{"status":"available","doknr":"OLD296013","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0930.18L3708.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"18 L 3708/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss wird den Beteiligten per Fax - gegen Empfangsbekenntnis - \nzugestellt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. September 2002 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem \nBegehren,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweilige Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer \nbestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig im \nneuen Schuljahr am Unterricht der Klasse 8 teilnehmen zu \nlassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n6\n\nDer Antragstellerseite ist es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n7\n\nNach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist auf Grund des Beschlusses \nder Zeugniskonferenz vom 11. Juli 2002 entschieden worden, die Antragstellerin \nnicht zu versetzen, weil sie in der abgelaufenen Jahrgangsstufe 7 insgesamt sieben \nMal die Note „mangelhaft\" erzielt hat (Bl. 12 der Verwaltungsakte, Heft 1). Aus \ndiesem Grunde steht ihr auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, auch \nnur vorläufig den Unterricht der Klasse 8 im neuen Schuljahr 2002/2003 zu \nbesuchen.\n\n8\n\nDurchschlagende Gründe, die Anlass zu der Annahme geben könnten, die \nEntscheidung der Antragsgegnerin sei im Umfang ihrer Anfechtung zu Unrecht \nerfolgt, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 21 Abs. 1 der Verordnung über \ndie Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S \nI) wird die Versetzung ausgesprochen, wenn in allen Fächern/Lernbereichen \nausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Sie wird auch dann \nausgesprochen, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 \nausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. § 24 Abs. 1 AO-S I, der \ndie besonderen Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule regelt, bestimmt, \ndass die Versetzung in die Klassen 7 bis 9 auch dann ausgesprochen wird, wenn die \nLeistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder \nin einem der übrigen Fächer mangelhaft sind. Eine weitere nicht ausreichende \nLeistung in einem der übrigen Fächer bleibt unberücksichtigt. \n\n9\n\nDiese Vorgaben hat die Antragstellerin nicht erfüllt. In den Fächern Deutsch, \nGeschichte/Politik, Physik, Technik, Englisch, Musik und Sport hat die Antragstellerin \njeweils die Note „mangelhaft\" erzielt (Bl. 36 der Gerichtsakte im Verfahren \n18 K 6733/02, im folgenden GA). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der \nMutter der Antragstellerin nur im Fach Englisch eine versetzungsgefährdende \nLeistungsverschlechterung ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist. Denn nach § 27 \nAbs. 8 a. E. ASchO wird nur die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach bei \nder Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einem \nplötzlichen Leistungsabfall, z. B in vier Fächern mit „,mangelhaft\" und keiner \nabgemahnten Minderleistung, nur drei Fächer mit „mangelhaft\" bei der \nVersetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind; lediglich das nicht abgemahnte \nFach, und zwar das mit der schlechtesten Note oder mit den gravierendsten Folgen \nbleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt,\n\n10\n\nvgl. Margies/Gampe/Gelsing/Rieger, Allgemeine Schulordnung (ASchO) für \nNordrhein-Westfalen, 5. Auflage 2001, Rdnr. 65 zu § 27 m.H.a. das zu Grunde \nliegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 18. Dezember 1979, abgedruckt in: Sammlung schul- und \nprüfungsrechtlicher Entscheidungen, ab 2000: SPE 3. Folge 450, Nr. 3; \ns. a. Pöttgen/Jehkul/Zaun, Kommentar zur ASchO, 18. Auflage 2000, Rdnr. 8 zu § \n27 (S. 186 f.).\n\n11\n\nZwar bleibt es unerfindlich, warum die Antragsgegnerin die nach § 27 Abs. 8 \nASchO vorgesehene Benachrichtigung nur in einem Fach vorgenommen hat, obwohl \nim Vergleich zum Halbjahreszeugnis der Klasse 7 bis auf das Fach Musik auch in \nden Fächern Deutsch, Geschichte/Politik, Physik, Technik (Wahlpflichtunterricht) und \nSport entsprechende Benachrichtigungen hätten erfolgen müssen. Von Rechts \nwegen konnte die Widerspruchsbehörde jedoch trotz dieses Mankos - wie in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 20. August 2002 geschehen - lediglich die \nMinderleistungen im Fach Deutsch und auf Grund besonderer Umstände des \nEinzelfalles im Fach Technik unberücksichtigt lassen.