{"status":"available","doknr":"OLD296347","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0904.17L1789.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"17 L 1789/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung unter \nAufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 2002 in Gestalt der weiteren \nSchreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002 und des Widerspruchsbescheides \nvom 26. Juli 2002 verpflichtet, in dem Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre \nZustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden \nVerbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße, W, zu erteilen. Im \nÜbrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EURO festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\n1. einstweilen festzustellen, dass der beabsichtigten im \nVerfahren DE0000000000 notifizierten Verbringung von \nReaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, \nG Straße, W, keine Einwände der Antragsgegnerin als \nzuständiger Behörde des Versandortes entgegenstehen, \n\n5\n\n2. hilfsweise die Antragstellerin einstweilen zu verpflichten, \nim Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre \nZustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von \nReaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G \nStraße, W, zu erteilen,\n\n6\n\nist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig, in Bezug auf den Hilfsantrag \nhingegen zulässig und begründet.\n\n7\n\nI.\n\n8\n\nDer Antrag, einstweilen festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren \nDE0000000000 notifizierten Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis \naus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße, W, keine \nEinwände der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde des Versandortes \nentgegenstehen, ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt in Bezug auf eine in der \nSache nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO zu treffende Sachentscheidung das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse, da das entsprechende Begehren in der \nHauptsache jedenfalls mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete \nSubsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und \nLeistungsklagen offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin kann ihr Begehren \nnämlich im Wege einer insoweit vorrangigen, zugleich mit besonderen \nSachurteilsvoraussetzungen versehenen Gestaltungs- oder Leistungsklage, hier in \nGestalt einer Verpflichtungsklage, verfolgen. Die Feststellungsklage stellt sich \ninsoweit auch nicht als rechtsschutzintensiver dar, sodass es weiterer Ausführungen \nzu der Problematik, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von dem \nGrundsatz der Subsidiarität vorzusehen ist, nicht bedarf.\n\n9\n\nDie in der Hauptsache zu verfolgende Verpflichtungsklage erweist sich auch als \ndie gegenüber einer Anfechtungsklage rechtsschutzintensivere Klageform, erstrebt \ndie Antragstellerin in der Sache doch die Verurteilung der Antragsgegnerin zum \nErlass eines Verwaltungsaktes;\n\n10\n\nzur rechtlichen Einstufung von Einwänden der streitgegenständlichen Art als \nVerwaltungsakt ausdrücklich etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 26. April 1995 - 20 B 3057/94 -, BA \nS. 3; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. \n8; a. A. noch Hoppe/Beckmann - Rechtliche Möglichkeiten des internationalen \nAustausches von Abfällen und Recycling-Produkten, DVBl. 1995, 817 (818).\n\n11\n\nDie Erhebung von Einwänden in einem Notifizierungsverfahren gemäß der \nVerordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung \nund Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen \nGemeinschaft\n\n12\n\nEG-Abfallverbringungsverordnung [VO (EWG) 259/93]\n\n13\n\nwirkt nämlich für die notifizierende Person nicht lediglich belastend, \n\n14\n\nin diesem Sinne aber OVG NRW, Beschl. v. 26. April 1995 - 20 B 3057/94 -, \nBA S. 3;Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. \n23. März 1999 - 10 S 3242/98 -, DÖV 1999, 612 f.; implizit auch \nVerwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 6 f.; \nausdrücklich offen lassend hingegen OVG NRW, Beschl. v. 3. Juli 1996 - 20 B \n1768/95 -, BA S. 2 f.; ferner Schlüter - Europrecht im deutschen \nVerwaltungsprozess (14): Abfallrecht, VBlBW 2001, 385 (393),\n\n15\n\nsondern enthält zugleich auch die Versagung einer Begünstigung;\n\n16\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L \n99/95 -, BA S. 10-19; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 \n- 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 2-4; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, \nUrt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 12-15; Verwaltungsgericht \nDarmstadt, Urt. