{"status":"available","doknr":"OLD296173","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0918.15K4120.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"15 K 4120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 22. Oktober 1962 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige \nNichtbestehen ihrer naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Studierende der \nZahnheilkunde.\n\n3\n\nNachdem sie zunächst von 1984 bis 1990 an der Universität in F Humanmedizin \nstudiert hatte, nahm die Klägerin zum Wintersemester 1993/94 das Studium der \nZahnmedizin an der Universität in M auf, setzte das Studium vom Sommersemester \n1994 bis zum Sommersemester 1996 an der Universität in X fort und wechselte \nanschließend an die I -Universität E.\n\n4\n\nUnter dem 24. Juni 1997 beantragte die Klägerin erstmals bei dem beklagten \nPrüfungsausschuss die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung. Für ihre \nPrüfungsleistung im Fach Physik erhielt sie am 7. Oktober 1997 die Note \n\"mangelhaft\". Von den Prüfungen in den Fächern Biologie und Chemie am 9. und \n10. Oktober 1997 trat sie unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zurück, das ihr \neinen \"schweren psychovegetativen Erschöpfungszustand\" bescheinigte. Mit \nBescheid vom 17. Oktober 1997 erkannte der Vorsitzende des beklagten \nPrüfungsausschusses den Prüfungsrücktritt als genügend entschuldigt an.\n\n5\n\nNachdem die Klägerin sich unter Vorlage einer entsprechenden, vom \n18. Juni 1997 datierenden ärztlichen Bescheinigung selbst für prüfungsfähig erklärt \nhatte, unterzog sie sich in Fortsetzung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung am \n6. Juli 1998 der Prüfung im Fach Chemie. Nachdem die Prüfungsleistung der \nKlägerin dort mit der Note \"nicht genügend\" bewertet worden war, erklärte der \nbeklagte Prüfungsausschuss die naturwissenschaftliche Vorprüfung der Klägerin mit \nBescheid vom 7. Juli 1998 für nicht bestanden und wies darauf hin, dass die \nMeldung zur Wiederholungsprüfung bis spätestens 7. November 1998 zu erfolgen \nhabe.\n\n6\n\nUnter Vorlage eines vom 22. Oktober 1998 datierenden nervenärztlichen \nAttestes, nach dem sie an einer sekundären Phobie und einer Ess-Störung litt, \nmachte die Klägerin bei dem beklagten Prüfungsausschuss geltend, sie sei bis Ende \nDezember 1998 nicht prüfungsfähig. Mit Bescheid vom 4. November 1998 teilte ihr \nder Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses mit, dass die Erkrankung als \ngenügende Entschuldigung für die erneute Unterbrechung der Prüfung anerkannt \nwerde.\n\n7\n\nNachdem das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie die Frist zur \nBeendigung der Prüfung bis zum 31. März 1999 verlängert hatte, ließ der \nVorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses die Klägerin entsprechend ihrem \nAntrag vom 8. März 1999 zur Wiederholungsprüfung im März 1999 zu. Das \nFernbleiben der Klägerin von der Prüfung erkannte der Vorsitzende des beklagten \nPrüfungsausschusses unter dem 12. April 1999 im Hinblick auf die der Klägerin mit \närztlichem Attest vom 29. März 1999 bescheinigte \"akute Angststörung\" als \ngenügend entschuldigt an.\n\n8\n\nUnter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom 9. Juli 1999 \nerklärte die Klägerin sich für prüfungsfähig. Am 21. Juli 1999 verlängerte das \nLandesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie der Klägerin die Frist zur Beendigung \nder Prüfung bis zum 31. August 1999. Die Prüfung im Fach Biologie am \n4. August 1999 bestand die Klägerin mit de Note \"befriedigend\", nachdem zu den \nPrüfungsterminen in den Fächern Chemie und Physik am 30. Juli 1999 und \n2. August 1999 nicht erschienen war. Der Vorsitzende des beklagten \nPrüfungsausschusses erkannte mit Bescheid vom 10. August 1999 die der Klägerin \nfür die beiden Prüfungstage in einer vom 3. August 1999 datierenden nervenärztliche \nStellungnahme attestierten \"massiven Prüfungsängste\" als genügende \nEntschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung an.\n\n9\n\nAm 25. August 1999 unterzog die Klägerin sich im Beisein des Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. I1, der Fachprüfung in Physik. Für ihre dort \ngezeigte Leistung erhielt sie die Note \"mangelhaft\". Der für den 26. August 1999 \nangesetzten Prüfung im Fach Chemie blieb die Klägerin fern und legte eine vom \ngleichen Tage datierende ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie am \n26. August 1999 wegen eines fieberhaften Infekts mit Gastroenteritis und Cephalgien \naußer Stande war, an einer Prüfung teilzunehmen. Mit Bescheid vom \n30. August 1999 erkannte der Vorsitzende des beklagten Prüfungsausschusses den \nPrüfungsrücktritt der Klägerin als genügend entschuldigt an.