{"status":"available","doknr":"OLD296234","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0912.4K3901.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"4 K 3901/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks inN, Gemarkung G1, postalisch G-\nStr. 00. Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1967 beschlossenen \nBebauungsplans Nr. M 37 der Körperschaft des Beklagten und dort als \nEckgrundstück zwischen der vormaligen Sstraße (heute G-Straße) und der \nvormaligen Vstraße (heute Lstraße). Der Bebauungsplan setzt in dem Bereich des \nklägerischen Flurstücks beidseits der vormaligen Sstraße ein Gewerbegebiet fest. \nDurch Knotenlinie wird von den Flurstücken nördlich der Sstraße ein ca. 30 m breiter \nnördlicher Streifen, der sich annähernd parallel zum weiter nördlich verlaufenden \nGerdtbach erstreckt, als private Grünfläche abgetrennt. Nördlich des Hbachs setzt \nder Bebauungsplan Fläche für die Landwirtschaft fest. Das Flurstück des Klägers ist \nmit einer den Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen entsprechenden, \ngewerblich genutzten Halle bebaut. \n\n3\n\nMit Antrag vom 31. März 2000 beantragte der Kläger einen Vorbescheid zur \nErrichtung einer 18 x 13 x 4,5 m (Tiefe/Breite/Höhe) großen gewerblichen Halle und \neiner darauf zu errichtenden Betriebsleiterwohnung mit 13 x 14 m Grundfläche, \nanzubauen an die Nordwand der auf dem Grundstück aufstehenden Halle. Der \nAnbau soll nahezu vollständig auf der privaten Grünfläche erfolgen. Nach Anhörung \nhierzu versagte der Beklagte unter dem 24. Januar 2001 den beantragten \nVorbescheid mit der Begründung, das Vorhaben halte die hintere Baugrenze nicht \nein und nehme die festgesetzte private Grünfläche in Anspruch. Eine Befreiung \nkomme nicht in Betracht, da der Baukörper zu nahezu 100% außerhalb der \nBaugrenze errichtet werden solle. Die von dem Kläger zur Stütze seines Vorhabens \nerwähnten Nachbargrundstücke seien nicht vergleichbar, dort habe eine \nÜberschreitung der Baugrenzen in nur geringem Umfang stattgefunden.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers, mit dem sich dieser auf die Unwirksamkeit der \nFestsetzung der Grünfläche wegen deren Überbauung an anderen Stellen berief, \nwies die Landrätin des Kreises X mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 als \nzulässig, aber unbegründet zurück.\n\n5\n\nAm 11. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt. Er ist der Ansicht, der Bebauungsplan stehe seinem Vorhaben nicht \nentgegen. Die Nutzungen „private Grünfläche\" und „Fläche für die Landwirtschaft\" \ndies- und jenseits des Hbachs seien durch den Bebauungsplan nicht räumlich \nvoneinander abgegrenzt, schlössen sich aber nach der Art der Nutzung aus. Die \nnördlich des Hbachs ausgewiesene Fläche für die Landwirtschaft sei planwidrig \nbebaut worden. Eine im Bebauungsplan vorgesehene Stichstraße mit \nWendehammer zwischen den Flurstücken 759 und 760 sei nie gebaut worden. \nAusweislich einer Kopie des Bebauungsplans ende der Grünstreifen auch auf dem \nFlurstück 697, vor dem Flurstück 732. Wenn der Grünstreifen für die westlichen \nFlurstücke aufgehoben worden sei, müsse dies auch für die Letzten vier östlichen \nFlurstücke gelten. Der Grünstreifen werde auch von einem Baukörper auf dem \nFlurstück 760 erheblich in Anspruch genommen. Auf dem unmittelbar benachbarten \nFlurstück 548 rage nicht nur der Baukörper teilweise in die private Grünfläche hinein, \nder Streifen sei dort auch nahezu vollständig mit Stellplätzen und Garagen überbaut. \nDie seinem Vorhaben entgegen stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans \nseien gegenstandslos geworden. \n\n6\n\nBei Fortgeltung der entgegen stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans \nmüsse ihm eine Befreiung erteilt werden, da ihn der Bebauungsplan ungewollt hart \ntreffe. Sein Flurstück werde auf Grund seines Zuschnitts durch die Festsetzung des \nBebauungsplans am härtesten getroffen, weil über die Hälfte wegen des \nGrünstreifens unbebaubar seien.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n24. