{"status":"available","doknr":"OLD296293","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0909.26K3305.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-09","aktenzeichen":"26 K 3305/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr \nL. \n\n3\n\nAm 7. November 1997 wurde die Feuerwehr L sowie ein Notarzt- und ein \nRettungstransportwagen zu einem Verkehrsunfall gerufen, über den der Fahrer des \nNotarztwagens, Herr F, und Herr I1 folgende gleich lautende Darstellung gaben: \n\n4\n\n„Verkehrsunfall I2er Straße vom 07.11.1997\n\n5\n\nAm 07.11.1997 ereignete sich gegen 23.25 Uhr ein Unfall auf der L 000, der \nhinsichtlich der Rettung der verunfallten Personen höchste Anforderungen an \nFeuerwehr und Rettungsdienst stellte. Gemäß Alarm- und Ausrückeordnung \nrückten der Zug 3 I2, der Zug 5 (Rüstzug) M sowie die Systeme des \nRettungsdienstes Notarztwagen NAW und Rettungstransportwagen RTW aus. Die \nFahrzeuge der Züge 3 und 5 sowie des Rettungsdienstes trafen über einen \nZeitraum von ca. 4 Min. von 23.32 Uhr bis 23.36 Uhr an der Einsatzstelle ein. Die \nEinsatzleitung übernahm der Hauptbrandmeister HBM C von Zug 3 als \ndienstgradhöchste und gleichzeitig zuständige Führungskraft. \n\n6\n\nDas verunfallte Fahrzeug lag in Seitenlage stark deformiert im \nBöschungsbereich der L 000. Zusätzlich erschwerend kam hinzu, dass das \nFahrzeug mit dem Dach in eine Baumgruppe verkeilt war. Für die ersten \nEinsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes war bedingt durch die \nLage und dem Deformierungsgrad des Fahrzeuges nicht sofort erkennbar, wie \nviele Personen sich im Fahrzeug befanden. \n\n7\n\nNach der gemeinsamen Erkundungsphase wurde zwischen dem Notarzt, \nHerrn Q vom Krankenhaus St. C1 und dem Einsatzleiter, Herrn HBM C, die \nweitere Vorgehensweise abgestimmt. Bei dem männlichen Fahrer des \nFahrzeuges waren im Bereich des Kopfes schwerste Verletzungen mit Austritt von \nGehirnmasse zu erkennen - s. auch Leichenbefundsbericht der ZBK - KK 11 X \nvom 08.11.1997 und der PI L vom 11.11.1997 -. Der Notarzt, Herr Q, konnte bei \ndem Verunfallten keine Vitalfunktionen mehr feststellen. Unter Berücksichtigung \ndieser Erkenntnisse wurde zwangsläufig der Rettung der zweiten weiblichen \nPerson der Vorrang vor Bergung der männlichen Leiche gegeben. Die Person, \nund das gestaltete die Rettung so zeitlich und technisch schwierig, befand sich \nunter dem seitlich liegenden Fahrzeug, wobei der Oberkörper der Person aus dem \nFahrzeug geschleudert war, die Beine jedoch für die Helfer nicht erkennbar in der \ndeformierten Fahrgastzelle eingeklemmt waren. Nach Aussage von Herrn Q war \ndurch diese äußerst ungünstige Lage der verunfallten Person das Anlegen eines \nZuganges unmöglich. Der jetzt anlaufende komplizierte Rettungseinsatz wich von \nden auch bei Feuerwehren häufig praktizierten Schulbuchtheorien logischerweise \nab. Nach ca. 45 Min. nach Auffinden, ca. 1 Stunde nach Einsatzbeginn, war die \nverunfallte Person aus dieser komplizierten Lage befreit worden ohne Zufügung \nvon zusätzlichen Verletzungen. Übereinstimmend wurde durch die Feuerwehr und \nRettungsdienst die Auffassung vertreten, dass der o.g. Verkehrsunfall den \nhöchsten Schwierigkeitsgrad für die Rettungssysteme in der Geschichte der \nFeuerwehr L dargestellt hat. \n\n8\n\nHerr Q ging in den beiden Gesprächen, die ich mit ihm geführt habe, sogar \nsoweit, das(s) er die Auffassung vertrat, das(s) die Rettungssysteme am Rande \nihrer Leistungsfähigkeit gewesen waren. Herr Q der zu der Arbeit der Feuerwehr \nim Hinblick auf das taktische Vorgehen keine Aussage machen konnte, betonte \naber, ihm seien keine Details in Erinnerung, die auf Fehler der Feuerwehr \nhingewiesen hatten. Herr Q betonte ausdrücklich die gute Zusammenarbeit \nzwischen den beiden Rettungssystemen. Alle Maßnahmen seien im Vorfeld \nabgesprochen worden. Diese Auffassung wurde auch von den Bediensteten des \nRettungsdienstes (s. Anlage Nr. __) bekräftigt, wobei hier deutlich herauszustellen \nist, dass dieser Personenkreis auch den Einsatz der feuerwehrtechnischen Geräte \nbeurteilen kann.