\n\n10\n\nDen Termin zur Wiederholungsprüfung im Fach Chemie am 23. September 1999 \nnahm die Klägerin erneut nicht wahr und legte eine vom gleichen Tag datierende \närztliche Bescheinigung vor, nach der sie an migräneartigen Kopfschmerzen und \nGastroenteritis litt. Mit Bescheid vom 24. September 1999 erkannte der Vorsitzende \ndes Prüfungsausschusses das Fernbleiben der Klägerin von dem Prüfungstermin als \ngenügend entschuldigt an.\n\n11\n\nNachdem die Klägerin sich unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen \nBescheinigung vom 14. Januar 2000 für prüfungsfähig erklärt und das \nLandesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie die Frist zur Beendigung der Prüfung \nam 25. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 verlängert hatte, unterzog sie sich am \n16. Februar 2000 im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn \nProf. Dr. I1, am 16. Februar 2000 der Fachprüfung in Chemie. Ihre Prüfungsleistung \nwurde mit der \"mangelhaft\" bewertet.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2000, bei dem beklagten Prüfungsausschuss am \n21. Februar 2000 eingegangen, legte die Klägerin eine vom 15. Februar 2000 \ndatierende ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie an einer mit einem Antibiotikum \nzu behandelnden akuten Kehlkopfentzündung litt, und machte geltend, weil sie \nbereits mehrfach aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung zurückgetreten sei, \nhabe sie sich nicht getraut, das Attest während der Prüfung vorzulegen.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 10. März 2000 erklärte der beklagte Prüfungsausschuss die \nnaturwissenschaftliche Vorprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden.\n\n14\n\nGegen die Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung \nmachte sie geltend, wegen der ablaufenden Frist zur Beendigung der Prüfung habe \nsie zur Teilnahme an der Prüfung gezwungen gesehen und in Absprache mit ihrer \nÄrztin versucht, die Prüfung abzulegen. Obwohl Leistungs- und Reaktionsvermögen \ndurch die ihre Erkrankung sehr stark beeinträchtigt gewesen seien, habe sie es aus \nden bereits in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2000 genannten Gründen nicht \ngewagt, das ärztliche Attest vorzulegen.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 2000 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch \nder Klägerin als nicht begründet zurück und führte unter anderem aus, ausweislich \ndes Protokolls über die Prüfung im Fach Chemie habe sie die ihr durch den \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellte Frage, ob sie prüfungsfähig sei, mit \nJa beantwortet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 4. Juli 2000 Klage erhoben.\n\n17\n\nSie ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. \nEntgegen dem Prüfungsprotokoll vom 16. Februar 2000 habe der Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses sie - und dies in Kenntnis ihrer Krankengeschichte - vor \nBeginn der Prüfung nicht gefragt, ob sie sich prüfungsfähig fühle. Aus den bereits im \nWiderspruchsverfahren genannten Gründen und im Hinblick auf die Tatsache, dass \nsie sich am 25. August 1999 der Fachprüfung in Physik habe unterziehen müssen, \nobwohl sie die ihr damals durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses \ngestellte Frage nach ihrer Prüfungsfähigkeit ausdrücklich verneint habe, habe sie das \nAttest über ihre Erkrankung im Prüfungstermin nicht abgegeben und sich der Prüfung \nunterzogen. Im Übrigen seien ihr am Prüfungstag verantwortliche Entscheidungen \nselbst nicht möglich gewesen, weil sie unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. \nNeben den ihr ärztlich verordneten Antibiotika und Beruhigungsmitteln habe sie \n- auch am Prüfungstag - noch weitere Psychopharmaka eingenommen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden beklagten Prüfungsausschuss unter Aufhebung seines \nBescheides vom 10. März 2000 und der \nWiderspruchsentscheidung der Bezirksregierung E vom \n14. Juni 2000 zu verpflichten, sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis ihrer \nnaturwissenschaftlichen Vorprüfung nach erneuter Prüfung in \nden Fächern Physik und Chemie erneut zu bescheiden.\n\n20\n\nDer beklagte Prüfungsausschuss beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig. \nDas Ergebnis der Prüfung im Fach Chemie vom 16. Februar 2000 müsse die \nKlägerin gegen sich gelten lassen, weil sie sich in Kenntnis ihrer Erkrankung der \nPrüfung unterzogen habe. Um die Einschränkung ihres Leistungsvermögens am \nPrüfungstag habe sie schon nach ihrem eigenen Vortrag zur Begründung des \nWiderspruchs gewusst. Es sei ihr auch zumutbar gewesen, das in ihrem Besitz \nbefindliche Attest bereits vor Beginn der Prüfung vorzulegen. Aus eigener Erfahrung \nsei ihr bekannt gewesen, dass ein begründeter Prüfungsrücktritt für den Prüfling \nkeine negativen Konsequenzen habe. Die - gegebenenfalls sogar missbräuchliche - \nEinnahme von Medikamenten könne die Klägerin nicht entlasten, da eine Teilnahme \nan der Prüfung unter Einfluss von Medikamenten in die Risikosphäre des Prüflings \nfalle. Im Übrigen habe die Klägerin - wie sich aus der Stellungnahme des \nVorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 23. Oktober 2000 und den \nentsprechenden Prüfungsprotokollen ergebe - die ihr am 25. August 1999 und am \n16. Februar 2000 jeweils vor Beginn der Prüfungen in Physik und Chemie gestellte \nFrage nach der Prüfungsfähigkeit bejaht.