{"status":"available","doknr":"OLD296233","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0912.8K6327.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"8 K 6327/00","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin leitet aus dem Klärwerk E -Nord (500.000 EW) Abwasser in den S\nein. Für das Klärwerk liegen nachfolgende Zulassungsbescheide vor:\n\n3\n\nUmstellungsbescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 1998:\nder Klägerin wurde die bis zum 31. Dezember 1999 befristete Bewilligung erteilt,\nweiter Abwasser in den S einzuleiten; in dem Umstellungsbescheid wurden unter\nanderem für die Parameter\n\n4\n\nCSB Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf)75 mg/l ab sofort\nPges (Phosphor)2 mg/l ab sofort und 1 mg/l ab dem 1. Januar 1999 Nanorg (Stickstoff\n18 mg/l ab sofort\n\n5\n\ndie angegebenen Überwachungswerte festgelegt; die\nJahresschmutzwassermenge wurde auf 31.700.000 m3 festgesetzt.\n\n6\n\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. Februar 1999:\nder Überwachungswert für den Parameter Nanorg wurde mit sofortiger Wirkung auf\n40 mg/l und auf 18 mg/l ab dem 31. Oktober 1999 geändert; im Übrigen wurde der\nWiderspruch zurückgewiesen; zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der\nÜberwachungswerte bestehe bei Erteilung einer Erlaubnis eine Bindung an die in\nder Abwasserverordnung festgelegten Grenzwerte; auf Grund des\nbevorstehenden Umschlusses des Hauptsammlers Mitte an das sanierte Klärwerk\nE-Süd zum 1. April 1999 könne jedoch ein Ausnahmezustand akzeptiert werden,\nder hinsichtlich des Parameters Nges eine Änderung ermögliche; die insoweit\nerhobene Klage (VG Düsseldorf - 8 K 1881/99 -) nahm die Klägerin am 23. Juni\n1999 zurück;\n\n7\n\n(1.) Änderungsbescheid vom 23. Februar 1999:\nFestsetzung der Jahresschmutzwassermenge auf 33.300.000 m3;\n\n8\n\n(2.) Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 (zugegangen am 1. Juni 1999):\nÄnderung der Überwachungswerte rückwirkend zum 6. März 1998; festgesetzt\nwurden für die Parameter\n\n9\n\nPges 2 mg/l ab sofort und 1 mg/l ab dem 1. Oktober 1999\nNanorg 40 mg/l ab sofort und 18 mg/l ab dem 31. Dezember 1999.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 1999 erteilte die Bezirksregierung E die\nZulassung des vorzeitigen Beginns für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus\ndem KW E-Nord in den S. Die Zulassung sollte mit der Entscheidung über den\nErlaubnisantrag vom 31. März 1999 erlöschen. Für die Dauer der Zulassung wurden\ndie Regelungen der Nummer 4 bis 9 des Umstellungsbescheides vom 6. März 1998\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1999 und der\nÄnderung vom 26. Mai 1999 festgesetzt.\n\n11\n\nBereits unter dem 2. März 1998 hatte die Klägerin einen Antrag auf Verrechnung\nder Investitionskosten nach § 10 Abs. 3 AbwAG gestellt und zur Begründung auf die\nAusbaumaßnahmen bei dem Klärwerk E-Nord hingewiesen: Ziel der Maßnahmen sei\ndie Reduzierung der Ablaufkonzentration für den Parameter P von derzeit 1,6 mg/l\nauf 1,0 mg/l, um so der gesetzlichen Mindestanforderung zu genügen. Dieses Ziel\nwerde voraussichtlich abschließend im vierten Quartal 1999 erreicht werden.\n\n12\n\nEbenfalls vor Beginn des Veranlagungsjahres 1999 hatte die Klägerin am\n30. Oktober 1998 eine „Abgabeerklärung gem. § 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1999\"\nabgegeben. Darin erklärte sie die nachfolgenden Überwachungswerte:\n\n13\n\nCSB 50 mg/l\nPges 1,6 mg/l\nNanorg 18 mg/l\n\n14\n\nHinsichtlich der Verrechnung von Investitionen nach § 10 Abs. 3 AbwAG führte\ndie Klägerin hinsichtlich des Parameters Pges ein Messprogramm durch, das in zwei\naufeinanderfolgenden Messungen am 20. Juni und 4. Juli 1999 Werte von 1,8 bzw.