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, UA S. 10 f.; Verwaltungsgericht \nKarlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 8-12; implizit auch \nVerwaltungsgericht Magdeburg, Beschl. v. 18. Juli 1997 - B 1 K 440/97 -, \nNVwZ 1998, 1214; ferner von Köller/Klett/Konzak - EG-\nAbfallverbringungsverordnung (Berlin 1994), Art. 7, Anm. 3, S. 95; Dieckmann - \nAnmerkung EuGH, Urt. v. 10. Mai 1995 - C 422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik \nDeutschland) -, NuR 1995, 576; Scherer-Leydecker - Europäisches Abfallrecht, \nNVwZ 1999, 590 (595).\n\n17\n\nDies gilt unbeschadet sowohl der jeweiligen Einstufung des zu verbringenden \nAbfalls als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung als auch der \ndiesbezüglich divergierenden Regelungen des Notifizierungsverfahrens. Während \ndie Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a) S. 1, Abs. 5, \nArt. 5 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 stets der Genehmigung der Behörde am \nBestimmungsort bedarf, die diese wiederum nur erteilen darf, wenn seitens der \nübrigen zuständigen Behörden keine Einwände erhoben werden, ist im Falle der \nVerbringung von Abfällen zur Verwertung eine ausdrückliche Genehmigung nicht in \njedem Fall zu erteilen. So kann die Verbringung von Abfällen der so genannten \n„Gelben Liste\" gemäß den Art. 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 \nauch dann erfolgen, wenn innerhalb einer dreißigtägigen Frist seitens der \nzuständigen Behörden keine Einwände erhoben werden. Diese stillschweigende \nZustimmung gilt gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 2 VO (EWG) 259/93 nur für ein Jahr. Erteilen \ndie Behörden ihre Zustimmung vorab schriftlich, so ist auch deren Geltungsdauer \ngemäß Art. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 auf ein Kalenderjahr beschränkt. \nGleiches gilt für die von Art. 10 VO (EWG) 259/93 erfassten Abfälle zur Verwertung. \nDas Festhalten der EG -Abfallverbringungsverordnung an dem Erfordernis der - \nstillschweigenden oder schriftlichen - Zustimmung widerstreitet der überdies weder \nvom Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der EG-\nAbfallverbringungsverordnung - in Bezug auf die ausdrückliche Zustimmung spricht \nArt. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 von der „Genehmigung\"- noch von der \nEntstehungsgeschichte des Regelungswerkes\n\n18\n\nvgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L \n99/95 -, BA S. 10-19; zu § 7 der Verordnung über grenzüberschreitende \nVerbringung von Abfällen vom 18. November 1988 (Abfallverbringungs-\nVerordnung) (BGBl. 1988 I, 2126) und der darin getroffenen Festlegungen \nhinsichtlich der Entsprechung des in der Richtlinie 84/631/EWG verwendeten \nBegriffs des „Einwandes\" und parallelen Terminus des ablehnenden Bescheides \nEuGH, Urt. v. 10. Mai 1995 - C-422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik \nDeutschland) -, NVwZ 1995, 885 (887), und Engel - Grenzüberschreitende \nAbfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 116, Fn. 403,\n\n19\n\ngetragenen Einschätzung, die Zustimmung sei als stillschweigender Verzicht auf \neine Einwandserhebung zu werten;\n\n20\n\nVGH BW, Beschl. v. 23. März 1999 - 10 S 3242/98 -, DÖV 1999, 612 f.\n\n21\n\nDie Annahme des Bestehens einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt liefe ferner \nder Überwachungs- und Kontrollfunktion der EG-Abfallverbringungsverordnung \nzuwider. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das System der \nvorherigen Notifizierung der Verbringung von Abfällen insbesondere dem Zweck zu \ndienen bestimmt ist, die zuständigen Behörden angemessen insbesondere über Art, \nBeförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle zu informieren und diesen \ndamit die Möglichkeit zu eröffnen, alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit \nund der Umwelt erforderlichen präventiven Maßnahmen zu treffen;\n\n22\n\nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urt. v. 13. Dezember 2001 - C-324/99 \n(Daimler-Chrysler AG ./. Land BW), DVBl. 2002, 246 (247).