{"status":"available","doknr":"OLD296198","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0916.18L3602.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"18 L 3602/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nfestzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Beschluss \nder Versetzungskonferenz über den Übergang an eine \nRealschule aufschiebende Wirkung hat, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDieser Antrag, der als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach behaupteter \n„faktischer Vollziehung\" zu werten ist, ist nicht statthaft; denn angesichts des \nUmstandes, dass das Begehren im Hauptsacheverfahren nicht mit einer \nAnfechtungs-, sondern mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, kommt hier \nkein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern gemäß § 123 Abs. 5 \nVwGO in Form des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. \nDas ergibt sich aus Folgendem:\n\n6\n\nInhaltlich wendet sich der Antragsteller dagegen, dass er das bisher besuchte \nGymnasium verlassen und zu einer Realschule übergehen soll, ohne ihm zuvor die \nMöglichkeit einzuräumen, die Klasse 6 am Gymnasium zu wiederholen. Inhalt der \nEntscheidung der Versetzungskonferenz ist zwar auch die Beendigung seines \nSchulverhältnisses zu der von ihm besuchten Schule - insoweit beinhaltet die \ngetroffene Entscheidung ein unselbstständiges belastendes Teilelement. Es ist aber \nkeiner Anfechtungsklage zugänglich, weil sein konkretes Begehren nicht - allein - auf \nden Fortbestand des Schulverhältnisses zu dem bislang besuchten Gymnasium, \nsondern damit untrennbar weiter gehend auf Einräumung der Möglichkeit der \nWiederholung der Klasse 6, das heißt eines Teiles der Erprobungsstufe zielen muss. \nDieses Begehren kann in der Hauptsache zulässigerweise nur im Rahmen einer \nVerpflichtungsklage verfolgt werden; die bloße Anfechtung der Entscheidung über \ndie Beendigung des Schulverhältnisses zu der bislang besuchten Schule allein \ngenügt vor dem Hintergrund von Aufbau und Funktion der Erprobungsstufe \nnicht,\n\n7\n\nvgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 1999 - 1 L \n2968/99 -.\n\n8\n\nNach § 5 aSchVG hat die am Gymnasium mit der Klasse 6 endende \nErprobungsstufe das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der \nBeobachtung in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Entscheidung \nder Schule über die Eignung des Schülers für die gewählte Schulform sicherer zu \nmachen. Die Erprobungsstufe will es ermöglichen, dass Entscheidungen, die nach \ndem 4. Schuljahr getroffen wurden und sich als verfrüht herausgestellt haben, auf der \nBasis neu gewonnener Erkenntnisse und Erfahrungen korrigiert werden können. In \nder Regel dauert die Erprobungsstufe 2 Jahre, wobei die beiden Klassen eine \npädagogische Einheit bilden (vgl. § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über \ndie Ausbildung in der Sekundarstufe I - AO - S I). Am Ende der Erprobungsstufe hat \ndie weiterführende Schule eine abschließende Entscheidung zu treffen über die \nEignung des Schülers für die zuvor von den Eltern gewählte Form der \nweiterführenden Schule. Schüler, die die Voraussetzungen für eine Versetzung in die \nKlasse 7 nicht erfüllen, können zwar nach § 13 Abs. 4 Satz 1 AO - S I die Klasse 6 \nder besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstverweildauer in der \nErprobungsstufe nicht überschritten wird; dies gilt aber nur dann, wenn die \nVersetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der \nGesamtentwicklung die Versetzung erreicht werden kann. Kommt demnach eine \nWiederholung der Klasse 6 nach der in den schulrechtlichen Bestimmungen \nenthaltenen Konzeption nur nach einer positiven Entscheidung der \nVersetzungskonferenz in Betracht, müssen Eltern in einem Fall, in dem die Schule \ndie Möglichkeit zur Wiederholung der Klasse 6 nicht eröffnet, das von ihnen \nbeanspruchte Recht auf Wiederholung durch Widerspruch und gegebenenfalls \nanschließender Verpflichtungsklage weiterverfolgen. Diesen auf Verpflichtung der \nSchule zielenden Rechtsbehelfen kommt allerdings keine aufschiebende Wirkung zu; \neinstweiliger Rechtsschutz kann daher auch nur im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO gesucht werden.\n\n9\n\nAus den zuvorigen Gründen hat auch der hilfsweise gestellte Antrag, \n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung anzuordnen und den \nAntragsteller als vorläufig berechtigt anzusehen, am Unterricht \nin der Klasse 6 des Schuljahres 2002/2003 teilzunehmen, \n\n11\n\nkeinen Erfolg.