{"status":"available","doknr":"OLD296100","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0924.3L3677.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"3 L 3677/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2002 \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung im \nBescheid vom 27. August 2002 aufzuheben,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits \nund dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2002 ist weder \noffensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Betroffenen das \nVollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.\n\n7\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nVerfügung bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Es kann offen bleiben, ob die \nAnnahme von Sportwetten nach § 14 Abs. 1 OBG oder nach § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO zu untersagen ist. Jedenfalls wirkt die Antragstellerin durch die \nEntgegennahme von P1-Wetten an der Durchführung eines öffentlichen \nGlücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. \nAbschluss und Vermittlung von P1-Wetten unterliegen dem Verbot des § 284 StGB, \nwenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind (vgl. BVerwGE 114, 92). P1-\nWetten sind ein Glücksspiel, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall \nabhängt. Dem grundsätzlichen Verbot des § 284 StGB liegt die nicht zu \nbeanstandende Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen \nseiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der \nSpieler und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu \nbefördern, unerwünscht und schädlich ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Die nach § 284 \nAbs. 1 StGB mögliche behördliche Erlaubnis stellt ein Instrument zur Kanalisierung \ndes Spieltriebs in geordnete Bahnen dar. Nach der Gewerbeordnung kann ein \nGlücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht gestattet werden, auch eine \nandere Norm des Bundesrechts erlaubt die Tätigkeit der Antragstellerin nicht. § 3 des \nSportwettengesetzes (WettG) bestimmt, dass Sportwetten für Wettunternehmen nur \ndurch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Welche \nWettunternehmen dies sind, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes. Danach kann die \nLandesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger des \nWettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder \neine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Zu diesem Personenkreis \ngehört das Unternehmen, für das die Antragstellerin Sportwetten vermittelt, nicht. Die \nAntragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Veranstalter der \nder von ihr veranstalteten Sportwetten am 14. September 1990 vom Magistrat der \nStadt H auf Grund des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Abschluss \nvon Sportwetten erteilt wurde. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin in \nihrem Geschäftslokal Cstr. 0 in S eine Wettannahmestelle betreiben darf. Es \nerscheint bereits fraglich, ob allein die auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der \nDDR durch einen Rat des Kreises erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von \nSportwetten eine ausreichende behördliche Erlaubnis darstellte, oder ob es für die \nZulässigkeit derartiger Sportwetten zusätzlich einer Genehmigung des Ministers des \nInnern der DDR bedurfte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 1999 \n- 6 U 195/97 - JURIS -). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom \n11. Oktober 2001 (GewArch 2002, 162) darauf verwiesen hat, dass das Sächsische \nStaatsministerium des Innern ausgeführt habe, die Genehmigung stelle eine \nwirksame und rechtmäßige Grundlage für die bundesweit veranstalteten Sportwetten \ndar, wird die Richtigkeit dieser Auslegung nicht weiter erörtert. Vielmehr entschied \nder Bundesgerichtshof lediglich, dass selbst bei einem Verstoß gegen § 284 StGB \nein im wettbewerbsrechtlichen Sinne unlauteres Verhalten nicht anzunehmen sei, \nwenn die Genehmigung als ausreichend habe angesehen werden können, wofür hier \ndie Rechtsauffassung des Ministeriums und eine Entscheidung des Thüringer \nOberverwaltungsgerichts angeführt wurden. Die Entscheidung des Thüringer OVG \n(GewArch 2000, 118) beruht darauf, dass lediglich zwischen anmeldepflichtigen \nGewerben einerseits und erlaubnispflichtigen Gewerben andererseits unterschieden \nwird (a.a.O. Seite 20), ohne näher die Frage zu erörtern, inwieweit mit dieser \nDifferenzierung auch grundsätzlich verbotene Tätigkeiten erfasst werden. Selbst \nwenn man der Auffassung der Antragstellerin insoweit folgen wollte, dass der Inhaber \nder Erlaubnis vom 14. September 1990 zur Durchführung von Sportwetten berechtigt \nist, ergäbe sich hieraus nichts zu ihren Gunsten. Zum einen dürfte sich die Erlaubnis \nschon nicht auf den Geltungsbereich des Sportwettengesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen erstrecken. Zwar führt das Thüringische OVG in der genannten \nEntscheidung im Hinblick auf den dort entschiedenen Fall aus, die Genehmigung sei \n„gemäß Artikel 19 Einigungsvertrag als vor dem Wirksamwerden des Beitritts \nergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben\" und gelte „grundsätzlich im \ngesamten erweiterten Bundesgebiet fort\". Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages \nsieht vor, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der \nDeutschen Demokratischen Republik wirksam bleiben. Die Anordnung weiterer \nWirksamkeit dürfte jedoch nicht zu einer sachlichen Ausdehnung des Inhaltes eines \nVerwaltungsaktes führen. Selbst wenn die Entscheidung des Magistrats der Stadt H \ndie Veranstaltung von Sportwetten im gesamten Gebiet der ehemaligen DDR \nerlaubte, ergäbe sich aus Art. 19 des Einigungsvertrages wohl keine Ausdehnung \ndes räumlichen Geltungsbereichs auf das gesamte Bundesgebiet. Vielmehr dürfte \nsich die bundesweite Beachtlichkeit der Erlaubnis des Rates des Kreises darauf \nbeschränken, dass auch Behörden anderer Bundesländer bei ihren Entscheidungen \nvon einer für das Gebiet der ehemaligen DDR ausgesprochenen Genehmigung \nauszugehen haben. Selbst wenn man dagegen annähme, dass der Magistrat der \nStadt H mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet dem Erlaubnisinhaber eine \nTätigkeit als Wettunternehmer erlaubt hätte, würde auch dies die Tätigkeit der \nAntragstellerin nicht rechtfertigen können. Denn die Antragstellerin ist selbst nicht \nInhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle. Insbesondere ist die \nausgeübte Tätigkeit durch Behörden der ehemaligen DDR nicht erlaubt worden und \nkönnte ihr mit Wirkung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auch nicht \ndurch Behörden des Landes Thüringen erteilt werden. Es kann mithin offen bleiben, \nob der Inhaber der Erlaubnis zu Recht davon ausgeht, er dürfe unter der Firmierung \n„T GmbH H\" bundesweit Sportwetten anbieten. Denn auch in diesem Fall wäre er \nlediglich berechtigt, unmittelbar oder über eine im Lande Thüringen bestehende \nWettannahmestelle mit Personen im Lande Nordrhein-Westfalen in \nVertragsbeziehungen zu treten. Die Antragstellerin kann dagegen nicht allein \ndeshalb, weil sie für einen in einem anderen Bundesland ansässigen \nWettunternehmer tätig werden will, im Lande Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht \nauf das hier geltende Sportwettengesetz eine Wettannahmestelle betreiben. Mangels \nÜberwachungsbefugnissen der thüringischen Behörden und mangels \nErlaubnisfähigkeit nach nordrhein-westfälischem Landesrecht träte anderenfalls die \nSituation ein, dass trotz des repressiven Verbotes des § 284 StGB ohne jede \nbehördliche Kontrolle Wettannahmestellen betrieben werden könnten. \n\n8\n\nAngesichts der mit einem unkontrollierten Glücksspiel einhergehenden Gefahren \nüberwiegen auch im Übrigen die öffentlichen Interessen an der Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung gegenüber den Erwerbsinteressen der Antragstellerin.\n\n9\n\nHinsichtlich der Zwangsmittelandrohung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang \ndes Vollziehungsinteresses nach § 8 Abs. 1 AG VwGO abzuweichen. Ohne Erfolg \nmacht die Antragstellerin geltend, unmittelbarer Zwang sei unverhältnismäßig. Nach \n§ 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG darf unmittelbarer Zwang dann angewendet werden, wenn \nandere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. § 62 Abs. 1 Satz 1 \nVwVG sieht unmittelbaren Zwang dann vor, wenn andere Zwangsmittel nicht in \nBetracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der \nAntragsgegner hat ausgeführt, die Androhung eines Zwangsgeldes erscheine \nunzweckmäßig, weil die Antragstellerin damit die Möglichkeit habe, durch Zahlung \ndes Zwangsgeldes die tatsächliche Schließung zunächst zu verzögern. Diese \nErwägung steht im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 \nSatz 1 VwVG. Danach ist die Behörde nicht gehalten, ein den Betroffenen \nmöglicherweise weniger belastendes Zwangsmittel anzudrohen, wenn dies nicht in \ngleicher Weise geeignet ist, die alsbaldige Beachtung der Verfügung sicherzustellen. \nUnmittelbarer Zwang kann deshalb auch dann angedroht werden, wenn ein \nerhebliches wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der Tätigkeit die \nBefürchtung begründet, eher werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes \nhingenommen als das Schließungsgebot beachtet.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das Interesse der \nAntragstellerin ist mangels Anhaltspunkten für einen höheren Jahresgewinn im \nHauptsacheverfahren mit dem Mindestbetrag von 10.000,-- Euro zu bewerten. Dieser \nBetrag mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-24/3-l-3677-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":6},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-24/3-l-3677-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296100","retrieved":"2026-07-09 03:18:35.024950+00:00"}}