{"status":"available","doknr":"OLD296215","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0913.18L3598.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"18 L 3598/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.700,- Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. September 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung\nzu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige\nAusnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG für den\nVertrieb und das Überlassen von Schusswaffen und Munition,\nerlaubnisfreien Schusswaffen und Munition sowie von Hieb-\nund Stichwaffen auf der Waffenbörse S vom\n00. November 2002 bis zum 0. Dezember 2002 zu erteilen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. hilfsweise festzustellen, dass der Vertrieb und das\nÜberlassen von Schusswaffen und Munition, erlaubnisfreien\nSchusswaffen und Munition sowie Hieb- und Stoßwaffen auf\nder als \"Waffenbörse S\" bezeichneten Verkaufsveranstaltung\nkeiner Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG\nbedarf,\n\n6\n\n4. \n\n7\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile oder zur Verhinderung von Gewalt oder aus anderen Gründen nötig\nerscheint. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann\ndas Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller\nnicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt\neiner Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem\nHauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der\nHauptsache). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19\nAbs. 4 Grundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur\nGewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die\nsonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im\nHauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an\nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht,\n\n9\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000 § 123 Rdnr. 14.\n\n10\n\nZumindest für letzteres besteht kein Anlass, weil es der Antragstellerin nicht\ngelungen ist, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123\nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n11\n\nDas Gericht erlaubt sich, im Rahmen seiner Entscheidung die Reihenfolge der\ngestellten Antragsbegehren umzustellen, weil die Frage der Genehmigungspflicht\nlogisch vorrangig ist. Denn sollte eine Genehmigungspflicht nicht bestehen, bedarf es\nauch keiner Genehmigung.\n\n12\n\nDies voraus geschickt, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der\nAntragstellerin ins Auge gefasste Betätigung dem Anwendungsbereich von § 38\nAbs. 2 Waffengesetz (WaffG) unterliegt. Denn sie unterfällt dem Handelsverbot des\nAbs. 1 Nr. 2 WaffG, von dem die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen kann.\nDas Handelsverbot umfasst den Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen\noder Munition sowie von Hieb- und Stichwaffen im Marktverkehr mit Ausnahme der\nMustermessen. Bei der Veranstaltung \"Waffenbörse S\" handelt es sich nicht um eine\nvon den Handelsverboten ausgenommene Mustermesse. Darunter fallen die für den\nGroßhandel bestimmten Märkte, bei denen nicht über den Ladentisch mit Ware aus\neinem bereitgehaltenem Warenlager gehandelt wird, sondern bei denen nur Proben\n(Muster) vorgeführt und hiernach Bestellungen und Aufträge von (Waffen-\n)Gewerbetreibenden, gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern\noder Großabnehmern entgegengenommen werden,\n\n13\n\nSteindorf, Waffenrecht, 7. Auflage 1999, Rdnr. 6 zu § 38 WaffG. Vgl. auch die\nLegaldefinition des Begriffs \"Messe\" in § 64 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).\n\n14\n\nDie geplante Veranstaltung \"Waffenbörse S\" fällt schon deshalb nicht darunter,\nweil eine grundsätzliche Beschränkung des Publikums auf gewerblich orientierte\nPersonenkreise nicht vorgesehen ist.\n\n15\n\nAuch bestehen unter Berücksichtigung des summarischen Prüfungsmaßstabes in\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Bedenken im Hinblick auf die\nAnnahme, bei der geplanten \"Waffenbörse S\" handele es sich um einen\nMarktverkehr im Sinne der waffenrechtlichen Verbotsnorm.