\n\n23\n\nDie EG-Abfallverbringungsverordnung verfolgt primär das Ziel, durch die \nBereitstellung eines harmonisierten Systems von Verfahren, mit denen der Umlauf \nvon Abfällen begrenzt werden kann, den Schutz der Umwelt sicherzustellen;\n\n24\n\nEuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - C-324/99 (Daimler-Chrysler AG ./. Land \nBW), DVBl. 2002, 246 (247); vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits EuGH, \nUrt. v. 10. Mai 1995 - C-422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) -, \nNVwZ 1995, 885 (887).\n\n25\n\nDen schutzwürdigen Belangen der Warenverkehrsfreiheit wird in diesem \nZusammenhang weniger auf der Ebene des Verfahrensrechts als auf \nmateriellrechtlicher Ebene über die Ausklammerung der Abfälle zur Verwertung aus \ndem Geltungsbereich der in Art. 4 Abs. 3 lit. a) i) VO (EWG) 259/93 Grundsatzes der \nEntsorgungsautarkie und der Nähe Rechnung getragen;\n\n26\n\nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. \n11, mit Blick auf EuGH, Urt. v. 25. Juni 1998 - C 203/98 (Düsseldorf) -, ZUR 1998, \n311 (312 f.).\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, \nim Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung zur \ngrenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße, W, zu erteilen, ist \nzulässig und begründet.\n\n29\n\n1. Der nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist auch im \nÜbrigen zulässig. \n\n30\n\nInsbesondere verfügt die Antragstellerin über das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. Das in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsbegehren ist \ninsbesondere nicht offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist das \nWiderspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Einer Erörterung \nder sich in diesem Zusammenhang stellenden Problematiken einer fristgerechten \nWiderspruchserhebung und der Verwaltungsaktsqualität der Schreiben der \nBeklagten vom 12. Februar 2002, 12. März 2002 und 24. April 2002 bedarf es nicht, \nda die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vorbehaltlos sachlich \nentschieden und damit den Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung \neröffnet hat.\n\n31\n\n2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist überdies \nbegründet, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruches wie \nauch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.\n\n32\n\nDer diesbezügliche Rechtsanspruch der Klägerin folgt auf dem \nRegelungszusammenhang der Art. 7 Abs. 2 S. 1 und 4 i.V.m. Abs. 4 lit. a) i.V.m. \nAbs. 5 S. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93;\n\n33\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. \n20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW, UA S. 15; Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. \n29. Mai 1995 - 4 L 99/95 -, BA S. 12; a. A. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. \nv. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3), BA S. 4.\n\n34\n\nGemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93 darf die Verbringung nach Ablauf \neiner dreißigtägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Nach \n§ 7 Abs. 2 S. 1 und 4 VO (EWG) 259/93 können die zuständigen Behörden am \nVersandort und am Bestimmungsort innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der \nAbsendung der Empfangsbestätigung Einwände nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 lit. a) \nVO (EWG) 259/93 gegen die Verbringung erheben oder vor Ablauf der \ndreißigtägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Wird den zuständigen \nBehörden innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 nachgewiesen, dass \ndie Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und dass die \nAuflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 \nVO (EWG) 259/93 unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit.\n\n35\n\nDie Bestimmungsortbehörde hat der Verbringung zugestimmt. Die Klägerin hat \ndie von der Beklagten erbetenen Unterlagen und Angaben nachgereicht und damit \ndie Probleme, die zur Erhebung von Einwänden geführt haben, gelöst. Soweit die \nBeklagte darüber hinaus beanstandet, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nicht in der \nerforderlichen Weise nachgekommen, mangelt es ihr in Bezug auf die \nAufrechterhaltung ihrer Einwände an der erforderlichen Rechtsgrundlage.\n\n36\n\nObgleich die Antragsgegnerin zur Prüfung und Erhebung von Einwände befugt \nist (a)), stehen der Erteilung der Zustimmung weder der Einwand der fehlenden \nNotifizierungsberechtigung der Antragstellerin (b)) noch der Einwand des falschen \nVerfahrens (c)) entgegen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der \nAntragstellerin die beantragte Zustimmung zu erteilen (d)).