{"status":"available","doknr":"OLD295998","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1001.2K6087.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"2 K 6087/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxx.1951 geborene Kläger bestand am 13.11.1978 die erste \nphilologische Staatsprüfung mit den Fächern Englisch und Französisch und am \n25.08.1980 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium mit den \ngleichen Fächern. Im Oktober 1980 wurde er als Studienrat z.A. in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt. Er unterrichtet seitdem am \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n3\n\nDer Kläger stellte mit Schreiben vom 17.08.1999 bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) den Antrag, seine wöchentliche \nPflichtstundenzahl in angemessenem, der 38,5-Stunden-Woche entsprechenden \nUmfang, \"mindestens aber um 14 %\", zu reduzieren. Zur Begründung führte er aus: \nEr unterliege im laufenden Schulhalbjahr einem Unterrichts-Soll von 25,5 \nWochenstunden. Er erteile wöchentlich insgesamt 23 Unterrichtsstunden in Englisch \nund Französisch und übe zudem die - mit drei Entlastungsstunden berücksichtigte - \nTätigkeit als Beratungslehrer der Jahrgangsstufe 12 aus. In Zeitstunden \numgerechnet ergebe sich für seine Unterrichtstätigkeit, die Vor- und Nachbereitung \ndes Unterrichts, die Korrekturen der Klassenarbeiten sowie für weitere \naußerunterrichtliche Tätigkeiten und \"Sonstiges\" eine wöchentliche Arbeitszeit von \ngut 48 Stunden. Hinzukämen die als \"Entlastungsstunden\" ausgewiesenen \nUnterrichtsstunden, die mit jeweils 1,84 Zeitstunden eingerechnet werden müssten, \nsodass er auf eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 53,74 Zeitstunden komme. \nDiese überschreite erheblich den Umfang von 46,99 Arbeitsstunden, der laut \nArbeitszeitgutachten von xxxxxxxxxxxxxxxxx angesichts eines Unterrichtssolls von \n25,5 Wochenstunden zu erwarten wäre. Der Beklagte sei daher auf Grund der \nFürsorgepflicht und im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung seiner Person \nmit solchen Gymnasiallehrern, die keine oder weniger Korrekturfächer unterrichteten, \nzur Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18.10.1999, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt \nwar, führte die xxxxxxxxxxxxxxxx aus: Die durch § 3 der Verordnung zur Ausführung \ndes § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 20.04.1997 (GV. NRW. S. 82; vgl. auch Fassung der \nBekanntmachung der VO zu § 5 SchFG vom 22.05.1997, GV. NRW. S. 88, 226 - \nnachfolgend: VO zu § 5 SchFG a.F. -; seit dem 01.08.2002: § 2 VO zu § 5 SchFG, \nvgl. Änderungsverordnung vom 04.03.2002, GV. NRW. S. 102, und Fassung der \nBekanntmachung der VO zu § 5 SchFG vom 22.04.2002, GV. NRW. S. 148 - \nnachfolgend: VO zu § 5 SchFG n.F. -) festgelegte Zahl der wöchentlichen \nUnterrichtsstunden stehe für sie nicht zur Disposition. Über eine Herabsetzung der \nPflichtstundenzahl im Einzelfall (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, \nFlexibilisierung) entscheide im Rahmen dieser Rechtsvorschrift die Schule. Die \nvorgeschriebenen Pflichtstunden beträfen nur einen Teil der Arbeitszeit des Lehrers \nund ließen für die Erfüllung der übrigen Lehrerfunktionen ausreichend Zeit. Dieser \nAufgabenbereich sei wegen des pädagogischen Aufgabenzuschnitts ohnehin nicht \nim Einzelnen mess- und überprüfbar. Es sei zudem anerkannt, dass der Dienstherr \nmit Rücksicht auf den Unterrichtsanspruch der Schüler in der Lage sein müsse, \ninnerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte die Gewichtung zwischen den \nPflichtstunden und den übrigen Arbeitszeitanteilen einem konkreten \nUnterrichtsbedarf anzupassen. \n\n5\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. und 19.11.1999 seinen Antrag auf \nReduzierung seiner Pflichtstunden wiederholt und um einen rechtsmittelfähigen \n(Widerspruchs-) Bescheid gebeten hatte, erließ die xxxxxxxxxxxxxxxx unter dem \n14.08.2000 einen Bescheid, mit dem sie den Widerspruch des Klägers vom \n13.11.1999 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, ein Widerspruch gegen \neine im förmlichen parlamentarischen Verfahren ergangene Norm, die in Nordrhein-\nWestfalen auch nicht mit einem Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO \nangegriffen werden könne, sei unzulässig. Ihr Schreiben vom 18.10.1999 habe \nkeinen regelnden, sondern lediglich einen informatorischen Charakter gehabt und \ndemnach keine Verwaltungsaktqualität besessen. Im Übrigen wiederholte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx die Ausführungen des Schreibens vom 18.10.1999 zur \nRechtmäßigkeit des § 3 VO zu § 5 SchFG a.F.