{"status":"available","doknr":"OLD296099","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0924.19K509.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"19 K 509/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.024,59 Euro nebst 4 \n% Zinsen p.a. seit dem 27. Januar 2000 in Rahmen der Kostenerstattung wegen für \nFrau Q in der Zeit vom 24. Dezember 1997 bis zum 10. Januar 1998 aufgewendeter \nSozialhilfe - Krankenhilfe - zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,00 Euro vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung auf von ihr gegenüber einer Frau Q \nerbrachter Sozialhilfeleistungen, u.a. Krankenhilfe in Anspruch. Die Hilfeempfängerin \nlebte zunächst in E, Am X 0. Sie verließ Anfang November 1996 E und begab sich \nunmittelbar in eine vollstationäre Drogentherapie in der „J\" in T. Sie beendete am 2. \nSeptember 1997 die Therapie und nahm ihren Wohnsitz in T, einer zum Kläger \ngehörenden kreisangehörigen Gemeinde. Schon am 14. August 1997 hatte Frau Q \nfür die Zeit nach ihrer Entlassung aus der „J\" beim Bürgermeister der Stadt T - als \nDelegationsgemeinde - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, die ihr auch \nfür die Zeit ab dem 2. September 1997 auf Kosten des Klägers bewilligt wurde.\n\n3\n\nAm 24. Dezember 1997 wurde Frau Q nach einem Rückfall mit dem \nKrankenwagen ins H-Krankenhaus in T eingeliefert und dort stationär auf der Abt. für \nInnere Medizin zur Entgiftung aufgenommen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte bis \nzum 10. Januar 1998.\n\n4\n\nDas Krankenhaus stellte die pflegesatzmäßigen Leistungen unter dem \n22. Januar 1998 mit 4.055,68 DM für die Zeit vom 24. bis 31. Dezember 1997 und \nunter dem 27. Januar 2002 mit 3.509,73 DM für die Zeit vom 1. bis 10. Januar 1998 \nin Rechnung. Der Bürgermeister der Stadt T beglich die Krankenhauskosten zu \nLasten des Klägers.\n\n5\n\nFerner zahlte der Bürgermeister der Stadt T zu Lasten des Klägers die Kosten \ndes Krankentransports in Höhe von 306,00 DM.\n\n6\n\nDer Kläger zeigte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 8. Januar 1998 an, \ndass die Hilfeempfängerin nunmehr in seinem Zuständigkeitsbereich betreut werde \nund bat um Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober \n1998 erkannte die Beklagte ihr Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 2. \nSeptember 1997 auf zwei Jahre, längstens bis zum 2. September 1999 dem Grunde \nnach an.\n\n7\n\nDer Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 20. April 1999 die \nErstattung von an die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 2. September 1997 bis \n1. September 1998 erbrachter Hilfe - einschließlich der vorbenannten Kosten des \nKrankentransportes und des Krankenhausaufenthaltes - in Höhe von insgesamt \n22.210,63 DM.\n\n8\n\nDie Beklagte zahlte dem Kläger hierauf einen Betrag in Höhe von 4.339,22 DM, \nlehnte aber die Erstattung der anlässlich des Krankentransports und -\nhausaufenthaltes angefallenen Kosten ab. Wegen dieser Kosten berief sie sich auf § \n107 Abs. 1 BSHG, als nur Sozialhilfeaufwendungen außerhalb von Einrichtungen \nerstattungsfähig seien.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 2000 Klage erhoben und verfolgt den \nErstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Krankenhilfe weiter. Er ist der \nAuffassung, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus §§ 97 Abs. 2 i.V.m. 103 Abs. 3 \nBSHG. Die Regelung über die Erstattung beschränke sich nicht auf offene Hilfen, \neine solche Beschränkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom \n24. Dezember 1997 bis 10. Januar 1998 für Frau Q, geb. 00. Juni \n1957, wohnhaft: B Weg 00, 00000 T gewährte \nKrankenhilfekosten in einer Gesamthöhe von 4.024,59 Euro \ngem. § 103 BSHG in voller Höhe nebst Zinsen in Höhe von 4 % \np.a. seit dem 27. Januar 2000 zu erstatten.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, dass durch die Bezugnahme der Regelung des § 97 Abs. \n2 Satz 1 BSHG in § 103 Abs. 1 BSHG Krankenhauskosten und die Transportkosten \nzur und von der Errichtung von der Erstattungspflicht ausgenommen worden \nseien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers \n- Erstattungs-vorgang Q, BA Heft 1, des Bürgermeisters der Stadt T - Leistungsakte \nQ, BA Heft 2 - und der Beklagten - Verwaltungsvorgang Kostenerstattung, BA Heft 3 \n- ergänzend verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter der Kammer ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 87 a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDie als Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für Frau Q \naufgewendeten Krankentransport - und pflegesatzmäßigen Krankenhauskosten \nanlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom \n24. Dezember 1997 bis zum 10. Januar 1998.\n\n20\n\nDer Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 3 BSHG.\n\n21\n\nVerläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung \nund bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, \ninnerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind nach der vorgenannten \nVorschrift dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem \nTräger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Die \nErstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs \noder in einer Einrichtung in Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn \ndieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet wenn für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, \nspätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.