\nEntgegen der Bezeichnung handelt es sich bei der geplanten Veranstaltung nicht um\neine Börse im Rechtssinne, die nicht dem Marktrecht unterfiele. Darunter versteht\nman die organisierte, regelmäßig in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen\nstattfindende Zusammenführung von Angebot und Nachfrage in vertretbaren,\ntypischerweise nicht zur Stelle gebrachten Gegenständen nach grundsätzlich\neinheitlichen Geschäftsbedingungen mit dem Ziel, Vertragsabschlüsse zwischen im\nRegelfall allein zum Handel zugelassenen Kaufleuten zu ermöglichen;\nkennzeichnend ist ein organisiertes Handelssystem ohne individuelle Kontakte\nzwischen Käufer und Verkäufer,\n\n16\n\nTettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage 1999, vor § 64 Rdnr. 9.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf der Waffen\"börse\" S sollen\nnach Aktenlage vorwiegend individuell bestimmte Waren angeboten werden, wobei\nnicht nur Kaufleute zugelassen sind; zudem sollen Geschäftsabschlüsse ohne\nZwischenschaltung eines Handelssystems unmittelbar von Käufer und Verkäufer\ngetätigt werden.\n\n18\n\nBei der Waffenbörse S handelt es sich auch nicht um einem von den\nBestimmungen des Marktverkehrs ausgenommenen Privatmarkt. Darunter fällt\ninsbesondere ein nicht nach § 69 GewO festzusetzender Flohmarkt,\n\n19\n\nvgl. BayObLG, Urteil vom 13. Juli 1993 - 4 St RR 70/93 -, DÖV 1994, S.\n75.\n\n20\n\nDessen Erscheinungsbild ist von nichtgewerblichen Anbietern geprägt. Das trifft\nauf die geplante Waffenbörse S gerade nicht zu. Zudem will der Veranstalter für die\nWaffenbörse S gerade auch die Marktprivilegien in Anspruch nehmen, was sich\ninsbesondere aus seinem Antrag auf Festsetzung eines Spezialmarktes ergibt, Bl. 25\nder Gerichtsakte.\nDas Gericht kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass hier ein sog. Spezialmarkt\nveranstaltet werden soll. Nach § 68 Abs. 1 GewO handelt es sich dabei um eine im\nAllgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich\nbegrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren\nfeilbieten. Dem übermittelten Verwaltungsvorgang und dem Vortrag der\nAntragstellerin lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die\nWaffenbörse in S als Ersatz für die entfallene Waffenbörse in E dienen soll (Bl. 32\nder Verwaltungsakte, Heft 1; Bl. 31 der Gerichtsakte), welche nach Angaben der\nAntragstellerseite bereits seit 31 Jahren existiert (Bl. 22 und 31 der Gerichtsakte). Auf\nder Veranstaltung in S sollen auch von zahlreichen Ausstellern bestimmte Waren,\nnämlich Waffen im Sinne des WaffG, feilgeboten werden. Die Ware wird feilgeboten,\nwenn sie zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird,\n\n21\n\nTettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage 1999, § 55 Rdnr. 29.\n\n22\n\nDavon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von der Antragstellerin in ihrem\nan den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom 16.\nAugust 2002 aufgeführten Gegenstände sollen nämlich vertrieben werden, Bl. 1 der\nVerwaltungsakte, Heft 1.\n\n23\n\nUnterfällt demnach die von der Antragstellerin geplante Betätigung auf der\nvorgesehenen \"Waffenbörse S\" dem Handelsverbot aus § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG,\nkann die zuständige Behörde nach Abs. 2 eine Ausnahme zulassen, wenn öffentliche\nInteressen nicht entgegenstehen.\n\n24\n\nUngeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben besteht ein strikter Anspruch auf die\nErteilung einer solchen Ausnahme im vorliegenden Fall nicht schon auf Grund einer\nZusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der von der Antragstellerseite insoweit\nbemühte Schriftsatz der Gegenseite vom 6. August 2002 an die Firma KreMess\nAgentur (Bl. 6 der Gerichtsakte) erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.\nErforderlich ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten\nVerwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen.\nDer Schriftsatz des Antragsgegners richtet sich schon nicht an die Antragstellerin,\nsondern an eine davon abweichende Firma. Ferner fehlt ein erkennbarer Wille auf\nSeiten des Antragsgegners, sich schon jetzt selbst verbindlich zur Erteilung von\nAusnahmen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG zu verpflichten, weil ja gerade noch\nverschiedene Voraussetzungen angesprochen worden sind, von denen die Erteilung\nabhängig gemacht werden sollte. Darüber hinaus - und insoweit dürfte es am\ngesetzlichen Merkmal der \"Bestimmtheit\" fehlen - war am 6. August 2002 der Kreis\nder Aussteller bzw. Händler noch gar nicht überschaubar. In diesem Zusammenhang\nist es rechtlich unerheblich, dass der Veranstalter, die Firma L, in der Vergangenheit\nvom Antragsgegner bereits Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 2 WaffG für mehrere\nAussteller entgegengenommen hat, Bl. 49-63 der Gerichtsakte. Denn in diesen\nFällen stand der Personenkreis jeweils konkret fest.