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 14.09.2000 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Sein \nentgegen dem Widerspruchsbescheid nicht als Normenkontrolle zu verstehendes \nBegehren sei auf eine Einzelfallentscheidung gerichtet und demnach zulässig. Wie \nbereits im Antrag vom 17.08.1999 im Einzelnen dargelegt, müssten die \nKorrekturfachlehrer an Gymnasien, für die eine Unterrichtsverpflichtung von 25,5 \nbzw. 24,5 Pflichtstunden gelte, eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit aufwenden, die \ndeutlich über der 38,5-Stunden-Woche liege, welche gemäß § 11 Abs. 1 ADO \ngrundsätzlich auch für Lehrer gelte. Indem § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. keine Rücksicht \nauf die fächerbedingt unterschiedlich hohen Vor- und Nachbereitungszeiten sowie \nden zeitlichen Aufwand für die Korrektur von Klassenarbeiten nehme, verstoße er \ngegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitsgrundsatz. Den hieraus folgenden, zur \nUnwirksamkeit der Norm führenden Verstoß gegen höherrangiges Recht könne das \nGericht im vorliegenden Verfahren inzident prüfen und feststellen. Der Beklagte \nkönne sich für seine Ansicht von der Rechtmäßigkeit der Norm auch nicht mit Erfolg \nauf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts stützen, \nwonach der Umfang der Tätigkeitszeiten der Lehrer außerhalb der \nUnterrichtsstunden nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Denn \ninzwischen liege das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der \nUnternehmensberatung xxxxxxxxxxxxxxxxx von November 1999 über die \n\"Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der \nLehrerinnen und Lehrer im Land Nordrhein-Westfalen\" (nachfolgend: Gutachten \nxxxxxxxxxxxxxxxxx) vor, welches, beruhend auf konkreter Arbeitszeiterhebung, die \nJahresarbeitszeit von Lehrern differenziert nach Schulform und Funktionsträger \nerfasse. Hiernach liege die Jahresarbeitszeit eines Gymnasiallehrers mit einem \nStundendeputat von 24,5 Wochenstunden bei 1.900 Stunden, während die \nJahresarbeitszeit im öffentlichen Dienst ansonsten durchschnittlich lediglich 1.700 \nStunden betrage. Darüber hinaus habe der Gutachter für Korrekturfächer \nZeitzuschläge vorgeschlagen, und zwar für die Sekundarstufe I in Höhe von 0,20 und \nfür die Sekundarstufe II in Höhe von 0,40 Stunden je Korrekturfach und \nUnterrichtsstunde.\n\n7\n\nDie Mehrbelastungen für Korrekturfachlehrer könnten auch nicht etwa durch sog. \nAnrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 VO zu § 5 \nSchFG n.F. aufgefangen werden. Diese Bestimmungen berücksichtigten bereits \ntatbestandlich nicht die Gruppe der Korrekturfachlehrer, da sie lediglich besondere \nschulische oder unterrichtliche, nicht aber außerunterrichtliche Belastungen \nerfassten. Von der Möglichkeit des § 3 zu § 5 SchFG n.F. werde zudem in der Praxis \nkein Gebrauch gemacht. Für Anrechenstunden nach § 2 Abs. 5 zu § 5 SchFG n.F. \nstehe den Schulen lediglich ein eng begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung, \nüber dessen Verteilung zudem die Lehrerkonferenz nach Ermessen entscheide, \nohne dass den Korrekturfachlehrern ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung \neingeräumt wäre. Dementsprechend seien seine Pflichtstunden bislang trotz zweier \nKorrekturfächer nicht ermäßigt worden.\n\n8\n\nDer Kläger nimmt zur Begründung der Benachteiligung der Korrekturfachlehrer \nferner Bezug auf die Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten xxxxxxxxx und \nxxxxxx vom 25.04.2001 an die Landesregierung und deren Antwort vom 31.05.2001 \nsowie auf ein Schreiben der Vereinigung der Korrekturfachlehrer an die beiden \nAbgeordneten vom 06.08.2001. Hier wird u.a. herausgestellt, dass Lehrer mit zwei \nKorrekturfächern im Schuljahr oftmals über 1.000 Klassenarbeiten und Klausuren \nkorrigieren müssten und in den letzten Jahren die Durchführung von Korrekturen \ndurch neue Richtlinien deutlich anspruchsvoller und damit schwieriger geworden \nsei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 18.10.1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14.08.2000 zu verpflichten, seine \n- des Klägers - wöchentliche Pflichtstundenzahl unter \nBeibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei \nPflichtstunden zu reduzieren,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nunter Aufhebung des Bescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 18.10.1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14.08.2000 festzustellen, dass \nseine - des Klägers - wöchentliche Pflichtstundenzahl unter \nBeibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei \nPflichtstunden zu reduzieren ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide sowie die Ausführungen \ndes Urteils des VG Minden vom 17.05.2000 - 4 K 2067/99 -. Ergänzend führt er aus, \ndass die vom Kläger angeführten Ergebnisse des Gutachtens xxxxxxxxxxxxxxxxx \nvon ihm so nicht als Faktum akzeptiert würden, da die vom Gutachter ermittelten \nWerte zur Lehrerarbeitszeit relativiert werden müssten (Selbstaufschreibung, \nsystematische Fehler, Gestaltungsfreiheit, häusliches Arbeiten). Die veröffentlichte \nZusammenfassung habe zunächst lediglich dem Ingangsetzen einer (schul-\n)öffentlichen Diskussion dienen sollen. Zum aktuellen Stand der in der Antwort der \nLandesregierung vom 31.05.2001 zur Kleinen Anfrage vom 25.04.2001 \nangesprochenen Absicht der Landesregierung zur Weiterentwicklung der \nLehrerarbeitszeit hat der Beklagte ein sog. Eckpunkte-Papier des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung vom 06.06.2001 vorgelegt. Hier finden sich u.a. \nfolgende Positionen des Ministeriums: Es sei erforderlich, die gravierenden \nUnterschiede der zeitlichen Belastung der Lehrer auszugleichen. Angesichts der \nHaushaltslage des Landes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der \nSchülerzahlen bestehe derzeit aber keine Möglichkeit, zu einer Senkung der \nPflichtstundenzahlen zu kommen, zumal das Land NRW mit dem Stufenplan \n\"Verlässliche Schule 2001 - 2005\" zur Sicherung der Unterrichtsversorgung infolge \ndes Anstiegs der Schülerzahlen sowie für neue unterrichtliche Angebote 6.100 \nStellen zusätzlich zur Verfügung stelle, mit denen die personellen Ressourcen für die \nWahrnehmung der unterrichtlichen wie der außerunterrichtlichen Aufgaben \nverbessert würden. Vorgesehen seien zudem Änderungen der \nPflichtstundenregelung nach dem sog. Bandbreitenmodell, wonach unter Wahrung \ndes Pflichtstundenmaßes nach § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. die Pflichtstundenzahl der \nLehrer im Einzelnen innerschulisch durch die Schulleitung bzw. die Lehrerkonferenz \nfestgelegt werde.