{"status":"available","doknr":"OLD296199","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0916.19K3322.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"19 K 3322/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1964 geborene Kläger wendet sich gegen die Erteilung von \nAuskünften über sein Einkommen aus Anlass der Unterbringung seiner Tochter \nQ1.\n\n3\n\nDie 1989 geborene Tochter des Klägers, Q1, ist seit dem 19. Oktober 2000 in \nHeimpflege nach §§ 27, 34 SGBVIII untergebracht. Der Beklagte trug hierfür im \nJahre 2001 Kosten von 222,56 DM täglich, zzgl. einer Bekleidungspauschale und \nTaschengeld. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger als Unterhaltspflichtiger gemäß \n§§ 91, 94 Abs. 3 SGBVIII zu Leistungen herangezogen werden kann, setzte der \nBeklagte den Kläger mit Bescheid vom 23. August 2001 über die Leistungen sowie \nden Übergang des Unterhaltsanspruches in Kenntnis und forderte ihn auf, bis zum \n15. September 2001 Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse \nzu erteilen und die ausgefüllten Erklärungsvordrucke einschließlich der \nEinkommensbelege für die letzten 12 Monate vorzulegen. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger vertreten durch seinen \nProzessbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. am 6. September 2001 Widerspruch, \nim Wesentlichen mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig, da er noch an seine \nweitere Tochter Q2 monatlich 309,00 DM Unterhalt leiste. Außerdem sei er erneut \nverheiratet und habe aus dieser Beziehung ein weiteres Kind. Man solle die Mutter \nder Tochter Q1 zu Leistungen heranziehen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2002 - zugestellt per \nPostzustellungsurkunde am 23. April 2002 - wies der Beklagte den Widerspruch \nunter Hinweis auf § 97a SGBVIII zurück, wonach insbesondere auch ein Recht, die \nAuskunft nach § 97a Abs. 5 SGBVIII zu verweigern, erkennbar nicht vorliege.\n\n6\n\nDer Kläger hat vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am \n21. Mai 2002 unter Vertiefung seiner Begründung Klage erhoben. Insbesondere trägt \ner vor, als Geringbeschäftigter lediglich Einkünfte von monatlich 630,00 DM zu \nerzielen. Nachdem er dies angegeben habe, sei er seiner Auskunftsverpflichtung \nhinreichend nachgekommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2002 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger sei seiner Verpflichtung \nzur Auskunft nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, insbesondere umfasse die \nAuskunftsverpflichtung nicht nur das regelmäßige Einkommen sondern auch das \nVermögen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts vom 2. September 2002 \nmitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden sind.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. August 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nZur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten \nvom 12. April 2002 und seiner Klageerwiderung vom 26. Juli 2002 Bezug \ngenommen, dem das Gericht folgt. Der Kläger hat mit seiner Klage keine Tatsachen \nvorgetragen, die den Sachverhalt in anderem Licht erscheinen lassen. Es sind \nbislang keine nachvollziehbaren Gründe benannt oder Tatsachen belegt worden, die \neine Weigerung, die Auskunft an den Beklagten erteilen zu müssen, gerechtfertigt \nerscheinen ließe.\n\n18\n\nDa der Gesetzeswortlaut eindeutig die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse als Gegenstand der Auskunftsverpflichtung benennt, ist \nauch mit dem Hinweis des Klägers auf die Höhe seines laufenden Einkommens die \nsich aus § 97a SGBVIII ergebende Verpflichtung offenkundig nicht erfüllt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/19-k-3322-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/19-k-3322-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296199","retrieved":"2026-07-09 03:18:43.892234+00:00"}}