{"status":"available","doknr":"OLD296113","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0923.25L3662.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"25 L 3662/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 180.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 zu verpflichten, der \nAntragstellerin die unter dem 13.02.2002 beantragte \nBaugenehmigung (Az. 2585/02/NV) unverzüglich, jedenfalls \naber vor In-Kraft-Treten der 51. Änderung des \nFlächennutzungsplans für ein Teilgebiet im Stadtteil T \n(Änderung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für \nWindkraftanlagen) - notfalls befristet mit Beseitigungsauflage \nim Falle des Obsiegens der Antragstellerin in der \nHauptsache - zu erteilen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\n2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragsgegnerin unverzüglich, \njedenfalls aber vor In-Kraft-Treten der 51. Änderung des \nFlächennutzungsplans für ein Teilgebiet im Stadtteil T \n(Änderung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für \nWindkraftanlagen) einen Bauvorbescheid gem. § 71 BauO \nNRW zu erteilen, wonach die Errichtung einer \nWindkraftanlage Typ „GF 1.5 sl.\" (Nabenhöhe 100m, \nRotordurchmesser: 77m; Gesamthöhe: 138,5m) \nbauplanungsrechtlich zulässig ist,\n\n6\n\nhöchsthilfsweise,\n\n7\n\n3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, den Ablehnungsbescheid der \nAntragstellerin vom 30.07.2002 aufzuheben und über den \nBauantrag der Antragstellerin vom 13.02.2002 - unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, \nwonach die „Satzung über die Bauhöhe von \nWindkraftanlagen\" vom 25.03.2002 der Antragsgegnerin nicht \nentgegensteht - unverzüglich, jedenfalls vor In-Kraft-Treten \nder 51. Änderung des Flächennutzungsplans für ein \nTeilgebiet im Stadtteil T, (Änderung zur Ausweisung einer \nKonzentrationsfläche für Windkraftanlagen) neu zu \nbescheiden,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnotwendig erscheint; die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind \nglaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n10\n\nDer Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt bereits deshalb nicht \nin Betracht - dies gilt für den Hauptantrag und die Hilfsanträge gleichermaßen -, weil \ndie Kammer damit über den mit § 123 Abs. 1 VwGO verbundenen Sicherungszweck \nhinausgehen würde. Eine einstweilige Anordnung im Sinne dieser Vorschrift dient nur \nder Sicherung von Rechten der Antragstellerin und nicht ihrer Befriedigung. Sie darf \ndaher die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 10 B 824/02 -.\n\n12\n\nDas nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht kennt keine „vorläufige\" \nBaugenehmigung. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung im Wege \nder einstweiligen Anordnung verstößt gegen das grundsätzliche Verbot, die \nHauptsache vorwegzunehmen,\n\n13\n\nvgl. in diesem Sinne Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n6. Mai 1993, SächsVBl. 1993, 207-208; Bayrischer VGH, Beschluss vom \n2. April 1976, BRS 30 Nr. 130.\n\n14\n\nEine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Einzelfall allenfalls dann in Frage, \nsofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings unumgänglich \nist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann ausnahmsweise dann nicht verweigert \nwerden, wenn dem Antragsteller durch das Abwarten der Entscheidung in der \nHauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden und sich \nandererseits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass der \nAntragsteller im Verfahren zur Hauptsache obsiegen wird. Mit der Errichtung der \nbaulichen Anlage wird ein endgültiger Zustand geschaffen; es wird die bauliche \nAnlage errichtet, deren Zulässigkeit im Streit ist, und damit die Hauptsache \nvorweggenommen. Behördliche Beseitigungsmaßnahmen würden erforderlich. Bei \nAbwägung der nicht wieder gutzumachenden Folgen einer einstweiligen Anordnung \nund ihrer Verweigerung gegeneinander führt diese Abwägung im Baurecht \nregelmäßig zur Ablehnung der einstweiligen Anordnung: Die Gefahr eines \nirreparablen Schadens auf Seiten des Bauherrn wird weitgehend durch \nEntschädigungsansprüche ausgeschlossen, die der Bauherr im Falle rechtswidriger \nVersagung und rechtswidriger Verzögerung der Baugenehmigung gegen die \nBaugenehmigungsbehörde hat.\n\n15\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin ergeben nicht, dass die begehrte \neinstweilige Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes \nschlechterdings unabdingbar ist. Ihr mag durch die Versagung der Baugenehmigung \nein Schaden entstehen. Sollte er auf einer rechtswidrigen Versagung der \nBaugenehmigung beruhen, stehen ihr Entschädigungsansprüche zu. Dass die \nVerweisung auf Entschädigungsansprüche für sie unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich, \nsodass dahinstehen kann, ob der Antragstellerin überhaupt materiell-rechtlich ein \nAnspruch auf die begehrte Genehmigung zusteht,\n\n16\n\nzum Vorstehenden vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom \n26. Oktober 1979, BRS 35 Nr. 174; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 7. Dezember 1995 - 1 B 13193/95 -.\n\n17\n\nDer Antrag war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG \nund entspricht den Angaben der Antragstellerin.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-23/25-l-3662-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-23/25-l-3662-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296113","retrieved":"2026-07-09 03:18:36.174628+00:00"}}