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig.\n\n19\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist eine auf dessen Verpflichtung zur \nReduzierung der Pflichtstunden des Klägers gerichtete Klage gem. § 42 Abs. 1 Var. \n2 VwGO statthaft. Die durch die Rechtsverordnung festgesetzten Pflichtstunden \nbedürfen einer Umsetzung im Einzelfall durch eine Entscheidung des Dienstherrn \nbzw. des für diesen handelnden Vorgesetzten des Lehrers. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nVO zu § 5 SchFG n.F. (ebenso § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG a.F.) \nbestimmt insoweit lediglich den Rahmen der Unterrichtsverpflichtung, indem er \nfestlegt: \"Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer \nbeträgt in der Regel: ... Gymnasium 24,5\". Diese allgemeine Regelung bedarf - \nzumindest zu jedem neuen Schuljahr - der Konkretisierung, weil die jeweilige \nPflichtstundenzahl eines Lehrers von weiteren Umständen beeinflusst sein kann. \nInsoweit kommen Ermäßigungen aus Altersgründen und wegen Schwerbehinderung \nin Betracht (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 VO zu § 5 SchFG n.F.). Daneben hat die \neinzelne Schule gemäß § 2 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG n.F. die Möglichkeit, die ihr zur \nVerfügung gestellten Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung besonderer \nschulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen \ndurch den Schulleiter unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz auf die einzelnen Lehrer \nzu verteilen. Ferner kann nach § 3 VO zu § 5 SchFG n.F. aus den selben Gründen \ndie Zahl der Pflichtstunden unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden \nüberschritten werden, wobei die Entscheidung im Einzelnen auch insoweit die \nSchulleitung unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz trifft. Im Rahmen der demnach \nstatthaften Verpflichtungsklage kann der Kläger über eine Inzidentkontrolle der durch \ndie VO zu § 5 SchFG festgesetzten Pflichtstunden auch sein Rechtsschutzziel \nerreichen.\n\n20\n\nDie Verpflichtungsklage als statthaft angesehen haben auch: BVerwG, \nBeschluss vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, ZBR 1992, 154; OVG NRW, Urteile vom \n07.02.1992 - 6 A 1801/90 - und vom 23.03.1993 - 6 A 1837/91 -; VG Minden, Urteil \nvom 17.05.2000 - 4 K 2067/99 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2001 - 1 K \n3036/99 -; vgl. auch Benda/Umbach, a.a.O., S. 70 ff., unter Hinweis auf Art. 19 \nAbs. 4 GG, wonach eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit bestehen müsse, \nzumal eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO in NRW nicht eröffnet und die \nVoraussetzungen für eine Feststellungsklage gem. § 43 VwGO nicht gegeben \nseien.\n\n21\n\nDie Verpflichtungsklage ist auch zulässig, nachdem der Kläger bei seinem \nDienstherrn einen Antrag auf Ermäßigung seiner Pflichtstunden gestellt hat, dieser \nabgelehnt worden ist und der Kläger auch erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt \nhat. \n\n22\n\nDie Klage ist aber nicht begründet.\n\n23\n\nDie angegriffenen Bescheide der xxxxxxxxxxxxxxxx erweisen sich im Ergebnis \nals zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur \nReduzierung der Zahl seiner Pflichtstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nSeit dem Schuljahr 1997/97 besteht die Verpflichtung des Klägers, wöchentlich \n24,5 Unterrichtsstunden - d.h. in einjährigem Wechsel 24 oder 25 Unterrichtsstunden, \nvgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG n.F. - zu erteilen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nVO zu § 5 SchFG a.F.; vgl. heute § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG n.F.). \nDiese Regelung ist nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen \nhöherrangiges Recht.\n\n25\n\nEntgegen dem Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 17.08.1999, \ndas auch in der Klageschrift wieder aufgegriffen worden ist, wird ihm durch ein \nUnterrichtsdeputat von wöchentlich 24,5 Pflichtstunden zunächst keine Arbeitszeit \nabverlangt, welche ihn unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG gegenüber den Landesbeamten außerhalb des Lehrerbereichs \nbenachteiligt. Insoweit hat die erkennende Kammer im Urteil vom heutigen Tag in \ndem Verfahren - 2 K 5892/99 - u.a. Folgendes ausgeführt:\n\n26\n\nHierbei geht die Kammer davon aus, dass die regelmäßige Arbeitszeit der \nLandesbeamten von wöchentlich 38 ½ Stunden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG und \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZV) auch als zeitlicher Rahmen für die Überprüfung der \nArbeitszeit von Lehrern herangezogen werden kann, obwohl § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nArbZV bestimmt, dass die ArbZV als solche nicht für Lehrer an öffentlichen \nSchulen gilt.