{"status":"available","doknr":"OLD295953","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1007.15NC78.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-07","aktenzeichen":"15 NC 78/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg; es ist jedenfalls \nunbegründet.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels eines \nglaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \nden §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Auf einen sich \naus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Zulassungsanspruch kann sich dabei nur \nberufen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,\n\n5\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 1. März 2002, 13 C 1/02.\n\n6\n\nÜber die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt die Antragstellerin nicht; sie ist \nausweislich der Antragsbegründung afghanische Staatsbürgerin. Mithin folgt ein \nAnspruch auf Beteiligung an der Vergabe aufgedeckter Studienplätze außerhalb der \nfestgesetzten Kapazität auch nicht daraus, dass die Antragstellerin im Besitz einer \ndeutschen Hochschulzugangsberechtigung ist. Das Gebot einer Gleichstellung mit \ndeutschen Staatsbürgern, die im Besitz einer solchen \nHochschulzugangsberechtigung sind, gilt nur für solche Ausländer, die sich auf das \nDiskriminierungsverbot des Art. 6 Unterabs. 1 des Vertrages zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages über die Europäischen \nUnion vom 7. Februar 1992 (Bundesanzeiger vom 13. Mai 1992 Nr. 89a) berufen \nkönnen,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 1994, 13 C 129/94,\n\n8\n\nZu dem danach begünstigten Personenkreis zählt die Antragstellerin nicht, da sie \nnicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt.\n\n9\n\nEin Anordnungsanspruch ergibt sich zudem nicht aus den §§ 65 ff. des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom \n14. März 2000, (GV NRW S. 190), nachdem die dortigen Vorschriften die \nEinschreibung an der Hochschule (§ 11 HG) in einem bestimmten Studiengang \nregeln, die Einschreibung aber unter anderem gemäß § 68 Abs. 1 Buchst. a) HG \ndann zu versagen ist, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in \neinem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2002, a.a.O.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-07/15-nc-78-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-07/15-nc-78-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295953","retrieved":"2026-07-09 03:18:22.422618+00:00"}}