{"status":"available","doknr":"OLD296255","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0911.6L3572.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"6 L 3572/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Deichverband X, vertreten durch seinen Deichgräf C1, wird beigeladen, weil \ndurch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen berührt sind.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung durch den Vorsitzenden beruht auf § 80 Abs. 8 VwGO. Danach \nkann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden. Die Entscheidung ist \ndringlich, da mit den Arbeiten auf Grund der Plangenehmigung bereits begonnen \nworden ist und da die Arbeiten nach Mitteilung des Deichgräfen des beigeladenen \nDeichverbandes voraussichtlich in einigen Tagen abgeschlossen sein werden. \nWegen der Dringlichkeit sind die Antragsgegnerin und der Deichgräf des \nbeigeladenen Deichverbandes telefonisch angehört worden.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6051/02) gegen \ndie Plangenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.06.2002 in \nder Fassung des Änderungsbescheides vom 23.08.2002 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht wegen Fehlens einer \nVollziehungsanordnung unstatthafte Antrag ist dadurch statthaft geworden, dass die \nAntragsgegnerin nach Kenntniserlangung von der Klageerhebung durch Bescheid \nvom 10.09.2002 nachträglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Bescheid \nist dem Gericht vorab durch Telefax bekannt gegeben worden.\n\n7\n\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsteller, die nicht Adressaten der \nPlangenehmigung sind, antragsbefugt sind. Hierzu müssten sie geltend machen, \ndurch die angegriffene Plangenehmigung in ihren Rechten verletzt zu werden.\n\n8\n\nDie Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, dass die durch die \nangefochtene Plangenehmigung angestrebte Verbesserung des \nHochwasserschutzes nicht ausreichend sei. Verbesserungen des \nHochwasserschutzes können mit der Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung \nsowie mit dem vorgelagerten vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO \njedoch nicht erreicht werden. \n\n9\n\nFerner machen sie geltend, dass durch die „Deichertüchtigungsmaßnahmen\", die \nGegenstand der Plangenehmigung sind, erst der untertägige Steinkohleabbau in \ndem fraglichen Bereich ermöglicht werde, der Gegenstand der bergrechtlichen \nZulassungsentscheidungen ist, gegen die sich die Antragsteller in dem Verfahren 3 L \n2843/02 des Gerichts wenden. Sie vertreten die Auffassung, dass die \ndeichrechtlichen Fragen in den bergrechtlichen Zulassungsverfahren abschließend \nhätten mitgeregelt werden müssen. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsansicht \nzutrifft. Im vorliegenden Verfahren ist sie nicht entscheidungserheblich. Durch die für \nsofort vollziehbar erklärten bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen ist eine \njedenfalls derzeit wirksame Rechtsgrundlage für den untertägigen Steinkohleabbau \ngeschaffen worden. Die für die wasserrechtlichen - damit auch deichrechtlichen - \nStreitigkeiten zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts ist nicht befugt, die \nRechtmäßigkeit der bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen zu überprüfen. Sie \nhat vielmehr, solange nicht hinsichtlich der bergrechtlichen Entscheidungen \nvorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, davon auszugehen, dass der untertägige \nSteinkohleabbau weiter vorangetrieben wird. Sie hat ausschließlich nach Maßgabe \nder wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob von der im vorliegenden Verfahren \nstreitigen wasserrechtlichen Plangenehmigung sofort Gebrauch gemacht werden \ndarf. Auch wenn die „Deichertüchtigungsmaßnahmen\" eine zwingende Folge des \nSteinkohleabbaus sind, beurteilt sich im vorliegenden Verfahren die Frage einer \ndenkbaren Rechtsverletzung der Antragsteller ausschließlich danach, ob unter \nwasserrechtlichen Gesichtspunkten die Plangenehmigung Rechte der Antragsteller \nverletzt. Ungeachtet der Frage, inwieweit erfolgreiche Rechtsbehelfe gegen künftige \nDeicherhöhungsmaßnahmen zur Folge haben können, dass sich die bergrechtlichen \nZulassungsentscheidungen als undurchführbar erweisen können, geht es im \nvorliegenden Falle darum, dass nach den nachvollziehbaren Angaben in der \nPlangenehmigung und nach den von dem beigeladenen Deichverband übermittelten \nUnterlagen Schädigungen und Senkungen des Deiches unabhängig von einer \nweiteren Durchführung des Steinkohleabbaus bereits auf Grund des derzeit \nerreichten Abbaus zwingend eintreten werden.