{"status":"available","doknr":"OLD295997","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:1001.26K3595.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"26 K 3595/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, Beamtin des beklagten Landes, beantragte unter dem \n11. März 2000 Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für eine Zahnbehandlung ihrer Tochter \nnach der Rechnung des Zahnarztes Dr. T (E2) vom 29. Februar 2000, in der fünf Mal \ngemäß § 6 Abs. 2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die Nr. 214 GOZ für eine \n„Dentin-Adhäsiv-Säureätz-Mehrschichttechnik\" analog berechnet worden war; ferner \nwar in der Rechnung drei Mal ein „Anästhetikum\" zum Betrag von 0,92 DM als \n„Sonstige Leistungen (MA)\" angesetzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. März 2000 gewährte die Oberfinanzdirektion E1 (OFD) \ninsoweit Beihilfe, erkannte jedoch die gesondert berechneten Aufwendungen für \nAnästhetika nicht an und berechnete für die vom Zahnarzt angesetzte Positionen \nnach Nr. 214 GOZ analog jeweils die Position Nr. 207 GOZ zum 2,3-fachen Satz. \nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2000 Widerspruch ein und \nführte aus, der analoge Ansatz der Nr. 214 GOZ sei für den dentinadhäsiver \nVersorgungen nach einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 17. Februar 1999 \n- 330 C 473/98 - zulässig. Ebenso sei der Ansatz gesonderter Kosten für Anästhetika \nnach verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 \nund einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 2. Februar 1995 gesondert berechenbar und damit beihilfefähig. Diesen \nWiderspruch wies die OFD mit Bescheid vom 24. Mai 2000 unter Bezugnahme auf \ndie „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht\", Runderlass des \nFinanzministeriums des beklagten Landes vom 19. August 1998 (MBl. NRW S. 1020) \nals unbegründet zurück.\n\n4\n\nMit ihrer hiergegen am 10. Juni 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr \nBegehren weiter und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n16. Februar 2000 - 4 K 124/99 -, in dem die vorliegend streitige Abrechnung als \nbeihilfefähig anerkannt wurde. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides der OFD vom 17. März 2000 und Aufhebung \nderen Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2000 zu \nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 11. März 2000 eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 140,38 Euro zu gewähren.\n\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nund weist darauf hin, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden eine \nZahnbehandlung betroffen habe, die vor Veröffentlichung der „Hinweise zum \nzahnärztlichen Gebührenrecht\" seines Finanzministeriums durchgeführt worden sei. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den \nsich aus der Rechnung des Zahnarztes Dr. T (E2) vom 29. Februar 2000 ergebenden \nAufwendungen für die Zahnbehandlung ihrer Tochter.\n\n14\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) sind in Krankheitsfällen \nbeihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder \nLinderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei \ndem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die \nAngemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter \nBerücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte als \nHonorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach ein \nHonoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin \nzugleich um angemessene Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 \nAbs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer \nBeihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar gänzlich aus. Da \nZweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, \nder mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und \ndaher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, \nist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die \nBeschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die \ndem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern \nverletzen.\n\n15\n\nZu letzterem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1988 \n- 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.\n\n16\n\nDie Angemessenheit ist ferner in den Fällen zu bejahen, in denen die \nBerechnung zahnärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften Auslegung der \nGebührenordnung beruht, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag \neiner zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der \nbeihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung \ngesorgt hat.\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 f.\n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide des beklagten Landes sind insoweit nicht zu \nbeanstanden, als das beklagte Land die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der \nKlägerin verneint hat, die auf einen analogen Ansatz der Nr. 214 GOZ entfallen. \nHierzu ist der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher \nVerfügung folgender Hinweis gegeben worden:\n\n19\n\n„Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung werden Sie darauf \nhingewiesen, dass die Angaben der Beklagten zum Grund für die Rücknahme des \nRechtsmittels im Verfahren 6 A 1693/00 OVG NRW (4 K 124/99 VG Minden) \nzutreffen; die Akten liegen dem Gericht in einem anderen Verfahren für kurze Zeit \nvor. Auch ist die Abrechnung der in Rede stehenden zahnärztlichen Leistung in \nder Rechtsprechung strittig (vgl. AG Fürth, Urteil vom 17. Februar 1999 \n- 330 C 473/98 - [MedR 2001 S. 646 f.] sowie AG Wittlich, Urteil vom \n26. August 1999 - 4 C 508/97 - einerseits und AG Dachau, Urteil vom \n18. Januar 2000 - 2 C 1084/99 - [NVersZ 2000 S. 474 f.] andererseits). Die \nvorliegend in Rede stehende Zahnbehandlung hat ab dem 24. Januar 2000 \nstattgefunden, so dass die Ziff. 6 Satz 3 der „Hinweise zum zahnärztlichen \nGebührenrecht\" vom 19. August 1998 (MBl. NRW S. 1020 ff.) zu beachten sein \ndürften.\"\n\n20\n\nNach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält das erkennende \nGericht an dieser Auffassung fest; ergänzend wird Folgendes ausgeführt:\n\n21\n\nNach § 6 Abs. 2 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst \nnach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher \nErkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und \nZeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztlichen \nLeistungen berechnet werden. Ob die in Rede stehende Technik der Füllung des \nHohlraums eines Zahnes (Kavität) in diesem Sinne neu, d.h. erst nach Erlass der \nGebührenordnung für Zahnärzte entwickelt worden ist, ist in der Rechtsprechung, wie \nin dem zitierten richterlichen Hinweis dargelegt, streitig. In Ziff. 7.2 seiner „Hinweise \nzum zahnärztlichen Gebührenrecht\" hat das beklagte Land jedoch klargestellt, dass \nzum Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ auch die Kompositfüllung \ngehört; damit ist eine analoge Berechnung einer derartigen zahnärztlichen Leistung \nals sog. Goldhämmerfüllung nicht beihilfefähig.\n\n22\n\nHinsichtlich des Sprechstundenbedarfs, hier der Anästhetika („Sonstige \nLeistungen [MA]\"), hat das beklagte Land in Ziff. 3 der genannten „Hinweise zum \nzahnärztlichen Gebührenrecht\" seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 4 \nAbs. 3 GOZ veröffentlicht und den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben, sich \ndarauf einzustellen; insoweit ist die hierzu ergangene frühere verwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung, die in Übereinstimmung mit entsprechender zivilgerichtlicher \nRechtsprechung bis zum Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts -\n\n23\n\nvgl. auch Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994 S. 227 f. -\n\n24\n\neine andere Auffassung als vertretbar angesehen hat, für den Bereich des \nbeklagten Landes überholt.\n\n25\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-01/26-k-3595-00","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-10-01/26-k-3595-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295997","retrieved":"2026-07-09 03:18:26.210342+00:00"}}