{"status":"available","doknr":"OLD296098","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0924.18L3785.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"18 L 3785/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau W1 wird beigeladen.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor des Beschlusses wird dem Antragsteller vorab telefonisch mitgeteilt. \nDer Beschluss wird dem Antragsgegner vorab per Fax zugestellt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFrau W1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n17. September 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\n\n3\n\nDer am 23. September 2002 bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellte \nAntrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des am 20. September 2002 \nerhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die \npolizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 17. September \n2002 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \nHauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \noder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom \ngesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen \nVollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n7\n\nBei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden \nArt\n\n8\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02\n\n9\n\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \ndavon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr \nspricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n10\n\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr \neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner \nverfügte Wohnungsverweisung liegen vor. \n\n11\n\nVon dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des \nPolizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche \nUnversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der \nEintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit \nerfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den \neingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung war erfüllt. \n\n12\n\nNach den von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Polizeiberichten \nund sonstigen Verwaltungsvorgängen ergibt sich folgendes: Der Antragsteller und \ndie Beigeladene leben seit etwa eineinhalb Jahren in Scheidung, bewohnen jedoch \ngemeinsam (mit ihren Kindern) das Haus Ostr. 00 in N. Es war in den vergangenen \nJahren mehrfach zum Streit gekommen.\n\n13\n\nDer Antragsteller steht im Verdacht, die Beigeladene körperlich misshandelt zu \nhaben. Deren Schilderungen zufolge kam es im Verlauf des Abends des 17. \nSeptember 2002 zu verbalen Auseinandersetzungen. Im Verlauf des Streites sei der \nAntragsteller auf sie zugekommen und habe ihr mit der Faust einen Schlag vor die \nBrust versetzt. Der Sohn O2 habe sich zwischen den Antragsteller und die \nBeigeladene gestellt, woraufhin sie in ihr Zimmer flüchten konnte. Er lief ihr hinterher \nund trat gegen die Tür. Er konnte jedoch so weit abgelenkt werden, dass die \nBeigeladene durch ein Fenster im Parterre zu den Nachbarn flüchten konnte. Diese \nhatte daraufhin die Polizei verständigt, die die Beigeladene bei Nachbarn vorfand. \nSie klagte über Schmerzen im Brustbereich. Verletzungen und Hautrötungen waren \nnicht zu sehen.\n\n14\n\nAn der Richtigkeit der Einschätzung der Polizeibeamten, dass die \nVoraussetzungen für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vorgelegen \nhaben, bestehen nach alledem in der Gesamtschau keine ernsthaften Zweifel. Die \nBehauptung des Antragstellers, er sei nicht gewalttätig geworden und habe seine \nFrau nicht geschlagen, sondern er habe lediglich seine Ehefrau von sich \nweggeschubst, stellt sich demgegenüber eher als verharmlosende Erklärung dar. Die \nTochter T und der Sohn O2 konnten von lautstarken Streitigkeiten zwischen ihren \nEltern berichten. Die Tochter T hat zudem angegeben, dass der Antragsteller die \nBeigeladene im Verlauf der Streitigkeiten mit der flachen Hand ins Gesicht \ngeschlagen hat. Der Antragsteller selbst gab bei Einlegung seines Widerspruchs \nbeim Antragsgegner an, die verbale Auseinandersetzung habe mit einem Schlag mit \nder Faust gegen die rechte Schulter geendet. Es ist insoweit ohne Belang, ob der \nAntragsteller mit der Faust die Brust oder die Schulter traf. Es steht mit hinreichender \nSicherheit fest, dass er im Laufe der Auseinandersetzung seine Frau mit einem \nFaustschlag konfrontierte und dadurch die körperlich Unversehrtheit der \nBeigeladenen verletzte.\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller auch angibt, seine Frau habe auch ihn vor zwei Monaten \ngeschlagen und hierzu ein ärztliches Attest vorlegt, ist das in diesem Verfahren \nunerheblich. Die Verletzungen des Antragstellers liegen nämlich über zwei Monate \nzurück und sind deshalb in der Würdigung des in Rede stehenden Vorfalls nicht von \nBedeutung.\n\n16\n\nDie Schilderungen der Beigeladenen erhalten dadurch noch verstärktes Gewicht, \nals der Antragsteller sich gegenüber den Beamten des Antragsgegners uneinsichtig \nzeigte und aggressiv wurde, so dass ihm Handschellen angelegt werden \nmussten.\n\n17\n\nEine vorzeitige Rückkehr des Antragstellers in die Wohnung kommt nicht in \nBetracht. Der Schutz der Beigeladenen vor Tätlichkeiten des Antragstellers hat \nVorrang vor beruflichen Interessen. Der Antragsteller, der Duftstoffe im \nVersandhandel vertreibt, und seine berufliche Tätigkeit in einer umgebauten Garage \nsowie einer Doppelgarage als Nebengebäude zum gemeinsamen Haus ausübt, kann \nauf Grund des Verbotes zwar Aufträge vorübergehend nicht mehr bearbeiten oder \nkeine Werbung betreiben. Dies stellt jedoch die Folge seines Übergriffes gegenüber \nseiner Ehefrau dar, deren Schutz in einer Interessenabwägung überwiegt. \n\n18\n\nDies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach den Angaben in seinem \nSchreiben an seine Familie auch Taxi fährt und dadurch ein Einkommen erzielt. \nKurzfristige Einkommenseinbußen aus seiner selbstständigen Tätigkeit sind daher \nhinzunehmen. \n\n19\n\nSoweit der Antragsteller seinen in der Garage stehenden Computer oder im Haus \nbefindliche Arbeitsmaterialien benötigt, bleibt es ihm unbenommen, sich an die \nPolizei zu wenden und unter Aufsicht von Beamten die zur Ausführung seiner \nBerufsausübung notwendigen Geräte und Unterlagen zu holen.\n\n20\n\nLagen mithin zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der \nehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des \nAntragsgegners - auch hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung - rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n21\n\nDie im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des \nAntragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des \nSofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine \nWohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in \nGrundrechte - u.a. Art. 13 und Art. 12 des Grundgesetzes des von ihm Betroffenen \nbeinhalten können. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im \nInteresse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko \nbeteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Sie \nberücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-24/18-l-3785-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-24/18-l-3785-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296098","retrieved":"2026-07-09 03:18:34.836415+00:00"}}