\n\n25\n\nSelbst wenn man die Rechtsansicht der Antragstellerin zu Grunde legen und eine\nZusicherung annehmen würde, läge jedenfalls eine nachträgliche Änderung der\nRechtslage vor, die nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW dazu führen würde, dass der\nAntragsgegner daran nicht mehr gebunden wäre. Die nachträgliche Änderung der\nRechtslage ergibt sich aus dem an alle Polizeibehörden gerichteten Erlass des\nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2002, Bl. 25\nder Verwaltungsakte, Heft 1. In diesem für den Antragsgegner verbindlichen Erlass\nist vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit in einigen Fällen die\nAusnahmevorschrift des § 38 Abs. 2 WaffG zur Regel geworden ist, die Erteilung der\nAusnahmegenehmigungen eingeschränkt worden.\n\n26\n\nSchließlich kann die Antragstellerin die begehrte Ausnahme auch nicht auf der\nGrundlage von § 38 Abs. 2 WaffG verlangen. Anders als das Verwaltungsgericht\nLeipzig in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 3 K 983/02 - ausführt, wird das in\ndieser Vorschrift vorgesehene Ermessen nicht insoweit eingeschränkt, als öffentliche\nInteressen bei der Zulassung von Ausnahmen nicht entgegenstehen dürfen.\nVielmehr handelt es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal, welches überhaupt erst\ndas behördliche Ermessen eröffnet. Stehen öffentliche Interessen entgegen, ist es\nder zuständigen Behörde von Gesetzes wegen verwehrt, Ausnahmen zu erteilen. Ob\nsolche Interessen der Zulassung von Ausnahmen entgegenstehen, ist gerichtlich voll\nüberprüfbar. In der Sache hält es das Gericht für geboten, die jüngsten Ereignisse im\nZusammenhang mit dem Amoklauf von Erfurt zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das\nAusmaß so wie die Art und Weise der Ausführung dieser Tat einerseits und dem\nUmstand der \"problemlosen\" Beschaffung der Tatwaffen andererseits besteht ein\nüberragendes öffentliches Interesse, möglichst wenigen Personen Anreiz zu geben,\nsich mit Waffen und Munition zu versehen. Die Antragstellerin kann nicht damit\ngehört werden, es handele sich bei der \"Waffenbörse S\" um eine historische Waffen-\nund Militariabörse, auf der zeitgemäße Waffen kaum auftauchen, Bl. 14 der\nVerwaltungsakte, Heft 1 und Bl. 23 der Gerichtsakte. Denn die beschriebene Gefahr\ndes Anreizes kann auch durch historische Waffen hervorgerufen werden. Außerdem\nmögen zeitgemäße, d.h. moderne Waffen in der Minderzahl dargeboten werden, sie\nbleiben jedoch nicht ganz ausgeschlossen.\n\n27\n\nVom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus bedarf es keiner Ausführungen mehr\nzur Frage der Ermessensausübung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf\nhingewiesen, dass ein Vertrauensschutz auf Grund jahrelanger Zulassung von\nAusnahmen wohl nicht anzuerkennen ist. Dies wäre mit der dem WaffG\ninnewohnenden Restriktion nicht vereinbar. Bei der Regelung des § 38 WaffG\nhandelt es sich zum einen um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt; zum\nanderen verneint die Rechtsprechung einen Vertrauensschutz z. B. bei der Erteilung\neines Waffenscheines auch dann, wenn in der Vergangenheit bereits ein\nWaffenschein erteilt worden ist (vgl. nur Bayer. VGH vom 2. November 1988 - 21 B\n88.00505 -, GewArch 1989, S. 37 m.w.N.). Es liegen keine sachlichen Gründe vor,\ndie es rechtfertigen würden, bei der Zulassung von Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 2\nWaffG davon abweichend einen Vertrauensschutz zu gewähren.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2\nGerichtskostengesetz (GKG) in Anlehnung an II Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für\ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1996, abgedruckt in DVBl. 1996, S.\n605. Für das Antragsbegehren zu Ziff. 2 ergibt sich danach bei einer geplanten\nDauer der Waffenbörse S von einer Woche ein Gesamtwert von gerundet 1.800,-\nEuro. Das Feststellungsbegehren zu Ziff. 1. bewertet das Gericht zusätzlich mit der\nHälfte des vorgenannten Betrages. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der\nHauptsache hat das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung des\nStreitwertes angenommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-13/18-l-3598-02","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-13/18-l-3598-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296215","retrieved":"2026-07-09 03:18:45.360871+00:00"}}