\n\n27\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, NVwZ 1990, 771; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O. und VG Minden, Urteil vom \n17.05.2000, a.a.O.; vgl. auch § 11 Abs. 1 ADO.\n\n28\n\nAllerdings gibt es mit den Pflichtstundenregelungen spezielle Bestimmungen \nder Lehrerarbeitszeit. Diese erfassen aber nur einen Teil der Tätigkeiten der \nLehrer, nämlich deren unterrichtliche Tätigkeit. Die Pflichtstundenregelung \n(Regelstundenmaße) für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist daher in die \nallgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung lediglich \"eingebettet\". Sie trägt \ndem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten \nLehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, \nexakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend \nderen pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, \nder Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in \nmessbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur \ngeschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso \nweniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach \nSchülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und \nErfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Bei dieser grob pauschalierenden \nBetrachtung muss sich die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der jährlich \nverlangten Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die \nFrage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst \ndarüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und \nzweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. \nDie andere rechtliche Qualifizierung des einzelnen Lehrergruppen bisher \nübertragenen Aufgabenbereiches gebietet nur dann eine andere Festsetzung des \nRegelstundenmaßes, wenn sie nunmehr an den Unterricht Anforderungen stellt, \ndenen der Lehrer - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - nur unter \nÜberschreitung des aufgezeigten Rahmens gerecht werden könnte. Maßgebend \nist insoweit nicht die rechtliche Einordnung der übertragenen Aufgabe, sondern \nder sachliche Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu \nderen zeitlichem Maß.\n\n29\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1978 - 2 C 20.76 -, \nZBR 1978, 373, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -, NVwZ 1984, 107; Beschluss \nvom 14.12.1989, a.a.O., Beschluss vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, NVwZ-RR 1993, \n204, Beschluss vom 26.08.1992 - 2 B 90.92 -; OVG NRW, Urteile vom 07.02.1992 \na.a.O. und vom 23.03.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1998 - \n4 S 1411/97 -, ESVGH 49,79; Hess. VGH, Urteil vom 22.08.2000 - 1 N 2320/96 -, \nDÖD 2001, 97; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O.\n\n30\n\nDie erkennende Kammer folgt diesen Grundsätzen. Der Einwand des Klägers, \nder Dienstherr müsse wenigstens das ungefähre Ausmaß der Arbeitszeit durch \nneue Sachverständigenerhebungen ermitteln oder vor dem Hintergrund der \nErgebnisse der Untersuchung von xxxxxxxxxxxxxxxxx im Einzelnen erläutern, \nwarum er diesen nicht folgt, greift nicht durch. Der Umfang der sog. weichen \nArbeitszeit wird von den Anforderungen bestimmt, die der Dienstherr aufstellt, \nnicht von den insoweit bestehenden Ansichten, Gepflogenheiten und Fähigkeiten \nder Lehrer, worauf aber xxxxxxxxxxxxxxxxx im Wesentlichen ungeachtet dessen \nabgestellt haben, dass die Angaben der Lehrer außerordentlich große \nUnterschiede aufwiesen. Auch die übrigen, vornehmlich in den 70er und 80er-\nJahren durchgeführten Erhebungen über die außerunterrichtliche Arbeitszeit der \nLehrer (vgl. etwa die Aufstellung bei Benda/Umbach, a.a.O., S. 27) können wegen \nder Anknüpfung an Selbsteinschätzungen der Lehrer nicht als hinreichend \naussagekräftig angesehen werden. \n\n31\n\nEbenso Hess. VGH, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350.\n\n32\n\nVielmehr obliegt es dem Dienstherrn, insoweit die von ihm geforderte \nArbeitsleistung zu bestimmen. Hierbei darf er angesichts knapper Haushaltsmittel \nvon den Lehrern allgemein eine stärkere Konzentration auf den Unterricht als der \nden Schülern in erster Linie geschuldeten Dienstleistung verlangen, sofern für die \naußerunterrichtliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit verbleibt, der Lehrer \ninsbesondere seinen Dienstpflichten insgesamt noch innerhalb der für alle \nBeamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit nachkommen kann. Dies erscheint \naber als gewährleistet:\n\n33\n\nBeamte müssen unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten in \nder Regel 44 Wochen pro Jahr arbeiten, was bei einer regelmäßigen \nwöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden einer jährlichen Arbeitszeit von 1694 \nStunden entspricht. Ein Gymnasiallehrer, der über den in den Ferien gewährten \nUrlaub hinaus über weitere arbeitsfreie Zeiten verfügt, arbeitet durchschnittlich \nlediglich 39 Wochen im Jahr. Um auf 1694 Stunden zu kommen, muss sich seine \nwöchentliche Arbeitszeit - während der Arbeitsphase - auf 43,43 Zeitstunden \nbelaufen. Die 24,5 Unterrichtsstunden, die mit jeweils 45 Minuten zuzüglich der 5 \nMinuten für die \"kleinen Pausen\" anzusetzen sind, ergeben eine Unterrichtszeit \nvon 20,41 Zeitstunden. Ausgehend von einer Gesamtarbeitszeit von 43,43 \nStunden verbleiben dem Gymnasiallehrer rund 23 Zeitstunden für seine \naußerunterrichtlichen Arbeiten. Ihm steht für diesen Teil seiner Lehrertätigkeit \nmithin mehr Zeit zur Verfügung als für seine Unterrichtstätigkeit. Bei einem \nderartigen Verhältnis ist regelmäßig davon auszugehen, dass es für einen Lehrer \nan einem Gymnasium möglich ist, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit seine \nDienstpflichten zu erfüllen.