{"status":"available","doknr":"OLD296196","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0916.13L2767.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"13 L 2767/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Juli 2002 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom 19. Juli \nbis 30. September 2002 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu \ngewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als \nauch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) \nglaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die \neinstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller \nschlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, \nwenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür \ngedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, \nzu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere \nDringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang \neines Klageverfahrens abzuwarten.\n\n6\n\nAusgehend hiervon haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen \nAnsprüche auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gegenüber dem Antragsgegner \nzustehen; dieser ist für die Leistungsgewährung nicht zuständig.\n\n7\n\nInsoweit wird zunächst auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 4. März \n2002 im Verfahren 13 L 3321/01 und vom 2. Mai 2002 im Verfahren 13 L 1532/02 \nBezug genommen. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen betreffend die \nAntragsteller zu 1.-3. richtet sich weiterhin gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nach \nderen tatsächlichen Aufenthalt. Gleiches gilt auch für den am 00. Juni 2002 \ngeborenen Antragsteller zu 4., da dieser nach Auskunft der Ausländerbehörde noch \nkeinen Asylantrag gestellt hat und demzufolge eine Zuweisungsentscheidung im \nSinne von § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG noch nicht ergangen ist.\n\n8\n\nNach der derzeitigen Erkenntnislage ist nach wie vor davon auszugehen, dass \nsich die Antragsteller - entgegen ihren Angaben in der Antragsschrift - nicht in der \nihnen zugewiesenen Wohnung Nweg 00, sondern bei ihren Verwandten in L \ndauerhaft aufhalten. \n\n9\n\nBei Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 24., 25. und \n26. Juli 2002 wurde niemand in der Wohnung angetroffen. Eine Mitbewohnerin des \nHauses erklärte, die Antragsteller seien „sowieso nie da\". Der zur Wohnung der \nAntragsteller gehörende Briefkasten ist ebenso wie die Klingel nicht beschriftet. \nSoweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Antragstellerin zu 3. am 15. Juli \n2002 in der Wohnung Nweg 00 einen epileptischen Anfall erlitten habe, stellt dies \nallein kein ausreichendes Indiz für einen dauerhaften Aufenthalt der Familie in T dar. \nNach den Ermittlungen des Antragsgegners haben die Antragsteller gegenüber dem \nRettungsdienst, der die Antragstellerin zu 3. in die Kinderklinik W gebracht hat, als \nihre Adresse W1straße 00 in L angegeben. Der Grund für den Aufenthalt der \nAntragsteller in T am 15. Juli 2002 dürfte vielmehr darin zu sehen sein, dass an \ndiesem Tage die Auszahlung der Leistungen für die Kinder J4 und J5 für die zweite \nJulihälfte erfolgte. \n\n10\n\nDes Weiteren haben die Antragsteller selbst bei Vorsprachen beim \nAntragsgegner am 11. Juni 2002 und 10. Juli 2002 angegeben, in der Wohnung des \nVaters des Antragstellers zu 1. in L zu leben. Dies wird auch bestätigt durch ein bei \nden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliches Schreiben des OB L \nvom 11. Juli 2002 an die Familie des Vaters des Antragstellers, worin nach \nDurchführung eines Ortstermines darauf hingewiesen wird, dass sich in deren \nHaushalt dauerhaft Personen aufhalten, die in die Unterkunft nicht eingewiesen \nworden sind. Ferner befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen ein Vermerk des \nOB L über eine Vorsprache des Vaters des Antragstellers zu 1. vom 7. Juni 2002, \nwonach dieser nach Schließung der Unterkunft W1straße 00 die Zustimmung zum \nUmzug in eine größere private Unterkunft beantragt. Dementsprechend haben die \nAntragsteller nach Erhalt schriftlicher Aufforderungen des Antragsgegners, die \nWohnung Nweg 00 vollständig leerzuräumen, darum gebeten, die dort befindlichen \nrestlichen Möbel nicht zu entsorgen, sondern im Lager aufzubewahren, damit sie in \ndie größere Wohnung nach L mitgenommen werden können.\n\n11\n\nIst nach alledem im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum weiterhin von \neinem dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller in L auszugehen, scheidet die \nAnwendung des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG auch nicht deshalb aus, weil die den \nAntragstellern erteilten Duldungen nunmehr die aufenthaltsrechtliche Beschränkung \n„Wohnsitznahme nur in der Gemeinde T gestattet\" enthalten. Im Rahmen des § 10 a \nAbs. 1 Satz 2 AsylbLG kommt es lediglich auf die physische Anwesenheit an, wobei \nbelanglos ist, aus welchem Grund sich der Leistungsberechtigte an einem \nbestimmten Ort aufhält; einen asylrechtlich oder ausländerrechtlich erlaubten, d.h. \nrechtmäßigen Aufenthalt setzt diese Vorschrift nicht voraus,\n\n12\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 S 313/00 -, \nFEVS 52, 74; a.A Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), \nLoseblattsammlung, Stand: 15. Ergänzungslieferung Juni 2002, § 10 a Rn. 37; \nDeibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 1.\n\n13\n\n§ 10 a AsylbLG, der in seinem Kern § 97 BSHG nachgebildet ist, soll nach dem \nWillen des Gesetzgebers die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von \nLeistungen nach dem AsylbLG abschließend regeln. Stellte man im Rahmen dieser \nVorschrift auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ab, fehlte es im Falle eines \nLeistungsberechtigten, der sich - wie vorliegend die Antragsteller - einer asyl- oder \nausländerrechtlichen Beschränkung zuwider in einem Teil der Bundesrepublik \nDeutschland aufhält, an einer die örtliche Zuständigkeit regelnden Vorschrift. Denn § \n11 Abs. 2 AsylbLG, wonach Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik \nDeutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen \nBeschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige \nBehörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten darf, \nbeinhaltet nach der Aufnahme der die örtliche Zuständigkeit regelnden Vorschrift des \n§ 10 a AsylbLG unstreitig keine örtliche Zuständigkeitsregelung mehr, sondern \nlediglich eine den Leistungsumfang einschränkende Regelung. Ein derartiges \nErgebnis widerspricht zunächst dem klaren Wortlaut des als Auffangnorm \nkonzipierten § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Die von der Gegenauffassung \nvorgenommene Auslegung ist auch mit der Zielsetzung des § 11 Abs. 2 AsylbLG \nnicht in Einklang zu bringen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, eine \nausländerrechtlich unerwünschte Binnenwanderung von Ausländern zu \nverhindern,\n\n14\n\nvgl. GK-AsylbLG, a.a.O., § 11 Rn. 3.\n\n15\n\nDieses Ziel ist nicht erreichbar, wenn man davon ausgeht, dass die für den \npflichtwidrigen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zuständige Behörde verpflichtet \nist, die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zu leisten, und der \nAusländer daneben noch gegen die für den erlaubten Aufenthalt örtlich zuständige \nBehörde einen Anspruch auf die übrigen Leistungen hat.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/13-l-2767-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/13-l-2767-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296196","retrieved":"2026-07-09 03:18:43.553977+00:00"}}