\n\n12\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe in den \nFächern Deutsch, Sport, Physik und Geschichte/Politik jeweils die Note \n„ausreichend\" erreicht, Bl. 6 GA. \nAuf die Notengebung im Fach Deutsch braucht das Gericht nach den vorstehenden \nAusführung mangels tatsächlicher Berücksichtigung bei der \nVersetzungsentscheidung nicht einzugehen. \nIn den Fächern Sport und Physik ergibt sich aus den Stellungnahmen der jeweiligen \nFachlehrer zum Widerspruch, dass die Entscheidungen, die Leistungen auch unter \nBerücksichtigung der Gesamtentwicklung der Antragstellerin während des ganzen \nSchuljahres und der Zeugnisnoten im 1. Schulhalbjahr (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 \nASchO) mit „mangelhaft\" zu bewerten, nicht zu beanstanden sind. Danach hat die \nAntragstellerin entweder die ihr obliegenden Leistungen verweigert oder aber \nunverschämte Äußerungen gegenüber dem Fachlehrer getätigt, Bl. 32 f. der \nVerwaltungsakte, Heft 1. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert \nentgegengetreten. Ihr Versuch, den Leistungsabfall ausschließlich auf Diskrepanzen \nmit dem Klassenlehrer, Herrn N, zurückzuführen, ist schon deshalb untauglich, weil \ndamit die Defizite in den anderen Fächern, in denen der Klassenlehrer nicht \nunterrichtet hat (Sport, Physik, Englisch und Musik), nicht entkräftet werden können. \nNach Aktenlage ergibt sich zu Lasten der Antragstellerin ein erhebliches \nFehlverhalten. Das wird zum einen auch von der Antragstellerin eingeräumt \n(Bl. 6 GA); zum anderen hat dies zu Ordnungsmaßnahmen geführt (u. a. Ausschluss \nvom Unterricht, Bl. 21-28 der Verwaltungsakte, Heft 1). Wenn daraus resultierend der \nUnterrichtsstoff versäumt worden ist, geht das schon deshalb zu Lasten der \nAntragstellerin, weil sie verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff zu Hause zu erarbeiten. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, auch krankheitsbedingt Unterricht versäumt \nzu haben, führt dies ebenfalls nicht zu einer Verbesserung der \nLeistungsbewertungen, zumal sich aus dem streitbefangenen Zeugnis 23 \nunentschuldigte Fehlstunden ergeben.\n\n13\n\nSchließlich kann die Antragsteller auch nicht mit ihrer Rüge hinsichtlich der \nLeistungsbewertung im Fach Geschichte/Politik durchdringen. Nach Aktenlage wurde \ndieses Fach - ebenso wie das Fach Deutsch - vom Klassenlehrer, Herrn N, \nunterrichtet. Aus seiner dienstlichen Stellungnahme zum Widerspruch ergibt sich \nnachvollziehbar, warum er die Leistungen der Antragstellerin mit mangelhaft bewertet \nhat. Im zweiten Halbjahr verweigerte die Antragstellerin ihre Mitarbeit und störte \nzudem den Unterricht. Des Weiteren hat der Klassenlehrer nach seiner Darstellung \ndie Mutter der Antragstellerin bei einem Elternsprechtag über die nicht mehr glatt \n„ausreichenden\" Leistungen im Fach Geschichte/Politik informiert (Bl. 29-31 der \nVerwaltungsakte, Heft 1). Die bloße Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich \nsehr wohl am Unterricht beteiligt und auch mitgearbeitet, genügt nicht den \nAnforderungen an einen glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch.\n\n14\n\nMit mangelhaften Leistungen in Englisch, Musik (in Bezug auf diese beiden \nFächer wurden seitens der Antragstellerin keine Rügen erhoben und auch das \nerkennende Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung), \nGeschichte/Politik, Sport und Physik erfüllt die Antragstellerin die besonderen \nVersetzungsbestimmungen für die Hauptschule selbst dann nicht, wenn man die vom \nKlassenlehrer unterrichteten Fächer Deutsch und Geschichte/Politik auf Grund der \nvon der Antragstellerin vorgetragenen Konfliktsituation und daneben ein weiteres \nMangelfach aus den Bereichen Sport oder Physik unberücksichtigt ließe, weil die \nnotwendige schriftliche Benachrichtigung unterblieben ist. Mit einer mangelhaften \nLeistung im Fach Englisch und der Note „mangelhaft\" in zwei Fächer aus dem \nübrigen Bereich bliebe es weiterhin bei der von der Antragsgegnerin getroffenen \nEntscheidung, die Antragstellerin nicht in die Klasse 8 zu versetzen.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen, das \nVorliegen der allgemeinen Versetzungsanforderungen gemäß § 21 Abs. 2 AO-S I \nglaubhaft zu machen. Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann \nversetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen \nnicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der \nLeistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der \nSchule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Sowohl \ndie Defizite in den nicht vom Klassenlehrer unterrichteten Fächern als auch das \nschwer wiegende Fehlverhalten der Antragstellerin lassen hinreichend deutlich \nerkennen, dass bereits der Tatbestand dieser Ermessensnorm nicht erfüllt ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGerichtskostengesetz (GKG) und geht im Ansatz vom aktuellen Auffangwert aus. \nDieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \num die Hälfte zu reduzieren.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-30/18-l-3708-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-30/18-l-3708-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296013","retrieved":"2026-07-09 03:18:27.600611+00:00"}}