\"\n\n9\n\nNach der Befreiung der dritten Person aus dem Unfallfahrzeug, gegen 01.00 Uhr \nnachts am 8. November 1997 soll der Kläger gegenüber anderen Personen erklärt \nhaben, die Rettungsarbeiten der Feuerwehr hätten viel zu lange gedauert und seien \nunqualifiziert durchgeführt worden. Der Einsatzleiter der Feuerwehr (Herr C) sei mit \ndieser Lage überfordert gewesen und unfähig gewesen, den Rettungseinsatz zu \nleiten und die adäquaten Maßnahmen durchzuführen. Am 28. November 1997 soll \nder Kläger in der Feuerwehreinsatzzentrale L gegen 15.00 Uhr gegenüber den \nHerren F1 und I3 geäußert haben, die Rettungsarbeiten der Feuerwehr seien so \ndurchgeführt worden, dass der Patient durch die Maßnahme (Entfernen des im \nFahrzeug stehenden Baumes mit einer Motorkettensäge) zusätzlich übermaßen stark \ngefährdet worden sei. Der Patient wäre bei ordnungsgemäßem Vorgehen der \nFeuerwehr am Leben geblieben; er habe nämlich bei seinem, des Klägers, \nEintreffen, noch gelebt und ihm die Hand gegeben bzw. gedrückt.\n\n10\n\nNach Anhörung des Klägers unter dem 21. August 1998 verfügte der Wehrleiter \nder Feuerwehr der Stadt L unter dem 30. Oktober 1998 den Ausschluss des Klägers \naus der Freiwilligen Feuerwehr gestützt auf § 9 Gesetz über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 c) der Verordnung über die \nLaufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FFw) \nmit der Begründung, ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr müsse \nausgeschlossen werden, wenn er nicht mehr würdig erscheine, den Ehrendienst zu \nverrichten. Der Begriff „Würdigkeit\" beinhalte die Wahrung von Umgangsformen, die \nder Zusammengehörigkeit angemessen seien, die zur Erfüllung ihrer \nverantwortungsvollen Aufgaben auf das gegenseitige Vertrauen und die \nKameradschaft ihrer Mitglieder angewiesen seien. Dabei hätte er neben dem \nVerhalten des Klägers bei und nach dem geschilderten Verkehrsunfall auf weitere \nzeitlich zurückliegende Vorkommnisse abgestellt. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises X unter dem 14. April 1999, \ndem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am \n16. April 1999, als unbegründet zurück und führte aus, der Kläger habe, ohne mit \ndem Einsatzleiter oder dem Wehrführer über den Sachverhalt geredet zu haben, \nmehrfach der Freiwilligen Feuerwehr und speziell dem Einsatzleiter Unfähigkeit \nvorgeworfen und geäußert, die Feuerwehr habe durch ihre falsche und fehlerhafte \nVorgehensweise den Tod des Fahrzeugführers verursacht. Durch diese Diffamierung \nder Freiwilligen Feuerwehr L und die ungerechtfertigte Beschuldigung eines \nFeuerwehrkameraden habe der Kläger die Umgangsformen, die der \nZusammengehörigkeit einer Gemeinschaft angemessen seien, die zur Erfüllung einer \nverantwortungsvollen Aufgabe auf das gegenseitige Vertrauen und die \nKameradschaft ihrer Mitglieder angewiesen sei (Gefahrengemeinschaft), erheblich \ngestört. Eine feststehende, nachhaltige und dauerhafte Störung des \nVertrauensverhältnisses innerhalb einer Freiwilligen Feuerwehr könne so erheblich \nsein, dass auch ohne eine Abmahnung im Interesse der uneingeschränkten \nFunktionstüchtigkeit der Führung einer Freiwilligen Feuerwehr der Ausschluss aus ihr \nhingenommen werden müsse. \n\n11\n\nHiergegen hat der Kläger am 12. Mai 1999 Klage erhoben, mit der er im \nWesentlichen vorträgt, er habe die ihm vorgeworfenen Äußerungen nicht getätigt. An \ndem Einsatz am 7./8. November 1997 habe er als hauptamtlicher Rettungsassistent \nteilgenommen. Er sei die ganze Zeit über mit einer verletzten Person beschäftigt \ngewesen sowohl hinsichtlich deren Versorgung als auch mit ihrer Unterbringung in \neinem Krankenhaus. Später sei er mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus \ngefahren. Als er zurückgekommen sei, sei der Einsatz bereits beendet gewesen. Am \n8. November 1997 habe er sich nicht an