\n1,9 mg/l aufwies. \n\n15\n\nFür das Veranlagungsjahr 2000 gab die Klägerin ferner eine Erklärung nach § 4\nAbs. 5 AbwAG hinsichtlich des Parameters CSB (einzuhaltender Überwachungswert\n50 mg/l) ab, die sie mit weiteren Umbaumaßnahmen an dem Klärwerk E-Nord\nbegründete.\n\n16\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 24. März 2000 setzte das beklagte Amt die\nAbwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr\n1999 (Einleitungsnummer 000035/008) auf DM 3.091.725,00 fest. Hinsichtlich des\nParameters Pges erhob die Klägerin unter dem 28. März 2000 Widerspruch und\nerkannte die übrigen Festsetzungen ausdrücklich an. Zur Begründung führte sie aus,\ndie Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG sei als Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG\nanzusehen.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000 setzte das beklagte Amt die\nAbwasserabgabe auf insgesamt DM 6.778.415,00 neu fest. Abzüglich eines\nverrechneten Abgabebetrages gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Höhe von\nDM 5.207.475,00 verblieb für die Klägerin ein Zahlbetrag von DM 1.570.940,00. Das\nbeklagte Amt berücksichtigte dabei hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge die\nFestsetzungen im Änderungsbescheid vom 23. Februar 1999 und stellte hinsichtlich\nder einzuhaltenden Überwachungswerte für den Parameter CSB auf den\nUmstellungsbescheid vom 6. März 1998 und im Übrigen auf die Festsetzungen im\n2. Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 ab. Zur Begründung führte es weiter aus,\ndie Neuberechnung mit den erhöhten Festsetzungen sei erforderlich, da nunmehr\nneue Bescheidwerte für die Jahresschmutzwassermenge sowie die Parameter Pges,\nCSB und Nanorg vorlägen. Im übrigen ersetze eine Mitteilung nach § 10 Abs. 3\nAbwAG für den Parameter Pges nicht die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Ihr\nZweck sei allein, die festsetzende Behörde über den Verrechnungstatbestand zu\ninformieren.\n\n18\n\nMit der am 25. September 2000 erhobenen Klage wird im Wesentlichen\nvorgetragen: Die im Veranlagungsjahr festgesetzten Bescheidwerte könnten die für\ndas Veranlagungsjahr im Voraus abgegebenen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG\nnicht ersetzen. Die abgegebenen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG seien im Falle\neiner Ersetzung jedenfalls in Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG umzudeuten. Die\nEinhaltung dieser erklärten Werte sei durch die amtliche Überwachung und die\ndurchgeführte Selbstüberwachung nachgewiesen. Auf Grund der Erklärungen\nergebe sich eine Abwassergabe von insgesamt DM 3.223.885,00; davon sei gemäß\n§ 10 Abs. 3 AbwAG eine Verrechnung von rund drei Viertel der anrechnungsfähigen\nAufwendungen, mithin DM 2.417.914,00 abzuziehen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\nden Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom\n24. März 2000 - Einleitungsnummer 000000/000 - in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 insoweit\naufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als\nDM 3.223.885,00 und unter Berücksichtigung des Abzuges nach\n§ 10 Abs. 3 AbwAG ein Festsetzungsbetrag von mehr als\nDM 805.971,00 festgesetzt worden ist.\n\n21\n\nDas beklagte Amt beantragt schriftsätzlich,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEs tritt dem Vorbringen entgegen: Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG könne\nnicht berücksichtigt werden, da für das Veranlagungsjahr 1999 Bescheidwerte im\nSinne des § 4 Abs. 1 AbwAG vorgelegen hätten. Eine Umdeutung in eine Erklärung\nnach § 4 Abs. 5 AbwAG scheide aus, da die Erklärungen schon inhaltlich nicht\nausreichend seien. Auch liege weder ein zugelassenes noch ein eingehaltenes\nMessprogramm vor. So sei die Selbstüberwachung hinsichtlich der Parameter Nanorg\nund Pges immer dienstags durchgeführt worden. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und\ndes beklagten Amtes Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDas Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung\ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt\ngeklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Klägerin war im Veranlagungsjahr 1999 gemäß §§ 1, 2, 9 Abs. 1 AbwAG\n[Abwasserabgabengesetz in der hier maßgeblichen Neufassung der\nBekanntmachung vom 3. November 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum\nÜbereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das\nEinbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 ( BGBl.\nI, Seite 2455), welches am 29. August 1998 in Kraft trat] dem Grunde nach\nabwasserabgabepflichtig. Sie führt Abwasser in der Form von Schmutzwasser aus\ndem Klärwerk E-Nord unmittelbar einem oberirdischen Gewässer, dem S, zu.\n\n29\n\nDie Abwasserabgabe ist auch der Höhe nach frei von Rechtsfehlern festgesetzt\nworden. Die höhere Festsetzung der Abwasserabgabe erst im\nWiderspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich hinsichtlich des im\nWiderspruchsverfahren angefochtenen Parameters Pges aus der - zulässigen - sog.\n„reformatio in peius\",\n\n30\n\nvgl. etwa Köhler, Abwasserabgabengesetz - Kommentar, Vorbem. zu §§ 11-\n13, Rn. 10.\n\n31\n\nSoweit auch für die Parameter CSB und Nanorg im Widerspruchsbescheid höhere\nWerte festgesetzt wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar erwuchs die\nFestsetzung im Veranlagungsbescheid in Bestandskraft, jedoch war das beklagte\nAmt auf Grund der nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2001\n(§§ 77 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 25. Juni 1995 - LWG NRW) befugt, die zu niedrig festgesetzte\nAbwasserabgabe nachzuerheben. Denn der Festsetzungsbescheid vom 24. März\n2000 enthielt seinem Inhalt nach ausschließlich die belastende Festsetzung einer\nbestimmten Abwasserabgabe und ein entsprechendes Leistungsgebot. Er\nbeinhaltete nicht zugleich die begünstigende Erklärung, dass eine höhere als die\ngeforderte Abwasserabgabe ausgeschlossen sei. Der Festsetzungsbescheid war so\nseinem Inhalt nach auf die Festsetzung einer Teilschuld beschränkt und enthielt\nhinsichtlich einer darüber hinausgehenden Teilschuld keine Aussage,\n\n32\n\nvgl. etwa Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, 26.\nErg.Lfg., Stand: März 2002, Bd. 2, § 8 Rn. 30 unter Bezug auf den im Beitragsrecht\nebenfalls anzuwendenden § 130 AO; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV C\n48.66 -, in: BVerwGE 30, 132 (133), betreffend Benutzungsgebühren für die\nFleischbeschau.\n\n33\n\nFür die Nacherhebung kommt es daher auf die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 85 Nr. 1 lit. f) LWG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO\n(Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes) nicht an. \n\n34\n\nDas beklagte Amt stellte bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zutreffend auf\ndie Bescheidwerte ab, wie sie sich hinsichtlich der Überwachungswerte aus dem\nUmstellungsbescheid und dem 2. Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 ergeben.