\n\n12\n\nAuch der weiter gestellte Hilfsantrag,\n\n13\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache die Wiederholung der \nKlasse 6 zu gestatten,\n\n14\n\nist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n15\n\nEine Wiederholung der Klasse 6 kommt nur in Betracht, wenn nach Einschätzung \nder zuständigen Versetzungskonferenz voraussichtlich zu erwarten steht, dass nach \neiner solchen Wiederholung die Eignung des Schülers für das Gymnasium \nfestgestellt und dieser nach Ablauf des Wiederholungsschuljahres in die Klasse 7 \nversetzt werden kann (§ 13 Abs. 4 Satz 1 AO - S I). Die abschließende Beurteilung \nder Eignung eines Schülers für eine bestimmte Schulform beruht inhaltlich auf der \nEinschätzung seines nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SchOG allein massgeblichen \nLeistungsvermögens durch die Lehrkräfte. Wegen des den Lehrern eingeräumten \nEinschätzungs- und Bewertungsvorrechts, das auch im Rahmen prognostischer \nEignungsentscheidungen besteht, ist die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der \nVersetzungskonferenz, dem Antragsteller keine Wiederholungsmöglichkeit der \nKlasse 6 zu eröffnen, nur eingeschränkt zulässig. Der Bewertungsspielraum bei einer \nmit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpften Wertung der vorliegenden Art ist nur \ndann überschritten, wenn Schule bzw. Lehrer Verfahrensfehler begehen, \nanzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, \nallgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden \nErwägungen leiten lassen.\n\n16\n\nDerartige Fehler sind hier nicht erkennbar. Die Noten, die der Antragsteller zum \nAbschluss der Erprobungsstufe erhalten hat, verdeutlichen die - gemessen an den \nLeistungsanforderungen eines Gymnasiums - vorhandenen erheblichen \nLeistungsdefizite. In den Fächern Deutsch, Geschichte, Französisch (als erste \nFremdsprache), Physik und Biologie - mithin den Kernfächern und sonstigen \nzentralen Fächern - sind die Leistungen des Antragstellers mit „mangelhaft\" bewertet \nworden. In den übrigen Fächern hat er durchgehend ein „ausreichend\" erzielt. Vor \ndiesem Hintergrund sind keine Zweifel an der Prognose der Versetzungskonferenz \nangebracht, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, auch bei \nWiederholung der Klasse 6 eine Versetzung zu erzielen. Soweit mit Schriftsatz vom \n26. Juli 2002 Widerspruch gegen die Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, \nGeschichte, Biologie und Physik eingelegt worden ist, ist das ohne inhaltliche, auf die \nNotenfindungen im Einzelnen zielende Begründung erfolgt; der Widerspruch ist \ndaher nicht geeignet, die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz auch nur \nansatzweise zu erschüttern. Im Übrigen belegen die auf Grund des erhobenen \nWiderspruchs eingeholten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen Stellungnahmen \nder Fachlehrer überdeutlich die bei dem Antragsteller vorhandenen Defizite. Gründe, \ndie im Einzelnen zu der Annahme führen könnten, der Antragsteller könne die \nvorhandenen Defizite bei Wiederholung der Klasse 6 beheben, sind nicht aufgezeigt \nworden. Der alleinige Hinweis auf den hohen Intelligenzquotienten des Antragstellers \nreicht hierzu nicht aus, da auch die ihm attestierte Intelligenz bisher nicht ausgereicht \nhat - wie die in dem Abschlusszeugnis aufgeführten Noten in für den Antragsteller \nnegativer Weise eindrucksvoll belegen -, den Anforderungen der Klasse 6 auch nur \nannähernd zu genügen.\n\n17\n\nDass der Antragsteller samstags die japanische Schule mit großem Erfolg \nabsolviert, ist ebenfalls kein Indiz dafür, die Prognoseentscheidung der \nVersetzungskonferenz als fehlerhaft zu werten; denn auch der Besuch dieser Schule \nerfolgte bereits während des laufenden Schuljahres. Ob, wie im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 6. September 2002 ausgeführt \nwird, gerade der Besuch der japanischen Schule und der Umgang mit der \njapanischen Sprache eine Bindung seiner Leistungskapazitäten bedingt und daraus \nseine Schwierigkeiten bei dem Besuch des Gymnasiums resultieren, kann nach den \nvorstehenden Ausführungen dahinstehen; jedenfalls ist der erfolgreiche Besuch der \njapanischen Schule in Würdigung der Gesamtumstände kein Anlass, die \nPrognoseentscheidung der Versetzungskonferenz in Frage zu stellen.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller auf eine Mobbingsituation in der Schule hinweist, die \nsich angeblich leistungshemmend auf ihn ausgewirkt haben soll, bleibt das ohne \nsubstanzielle Begründung und kann schon von daher unabhängig von der Frage, ob \nein solcher Vorwurf geeignet wäre, eine für den Antragsteller günstigere Prognose \nbei Wiederholung der 6. Klasse zu stellen, keine Beachtung finden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung ist gemäß § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/18-l-3602-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/18-l-3602-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296198","retrieved":"2026-07-09 03:18:43.796438+00:00"}}