der Einsatzstelle, sondern im Krankenhaus \naufgehalten. Auch am 29. November sei er nicht in der Einsatzzentrale der \nFeuerwehr, sondern in der Rettungszentrale des Krankenhauses gewesen. Er könne \nZeugen benennen dafür, dass er sich niemals in der ihm vorgeworfenen Art und \nWeise über den Verkehrsunfall bzw. über den Rettungseinsatz geäußert habe. \nSchließlich falle auf, dass der Ausschluss auf einen Vorgang gestützt werde, der fast \nein Jahr zurückgelegen habe. Auch habe die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen \nnicht ausgeübt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndie Verfügung des Wehrführers der Stadt L vom \n30. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \ndes Landrats des Kreises X vom 14. April 1999 aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger im November 1997 \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr L oder Dritten gegenüber geäußert hat, die \nRettungsarbeiten der Feuerwehr in der Nacht vom 7. zum 8. November 1997 hätten \nviel zu lange gedauert und seien unqualifiziert durchgeführt worden; der Einsatzleiter \nder Feuerwehr (Herr C) sei mit dieser Lage überfordert gewesen und unfähig \ngewesen, den Rettungseinsatz zu leiten und die adäquaten Maßnahmen \ndurchzuführen, die Rettungsarbeiten der Feuerwehr seien so durchgeführt worden, \ndass der Patient (Herr I4) durch diese Maßnahmen (Entfernen des im Fahrzeug \nstehenden Baumes mit einer Motorkettensäge) zusätzlich über die Maßen stark \ngefährdet worden sei; der Patient wäre bei ordnungsgemäßem Vorgehen der \nFeuerwehr am Leben geblieben; er habe nämlich noch bei seinem, des Klägers, \nEintreffen noch gelebt und habe ihm die Hand gegeben/gedrückt, durch Vernehmung \nder Herren F1, I5 und I3 als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die hierüber gefertigte Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens \n10 L 4877/98 und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich am 9. Juli 2002 mit einer Entscheidung ohne weitere \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDie angefochtene Ausschlussverfügung in der Fassung des dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n21\n\nMaßgebliche Vorschrift ist § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw. Danach muss der \nAusschluss eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen werden, \nwenn dieser „aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den \nEhrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten\". Der Begriff der Würdigkeit \nfür den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des Buchst. c) der \nVorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ein Ermessens- oder \nBeurteilungsspielraum ist dem Wehrführer nicht eingeräumt. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 - und vom 20. August 1984 \n- 20 A 2854/83 -.\n\n23\n\nEs müssen jedoch schwerwiegende Gründe sein, die einen Ausschluss \nrechtfertigen, wie sich aus dem zwingenden Charakter der Vorschrift entnehmen \nlässt. Unter einem „anderen Grunde\" im Sinne dieser Vorschrift ist demnach vor \nallem ein solcher zu verstehen, der die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen \nFeuerwehr gefährden oder zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung \nführen könnte. Dazu gehört auch die erhebliche Verletzung von Pflichten, die zum \nKernbereich des Dienstverhältnisses der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu \nrechnen sind, insbesondere die Pflicht der Feuerwehrleute, ihre Vorgesetzten zu \nberaten und zu unterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen \nund ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen sowie die allgemeine Dienst- bzw. \nTreuepflicht und die Kameradschaftspflicht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1975, a.a.O. (UA S. 5).