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nbeklagten Prüfungsausschusses und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nAlt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht \nbegründet. Der Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 10. März 2000 in \nGestalt der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E vom 14. Juni 2000 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte \nAnspruch steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie angefochtene Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 \nAbs. 5 S. 1 und 2., i. V. m. Abs. 2 Buchst. b) der Approbationsordnung für Zahnärzte \n(AppOZ) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2 bereinigten \nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I \nS. 2162). Danach wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht \nzugelassen, wenn das Urteil in der Wiederholungsprüfung in zwei Fächern \n\"mangelhaft\" lautet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem der beklagte \nPrüfungsausschuss die naturwissenschaftliche Prüfung der Klägerin mit Bescheid \nvom 7. Juli 1998 erstmals für nicht bestanden erklärt und ihre in der \nWiederholungsprüfung in den Vorprüfungsfächern Physik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 AppOZ) \nam 25. August 1999 und Chemie (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 AppOZ) am 16. Februar 2000 \nerbrachten Leistungen jeweils mit \"mangelhaft\" bewertet hat.\n\n27\n\nDie Bewertung der Prüfungsleistungen in den Fächern Chemie und Physik \nerweist sich auch unter Berücksichtigung der gegen sie durch die Klägerin \nerhobenen Einwände als rechtsfehlerfrei.\n\n28\n\nDer Chemieprüfung vom 16. Februar 2000 haftet der geltend gemachte \nVerfahrensfehler nicht an. Ohne Rechtsnachteil für die Klägerin kann dabei offen \nbleiben, ob der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin entsprechend \ndem über die Prüfung gefertigten Protokoll vor Beginn der Prüfung danach gefragt \nhat, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, sich der Prüfung zu unterziehen. \nAbgesehen davon, dass die gegenteilige Behauptung der Klägerin nach Lage der \nAkten schon unglaubhaft ist, weil sie dieses Begründungselement für die \nRechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund erst in \ndas Verfahren eingeführt hat, nachdem sie durch das Gericht mit Verfügung vom \n13. Juli 2000 auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihrer Klage hingewiesen worden \nist, ein dieser Rüge entsprechender Vortrag aber in dem \"Rücktrittsschreiben\" vom \n17. Februar 2000 ebenso fehlt wie in der Widerspruchsbegründung, ist die Abnahme \nder Prüfung auch dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die Frage nach dem \ngesundheitlichen Befinden der Klägerin vor Beginn der Prüfung unterblieben ist. \nEntgegen ihrer Rechtsauffassung gehört es nicht zu den prüfungsrechtlichen \nObliegenheiten eines Prüfungsausschusses, sich über die gesundheitliche \nKonstitution des Prüflings vor Beginn einer Prüfung zu unterrichten. Es ist vielmehr \nregelmäßig Aufgabe des Prüflings, gesundheitlich bedingte Einwände gegen die \nAbnahme der Prüfung selbst zu erheben,\n\n29\n\nvgl. etwa, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n6. August 1996, 6 B 17/96, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 371.\n\n30\n\nDass den Prüfungskandidaten von dieser Pflicht weder das Wissen eines \nPrüfungsausschusses um seine zurückliegenden Erkrankungen entbindet noch ein \netwaiges Ausbleiben einer sonst üblichen Nachfrage nach dem aktuellen \ngesundheitlichen Befinden, liegt auf der Hand. Wer zur Prüfung erscheint und sich ihr \nrügelos unterzieht, bringt durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass er prüfungsbereit \nist. Hier gilt dies umso mehr als die Klägerin sich unter Vorlage einer vom \n14. Januar 2000 datierenden ärztlichen Bescheinigung selbst prüfungsbereit erklärt \nhatte. Abgesehen davon wäre aber auch eine rechtswidrig unterbliebene Frage nach \nihrem Gesundheitszustand für die Abnahme der Prüfung im Fach Chemie nicht \nkausal gewesen. Eine entsprechend gestellte Frage nach ihrer Prüfungsfähigkeit \nhätte die Klägerin offensichtlich bejaht. Nach ihrem eigenen Vortrag im \nVerwaltungsverfahren hatte sie sich angesichts der Vielzahl ihrer Prüfungsrücktritte \nnämlich \"nicht getraut\", das ihr am Tag vor der Prüfung ausgestellte Attest über die \nKehlkopferkrankung vor oder während der Chemieprüfung vorzulegen.