\nDiese Bescheide stellen die Abwassereinleitung zulassende Bescheide im Sinne des\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar und enthalten die Mindestvoraussetzungen des § 4\nAbs. 1 Satz 2 AbwAG. \n\n35\n\nDer bestandskräftige 2. Änderungsbescheid beansprucht auf Grund der\nangeordneten Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt des Umstellungsbescheides vom\n6. März 1998 für das gesamte Veranlagungsjahr 1999 Geltung. Für eine Erklärung\nnach § 6 Abs. 1 AbwAG ist daneben ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes der\nVorschrift kein Raum,\n\n36\n\nvgl. etwa Köhler, Abwasserabgabengesetz - Kommentar (1999), § 6 Rn. 1:\n„gestaffelter Auffangtatbestand\".\n\n37\n\nDas beklagte Amt war auch nicht verpflichtet, die Zahl der Schadeinheiten nach\n§ 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, da die Klägerin eine Erklärung nach § 4\nAbs. 5 AbwAG nicht abgegeben hat. Eine solche Erklärung kann nicht in der\nMitteilung der Klägerin nach § 10 Abs. 3 AbwAG vom 2. März 1998 gesehen werden,\nda in der Mitteilung für die Parameter CSB und Nanorg keine Werte erklärt sind und\ninsgesamt kein bestimmter Zeitraum angegeben ist. Die Angabe, das Ziel der\nSenkung der Ablaufkonzentration für den Parameter Pges auf 1,0 mg/l könne „vsl. im\n4. Quartal 1999 abschließend erreicht werden\", beinhaltet keine Festlegung\nniedrigerer Werte ab dem 1. Oktober 1999 und ist auch nicht dahingehend\nauszulegen. Denn die Erklärung lässt es sowohl durch die Verwendung des Begriffs\n„voraussichtlich\" (vsl.) als auch durch die Formulierung „im\" 4. Quartal gerade offen,\nfür welchen Zeitraum in diesem Quartal eine Minimierung bei dem Parameter Pges\neintreten soll. Eine Festlegung auf den 1. Oktober 1999 wäre aber erforderlich\ngewesen, damit der geforderte Mindestzeitraum von drei Monaten Veranlagungsjahr\neingehalten werden konnte,\n\n38\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des jeweiligen Veranlagungsjahres: BVerwG, Urteil\nvom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, in: JURIS = BVerwGE 102, 1 = DÖV 1995, 250\n= NVwZ 1998, 74 = DVBl. 1996, 1329 = UPR 1997, 37 = ZfW 1997, 157 = KStZ\n1997, 237.\n\n39\n\nDie Erklärung der Klägerin „nach § 6 Abs. 1 AbwAG\" vom 30. Oktober 1998 kann\nhinsichtlich der Parameter CSB und Nanorg nicht als Erklärung nach § 4 Abs. 5\nAbwAG ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Zwar weist die Klägerin\nzutreffend darauf hin, dass die Erklärung durch die rückwirkende Festsetzung der\nÜberwachungswerte im 2. Änderungsbescheid überholt ist. Eine Umdeutung\nscheitert aber an den inhaltlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG an\ndie Erklärung. Danach sind in der Erklärung die Umstände darzulegen, auf denen die\nniedriger erklärten Werte beruhen,\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 8 B 153.98 -, in: JURIS = NVwZ-RR\n1999, 606 = ZKF 1999, 137 = NuR 1999, 454.\n\n41\n\nSolche Umstände hat die Klägerin in der Erklärung ausdrücklich nicht dargelegt.\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Darlegung im Einzelfall\nentbehrlich sein könnte, der erklärte Wert also nicht darlegungsbedürftig war. Die\nDarlegung ist nach der gesetzlichen Anordnung nämlich erforderlich, um die\nErmittlung der Zahl der Schadeinheiten auf der Grundlage der Erklärung - und nicht\ndes höheren Bescheidwertes - vornehmen zu können. Da die Einhaltung des\nerklärten niedrigeren Wertes zu überwachen ist, sind fristgerecht die Erläuterungen\nzu geben, die eine solche Überwachung erst ermöglichen; welche Angaben dazu im\nEinzelfall erforderlich sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 8 B 153.98 -, NVwZ-RR 1999, 606 =\nBuchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2002 - 8 K\n8324/98 -.