\n\n25\n\nDie Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein \ngegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Deshalb kann eine Verletzung der \nKameradschaftspflicht so schwer wiegen, dass sie die weitere Mitgliedschaft eines \nFeuerwehrmannes in der Freiwilligen Feuerwehr ausschließt. So überschreitet etwa \ndie Bezeichnung eines Kameraden als „großes und dreckiges Schwein\" bei weitem \ndie Grenzen des in der Wehr als Umgangsform vertretbaren.\n\n26\n\nVgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. Oktober 1981 \n- 4 K 2330/80 -.\n\n27\n\nAuch im vorliegenden Fall ist der Ausschlussgrund erfüllt, denn der Kläger hat in \nnoch weit gröberer Form gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen.\n\n28\n\nNach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger \njedenfalls gegenüber zwei anderen Feuerwehrleuten in der Leitstelle, nämlich den \nZeugen F1 und I3, geäußert hat, bei einem qualifizierten Einsatz der Feuerwehr \nwürde eines der Unfallopfer vom 7. November 1997 noch leben. Dies haben die \nbeiden Zeugen unabhängig voneinander und jeweils für sich auch in \nÜbereinstimmung mit ihren im Jahr 1998 abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen \nglaubwürdig ausgesagt, wobei sie sich bei ihrer Aussage im Hinblick auf das lange \nZurückliegen des Vorfalls auf das Kerngeschehen beschränkt haben. Auf den Tag, \nan dem dieses Gespräch in der Leitstelle stattgefunden hat, kommt es aus Sicht des \nGerichts nicht an; die beiden Zeugen haben den Inhalt des Gesprächs, seinen \nungefähren Zeitpunkt und seinen Hergang jedenfalls glaubhaft bekundet. Ob der \nKläger auch schon am Unfalltag oder während der darauf folgenden Nacht eine \ngleichartige Äußerung gemacht hat, ließ sich nicht mehr mit Sicherheit \nfeststellen.\n\n29\n\nMit dieser Äußerung hat der Kläger damit anderen Feuerwehrleuten den Vorwurf \ngemacht, in Folge nicht sachgerechten Vorgehens den Tod eines Unfallopfers mit \nherbeigeführt zu haben. Der Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht liegt nicht \ndarin, dass der Kläger dieser Auffassung gewesen ist und sie auch geäußert hat; \nmaßgeblich sieht das Gericht an, dass er nicht gegenüber dem Wehrleiter oder \ngegenüber einer sonstigen zur Überprüfung des Sachverhalts zuständigen Stelle \ntätig geworden ist, sondern diese Auffassung im Kreis von Kameraden \nwiedergegeben hat, ohne die Überprüfung dieses schwerwiegenden Vorwurfs durch \ndazu berufene Vorgesetzte oder Dienststellen einzuleiten. Insoweit hat der Kläger \nauch gegen die Pflicht verstoßen, seine Vorgesetzten innerhalb der Freiwilligen \nFeuerwehr zu beraten und zu unterstützen -\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 -,\n\n31\n\ndenn wenn beim Einsatz tatsächlich derartige Mängel zu Tage getreten sein \nsollten, bestand dringende Veranlassung, durch Schulung und Ausbildung oder \ngegebenenfalls Änderung der Zuständigkeiten von Verantwortlichen insoweit Abhilfe \nzu schaffen. Ohne die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung des Ablaufs der \nBergungsaktion blieb der Vorwurf gegen den oder die für den Einsatz am \n7. November 1997 verantwortlichen Feuerwehrleute ungeprüft bestehen, ohne dass \ndiesen Gelegenheit gegeben worden wäre, sich in einem geordneten Verfahren \ngegen die schweren Vorwürfe verteidigen zu können. Auch bei künftigen Einsätzen \nmussten die anderen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr befürchten, dass der \nKläger ähnlich schwerwiegende Vorwürfe gegen sie erheben könnte, ohne dass \ndiese alsbald in einem geordneten Verfahren geklärt würden. Eine solche \nBefürchtung ist zudem geeignet, die Entschlussfreude und die Einsatzbereitschaft \nanderer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu beeinträchtigen. \n\n32\n\nSonach ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c) LVO-FFw in der Person des \nKlägers erfüllt; die Ausschlussverfügung ist rechtmäßig. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-09/26-k-3305-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-09/26-k-3305-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296293","retrieved":"2026-07-09 03:18:52.625361+00:00"}}