\n\n22\n\nFrau Q befand sich bis zum 2. September 1997 in einer Einrichtung im Sinne von \n§ 97 Abs. 2 BSHG, dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Vor der \nAufnahme hatte sie - unstreitig - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E, nach dem \nVerlassen der Einrichtung „J\" im Zuständigkeitsbereich des Klägers.\n\n23\n\nDie Erstattungspflicht umfasst damit auch die im Rahmen der Krankenhilfe nach \n§ 37 BSHG erbrachten Leistungen.\n\n24\n\nSie entfällt für die Krankenhauskosten auch nicht dadurch, dass es sich hierbei \nnicht um eine Hilfe außerhalb einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG handelt; Krankenhäuser sind zwar solche Einrichtungen, denn Anstalten, \nHeime und gleichartige Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind nach der \nDefinition in Abs. 4 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung \noder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Ein \nKrankenhaus erfüllt diese Voraussetzungen im Sinne einer vollstationären \nEinrichtung zur Pflege und Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe und ist damit \nAnstalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, vgl. BSHG, Lehr- und \nPraxiskommentar, § 97 Rdnr. 64 sowie Fichtner, BSHG, Bräutigam, § 97 Rdnr. \n40.\n\n25\n\nAnders als in § 107 Abs. 1 BSHG für die Fälle einer Kostenerstattung nach \nUmzug schließt die Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG die Erstattungspflicht nicht \ngenerell für solche Leistungen aus, die anläßlich der stationären Unterbringung in \neiner weiteren Einrichtung anfallen. § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG regelt ausdrücklich, \ndass die Erstattungspflicht nicht durch den Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne \nvon § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG - wie hier dem Krankenhaus - unterbrochen wird, wenn \ndieser Aufenthalt zwei Monate nicht übersteigt. Die Erstattungspflicht wird daher erst \nunterbrochen, wenn der Aufenthalt länger als 2 Monate dauert. Da die \nHilfeempfängerin hier lediglich 18 Tage in der Einrichtung war, bestand die nicht auf \neine bestimmte Art der Hilfe beschränkte Pflicht zur Erstattung auch fort.\n\n26\n\nDieser Auslegung steht auch nicht die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG über die \nörtliche Zuständigkeit entgegen. § 103 Abs. 3 BSHG regelt in besonderer Weise den \nSchutz der Einrichtungsorte und bringt so im Hinblick auf die - anders als in § 107 \nAbs. 1 BSHG - unbeschränkt benannten „aufgewendeten Kosten\" zum Ausdruck, \ndass die Kostenerstattung - von zeitlichen Momenten abgesehen - alle Leistungen \ndes Trägers „am Ort der Einrichtung\" erfassen soll. Die Regelung des § 103 Abs. 3 \nBSHG setzt gerade die Zuständigkeit nach § 97 BSHG voraus, ihre Anwendbarkeit \nwird nicht durch die Regelung des § 97 BSHG ausgeschlossen. Die gegenteiligen \nAnsichten in der Kommentarliteratur stützen sich im wesentlichen darauf, dass § 103 \nAbs. 3 BSHG regele, dass der Hilfeempfänger die Einrichtung verlassen haben \nmüsse und schließen hieraus, hiermit sei auch die Kostenerstattung für weitere \nAufenthalte in weiteren Einrichtungen ausgeschlossen, weil der Hilfeempfänger dann \nwieder in einer Einrichtung sei. Dieser Argumentation steht aber der ausdrückliche \nWortlaut des § 103 Abs. 3 S. 3, 1. Hs BSHG entgegen. Die Regelung wäre \nüberflüssig, wenn mit der erneuten stationären Aufnahme in eine Einrichtung ein \nErstattungsanspruch ausgeschlossen sein sollte. Die vorgenannte Regelung geht \ngerade davon aus, dass trotz einer Unterbringung in einer Einrichtung die \nErstattungspflicht nicht unterbrochen wird, wenn die Dauer der Unterbringung nur \nweniger als 2 Monate dauert.\n\n27\n\nDie aufgewendeten Kosten waren auch der Höhe nach erforderlich, da es sich \num auf genehmigten Pflegesätzen basierenden Kosten handelt und nicht ersichtlich \nist, dass die Hilfeempfängerin etwa länger im Krankenhaus verblieben wäre, als \nmedizinisch erforderlich. Dass die stationäre Behandlung als solche erforderlich war, \nist aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte der Hilfeempfängerin offensichtlich \nund wird von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten.\n\n28\n\nUnter die Erstattungspflicht fallen auch die aufgewendeten Kosten für den nach \nder ärztlichen Einweisung erforderlichen Krankentransport. Da - wie oben dargelegt - \ndie Erstattungspflicht unabhängig von der Frage besteht, ob es sich um Kosten \nhandelt, die anläßlich der Unterbringung in einer Anstalt i.S.v. § 97 Abs. 2, 4 BSHG \nentstanden sind, bedarf es auch nicht der weiteren Erörterung, ob die \nErstattungspflicht auch für die Krankentransportkosten ausgeschlossen ist, weil sie \nanläßlich des Transports zur Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 BSHG entstanden \nsind.\n\n29\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 \nBGB a.F.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO, § 167 \nVwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-24/19-k-509-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-24/19-k-509-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296099","retrieved":"2026-07-09 03:18:34.927409+00:00"}}