\n\n34\n\nVgl. OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom \n22.08.2000, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.1998, a.a.O.; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O.\n\n35\n\nNeben den Verwaltungsgerichten Minden und Gelsenkirchen (jeweils a.a.O.) \nsowie Arnsberg (vgl. Urteil vom 18.04.2001 - 2 K 2879/99 -) und Münster (vgl. \nUrteil vom 09.04.2002 - 4 K 1411/99 -) hat sich mit der Änderung der \nLehrerarbeitszeit in Nordrhein-Westfalen zum Schuljahr 1997/98 auch die \nArbeitsgerichtsbarkeit befasst und gleichfalls deren Rechtmäßigkeit bestätigt. \n\n36\n\nLAG Hamm, Urteil vom 30.04.1999 - 5 Sa 1052/98 -, juris, bestätigt durch \nBAG, Urteil vom 23.05.2001 - 5 AZR 545/99 -, NZA 2001, 1259, und juris.\n\n37\n\nDas LAG Hamm hat insbesondere darauf abgestellt, dass gleichzeitig mit der \nAnhebung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde die Zahl der \nschriftlichen Arbeiten reduziert und teilweise auch die für Klassenarbeiten zur \nVerfügung stehenden Stunden gekürzt worden seien, wodurch die - ohnehin \nmaßvolle - Erhöhung der Pflichtstundenzahl jedenfalls in gewissem Umfang \nkompensiert worden sei. \n\n38\n\nVgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 11.08.1998, a.a.O. \n\n39\n\nDer Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht ferner darauf, dass \nsich im Vergleich zu früheren Jahren die durchschnittlichen Klassenstärken \nverringert hätten und die Lehrer durch eine Reihe weiterer flankierender \nBegleitmaßnahmen (Reduzierung des Prüfungsaufwands in der Oberstufe und \nReduzierung der Zahl der Konferenzen) entlastet worden seien. In dem sog. \nEckpunkte-Papier des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2001 wird ferner darauf verwiesen, dass \nmit dem Stufenplan \"Verlässliche Schule 2001 - 2005\" zur Sicherung der \nUnterrichtsversorgung infolge des Anstiegs der Schülerzahlen sowie für neue \nunterrichtliche Angebote 6.100 Stellen zusätzlich zur Verfügung gestellt würden, \nmit denen die personellen Ressourcen für die Wahrnehmung der unterrichtlichen \nwie der außerunterrichtlichen Aufgaben verbessert würden. Daneben ist mit der \nneuen Vorschrift des § 3 VO zu § 5 SchFG die Möglichkeit geschaffen worden, \nwegen besonderer Belastungen durch schulische Aufgaben oder im Unterricht die \nPflichtstundenzahl individuell zu reduzieren. Im Hinblick auf diese \nKompensationsmaßnahmen kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf den \nBeschluss des BVerwG vom 28.12.1998 (- 6 P 1.97 -, Dokumentarische Berichte, \nAusgabe B, 1999, 75) stützen. Hiernach zielt zwar eine Erhöhung der \nPflichtstunden grundsätzlich auf eine als Hebung der Arbeitsleistung \nmitbestimmungspflichtige Mehrarbeit ab; dies gilt jedoch dann nicht, wenn \nzugleich konkrete anderweitige Entlastungen erfolgen. \n\n40\n\nDas BAG a.a.O. führt ferner aus, dass der Dienstherr nicht an frühere (eigene) \nSchätzungen (etwa bei der Umsetzung der allgemeinen Arbeitszeitverkürzung im \nöffentlichen Dienst) in der Weise gebunden sei, dass jede weitere Veränderung \nausschließlich im mathematisch exakten Verhältnis zu früheren Änderungen \nvorgenommen werden dürfe. Dies kann auch dem Kläger entgegen gehalten \nwerden, soweit er darauf verweist, der Beklagte selbst habe mit der anlässlich der \nReduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden Ende der \n80er-Jahre vorgenommenen Ermäßigung der Pflichtstunden um eine halbe \nStunde zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitsaufwand, den ein Lehrer für eine \nund im Zusammenhang mit einer Unterrichtsstunde zu erbringen habe, drei \nZeitstunden entspreche. Ähnliches gilt für das in der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgte Umrechnungsverhältnis 1 : 1,66. Zum \neinen ist hiermit nur ein Anrechnungsfaktor für die bei Mehrarbeit im Einzelfall zu \ngewährende Vergütung geschaffen worden, wobei zugleich vorausgesetzt wird, \ndass - was hier ja gerade nicht der Fall ist - Unterricht über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus geleistet wird \n\n41\n\nVgl. hierzu auch Hess.VGH, Beschluss vom 22.08.2000, a.a.O. \n\n42\n\nZum anderen ist der Dienstherr - wie bereits ausgeführt - befugt, im Rahmen \nder allgemeinen Arbeitszeit die Gewichte zwischen den unmittelbar für den \nUnterricht aufzubringenden Anteilen der Lehrerarbeitszeit und den sonstigen \nBestandteilen der Lehrerarbeitszeit neu zu festzulegen und die unterrichtende \nTätigkeit künftig stärker zu betonen, sofern dem Lehrer - wie hier - noch \nhinreichend Zeit für die außerunterrichtliche Tätigkeit verbleibt.\n\n43\n\nDarüber hinaus vermag die erkennende Kammer aber auch einen - vom Kläger \nin erster Linie geltend gemachten - Verstoß gegen höherrangiges Recht wegen der \nGleichbehandlung von Lehrern mit zwei Korrekturfächern einerseits und Lehrern \nohne Korrekturfächer andererseits (noch) nicht festzustellen.\n\n44\n\nArt. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich und \nwesentlich verschiedene Sachverhalte gleich zu behandeln, wobei dieser \nGleichheitssatz regelmäßig als Willkürverbot verstanden wird. Hiernach ist der \nGleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der \nSache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung \noder das Unterbleiben einer Differenzierung nicht finden lässt, wenn die ungleiche \nBehandlung der geregelten Sachverhalte evident nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Insoweit hat \nder Gesetzgeber weit gehende Gestaltungsfreiheit. Vor allem ist er innerhalb der \naufgezeigten Grenzen frei, diejenigen Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an \ndenen er die Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert. \nTypisierungen und Generalisierungen sind ihm erlaubt. \n\n45\n\nVgl. insoweit folgende zur Lehrerarbeitszeit ergangenen Entscheidungen: \nBVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -, NVwZ 1984, 107, unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des BVerfG; OVG NRW, Urteile vom 23.03.1993 und \n15.06.1994, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 13.09.1996, a.a.O.\n\n46\n\nDiese Maßstäbe gelten nach Ansicht der Kammer auch für den \nVerordnungsgeber, der zwar als Exekutive lediglich mittelbar demokratisch legitimiert \nist, der aber durch ein förmliches Gesetz (§ 5 SchFG) in den Stand versetzt worden \nist, abstrakt-generelle Normen zu setzen.\n\n47\n\nSo im Ergebnis auch OVG NRW, a.a.O.; ebenso für die Festlegung der \nStundendeputate lediglich durch Verwaltungsvorschriften VGH Rhld.-Pf., a.a.O., \nund VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; differenzierend \nBenda/Umbach, a.a.O., S. 48 ff.\n\n48\n\nZwar könnte nach den dargestellten Grundsätzen die Arbeitsbelastung durch \nKorrekturen durchaus als Anknüpfungspunkt für ein unterschiedliches Deputat in \nBetracht gezogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Normgeber auch \nverpflichtet wäre, für Lehrer mit Korrekturfächern ein niedrigeres Stundendeputat \nvorzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.06.1971 (- II \nC 17.70 -, BVerwGE 38, 191 = DÖV 1971, 744) hierzu ausgeführt:\n\n49\n\n\"Insofern gelten für die Ermessensausübung der Verwaltung die Grundsätze \nentsprechend, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 264 (276)) für den \nGesetzgeber aufgestellt hat: Der Gleichheitssatz verpflichtet nicht unter allen \nUmständen, Ungleiches ungleich zu behandeln; entscheidend ist vielmehr, ob für \neine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen \nUngleichheiten in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam \nsind, dass sie bei der Regelung beachtet werden müssen. Die Gleichbehandlung \nungleicher Sachverhalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie auf \nausreichenden sachlichen Erwägungen der Verwaltung beruht.\n\n50\n\nIn Anbetracht dieser Grundsätze kann als richtig unterstellt werden, dass die \nArbeitszeit der Lehrer durch Vor- und Nacharbeiten je nach der Art des \nUnterrichtsfaches und der Schulklasse in unterschiedlichem Maße beansprucht \nwird. In der Regel rechtfertigen gleichwohl gewichtige sachliche Erwägungen die \neinheitliche Festsetzung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrer an höheren \nSchulen. Eine unterschiedliche Pflichtstundenfestsetzung für jeden einzelnen \nLehrer und für jedes Schuljahr, die zudem bei Änderungen des Stundenplans oder \nder Klassenfrequenz neu zu treffen wäre, wäre schwierig und mit einem \nunangemessenen, durch den Zweck schwerlich zu rechtfertigenden \nVerwaltungsaufwand verbunden. Sie könnte der Unterrichtsverwaltung die \nPlanung eines geordneten Schulbetriebes erheblich erschweren und würde \naußerdem Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, \nletztlich zum Nachteil des Schulunterrichts. Dass die Unterrichtsverwaltung \nanhand sachlicher Maßstäbe unterschiedliche Pflichtstundenzahlen festsetzen \ndarf, wie es z. B. generell in Form der Altersermäßigung geschieht, braucht hier \nnicht erörtert und nicht in Frage gestellt zu werden. Die Meinung jedoch, dass sie \nin der vom Berufungsgericht dargelegten Weise differenzieren müsse, lässt sich \nnicht so allgemein und schon gar nicht ohne Berücksichtigung der für eine \neinheitliche Pflichtstundenfestsetzung sprechenden Gründe aufrechterhalten.\"\n\n51\n\nDiesen Grundsätzen schließt sich die Kammer auch in Anbetracht der in der \nLiteratur hiergegen erhobenen Bedenken im Ergebnis an. Hierbei wird vom Gericht \nnicht verkannt, dass die Mehrbelastung eines Gymnasiallehrers, der zwei \nKorrekturfächer vertritt, gegenüber einem Kollegen, bei dem auf Grund seiner Fächer \n(etwa Sport, Musik, Kunsterziehung) keinerlei Korrekturarbeiten anfallen, im Bereich \nder häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durchaus spürbar ist. Diese \ndürfte etwa vier bis fünf Stunden pro Woche ausmachen.\n\n52\n\nVgl. Heimlich, Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitszeit beamteter \nLehrer, ZBR 2001, 381 (389).