\n\n37\n\na) Als Versandortbehörde ist die Antragsgegnerin ebenso wie auch die \nBestimmungsortbehörde zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nbeantragten Verbringung befugt. Beide Behörden sind berechtigt, die \nVoraussetzungen der betreffenden Einwände unabhängig voneinander zu \nüberprüfen. Dieser Befugnis kann nicht die Gefahr unterschiedlicher Einstufungen \ndesselben Verbringungsvorganges entgegengehalten werden. Eine solche Gefahr ist \ndem von der EG -Abfallverbringungsverordnung eingeführten System vielmehr \ninhärent. Dieses differenziert nicht zwischen den Prüfungskompetenzen der \nVersandortbehörde einerseits und der Bestimmungsortbehörde andererseits. \nVielmehr verpflichtet Art. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93 die Mitgliedstaaten, die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von \nAbfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt. \nInfolgedessen ist die Versandortbehörde nicht etwa auf die Erhebung unmittelbar \nden Transport betreffender Einwände beschränkt;\n\n38\n\nEuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 \n(541), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in \ndemselben Verfahren, Ziff. 69; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht \nDarmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 8-11; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ \n197/98 -, BA S. 3; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 \n-, UA S. 8; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, \nUA S. 15 f.; vgl. zum Ganzen auch Engels - Grenzüberschreitende \nAbfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 121-124; von Köller/Klett/Konzak, Art. \n7, Rn. 2 u. 5; offen lassend Klett/Kaminski/Konzak - Erste Erfahrungen bei der \nAnwendung der EG-Abfallverbringungsverordnung, WiVerw 1995, 40 (49); \nScherer-Leydecker, NVwZ 1999, 591 (595); Winter - Die Steuerung \ngrenzüberschreitender Abfallströme, DVBl. 2000, 657 (660); a. A. Giesberts - \n„Konkurrenz um Abfall\": Rechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen \nUnion, NVwZ 1996, 949 (954).\n\n39\n\nb) Die Antragsgegnerin vermag zunächst nicht mit dem Einwand der fehlenden \nNotifizierungsberechtigung durchzudringen. Zwar ist sie berechtigt, diesen zu \nerheben. Die Antragstellerin ist indes zur Notifizierung der in Aussicht genommenen \nAbfallverbringung befugt.\n\n40\n\naa) Die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung des Einwandes der \nfehlenden Notifizierung steht nicht in Widerspruch zu der grundsätzlich \nabschließenden \n\n41\n\nin diesem Sinne von Köller/Klett/Konzak, Art. 7, Rn. 5,\n\n42\n\nAufführung der zulässigen Einwände in Art. 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93. Sie \nist aus einem Erst-recht-Schluss aus Art. 7 Abs. 4 lit. a), 3. Spiegelstrich VO (EWG) \n259/93 abzuleiten, der die zuständige Versandortbehörde zur Erhebung des \nEinwandes ermächtigt, wenn die notifizierende Person sich in der Vergangenheit \nillegale Transporte hat zu Schulden kommen lassen: Ist die Behörde zur Erhebung \ndes Einwandes der Unzuverlässigkeit der notifizierenden Person berechtigt, so kann \nes ihr nicht versagt bleiben, vorab zu prüfen, ob die betreffende Person überhaupt \nnotifizierungsberechtigt ist. Diese Einschätzung steht einerseits in Einklang mit \nArt. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93, demzufolge die Mitgliedstaaten die \nerforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von \nAbfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung, mithin auch in \nÜbereinstimmung mit Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93, erfolgt, und trägt andererseits \nauch dem aus Art. 26 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 abzuleitenden Gebot Rechnung, der \nillegalen Verbringung von Abfällen entgegenzuwirken;\n\n43\n\nin diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, \nDVBl. 2002, 539 (541).\n\n44\n\nbb) Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 führt diejenigen Personen auf, die \nbeabsichtigen, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen, und trifft hinsichtlich \nder Frage der jeweiligen Notifizierungsverpflichtung eine Rangfolgeregelung. Art. 2 \nlit. g) i) VO (EWG) 259/93 nennt insoweit zunächst den Abfallerzeuger. Gemäß Art. 2 \nlit. g) ii) VO (EWG) 259/93 ist die in Aussicht genommene Abfallverbringung, wenn \n„dies nicht möglich ist\", von einem Mitgliedstaat zugelassenen Einsammler oder \neingetragenen oder zugelassenen Händler oder Makler vorzunehmen, der für die \nBeseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt;\n\n45\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Szelinski/Schneider - \nGrenzüberschreitende Abfallverbringungen (Hamburg 1995), Art. 2 VO (EWG) \n259/93, Anm. 6, S. 29; Winter - Die neue Abfallverbringungs-Verordnung der EG, \nUPR 1994, 161; differenzierend Klett/Kaminski/Konzak, WiVerw 1995, 40 (44).