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides der Landrätin \ndes Kreises X vom 12. Juni 2001 zu verpflichten, ihm einen \npositiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur \nBebauung des Grundstücks G-Straße 00 in N mit einer \nGewerbehalle und einer Betriebsleiterwohnung zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nEr verteidigt seinen Bescheid und führt aus, der Bebauungsplan sei wirksam. Im \nfarbigen Original des Plans finde sich die farblich vorgenommene Abgrenzung \nzwischen privater Grünfläche und der Fläche für die Landwirtschaft, die auch \nunverändert über das Flurstück 732 hinaus rage. Eine Planänderung durch teilweise \nAufhebung des privaten Grünstreifens habe nicht stattgefunden. Soweit nord-östlich \nder Vstraße auf der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft Wohnhäuser gebaut \nworden seien, berühre dies das Plankonzept westlich der Vstraße nicht. Das gelte \nauch für die Nichtausführung der Stichstraße, deren Aufhebung Gegenstand des \n2. Änderungsbeschlusses vom 7. Oktober 1974 sei. Dessen Genehmigung herbei zu \nführen sei damals vergessen worden, was aber unschädlich sei, da das \nGenehmigungserfordernis mittlerweile weggefallen sei. Der aus dem \nTrennungsprinzip resultierende und fortbestehende Zweck des privaten \nGrünstreifens sei der Schutz der Wohnbebauung am nördlichen Planrand (südlich \nder X1straße). Dieser Zweck werde durch das bisher genehmigte, geringfügige \nEindringen von Baukörpern und/oder Stellplätzen in den Grünstreifen nicht in Frage \ngestellt. Im Rahmen der bisherigen Überschreitungen würde er sein \nBefreiungsermessen auch zu Gunsten des Klägers ausüben. Das vom Kläger \nbeantragte Vorhaben würde demgegenüber die Preisgabe des Grünstreifens \nbedeuten und damit die Grundzüge der Planung berühren. Eine offenbar nicht \nbeabsichtigte Härte sei nicht ersichtlich.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des begehrten \nVerwaltungsaktes Vorbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Vorhaben des Klägers betrifft die Errichtung \neiner baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW). Für die Errichtung der geplanten Anlage bedarf \nder Kläger, weil das Vorhaben nicht nach den §§ 65, 66 und 67 BauO NRW \ngenehmigungsfrei ist, einer Baugenehmigung, § 63 Abs. 1 BauO NRW. Vor Erteilung \neiner Baugenehmigung kann zu einzelnen Fragen ein Vorbescheid beantragt \nwerden, mit dem insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den \nplanungsrechtlichen Vorschriften geprüft wird, § 71 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 \nBauO NRW. Ein positiver planungsrechtlicher Vorbescheid ist gem. der §§ 71, 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben des \nKlägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. \n\n15\n\nBei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich um die Errichtung einer baulichen \nAnlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. \nNach diesen Vorschriften ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig. \nDas Vorhaben des Klägers soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. M 37 \ndes Beklagten vom 17. Juli 1967 verwirklicht werden. Da der Bebauungsplan \nFestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren \nGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben \nzulässig, wenn es diesen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, \n§ 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Festsetzungen des \nBebauungsplans, da es auf der als private Grünfläche festgesetzten Teilfläche des \nGrundstücks verwirklicht werden soll. Diese Festsetzung ist wirksam beschlossen \nund gilt fort. Bedenken an der ursprünglichen Wirksamkeit der auf der Grundlage von \n§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 vorgenommenen Festsetzung hat der Kläger nicht \nvorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Festsetzung einer Grünfläche \nnördlich des Gewerbegebietes bezweckt ausweislich der Begründung des \nBebauungsplans, „eine Beeinträchtigung der vorhandenen und geplanten \nWohnbebauung durch eventuelle Immissionen aus dem Gewerbegebiet\" zu \nverhindern und verfolgt daher ein städtebaulich legitimes Ziel. Die Festsetzung der \nprivaten Grünfläche ist im farbig ausgefertigten Original des Bebauungsplans in \nräumlicher Hinsicht deutlich von der weiter nördlich festgesetzten Fläche für die \nLandwirtschaft abgetrennt, weshalb keine Bestimmtheitsmängel ersichtlich sind. \n\n16\n\nDie Festsetzung einer 30 m breiten Grünfläche nördlich des Gewerbegebietes \nund südlich des Hbachs ist nicht funktionslos geworden. Festsetzungen eines \nBebauungsplans können außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen \nVerhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand \nerreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit \nausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre \nFortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urteil vom \n29.4.1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28 und Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, \nBRS 55 Nr. 34.). Das ist nicht der Fall. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, \ndass das dem Grünstreifen zu Grunde liegende Schutzkonzept durch das Eindringen \nvon Baukörpern in den Grünstreifen auf anderen Grundstücken nicht mehr \nverwirklicht werden kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Katasterauszug \n(Blatt 51 der Gerichtsakte) ist der Grünstreifen nahezu völlig von Gebäuden frei. \nLediglich auf den Flurstücken 698 (G-Str. 00) und 760 (G-Str. 00) kann ein \ngeringfügiges Eindringen von Baukörpern in den Grünstreifen fest gestellt werden, \nwelches jedoch auf Grund der geringen Tiefe, mit der der Grünstreifen in Anspruch \ngenommen wird, ungeeignet ist, die grundsätzliche Verwirklichung des Grünstreifens \nauf den betreffenden Flurstücken, geschweige denn insgesamt, in Frage zu stellen. \nSoweit nach dem Vortrag des Klägers auf dem unmittelbar westlich des klägerischen \nGrundstückes gelegenen Flurstück 548 (G-Str. 00) der Grünstreifen nahezu \nvollständig von Nebenanlagen in Gestalt von offenen Stellplätzen und Garagen in \nAnspruch genommen wird, handelt es hierbei um Nutzungen, die bereits auf Grund \nihres geringen Gewichts ungeeignet sind, einer Verwirklichung des Grünstreifens auf \ndem betroffenen Flurstück auf unabsehbare Zeit entgegen zu stehen. Offene \nStellplätze können jederzeit und mit nur geringem Aufwand beseitigt werden, ebenso \nwie Garagen. Ungeachtet dessen würde die temporäre Nichtrealisierbarkeit der \nFestsetzung „private Grünfläche\" auf einem einzigen Flurstück dessen Realisierung \nauf den übrigen Flurstücken nicht in Frage stellen. \n\n17\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass der Grünstreifen durch anderweitige \nEntwicklungen inner- oder außerhalb des Plangebietes seinen Zweck verloren hat. \nDenn die Wohnbebauung südlich der Weserbruchstraße, die durch den Grünstreifen \ngeschützt werden soll, ist ebenso plangemäß realisiert worden wie das \nGewerbegebiet beidseits der G-Straße, weshalb die mit dem Grünstreifen zu \nbewältigende Konfliktsituation fortbesteht. Die Nichterrichtung einer Stichstraße \nsowie das Eindringen von Wohnbebauung in die östlich der Vstraße (heute Lstraße) \nfestgesetzte Fläche für die Landwirtschaft mag isoliert Auswirkungen auf diese \nFestsetzungen haben, berührt aber die Wirksamkeit der Festsetzung der privaten \nGrünfläche nicht. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Festsetzungen und \nder Grünfläche ist nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Bebauung des Grünstreifens ermöglichende Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 \nBauGB) sieht der Bebauungsplan nicht vor. Eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von \nden entgegen stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann dem Kläger nicht \nerteilt werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn mit \nder Verwirklichung des Vorhabens würde der Grünstreifen an der schmalsten Stelle \nvon planmäßig 30 m Breite auf nur noch 6 m Breite reduziert und damit praktisch \naufgegeben. Das würde die Grundzüge der Planung berühren, wie der angefochtene \nBescheid zutreffend ausführt. Die Sicherstellung der räumlichen Abgrenzung der \nunterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet gehört zu den wesentlichen Zielen des \nPlangebers, wie aus der Planbegründung deutlich hervorgeht. Ungeachtet dessen \nliegen auch die weiteren Befreiungsvoraussetzungen nicht vor. Gründe des Wohls \nder Allgemeinheit erfordern die Befreiung ebenso wenig wie die Durchführung des \nBebauungsplans konkret zu einer nicht beabsichtigten Härte führt. Das Grundstück \ndes Klägers ist - durch seine Ecklage bedingt - am stärksten durch die Festsetzung \ndes Grünstreifens betroffen. Diese Härte ist aber ersichtlich gewollt und nicht \nunbeabsichtigt. Städtebaulich nicht vertretbar wäre insbesondere, in den \nGrünstreifen einen Gewerbebetrieb eindringen zu lassen, von dem Emissionen \nausgehen können, die zur Beeinträchtigung der Wohnruhe der Bebauung südlich der \nX1straße führen können. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-12/4-k-3901-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-12/4-k-3901-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296234","retrieved":"2026-07-09 03:18:47.553085+00:00"}}