\n\n53\n\nWenn der Verordnungsgeber gleichwohl von einer differenzierten Festsetzung \nder Pflichtstundenzahl abgesehen hat, so kann er hierfür nicht nur auf den Zustand \nder öffentlichen Kassen verweisen, sondern sich auch auf den Gesichtspunkt der \nVerwaltungspraktikabilität stützen. Das Ziel, die Berechnung des Deputats für die \nVerwaltung praktisch vollziehbar zu gestalten, stellt einen sachlichen Grund für eine \nGleichbehandlung auch von solchen Sachverhalten dar, die sich - wie die Belastung \ndurch Korrekturarbeiten - bei bestimmten Gruppen unterschiedlich darstellen. Hiermit \nwird das Recht des Normgebers angesprochen, durch rechtliche Regelungen zu \ntypisieren und zu generalisieren. Diese Typisierung führt zwar zu einem Minus an \nIndividualgerechtigkeit. Sie ist aber u.a. dann erlaubt, wenn die hiermit verbundenen \nHärten sich nur unter Schwierigkeiten vermeiden ließen. Letzteres ist hier \nanzunehmen. Bereits der Ansatz des Klägers, der sich als Lehrer mit zwei \nKorrekturfächern im Wesentlichen mit Kollegen ohne jegliche Korrekturtätigkeit \nvergleicht, greift zu kurz. Die Zahl der der letztgenannten Gruppe angehörenden - \ninsoweit \"privilegierten\" - Lehrer dürfte angesichts dessen, dass ein Gymnasiallehrer \nregelmäßig zwei Unterrichtsfächer vertreten muss, eher unbedeutend sein. Selbst \nLehrer, deren Lehramt sich lediglich auf Nebenfächer bezieht, müssen Klausuren \nkorrigieren, wenn sie - in der gymnasialen Oberstufe - in Leistungs- oder \nGrundkursen eingesetzt sind. Zudem ist - auch für Lehrer mit zwei Hauptfächern - die \nindividuelle Belastung mit Korrekturarbeiten abhängig von dem jeweiligen konkreten \nEinsatz in der Sekundarstufe I oder/und II, ändert sich mithin meist zu jedem neuen \nSchuljahr. Darüber hinaus kann die geringere Belastung von Lehrern mit \nNichtkorrekturfächern im Einzelfall - jedenfalls teilweise - dadurch ausgeglichen \nwerden, dass diesen zusätzliche außerunterrichtliche Aufgaben übertragen werden, \nohne dass sie hierfür gem. § 2 Abs. 5 oder § 3 VO zu § 5 SchFG eine Entlastung \nerhalten. Hier ist etwa an den Musiklehrer zu denken, der einen Schulchor oder ein \nSchulorchester leitet, an den Sportlehrer, der Schulmannschaften trainiert und bei \nWettkämpfen betreut, oder an den Kunstlehrer, der Ausstellungen organisiert. All \ndies macht deutlich, dass ein über diese Ausgleichsmöglichkeiten hinausgehendes \nAnstreben einer größeren individuellen Gerechtigkeit einen Verordnungsgeber in der \nPraxis vor kaum überwindbare Hindernisse stellt.\n\n54\n\nDiese Auffassung der erkennenden Kammer steht auch im Einklang mit der \nAnsicht von Benda/Umbach (a.a.O. S. 57 und 69), die ungeachtet ihrer Forderung \nnach konkreter Ermittlung der außerunterrichtlichen Belastungen der Lehrer dem \nVerordnungsgeber im Rahmen der Befugnis zur \"Pauschalierung im Kleinen\" das \nRecht zusprechen, von einer über die verschiedenen Schultypen hinausgehenden \nUnterscheidung, d.h. von einer Differenzierung nach Jahrgangsstufe, dem \nUnterrichtsfach und der Klassenfrequenz abzusehen.\n\n55\n\nWenn der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf das Gutachten \nxxxxxxxxxxxxxxxxx geltend macht, jedenfalls die Mehrbelastung durch \nKorrekturtätigkeit lasse sich quantifizieren (0,20 bzw. 0,40 Stunden pro Korrektur), ist \nihm bereits entgegen zu halten, dass die Verlässlichkeit dieser (Durchschnitts-)Werte \nwegen der Art ihrer Ermittlung (Selbstaufschreibung) zweifelhaft ist. Auch soweit der \nKläger mit Heimlich (a.a.O.) darauf verweist, dass in Österreich bereits ein \nMesszahlverfahren praktiziert wird, wonach korrekturintensive Fächer eine höhere \nGewichtung erhalten mit der Folge, dass es zu einer Absenkung des \nPflichtstundendeputats kommt, vermag er die Bedenken gegen die Praktikabilität \neiner derartigen differenzierten Regelung nicht zu zerstreuen. So zeigt das \nGutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx (S. 23 und 217 ff.) die Mängel dieser Regelung auf, \nindem es u.a. darauf hinweist, dass dieses System durch die Vielzahl der Einzel- und \nAusnahmeregeln intransparent sowie ineffektiv in Bezug auf den vollständigen \nAusgleich von Aufwandsunterschieden sei, die Faktoren der \nLehrverpflichtungsgruppen nicht empirisch ermittelt seien und ein hoher \nVerwaltungsaufwand etwa bei der Berechnung des Stundendeputats anfalle. \nDarüber hinaus wäre ein solches Vorhaben kaum ohne die Schaffung zusätzlicher \nLehrerstellen, d.h. ohne weitere Kosten umzusetzen.\n\n56\n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass auch der nordrhein-westfälische \nVerordnungsgeber \"gravierende Unterschiede der zeitlichen Belastung von \nLehrerinnen und Lehrern\" festgestellt hat (vgl. das \"Eckpunkte-Papier\" vom \n06.06.2001) und im Interesse einer größeren Arbeitszeitgerechtigkeit etwa durch die \nBestimmung des § 3 VO zu § 5 SchFG die Möglichkeit einer individuelleren \nHandhabung der Lehrerarbeitszeit hat schaffen wollen. Hierbei kann letztlich \ndahinstehen, ob von dieser Regelung, die lediglich von unterschiedlichen \nBelastungen durch besondere (schulische und) \"unterrichtliche\" Belastungen spricht, \nüberhaupt Korrekturarbeiten, also außerunterrichtliche bzw. unterrichtsbezogene \nTätigkeiten, erfasst werden sollten. Denn diese neue Bestimmung zeigt zugleich die \nSchwierigkeiten, vor der ein Verordnungsgeber steht, wenn er durch eine abstrakt-\ngenerelle Regelung einen Ausgleich schaffen will. Angesichts der oben bereits \ndargestellten praktischen Schwierigkeiten in der Umsetzung einer derartigen \nRegelung hat der Verordnungsgeber diese den Stellen vor Ort - der Schulleitung und \nder Lehrerkonferenz - überlassen. Selbst diese sehen sich aber derzeit offenkundig \nüberfordert, wie sich daran zeigt, dass von der Bestimmung des § 3 VO zu § 5 \nSchFG - wie alle Beteiligten in den drei am heutigen Tag verhandelten Verfahren \nbestätigt haben - an den Schulen bislang kein Gebrauch gemacht worden ist. Dies \nverwundert auch nicht angesichts der unterschiedlichen Interessen der Mitglieder \ndieser Gremien. Insoweit bestätigt sich die vom BVerwG bereits im Urteil vom \n15.06.1971 (a.a.O.) ausgesprochene Befürchtung, ein nach Unterrichtsfächern \ndifferenzierendes Pflichtstundendeputat würde \"Unruhe, Unfrieden und \nUnzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des \nSchulunterrichts\".