{"status":"available","doknr":"OLD296254","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0911.18L3617.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"18 L 3617/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau T1, wird beigeladen.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\nDer Tenor wird den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFrau T1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n8. September 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren \nin ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\n\n3\n\nDer am 10. September 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom selben \nTag erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die \npolizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 8. September \n2002 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nUnter Berücksichtigung der im vorläufigen Rechtsschutz angezeigten \nsummarischen Prüfung sprechen im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 \nVwGO zu treffenden Entscheidung nach dem Inhalt der übermittelten \nVerwaltungsakte erhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit der auf § 34a \nPolizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG) gestützten Anordnung.\n\n7\n\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer \nvon ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen.\n\n8\n\nBei der Feststellung des Sachverhaltes sind einerseits die eidesstattliche \nVersicherung des Antragstellers, andererseits der Befund der herbeigerufenen \nPolizeibeamten, sowie die Einlassungen der Beigeladenen zu bewerten. Danach \nkann unter Berücksichtigung des bereits aufgezeigten Prüfungsmaßstabes von einer \nkonkreten Leibesgefahr zum Nachteil der Beigeladenen ausgegangen werden. Die \nBediensteten des Antragsgegners haben vor Ort den Antragsteller in einem erheblich \nalkoholisierten und aggressiven Zustand angetroffen sowie seine Drohung \nwahrgenommen, er werde die Beigeladene weiter schlagen. Zudem haben Zeugen \ngegenüber den Bediensteten des Antragsgegners angegeben, dass es zwischen \ndem Antragsteller und der Beigeladenen auf der Straße zunächst zu einer verbalen \nAuseinandersetzung gekommen sei, die dann in einen körperlichen Angriff zum \nNachteil der Beigeladenen gemündet sei.\n\n9\n\nDiesen Feststellungen räumt das Gericht den Vorrang gegenüber den \nnachträglich abgegebenen Erklärungen des Antragstellers und der Beigeladenen ein, \nes sei nicht zu Schlägen u. ä. gekommen. Für ernsthafte Zweifel an dem vom \nAntragsgegner festgestellten Sachverhalt fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. \nHinzu kommt, dass die Beigeladene schon an Ort und Stelle gegenüber den \nBediensteten des Antragsgegners keine Angaben zu der Frage gemacht hat, ob sie \nvom Antragsteller geschlagen worden sei. Dieses beredte Schweigen spricht für \nsich.\n\n10\n\nBei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass die Beamten vor Ort keine \nsichtbaren Verletzungen zum Nachteil der Beigeladenen festgestellt haben.\n\n11\n\nDa eine endgültige Sachaufklärung jedenfalls vor Ablauf der bis zum 18. \nSeptember 2002 befristeten polizeilichen Anordnung nicht möglich erscheint, hält es \nder Einzelrichter für geboten, zusätzlich eine Interessenabwägung im engeren Sinne \nvorzunehmen. Dabei sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden \nGefahren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.\n\n12\n\nNach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse an der körperlichen \nUnversehrtheit der Beigeladenen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die \ngemeinsame Wohnung entgegen der streitbefangenen Anordnung uneingeschränkt \nzu nutzen. Ein Übergewicht zu Gunsten der Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit \neiner Person ergibt sich im vorliegenden Fall nicht nur aus einer abstrakten \nBetrachtung heraus. Zu berücksichtigen ist konkret, dass vieles dafür spricht, dass \nder Antragsteller in diese Rechtsgüter in erheblicher Weise zum Nachteil der \nBeigeladenen eingegriffen hat. Andererseits belastet ihn der Ausschluss aus der \ngemeinsamen Wohnung und dem weiteren Anwesen nur für einen begrenzten \nZeitraum. \nDem Antragsteller ist es zumutbar, für die Dauer der polizeilichen Anordnung nach \neiner anderweitigen Unterkunft Ausschau zu halten. Nach Aktenlage ist der \nAntragsteller insoweit auch erfolgreich gewesen. Die mit der Suche nach einer \nkurzfristigen Unterkunftsmöglichkeit naturgemäß verbundenen Schwierigkeiten hat \nder Gesetzgeber gesehen und offenbar in Kauf genommen. Das Gericht kann \ninsoweit kein Missverhältnis zum Gesetzeszweck - nämlich dem Schutz von \ngefährdeten Personen - feststellen.\n\n13\n\nIm Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden \nFall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 600,- Euro \ngelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster \nLinie vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil sie sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt \nhat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden \nAuffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der \nHauptsache vorweggenommen wird,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -.\n\n17\n\nDie Zwangsmittelandrohung ist streitwertmäßig nicht berücksichtigt worden.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-11/18-l-3617-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-11/18-l-3617-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296254","retrieved":"2026-07-09 03:18:49.270949+00:00"}}