\n\n10\n\nDie Zulässigkeit des Antrages mag letztlich auf sich beruhen, weil er jedenfalls in \nder Sache keinen Erfolg hat. Gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gem. § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen \nVerwaltungsakt wiederherstellen, wenn das Interesse des betroffenen Dritten an der \naufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das Interesse des Betroffenen \nüberwiegt regelmäßig, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich \nrechtswidrig ist. Ansonsten bedarf es einer offenen Interessenabwägung, die das \nGericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen hat.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall kann eine abschließende Bewertung der Rechtmäßigkeit \nder streitigen Plangenehmigung wegen des summarischen Charakters des \nVerfahrens nicht erfolgen. Die Plangenehmigung ist jedenfalls nicht ersichtlich \nrechtswidrig. Es spricht im Gegenteil mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der \nPlangenehmigung. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben \nsich keine schützenswerten Interessen der Antragsteller an der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Wie oben bereits ausgeführt, ist es nicht \nmöglich, mit dem vorliegenden Verfahren den von den Antragstellern bekämpften \nSteinkohleabbau zu unterbinden. Die mit der Plangenehmigung zugelassenen \nDeichertüchtigungsmaßnahmen dienen unmittelbar ausschließlich dem zeitlich \ndringlichen Hochwasserschutz unmittelbar vor Beginn der Jahreszeit, in der häufig \nmit hohen Wasserständen am Rhein zu rechnen ist. Der Deich weist \nunwidersprochen bereits jetzt Rissbildungen als Folge von Bergsenkungen auf. Wie \nsich aus den dem Gericht vorgelegten Messergebnissen der Deutschen Steinkohle \nAG aus dem Jahr 2002 ergibt, sind darüber hinaus in den Monaten Juli bis \nSeptember 2002 weitere Senkungen im Deichbereich eingetreten. Wie die \nAntragsgegnerin in der streitigen Plangenehmigung und in dem Bescheid über die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 10.09.2002 nachvollziehbar angegeben \nhat, ist in der näheren Zukunft mit weiteren Senkungen in einer Größenordnung bis \nzu 0,24 m in dem Deichbereich zu rechnen, in dem die Deicherhöhung weiter \ndurchgeführt werden soll. Bei dieser Sachlage wäre es pflichtwidrig, wenn der \nbeigeladene Deichverband und die Deichaufsichtsbehörden nichts unternähmen, um \njedenfalls zumindest den Rissschäden entgegenzuwirken und eine Erhöhung nach \nMaßgabe der Senkung des Geländes vorzunehmen. Auch im Rahmen der \nInteressenabwägung kann nicht darauf abgestellt werden, ob sich die vorgesehenen \nMaßnahmen möglicherweise als nicht ausreichend erweisen. Jedenfalls bewirken sie \nkeine Verschlechterung des Hochwasserschutzes. Eine umfassende Überprüfung \nder Notwendigkeit und Zulässigkeit weiterer künftiger Deicherhöhungen kann erst bei \nkünftigen Rechtsbehelfen gegen entsprechende Planfeststellungsentscheidungen \nerfolgen, soweit Betroffene zulässigerweise das Gericht anrufen.\n\n12\n\nDa die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung versehen ist, kann auch \nunter diesem Gesichtspunkt der Antrag keinen Erfolg haben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Deichverband X \nerst in diesem Beschluss beigeladen worden ist, bedarf es einer Entscheidung über \nseine außergerichtlichen Kosten nicht.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 in Verbindung mit 13 Abs. 1 \nGKG. Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Sache erscheint es sachgerecht, \nauch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Auffangwert \nfestzusetzen.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-11/6-l-3572-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-11/6-l-3572-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296255","retrieved":"2026-07-09 03:18:49.350189+00:00"}}