\n\n46\n\nArt. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 verhält sich indes nicht zur Frage der \nNotifizierungsberechtigung. Vielmehr führt die Norm ausschließlich die Problematik, \nin welchen Situationen auch andere Personen als der Abfallerzeuger zur \nNotifizierung einer in Aussicht genommenen Abfallverbringung verpflichtet sind, einer \ngestuften Regelung zu. Eine abweichende Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht \naus Sinn und Zweck der Norm. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin \nverfügt der Abfallerzeuger keineswegs immer über die besten Erkenntnisse \nhinsichtlich der Zusammensetzung und sonstigen Eigenschaften des Abfalles. Es ist \nstattdessen in gleicher Weise denkbar, dass ein mit der Abfallverbringung \nbeauftragtes Spezialunternehmen über ein Fachwissen verfügt, das dem \nvornehmlich mit seinem Geschäftsgegenstand vertrauten Abfallerzeuger gänzlich \noder jedenfalls in weiten Bereichen fehlt. Eine Gestattung der Notifizierung durch die \nin Art. 2 lit. g) ii) VO (EWG) 259/93 bezeichneten Personen läuft schließlich nicht der \nin den Art. 30 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 zum Ausdruck gelangenden \ngefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung, einer ordnungswidrigen Verbringung \nentgegenzuwirken, zuwider;\n\n47\n\nin diesem Sinne auch Szelinski/Schneider - Grenzüberschreitende \nAbfallverbringungen (Hamburg 1995), Art. 2 VO (EWG) 259/93, Anm. 6, S. 29.\n\n48\n\nGründe, die im Übrigen Veranlassung böten, der Antragstellerin, die als \nUnternehmen, welches gewerbsmäßig für die Entsorgung von Abfällen für andere \nsorgt, unstreitig als Händlerin beziehungsweise Maklerin im Sinne des Art. 2 lit. g) ii) \nVO (EWG) 259/93 anzusehen ist,\n\n49\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Köller/Klett/Konzak, Art. 2, Anm. 21, \nS. 71,\n\n50\n\ndie Berechtigung zur Notifizierung abzusprechen, sind weder von der \nAntragsgegnerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.\n\n51\n\nc) Des weiteren vermag die Antragsgegnerin auch nicht mit der Erhebung des so \ngenannten „Einwandes des falschen Verfahrens\" durchzudringen. Der Einwand ist \nzwar statthaft, jedoch in der Sache unbegründet.\n\n52\n\naa) Der Einwand, die Notifizierung der Verbringung von Abfällen zur Verwertung \nsei falsch, da es sich bei den zur Verbringung vorgesehenen Abfällen um solche zur \nBeseitigung handele, steht, obgleich in Art. 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93 nicht \nausdrücklich und unmittelbar vorgesehen, im Einklang mit der \nEG -Abfallverbringungsverordnung. Insoweit mag es auf sich beruhen, ob dieser \nEinwand unter Art. 7 Abs. 4 lit. a), 1., 4. oder 5. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93 zu \nsubsumieren ist. Die zuständige Behörde am Versandort ist, wenn sie zu der \nAuffassung gelangt, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch \neingestuft wurde, jedenfalls unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm \nberechtigt, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung \nzu stützen. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass es sich bei \nden betreffenden Abfällen tatsächlich um solche zur Verwertung handelt, und \nzugleich einer fälschlichen Umdeklarierung entgegengewirkt werden;\n\n53\n\nzum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, \nDVBl. 2002, 539 (541 f.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. \nNovember 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 62; in diesem Sinne auch bereits \nVerwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, \nBA S. 7; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - \n7 K 1562/99.NW -, BA S. 17; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 \nK 3216/98 -, UA S. 8 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K \n3595/98 -, UA S. 13-15; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ \n2001, 577 (578); Engels, S. 158 f.; Szelinski/Schneider, S. 51; a. A. Giesberts, \nNVwZ 1996, 949 (954).