LBG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Sie sind \nverpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nFolge zu leisten. Nach Ablauf von 5 Jahren seit Beginn des Ruhestandes und \ninnerhalb von 3 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ist eine erneute Berufung in \ndas Beamtenverhältnis nur mit Ihrer Zustimmung zulässig. \n\n48\n\nDieser Hinweis beruhte auf § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Satz 3 LBG in der \nseinerzeit geltenden Fassung. Durch das Achte Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW S. 134) wurde die \nRegelung, dass nach Ablauf von fünf Jahren eine erneute Berufung nur mit \nZustimmung des Ruhestandsbeamten zulässig ist, beschränkt auf diejenigen \nBeamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 48 Abs. 1 Satz 4 LBG in \nVerbindung mit § 42 Satz 3 LBG). Hierunter fällt der am 3. Juli 1950 geborene \nAntragsteller nicht. Die Bezirksregierung betreibt daher nunmehr trotz der mittlerweile \nabgelaufenen Fünf-Jahres-Frist - der Antragsteller war mit Ablauf des Monats Mai \n1995 in den Ruhestand versetzt worden - seine Reaktivierung. \n\n49\n\nGrundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln über die Rückwirkung von \nGesetzen auch im Beamtenrecht. Dabei ist von folgenden rechtlichen Erwägungen \nauszugehen: Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBeamtenrechts, dass dem Beamten einmal erworbene rechtliche Positionen \nverbleiben müssen,\n\n50\n\nvgl. etwa Grigoleit, \"Zur Stellung des Landtagsdirektors in Nordrhein-\nWestfalen\", ZBR 1998, 128, 131, m.w.N.\n\n51\n\nEs ist aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten, wenn dem \nBeamten solche Positionen entzogen werden. Der Vertrauensgrundsatz hat dabei im \nBeamtenrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. \nMaßstab einer solchen Prüfung ist nicht das in der Verfassung verankerte \nRechtstaatsprinzip, sondern alleine Art. 33 Abs. 5 GG,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, \nBVerfGE 52, 303, 345 m.w.N. und Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL \n18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272. \n\n53\n\nDabei ist die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Unterscheidung \nzwischen der sog. echten und unechten Rückwirkung zu beachten. Eine echte \nRückwirkung ist nur gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in \nabgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift,\n\n54\n\nvgl. BVerfG vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. -, BVerfGE 57, 361 (391); st. \nRspr.\n\n55\n\nSolche Konstellationen sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip \nenthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig \nverfassungswidrig. Indes liegt der vorliegende Fall anders. Vielmehr wirkt sich der \nWegfall der Fünf-Jahres-Frist für unter 55-jährige nur auf die zukünftige Gestaltung \ndes Beamtenverhältnisses der Ruhestandsbeamten aus.\n\n56\n\nAllerdings dürfte es sich bei der genannten Regelung um einen Fall der unechten \nRückwirkung handeln. Ein solcher liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch \nnicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich \ndie betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigt,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, a.a.O.\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor, da sich in Folge der \nNeuregelung das derzeitige (Ruhestands-)Beamtenverhältnis künftig ändern wird in \nein Beamtenverhältnis, das dem Antragsteller die Erfüllung von Dienstpflichten \nabverlangt. \n\n59\n\nRegelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich für den \nGesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit \nverfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den \nBürger Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich \nenttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der \nBetroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen \nnicht berücksichtigen konnte. Indessen kann sich der Einzelne dann nicht auf den \nSchutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer \nihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise \nnicht beanspruchen darf. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so \nweit, den Begünstigten vor jeder \"Enttäuschung\" seiner Erwartungen in die \nDauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite \ngewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen \nInteressen vorgehen,\n\n60\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 -, DÖD 1999, \n136 f., m.w.N.\n\n61\n\nDaran fehlt es hier. Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches \nInteresse, Ruhestandsbeamte auch nach fünfjähriger Dauer ihres Ruhestandes zu \nreaktivieren, wenn sie wieder dienstfähig geworden sind. Das gilt umso mehr, als die \nAusgaben für nicht mehr aktive Beamte die öffentlichen Kassen in erheblichem \nUmfang und mit steigender Tendenz belasten. Demgegenüber wiegt das Interesse \nder betroffenen Ruhestandsbeamten weniger schwer. Zwar konnte ein nach altem \nRecht in den Ruhestand versetzter Beamter grundsätzlich darauf vertrauen, nach \nAblauf von fünf Jahren nicht reaktiviert zu werden. Die Regelung trug dem Umstand \nRechnung, dass durch Zeitablauf und dadurch eingetretene Veränderungen seiner \npersönlichen Verhältnisse sowie angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters eine \nReaktivierung eine nicht unerhebliche Umstellung der Lebensumstände mit sich \nbringt,\n\n62\n\nvgl. Korn/Tadday, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Band I, \nLoseblattsammlung, Stand Juni 2002, § 48 Rn. 1.1.\n\n63\n\nDabei kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass hierdurch letztlich ein \nan sich irregulärer Zustand aufrecht erhalten wird. Dem Grunde nach widerspricht es \nden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG), \nwenn Beamte von ihren Dienstverpflichtungen befreit sind und ein Ruhegehalt \nbeziehen, obwohl sie dienstfähig sind. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der \nNeuregelung eine Interessenabwägung vorgenommen hat, indem er die über 55-\njährigen von der Möglichkeit ausnahm, sie nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt \nin den Ruhestand gegen ihren Willen zu reaktivieren. Damit brachte er zum \nAusdruck, dass er einerseits auf die mit zunehmendem Alter zurückgehende \npersönliche Flexibilität Rücksicht nimmt, andererseits aber der Gruppe der unter 55-\njährigen, die sich im Allgemeinen durch eine höhere Beweglichkeit auszeichnet, eine \nRückkehr in den aktiven Dienst zutraut. Diese Einschätzung macht sich die Kammer \nzu Eigen. Den unter 55-jährigen, dienstfähigen Beamten ist es zuzumuten, erneut in \nden aktiven Dienst einzutreten, weil sie die damit verbundene Änderung ihrer \nLebensumstände bewältigen können. \n\n64\n\nWeitere Umstände, die einer Reaktivierung entgegenstehen könnten, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner die \nZustimmung des Personalrates erbeten, die am 29. April 2002 (betr. amtsärztliche \nUntersuchung) und am 7. August 2002 (betr. erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis) erteilt wurde (vgl. §§ 72 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1, 87 Abs. 1 \nLPVG).\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, da es \nnicht unmittelbar um die Begründung eines Beamtenverhältnisses geht, sondern um \nbehördliche Maßnahmen im Vorfeld der Ernennung. Dabei hat die Kammer wegen \ndes nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des \ngesetzliches Regelwertes zugrundegelegt.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-07/2-l-3361-02","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-07/2-l-3361-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295954","retrieved":"2026-07-09 03:18:22.508062+00:00"}}