\n\n31\n\nAuch ist der Klägerin die Berufung auf eine im Zeitpunkt der Abnahme der \nChemieprüfung vorliegende Erkrankung verwehrt. Das Recht des Prüflings, eine \nPrüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu müssen, folgt ungeachtet eigener \nRegelungen der Prüfungsordnung hierzu aus dem das gesamte Prüfungsrecht \nbeherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG),\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981, 7 C 30 und 31/80, Buchholz, 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 157.\n\n33\n\nDieser gebietet, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre \nBeeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen \nmuss, wenn sie seine Chancen auf einen erfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, \nnicht seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind und der Rücktritt von der \nPrüfung unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich gegenüber der \nPrüfungsbehörde erklärt wird,\n\n34\n\nzu Letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff.\n\n35\n\nEntgegen den genannten Voraussetzungen hat die Klägerin ihren Rücktritt von \nder Prüfung nicht unverzüglich erklärt; ein Anspruch auf Anerkennung des mit \nSchreiben vom 17. Februar 2000 erklärten Prüfungsrücktritts als genügend \nentschuldigt i. S. des § 16 Abs. 3 AppOZ steht ihr deshalb nicht zu. Der \nprüfungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet es nämlich dem Prüfling \nregelmäßig, erst das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zu entscheiden, ob er \nes gegen sich gelten lassen will oder nicht,\n\n36\n\nvgl. zum Ganzen nur: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 89 und 195 jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n37\n\nGemessen daran ist die Klägerin ihrer Rügepflicht nicht rechtzeitig \nnachgekommen. Sie hat sich vielmehr in Kenntnis ihres Gesundheitszustandes der \nPrüfung unterzogen und ihre Prüfungsunfähigkeit erst am Tag nach der Prüfung \ngeltend gemacht. Dass ihr eine diesbezügliche Rüge nicht schon vor dem \nPrüfungstag oder aber während der Prüfung möglich und zumutbar war, ist weder \nsubstantiiert dargetan noch ersichtlich, nachdem sie bereits seit dem Tag vor der \nPrüfung über eine ärztliche Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand verfügte. \nSoweit die Klägerin - auch insoweit wiederum erstmals im gerichtlichen Verfahren \nund mithin nicht glaubhaft - geltend macht, sie sei infolge der - im Übrigen ärztlich in \ndieser Weise offensichtlich nicht verordneten - Einnahme von Psychopharmaka am \nTag der Prüfung nicht in der Lage gewesen, eigenverantwortliche Entscheidungen zu \ntreffen, ist dieser Vortrag - zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt - ungeeignet, \ndem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass sie die Folgen \neiner derart unkontrollierten Einnahme psychisch wirksamer Substanzen selbst zu \nvertreten hat, spricht auch nichts dafür, dass es der Klägerin tatsächlich verwehrt \nwar, dem beklagten Prüfungsausschuss ihren Rücktritt in der Zeit zwischen dem \nErhalt des Attestes und dem Beginn der Prüfung telefonisch oder mündlich zu \nerklären. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin während der Prüfung \nin einer Weise gesundheitlich beeinträchtigt war, die den Prüfungsausschuss hätte \nveranlassen müssen, die Prüfung abzubrechen. Das Prüfungsprotokoll belegt \ninsoweit lediglich, dass sie die fachlichen Anforderungen an das Bestehen der \nPrüfung nicht erfüllt hat.\n\n38\n\nNach den oben dargelegten Grundsätzen rechtlich unerheblich ist schließlich \nauch der Einwand der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ihrer im \nFach Physik am 25. August 1999 erbrachten Prüfungsleistung. Abgesehen davon, \ndass die Behauptung, sie sei an diesem Tag geprüft worden, obwohl sie die Frage \nnach der Prüfungsunfähigkeit verneint habe, dem Prüfungsprotokoll widerspricht und \n- weil wiederum erstmals zur Begründung der Klage aufgestellt - in entsprechender \nAnwendung der zuvor dargelegten Erwägungen schon unglaubhaft ist, ist die \nKlägerin mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. \nDiesbezüglich fehlt es ebenfalls an einer unter Vorlage einer entsprechenden \närztlichen Bescheinigung zeitnah zum Prüfungstermin erhobenen Rüge.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-18/15-k-4120-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-18/15-k-4120-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296173","retrieved":"2026-07-09 03:18:41.420563+00:00"}}