\n\n57\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz ließe sich nach Auffassung der Kammer \nauch dann nicht feststellen, wenn \n\n58\n\n- wie von Benda/Umbach, a.a.O., S. 30 f. und 51 ff., und Heimlich, a.a.O., S. \n388 ff., gefordert, aber selbst in der Rechtsprechung des BVerfG bei der \nAnwendung des hier einschlägigen Ungleichbehandlungsgebots nicht umgesetzt, \nvgl. Heimlich, a.a.O., S. 388 m.w.N. - \n\n59\n\ndessen Inhalt nach der vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts \nentwickelten \"Neuen Formel\" bestimmt würde. Hiernach kann sich die gerichtliche \nKontrolldichte je nach der Schwere, die von einer möglichen sachlich unzulässigen \nUngleichbehandlung ausgeht, entweder in einer bloßen Willkürkontrolle erschöpfen \noder aber sich bis hin zu einer vollen, an Verhältnismäßigkeitserfordernissen \norientierten Inhaltskontrolle erstrecken. Danach ist der Gleichheitssatz vor allem \ndann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, \nobwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 -, BVerfGE 88, \n87.\n\n61\n\nHier wird also die Gleichheitsprüfung mit einer Untersuchung der \nVerhältnismäßigkeit verknüpft. Aber auch hiernach sieht die Kammer den \nDienstherrn aus den oben dargestellten Gründen nicht zu einer differenzierten \nBehandlung von Korrekturfachlehrern und Nichtkorrekturfachlehrern verpflichtet: Der \nUnterschied zwischen den durch Klausuren unterschiedlich belasteten \nLehrergruppen kann zwar im Extremfall (Lehrer mit zwei Hauptfächern/Lehrer ohne \njegliche Korrekturarbeiten) durchaus spürbar sein; viele Lehrer stehen aber mit ihrer \nBelastung durch Korrekturarbeiten zwischen diesen beiden Gruppen und zudem gibt \nes innerschulische Ausgleichsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund ist der \nDienstherr nicht gehindert, die Nichtberücksichtigung individueller \nKorrekturbelastungen bereits im Rahmen einer abstrakt-generellen Regelung mit \nfiskalischen und - vor allem - Praktikabilitätsgesichtspunkten zu rechtfertigen. \n\n62\n\nLässt sich nach allem eine ungerechtfertigte Benachteiligung der \nGymnasiallehrer weder im Verhältnis zu den übrigen Landesbeamten noch \nuntereinander feststellen, scheidet auch ein Verstoß gegen die über Art. 33 Abs. 5 \nGG verfassungsrechtlich und gem. § 85 LBG einfachgesetzlich garantierte \nFürsorgepflicht des Dienstherrn aus. Die Fürsorgepflicht mag dem Dienstherrn \nverbieten, den Beamten - auch den beamteten Lehrer - zeitlich über sein physisches \nund psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen. Hiervon \nabgesehen gebietet sie dem Dienstherrn aber nur eine den speziellen \nArbeitszeitvorschriften entsprechende Regelung der Unterrichtsverpflichtung. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die - zudem von gewissen \nArbeitserleichterungen begleitete - Einführung einer weiteren Pflichtstunde zu einer \nArbeitsverdichtung führt, welche die Lehrer am Gymnasium über ihr physisches und \npsychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch nimmt, sind nicht ersichtlich und \nvom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen.\n\n63\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.06.1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, \n191; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urteil \nvom 13.09.1996, a.a.O.\n\n64\n\nZwar mag der Umstand, dass der Anteil der Lehrer, die infolge Dienstunfähigkeit \nvorzeitig in den Ruhestand treten, höher ist als bei übrigen Beamten, ein Indiz dafür \nsein, dass der Lehrerberuf erhöhte physische und psychische Anforderungen stellt. \nDer altersbedingt nachlassenden Leistungsfähigkeit tragen aber die Bestimmungen \nüber die Lehrerarbeitszeit in gewissem Maße durch die Altersermäßigung Rechnung; \ndaneben kann die Schulleitung hierauf ggf. durch die Art und Weise des \nunterrichtlichen und außerunterrichtlichen Einsatzes des einzelnen Lehrers \nreagieren. \n\n65\n\nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist bereits wegen der Statthaftigkeit \nder mit dem Hauptantrag verfolgten Gestaltungsklage unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 \nVwGO). Die Feststellungsklage hätte zudem aus den vorgenannten Gründen in der \nSache keinen Erfolg.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die vorstehend erörterten Fragen der Lehrerarbeitszeit vor dem \nHintergrund der Neufassung der VO zu § 5 SchFG - wie auch die Entscheidungen \nder anderen Verwaltungsgerichte des Landes NRW in ähnlich gelagerten Fällen \nzeigen - von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind und im Sinne \nder Rechtseinheit einer Klärung bedürfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-01/2-k-6087-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-01/2-k-6087-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295998","retrieved":"2026-07-09 03:18:26.307815+00:00"}}