\n\n54\n\nbb) Dessen ungeachtet beruft sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf die \nfehlerhafte Notifizierung der zur Verbringung vorgesehenen Abfälle. Entgegen ihrer \nEinschätzung handelt es sich bei den in dem Feststoffabscheider der \nRauchgasentschwefelungsabwasser-Aufbereitungsanlage gesammelten Schlämmen \nnicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um solche zur Verwertung. \n\n55\n\n(1) Unstreitig unterfallen die Schlämme dem in Art. 1 lit. a) der Richtlinie über \nAbfälle\n\n56\n\nRichtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG, ABl. Nr. L \n194, S. 47), geändert durch Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 \n(96/350/EG, ABl. Nr. L 135/32) - Abfallrahmenrichtlinie -,\n\n57\n\ndefinierten Begriff des Abfalles;\n\n58\n\nvgl. hierzu etwa EuGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - C-418/97 u. C-419/97 (ARCO \nChemie Nederland Ltd ./. Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en \nMilieubeheer (C -418/97); Vereniging Dorpsbelang Hees, Stichting Werkgroep \nWeurt+ und Vereniging Stedelijk Leefmilieu Nijmegen ./. Directeur van de dienst \nMilieu en Water van de provincie Gelderland (C-419/97)), NVwZ 2000, 1156 (1157-\n1159), u. 18. April 2002 - C-9/00 (Palin Granit Oy und Vehmassalon \nkansanterveystyön kuntayhtymän hallitus), Ziff. 22-39.\n\n59\n\n(2) Sie sollen einem Verwertungsverfahren nach Abschnitt B der \nEG -Abfallverbringungsverordnung und nicht einem Beseitigungsverfahren nach \nAbschnitt A derselben Verordnung zugeführt werden. \n\n60\n\nAllerdings enthalten weder die EG-Abfallverbringungsverordnung noch die \nAbfallrahmenrichtlinie eine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der \nVerwertung von Abfällen. Eine genaue und abschließende Aufzählung sämtlicher \nAbfallverwertungs- und -beseitigungsverfahren findet sich auch nicht in den \nAnhängen II A und II B zur Abfallrahmenrichtlinie. Diese beinhalten vielmehr lediglich \neine Zusammenstellung der am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und \nVerwertungsverfahren. Lässt sich ein Verfahren der Abfallbehandlung nicht einem \neinzigen Verfahren oder einer einzigen Verfahrenskategorie der Anhänge II A oder II \nB zuordnen, ist die gleichwohl erforderliche Einstufung als Beseitigung oder \nVerwertung im Lichte der Ziele der Richtlinie und der Besonderheiten des jeweiligen \nEinzelfalles vorzunehmen;\n\n61\n\nEuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (542 \nf.).\n\n62\n\nEine Abgrenzung beziehungsweise Konkretisierung unter Rekurs auf die \nAbgrenzungskriterien des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG verbietet sich, da ein solcher die \neinheitliche Anwendung der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren \nEG -Abfallverbringungsverordnung und des ihr zu Grunde liegenden weiten \nVerwertungsbegriffes nachhaltig in Frage stellte. Die Begriffe der Verwertung und der \nBeseitigung bestimmen den Anwendungsbereich der streitgegenständlichen \nVorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung. Ihr Inhalt kann durchaus von \ndemjenigen abweichen, der diesen Begriffen in den nationalen Rechtsordnungen \nbeigelegt wird. Diese an der Wahrung der Rechtseinheit orientierte Auslegung des \nGemeinschaftsrecht findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Anspruch \nnach einheitlicher Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten in Frage \ngestellt wäre, wenn jeder Mitgliedstaat über die Festlegung der Begriffsinhalte den \nAnwendungsbereich einer Gemeinschaftsvorschrift selbst bestimmen könnte;\n\n63\n\nvgl. insoweit etwa Borchardt, in: Lenz (Hrsg.) - EG-Vertrag (Köln, Basel, Wien \n1994), Art. 164, Rn. 16.\n\n64\n\nEine Auslegung des Verwertungsbegriffes unter Rückgriff auf das jeweilige \nnationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten liefe demnach nicht nur dem \nGrundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts \nzuwider, sondern hätte auch zur Folge, dass der Regelungsansatz der Verordnung \nverschoben würde und die Erfüllung der Anforderungen an den Begriff der \nVerwertung maßgeblich von durch das nationale Recht des jeweiligen \nMitgliedstaates bestimmten Interpretationen abhinge;\n\n65\n\nim Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. \n20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 19 f., m.w.N.; \nVerwaltungsgericht Darmstadt, Urt. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, UA S. 14; \nVerwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 10 f.; \nVGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (578 f.); \nEngels, S. 114; Giesberts, NVwZ 1996, 949 (950) m.w.N.; a. A. Verwaltungsgericht \nDarmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 11 f.; \nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 17-\n22; Dolde/Vetter - Verwertung und Beseitigung bei der Verbringung von Abfällen \nzur Verbrennung zwischen EU-Mitgliedstaaten, UPR 2002, 288 (291-293). Vgl. \nferner Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); Winter, DVBl. 2000, 657 (662 \nf.).