{"status":"available","doknr":"OLD296197","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0916.12K182.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"12 K 182/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. November 1999 und \nder Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, das unmittelbar an die T Straße \nangrenzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. November 1999 wurde er im Wege der Kostenspaltung für \ndie erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung in der T Straße im Bereich von \nder Einmündung auf die Hauptstraße bis zu dem Grundstück T Straße 76 \neinschließlich zu einem Teilerschließungsbeitrag i.H.v. 8787,38 DM herangezogen. \nDie abgerechnete Maßnahme war im Jahre 1975 technisch abgeschlossen worden. \nDen hiergegen mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch wies \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück.\n\n4\n\nDaraufhin hat der Kläger am 11. Januar 2000 Klage erhoben, die er im \nWesentlichen damit begründet: \nDer geforderte Erschließungsbeitrag könne schon gemäß § 242 Abs. 1 BauGB nicht \nerhoben werden. Bei der T Straße handele es sich um eine so genannte historische \nStraße. Aus der Chronik der Bürgermeisterei D des Jahres 1877 ergebe sich, dass \nsie schon bis zum April 1797 unter Aufsicht des General Ney zu einer dem \nDurchgangsverkehr dienenden Straße ausgebaut worden sei. Ein weiterer Ausbau \nmit Pflasterung zu einer Chaussee sei bis zum Jahre 1810 erfolgt. \nDarüberhinaus sei die Beitragsforderung verjährt. \nEiner Kostenspaltung habe es nicht bedurft, da die Erschließungsanlage bereits \nhergestellt gewesen sei. Bis Ende der 20-ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts habe \nsich das Bebauungsende im Bereich des Gebäudes T Str. Nr. 58 befunden. Bis \ndorthin sei die Straße bereits damals mit Gaslaternen versehen gewesen. Bis zum \nJahre 1975 sei dann eine Erweiterung bishin zu dem Grundstück T Str. Nr. 78 erfolgt. \nZumindestens seien die Ansprüche des Beklagten verwirkt. \nDer angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unter \nanderem seien die Eigentümerin des Grundstücks T Str. 27 sowie die Eigentümer \nder Grundstücke T Str. 28-38 nicht zu entsprechenden Erschließungsbeiträgen \nherangezogen worden. \nWeiterhin werde bestritten, dass die zugrundegelegte Erschließungsbeitragssatzung \nformellrechtlich und materiellrechtlich rechtmäßig sei. \nÜberdies fehle in dem angefochtenen Bescheid die Angabe der Gesamtkosten der \nBeleuchtung und es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, ob der Beitrag \nzumindestens rechnerisch zutreffend ermittelt worden sei. \nIm Übrigen sei es auch nicht sachgerecht, bei der Verteilung des Aufwandes auf die \ngesamte Grundstücksfläche abzustellen. Es sei hierzu vielmehr auf die \nGrundstücksbreite abzustellen, da sich die Beleuchtung lediglich im Bereich der \nGrundstücksbreite zur erschlossenen Straße auswirke. Auch sei dem Kläger eine \nVergünstigung nach § 6 Abs. 4 EBS zu gewähren. Das Grundstück sei \nzweiterschlossen zum Oweg. Insbesondere befinde sich dort keine im städtischen \nEigentum befindliche Böschungsfläche, die das Grundstück des Klägers vom Oweg \ntrenne. Das Grundstück diene auch ausschließlich Wohnzwecken; die dort \nbefindliche Tennisanlage werde ausschließlich privat genutzt.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n2. November 1999 und den Widerspruchsbescheid vom \n13. Dezember 1999 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung wird unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid \nausgeführt:\n\n10\n\nAlle von dem Kläger angeführten Grundstücke seien in das Beitragsverfahren \neinbezogen und bei der Verteilung berücksichtigt worden. Für einige Grundstücke \nseien lediglich bereits Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag \nerhoben worden oder auch z.B. im Zuge von Wohnungsbauförderungsmaßnahmen \nschuldbefreiende Zusagen erteilt worden. Bei der abgerechneten Anlage handele es \nsich weder um eine vorhandene noch um eine fertige Straße. \nDer Annahme, es handele sich bei der T Straße um eine vorhandene Straße, stehe \nschon entgegen, dass die Straße über offene Chausseegräben entwässert worden \nsei. Der Annahme, es handele sich um eine fertige Straße stehe entgegen, dass sie \nzu keinem Zeitpunkt programmgemäß ausgebaut gewesen sei. Das gelte auch \nhinsichtlich der Gasbeleuchtung. Auch sei der zugrundegelegte Verteilungsmaßstab, \nder sich auf die gesamte Grundstücksfläche beziehe, rechtmäßig. Es komme nur auf \nden Vorteil der gut ausgeleuchteten Straße an, nicht darauf, ob die Beleuchtung auf \ndie gesamte Grundstücksfläche ausstrahle. \nWeiter sei für das Grundstück des Klägers zu Recht keine Eckermäßigung nach § 6 \nAbs. 4 EBS gewährt worden. Das Grundstück sei nicht mehrfach erschlossen. Einem \nErschlossensein zum Oweg stehe entgegen, dass sich zwischen der \nGrundstücksgrenze und der Straßenfläche des Oweges eine Böschungsfläche \nbefinde, die im städtischen Eigentum sei. Auch sei zum Grundstück des Klägers \nweder tatsächlich eine Zufahrt vorhanden, noch liege eine rechtliche Sicherung \nhierfür vor.