\n\n43\n\nMit der Erklärung eines Überwachungswertes für den Parameter CSB von 50\nmg/l unterschritt die Klägerin aber den nach den anerkannten Regeln der Technik\ngeforderten Wert von 75 mg/l\n\n44\n\n- vgl. Anhang 1, lit. C) Abs. 1 zur Verordnung über Anforderungen an das\nEinleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (Abwasserverordnung -\nAbwV) -.\n\n45\n\nAllein dies löst bereits einen besonderen Überwachungsbedarf und ein objektives\nDarlegungserfordernis aus,\n\n46\n\nvgl. zum umgekehrten Fall einer Heraberklärung auf den in der\nOrdnungsverfügung nach dem Standard der a.a.R.d.T. geforderten Wert: VG\nDüsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2002 - 8 K 8324/98 -.\n\n47\n\nDavon ging auch die Klägerin selbst im nachfolgenden Veranlagungsjahr 2000\naus; sie hat in den entsprechenden Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG die\nUmstände dargelegt. Die für das Veranlagungsjahr 2000 gegebenen Darlegungen\n(Umbaumaßnahmen) verdeutlichen auch den objektiven Erklärungsbedarf. \n\n48\n\nAuch für den Parameter Nanorg bestand ein objektiver Darlegungsbedarf, obwohl\nder erklärte Wert von 18 mg/l den Anforderungen nach Anhang 2 der\nAbwasserverordnung entspricht. Entscheidend ist, dass die Klägerin im\nwasserrechtlichen Verfahren betreffend die Einleitungserlaubnis die Heraufsetzung\nder bescheidmäßigen Überwachungswerte betrieb. So sah der Umstellungsbescheid\nvom 6. März 1998 für den Parameter Nanorg bereits ab dem 1. Januar 1999 einen\nÜberwachungswert von 18 mg/l vor. Dieser wurde zunächst auf Betreiben der\nKlägerin im Widerspruchsverfahren auf 40 mg/l bis zum 31. Oktober 1999\nhochgesetzt. Dabei erkannte der Widerspruchsbescheid eine Ausnahmesituation an,\ndie ein Abweichen von Anhang 2 der Abwasserverordnung ermögliche.\n\n49\n\nIm anschließenden Klageverfahren - 8 K 1881/99 - erging sodann auf Betreiben\nder Klägerin der 2. Änderungsbescheid; mit diesem wurde der Überwachungswert\nrückwirkend ab dem 6. März 1998 auf 40 mg/l festgesetzt. Damit gab die Klägerin zu\nerkennen, dass das Klärwerk E-Nord auch bis zum 30. Dezember 1999 noch nicht in\nder Lage war, die Werte nach Anhang 2 der Abwasserverordnung einzuhalten.\nErklärt sie hingegen gegenüber dem beklagten Amt gleichwohl einen Wert von\n18 mg/l, ergibt sich allein daraus der objektive Darlegungsbedarf. \n\n50\n\nOb der Erklärungsbedarf für den Parameter Pges als befriedigt anzusehen ist, weil\ndie Klägerin in der Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG die Umstände für die\ngeringeren Werte in der Abflusskonzentration bereits dargelegt hat, kann im Ergebnis\ndahinstehen. Denn die Erklärung vom 30. Oktober 1998 könnte sich als\nHeraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG allein auf den Zeitraum vom 1. Januar bis\nzum 30. September 1999 beziehen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober war\nnämlich ein Überwachungswert von 1 mg/l festgesetzt; dieser lag bereits unterhalb\ndes von der Klägerin mit 1,6 mg/l erklärten Wertes. Für den so allein in Betracht\nkommenden Zeitraum bis zum 30. September 1999 ist die Einhaltung der erklärten\nWerte aber nicht nachgewiesen. In zwei aufeinander folgenden Messungen vom 20.\nJuni und 4. Juli 1999 überstieg der Wert mit 1,9 und 1,8 mg/l den erklärten Wert von\n1,6 mg/l, sodass dieser nicht eingehalten ist und nach der 4-aus-5-plus-100-Regel\nauch nicht als eingehalten gilt. \n\n51\n\nFür weitere Überprüfungen sieht das Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten\nkeinen Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-12/8-k-6327-00","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-12/8-k-6327-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296233","retrieved":"2026-07-09 03:18:47.458795+00:00"}}