{"status":"available","doknr":"OLD296201","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0916.3L974.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"3 L 974/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVerfügung vom 19. Juni 2000 in Gestalt der Verfügung vom 14. \nFebruar 2002 hinsichtlich der Untersagung wiederherzustellen \nund hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nVollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragsteller an \nder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht zu Lasten der Antragsteller \naus. Weder ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, noch \nüberwiegt das Interesse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse aus sonstigen \nGründen. \n\n6\n\nErnstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht \nschon insoweit, als auch die Antragstellerin in Anspruch genommen wird. Zwar \nmacht sie geltend, nicht sie, sondern allein der Antragsteller betreibe die \nTextilreinigung. Indessen haben beide Antragsteller etwa mit Schreiben vom 30. \nOktober 2001 gegenüber dem Antragsgegner eine Stellungnahme abgegeben und \nzwar mit dem Zusatz „X1 Textilpflege X\" beziehungsweise „X Textilpflege X\". Mithin \nkonnte der Antragsgegner von einer Verantwortlichkeit beider Antragsteller \nausgehen. Sollte gleichwohl der Antragsteller allein für den Betrieb verantwortlich \nsein, wäre die Antragstellerin durch die Untersagung des Betriebes zur Nachtzeit \nnicht beschwert und könnte im Übrigen im Rahmen einer Zwangsmittelfestsetzung \ngeltend machen, für einen etwaigen Verstoß nicht verantwortlich zu sein. \n\n7\n\nDie angefochtenen Verfügungen begegnen auch in der Sache keinen Bedenken. \nSie können sich auf §§ 24, 22 BImSchG stützen. Danach kann die zuständige \nBehörde - hier der Antragsgegner - die im Einzelfall zur Durchführung des § 22 \nBImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG sind \nnicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind. Bei im Aussetzungsverfahren gebotener summarischer \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Betrieb der \nReinigung zur Nachtzeit zu unzumutbaren Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft \nführt. Bereits eine im November 1993 durchgeführte Messung ergab Wirkpegel von \n51 bis 54 dB(A) (Blatt 5 Beiakte Heft 1). Die Messung vom 28. Januar 2000 ermittelte \neinen Beurteilungspegel von 45 dB(A). Eine Messung vom 16. Dezember 1999 hatte \nfür das Starten und Rangieren eines LKW einen Wert von 53 dB(A) ergeben (vgl. \nBlatt 229, 232 Beiakte Heft 2). Trotz der von den Antragstellern geltend gemachten \nMaßnahmen ergeben sich auch nach Durchführung der mit Hilfe der BASS-Station \nerzielten Feststellungen erhebliche Überschreitungen des im allgemeinen \nWohngebiet zulässigen Richtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit. Da auch die \nAntragsteller von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen, besteht für das Gericht \nkein Anlass, die diesbezügliche Einordnung des Antragsgegners in Frage zu stellen. \nDer Umstand allein, dass bestimmte Beschwerdeführer möglicherweise später in \ndieses Gebiet gezogen sind, stellt keine Grundlage für die Heranziehung eines die \nAntragsteller weniger belastenden Richtwertes dar. Die mit Schriftsatz vom \n28. März 2002 übersandten Messergebnisse beruhen zwar auf einer nur etwa \n10 Minuten dauernden Messung. Da jedoch die eigentlichen Betriebsgeräusche \nmaßgeblich durch ein Lüftergeräusch der Dampfkesselanlage geprägt werden, das \nwiederum in zwei verschiedenen Stufen eingesetzt werden kann, die beide während \nder Messung erfasst werden konnten, spricht alles dafür, dass unabhängig von Be- \nund Entladegeräuschen und An- und Abfahrgeräuschen allein schon der Betrieb der \nAnlage nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr zu unzumutbaren Lärmimmissionen führt. \nSchon bei dem Dampfkesselbetrieb in Stufe eins wird ein Mittelungspegel von \n45,9 dB(A) ermittelt. Ungeachtet der Frage, ob zu Recht ein Tonhaltigkeitszuschlag \nvon 6 dB(A) hinzugerechnet wurde, und ob sich hieraus ein Beurteilungspegel von \n54 dB(A) ergibt, wird der zulässige Richtwert von 40 dB(A) maßgeblich überschritten. \nDenn auch bei einem Abzug von 3 dB(A) gemäß 6.9 TA-Lärm beträgt noch der nicht \nerhöhte Mittelungspegel 42,9 dB(A). Bezieht man die Be- und Entladevorgänge mit \nein, ergeben sich auch weitaus höhere Werte. Das Verbot des Lieferverkehrs und der \ndazu gehörigen Ladetätigkeiten dürfte sich im Übrigen schon dadurch rechtfertigen, \ndass hierbei Spitzenpegel von mehr als 70 dB(A) erreicht werden, auch einzelne \nLärmspitzen jedoch den Richtwert von 40 dB(A) um nicht mehr als 10 dB(A) \nüberschreiten dürfen (6.3 Satz 2 2. Halbsatz TA-Lärm). Ohne Erfolg machen die \nAntragsteller geltend, die Messung sei von der Beschwerdeführerin selbst ausgelöst \nworden. Die Auslösung durch einen Betroffenen ist für sich genommen nicht \ngeeignet, die Richtigkeit der bei der Messung festgestellten Pegel in Frage zu stellen. \nVielmehr stellt der Einsatz einer von der Behörde eingerichteten, aber vom \nBeschwerdeführer ausgelösten Mess-Station ein übliches, nicht zu beanstandendes \nVerfahren dar.\n\n8\n\nSpricht mithin alles dafür, dass auch zwischenzeitlich durchgeführte technische \nMaßnahmen zur Schalldämmung nicht dazu geführt haben, dass die für die Nachtzeit \ngeltenden Richtwerte durch den Betrieb eingehalten werden können, erscheint es \nnicht bedenklich, dass sich der Antragsgegner nicht darauf beschränkte, die \nEinhaltung der Richtwerte vorzugeben, sondern - unter Zugrundelegung des \ngegenwärtigen technischen Standes des Betriebes - den Betrieb zur Nachtzeit \nverbot. Soweit der Antragsteller meint, durch weitere technische Maßnahmen in der \nLage zu sein, den Richtwert für die Nacht zumindest dann einzuhalten, wenn er auf \nAn- und Ablieferungen verzichtet und sich auf Arbeitsvorgänge innerhalb des \nGebäudes beschränkt, bleibt es ihm unbenommen, dies nachvollziehbar, \ngegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Messberichte darzutun und eine \nteilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu beantragen. Auch die im \nÜbrigen vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keiner anderen Entscheidung. \nVielmehr dient die angefochtene Verfügung der Einhaltung der Nachtruhe, der \nerhebliche Bedeutung für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zukommt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse \nan der Aufrechterhaltung des Betriebes auch in der Nacht ist nicht niedriger zu \nveranschlagen, als das im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit 10.000,00 Euro zu \nbewertende Interesse der Nachbarn an der Unterbindungen unzumutbarer \nLärmbeeinträchtigungen. Der Betrag von 10.000,00 Euro mindert sich im \nAussetzungsverfahren um die Hälfte. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/3-l-974-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/3-l-974-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296201","retrieved":"2026-07-09 03:18:44.089277+00:00"}}