\n\n11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und auch begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ).\n\n15\n\nDer Erhebung des geforderten Erschließungsbeitrages nach den Vorschriften der \n§§ 127 ff. BauGB steht § 242 Abs. 1 BauGB entgegen. \nDanach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene \nErschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum \n29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. \nZu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen Straßen, die bereits vor \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG \nhergestellt worden sind. Das sind zum einen die „vorhandenen\" Straßen im Sinne \ndes ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes und zum anderen die unter \nGeltung dieses früheren Rechtes vor Inkrafttreten des BBauG „programmgemäß \nfertig gestellten Straßen\".\n\n16\n\nDie T Straße ist jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bereich von der \nEinmündung auf die Hauptstraße bishin zu dem Grundstück T Straße 39 \neinschließlich eine „vorhandene\" Straße im Sinne des ehemaligen preußischen \nAnliegerbeitragsrechtes. \"Vorhanden\" in diesem Sinne waren Straßen, die v o r dem \nInkrafttreten des ersten Ortsstatutes nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes \nvom 2. Juli 1875 (PrFluchtlG) mit dem ( subjektiven ) Willen der Gemeinde wegen \nihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem \ninnerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren und tatsächlich ( objektiv ) gedient \nhaben.\n\n17\n\nDas war hier im maßgeblichen Zeitpunkt sowohl hinsichtlich der objektiven als \nauch der subjektiven Anforderungen für die T Straße jedenfalls in dem oben \ngenannten Bereich der Fall. \nFür das Gebiet der ehemaligen Stadtgemeinde D sind hierfür die Verhältnisse im Mai \n1888 maßgebend. \nZu diesem Zeitpunkt ist am 11. Mai 1888 das erste Ortsstatut für die damals \nselbständige Stadtgemeinde D, von der königlichen Regierung genehmigt worden \nund es bestehen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen auch keine Zweifel an seiner wirksamen Veröffentlichung.\n\n18\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n20. Juli 1981 - 3 A 2066/80 -.\n\n19\n\nEine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten \ndes ersten Ortsstatutes an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer \ngeschlossenen Ortslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von \nHaus zu Haus diente. Bei der Beurteilung der Frage, ob das betroffene Gebiet zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt einer geschlossenen Ortslage angehörte, können zur \nPräzisierung die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Begriff des \nim Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des heutigen § 34 Abs. 1 BauGB \nherangezogen werden.\n\n20\n\nVgl. zum Vorstehenden OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -\nund vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, KStZ 1973, 103.\n\n21\n\nEin Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB besteht, wenn die \naufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt und eine zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang \nangehört. Ein derartiger Bebauungskomplex bildet im Gebiet der Gemeinde einen \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten \nein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur \nist.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV 2.66-, BVerwGE 31, 20 (21), \nund vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434, sowie Beschluss vom \n18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 186, S. 49 \n(50).