{"status":"available","doknr":"OLD295979","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1002.11L3762.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"11 L 3762/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. September 2002 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Kosten einer Psychotherapie einschließlich \nder Dolmetscherkosten für die Antragstellerin zu übernehmen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines \nAnordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft \ngemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO). \nHier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. \nDie Antragstellerin ist zwar Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie sich nach Abschluss ihres \nAsylverfahrens im September 2000 als Ausländerin tatsächlich im Bundesgebiet \naufhält und in Besitz einer zuletzt bis zum 20. Oktober 2002 befristeten Duldung \nnach § 55 des Ausländergesetzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Den geltend \ngemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie steht aber \nentgegen, dass nach § 4 Abs. 1 AsylbLG - ebenso wie nach § 37 BSHG - im \nKrankheitsfall nur die erforderlichen ärztlichen Behandlungen beziehungsweise \nLeistungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Auf Grund der vom \nAntragsgegner hierzu eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002 \nsowie unter Berücksichtigung der sonstigen vorliegenden fachärztlichen \nBescheinigungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine Psychotherapie im Falle \nder Antragstellerin nicht als notwendige Behandlungsmaßnahme im Sinne der \ngenannten Vorschriften anzusehen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die \nAntragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. med. L vom 6. und 23. Mai 2002 wegen eines \ndepressiven Syndroms seit dem Frühjahr 2001 lediglich medikamentös behandelt \nwurde. Zwar weist Dr. med. L in der Bescheinigung vom 23. Mai 2002 darauf hin, \ndass der Cousin der Antragstellerin bei einer Vorsprache am 7. Mai 2002 von ihm \neine psychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin gefordert habe. Dr. med. \nL sah sich aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob im Falle der Antragstellerin eine \nPsychotherapie durchgeführt werden soll und bat den Antragsgegner insoweit um \neine amtsärztliche Stellungnahme. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli \n2002 kam der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1 nach einer \npsychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass die \nAntragstellerin wegen eines depressiven Syndroms mit Angstzuständen, \nSchlafstörungen und somatischen Beschwerden dringend behandlungsbedürftig sei. \nEine Psychotherapie sei aber nur dann sinnvoll, wenn ein muttersprachlicher \nPsychotherapeut zur Verfügung und der Aufenthalt der Antragstellerin im \nBundesgebiet langfristig gesichert sei. Ein vorzeitiger Abbruch eines \npsychotherapeutischen Prozesses könnte zur Retraumatisierung und damit zu einer \nschweren psychischen Krise führen. Die vom Antragsgegner auf Grund dieser \nStellungnahme abgelehnte Übernahme der Kosten einer Psychotherapie durch \nBescheid vom 9. Juli 2002 ist nicht zu beanstanden, da die amtsärztlichen \nFeststellungen von der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage gestellt wurden und \ninsbesondere nicht dargelegt werden konnte, dass ein langfristiges Aufenthaltsrecht \nder Antragstellerin im Bundesgebiet, das zum Erfolg einer Psychotherapie notwendig \nist, zu erwarten ist. Vielmehr sind der Antragstellerin nach Abschluss ihres \nAsylverfahrens im Sommer 2000 jeweils nur immer kurzfristige Duldungen - zuletzt \nbefristet bis 20. Oktober 2002 - nach § 55 AuslG erteilt worden. Da nach alledem \nausweislich der fachärztlichen Stellungnahme von einer medizinisch sinnvollen \nPsychotherapie im Falle der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht ausgegangen werden kann, kommt auch die beantragte \nÜbernahme der Dolmetscherkosten nicht in Betracht.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-02/11-l-3762-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-02/11-l-3762-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295979","retrieved":"2026-07-09 03:18:24.666739+00:00"}}