\n\n23\n\nNach diesen Maßstäben lag die T Straße in dem hier maßgeblichen Bereich im \nJahre 1888 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und diente damit \ntatsächlich dem innerörtlichen Verkehr und Anbau. Ausweislich der in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Urkarte aus dem Jahre 1870 \n(vgl. Abrechnungsvorgang Bl. 89), waren in der T Straße bereits damals auf beiden \nStraßenseiten einige Gebäude vorhanden. Das Haus auf dem Grundstück des \nKlägers soll nach Angaben des Klägers bereits im Jahre 1820 in seinen \nursprünglichen Ausmaßen errichtet worden sein, die weiteren Anbauten sollen aus \ndem Jahre 1890 stammen. \nDie Bebauung entlang der T Straße entwickelte sich vom damaligen Ortskern \nstadtauswärts auch im Übrigen bis in das Jahr 1888 weiter und führte zu einer \nweiteren baulichen Verdichtung, wie die von dem Beklagten vorgelegte planerische \nDarstellung der im Jahre 1888 vorhandenen Bebauung zeigt (vgl. \nAbrechnungsvorgang Bl. 87). Insgesamt stellte sich die Bebauung entlang der T \nStraße zu diesem Zeitpunkt in dem hier in Rede stehenden Bereich als eine \ntatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung dar, die den \nEindruck der Geschlossenheit vermittelte und sich unmittelbar an den damaligen \nOrtskern anschloss. Soweit einzelne Grundstücke (noch) nicht bebaut waren, \nhandelte es sich um bloße Baulücken. Dieses zeigt auch die weitere bauliche \nEntwicklung. Nach Angaben des Klägers wurde das ehemalige Firmengebäude der \nFirma C1 ab 1895 errichtet. Auch lässt die Flurkarte aus dem Jahre 1904 eine \nweitere bauliche Verdichtung erkennen.\n\n24\n\nDass die T Straße zum oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt dem inneren \nAnbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war, wird auch von Seiten des \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen. \n\n25\n\nAuch ist das subjektive Erfordernis gegeben, dass die Gemeinde den \ntechnischen Ausbauzustand der Straße nach ihren damaligen Vorstellungen für \nausreichend erachtete, um dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu \ndienen.\n\n26\n\nLagen - wie hier - die objektiven Merkmale einer „vorhandenen\" Straße vor, kann \nhieraus auf die Auffassung der Gemeinde geschlossen werden, die Straße sei dem \ninneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr unter den damaligen Umständen \n(technisch) gewachsen gewesen, es sei denn, die Gemeinde hätte ihre \nentgegenstehende Meinung, dass die Straße erst in Anlegung begriffen sein sollte, \nrechtzeitig, d.h. vor dem maßgeblichen Stichtag, erkennbar zum Ausdruck gebracht \noder aber die Straße war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem Zustand, in dem \nsie dieser Aufgabe keinesfalls genügen konnte.\n\n27\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: OVG NW, Urteil vom 26. August 1975 - III A 764/72 \n-, KStZ 1976, 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, \n§ 2, Rdz. 34, 35.\n\n28\n\nBeides ist hier nicht der Fall.\n\n29\n\nVorliegend ist nach den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nein solcher widersprechender Wille der Stadtgemeinde D bis zu dem maßgeblichen \nZeitpunkt nicht feststellbar.\n\n30\n\nAuch ist nicht davon auszugehen, dass die T Straße im maßgeblichen Bereich \nvermöge ihres technischen Ausbauzustandes den damaligen Mindestanforderungen \nan Straßen, die in der ehemaligen Stadtgemeinde D dem innerörtlichen Anbau und \nVerkehr dienen sollten, nicht genügte.\n\n31\n\nWelche Teilanlagen in welchem Ausbauzustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \ndes ersten auf § 15 PrFluchtG beruhenden Ortsstatutes bestanden haben müssen, \num eine Straße als „vorhandene\" Straße qualifizieren zu können, ist jeweils im \nEinzelfall zu entscheiden. \nHierbei ist u.a. auch die Größe der Gemeinde zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt \nentscheidend.\n\n32\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 2, Rdz. \n35.\n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen war für die im eigentlichen Stadtbereich nur rund 1000 Einwohner \nzählende Stadtgemeinde D zum maßgeblichen Zeitpunkt schon eine Straße \neinfachster Bauart als für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr ausreichend \nanzusehen. \nDas heißt es waren weder Bürgersteige noch eine Beleuchtung oder eine \nunterirdische Entwässerung erforderlich, um den Ausbauzustand als ausreichend \nerachten zu können.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. \nJuli 1981 - 3 A 2066/80 -.\n\n35\n\nDiesen Erfordernissen entsprach die T Straße zu dem maßgeblichen Zeitpunkt. \nZwar finden sich in den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen \nkeine Beschreibungen ihres Zustandes vor Erlass des ersten Ortsstatuts, die T \nStraße findet aber bereits Erwähnung in der Chronik der Bürgermeisterei D von 1877 \nals Verbindung zwischen D und F. \nDarin heißt es, dass seinerzeit General Ney bereits Ende 1796 von den Einwohnern \nder ehemaligen Ämter T und F verlangt habe, die Straße in einen passablen Zustand \nzu versetzen. Anfang des 19. Jahrhunderts soll dann eine Pflasterung für notwendig \ngehalten worden sein und im Jahre 1810 soll die Straße als Chaussee vollendet \nworden sein. \nIn einer Abschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 26. April 1906 heißt es \ndann unter Punkt 1.), dass die Fluchtlinienkommission vorschlage, zu beschließen, \ndass für die bis zum damaligen Zeitpunkt bereits getätigte chausseemäßige \nBefestigung der im Weiteren näher bezeichneten Provinzialstraßen, zu denen auch \ndie heutige T Straße gehörte, Kosten nicht erhoben werden sollten. \nDie hiernach im maßgeblichen Zeitpunkt zumindestens chausseemäßige Befestigung \nder T Straße genügte den Mindestanforderungen einer zum Anbau bestimmten \nStraße in der Stadtgemeinde D zum damaligen Zeitpunkt, auch wenn die \nEntwässerung nicht unterirdisch, sondern lediglich über Gräben erfolgte und auch \neine Beleuchtung noch nicht installiert war.\n\n36\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 20. Juli 1981 - 3 A 2066/80 -.\n\n37\n\nDie T Straße ist damit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bereich von der \nEinmündung auf die Hauptstraße bis zu dem Grundstück T Straße 39 einschließlich \nals eine „vorhandene\" Straße im Sinne des ehemaligen preußischen \nAnliegerbeitragsrechtes anzusehen.\n\n38\n\nDie angefochtenen Bescheide sind daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig \nund gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben.\n\n39\n\nDarüberhinaus erscheint es bedenklich, ob die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 b.) der Satzung \nüber die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt X \n(Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 27.12.1994 enthaltene Regelung zur \nBerücksichtigung des Maßes der Nutzung bei unbebauten aber bebaubaren \nGrundstücken, für die hinsichtlich der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, bzw. der \nBaumassenzahl oder auch der zulässigen Höhe keinerlei bauplanungsrechtliche \nFestsetzungen bestehen, dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit, d.h. dem Gebot einer \nim Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander vorteilsgerechten Bemessung der \nBeiträge genügt.\n\n40\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 18, \nRdz. 2. \n\n41\n\nNach dieser Regelung ist bei den genannten unbebauten, aber bebaubaren \nGrundstücken lediglich der Durchschnittswert der gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 a.) EBS für \ndie erschlossenen bebauten Grundstücke ermittelten Zahl der Vollgeschosse, \nmindestens ein Vollgeschoss, zugrundezulegen, soweit dieser nach § 34 BauGB \nzulässig ist, wobei etwa ermittelte Bruchteile unberücksichtigt bleiben.\n\n42\n\nGemäß § 132 Nr. 2 BauGB haben die Gemeinden in der \nErschließungsbeitragssatzung „die Art ....der Verteilung des Aufwands...\" zu regeln. \nHierbei sind ihnen aber durch § 131 Abs. 2 und 3 BauGB Schranken gesetzt und es \nerscheint zumindestens fraglich, ob die genannte Satzungsregelung diese im \nHinblick auf eine vorteilsgerechte Verteilung hinreichend beachtet, da das auf diesen \nGrundstücken baurechtlich zulässige Maß der Nutzung weit über die durchschnittlich \nerrechnete Zahl der Vollgeschosse hinausgehen kann. \nZum einen kann auf diesen unbebauten Grundstücken gemäß § 34 BauGB aufgrund \nder Umgebungsbebauung eine weitaus intensivere bauliche Nutzung zulässig sein, \nals der um die errechneten Bruchteile reduzierte Durchschnittswert der \nVollgeschosse im Abrechnungsgebiet, zum anderen kann der maßgebliche \nBebauungsplan, wie der im vorliegenden Fall maßgebliche Bebauungsplan 747 \nzeigt, für einzelne Baugebiete zwar keinerlei Festsetzungen zur Gebäudehöhe \nenthalten, hingegen aber Festsetzungen zur Grund - und Geschossflächenzahl \ntreffen, die ein weitaus höheres Maß an baulicher Nutzung gestatten als der \nerrechnete Durchschnittswert der im Abrechnungsgebiet vorhandenen Zahl der \nGeschosse ergibt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/12-k-182-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/12-k-182-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296197","retrieved":"2026-07-09 03:18:43.675340+00:00"}}