\n\n66\n\n(a) Mit dem Begriff der Verwertung ist regelmäßig eine Vorbehandlung der \nAbfälle verbunden. Allerdings ist eine solche keine notwendige Voraussetzung für die \nEinstufung einer Maßnahme als Verwertung im Sinne der Art. 2 lit. k) VO (EWG) \n259/93 i. V. m. 1 lit. f) RL 75/442/EWG. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist \nvielmehr, ob der Hauptzweck der Abfallbehandlungsmaßnahme darauf gerichtet ist, \ndass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere \nMaterialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, und \ndadurch zur Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen beitragen;\n\n67\n\nEuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 \n(543); in diesem Sinne auch Engels, S. 114.\n\n68\n\nDie Einbringung der Reaktionsabfälle in den Prozess der Herstellung eines als \nZusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung in der Zementproduktion \neingesetzten Sulfat -Granulates stellt eine Verwertung dar, da ihr Hauptzweck darauf \ngerichtet ist, eine eben solche sinnvolle Aufgabe zu erfüllen. Der spezifische Anteil \nan kalziumbasierten Stoffen in den RAA-Filterschlämmen ermöglicht die \nGranulierbarkeit der Sulfat-Mischung und damit eine bessere Dosierbarkeit des unter \nVerwendung der Abfälle hergestellten und der Aushärtung des Zementes nach \nZugabe von Wasser dienenden Regulators. In diesem Zusammenhang ist es nicht \nerheblich, dass im Rahmen des Produktionsprozesses eine Schadstoffentfrachtung \nnicht stattfindet, bedarf es einer solchen doch im Falle der Erfüllung einer sinnvollen \nAufgabe nicht. Das von der U s.a. betriebene Verfahren trägt zudem zur Schonung \nnatürlicher Ressourcen bei, vermögen die zur Verbringung vorgesehenen \nReaktionsabfälle doch Naturgips, gegebenenfalls auch natürliches Anhydrit, zu \nersetzen. Dass hierfür auch andere Stoffe zur Verfügung stünden, vermag keine \nabweichende Beurteilung zu rechtfertigen, da die Sinnhaftigkeit dieser \nEntsorgungsmaßnahme nicht voraussetzt, dass die Verwendung der RAA-Schlämme \nin der praktizierten Art und Weise notwendiger Bestandteil der Produktgewinnung ist. \nMaßgeblich ist vielmehr nach der insoweit zu berücksichtigenden vierten \nBegründungserwägung der Abfallrahmenrichtlinie die Erhaltung der natürlichen \nRohstoffquellen. \n\n69\n\n(b) Der Einwand der Antragsgegnerin, dass, wäre die ihrer Wertung zufolge der \nVerminderung der jeweiligen Schadstoffkonzentrationen zu dienen bestimmte \nVermischung der Filterschlämme mit Abfallprodukten anderer Herstellungsprozesse \nals Verwertungsmaßnahme zu werten, jeder noch so schadstoffhaltige und wenig zur \nVerwertung geeignete Abfall letztlich einer Verwertung zugeführt werden könnte, \nträgt nicht.\n\n70\n\nDas europäische Abfallrecht kennt ebenso wenig wie das deutsche Recht \n\n71\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C \n4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), \nUrt. v. 30. November 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 11. Dezember 2001 - 17 K 8739/98, 17 K \n8740/98, 17 K 885/00 -; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang \nauch Cancik - Das Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von \n'Verwertung - Beseitigung' nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nBayVBl. 2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts -Vermischung von Abfällen: Verbote \nund Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999, \n600 (602 f.); Kersting - Ist die Verwertung von Abfallgemischen rechtlich \nunmöglich?, NVwZ 1998, 1153 (1154 f.); Klages - Praktisch bedeutsame \nEntwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 \n(10).\n\n72\n\nein generelles Vermischungsverbot. Abfall im Sinne des Art. 1 lit. a) RL \n75/442/EWG kann vielmehr auch ein Abfallgemisch sein. Auch das europäische \nAbfallrecht verpflichtet nicht zur generellen Getrennthaltung von Abfällen. Vielmehr \nimpliziert Art. 7 Abs. 4 lit. a), 5. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93, der auf den Anteil an \nverwertbarem und nicht verwertbarem Abfall abhebt, die Existenz von \nFallgestaltungen, denen eine Vermischung von Abfällen zugrundeliegt. Hiervon geht \nauch Art. 29 VO (EWG) 259/93 aus, der ein Vermischungsverbot für die Zeit der \nVerbringung in Bezug auf solche Abfälle statuiert, die verschieden notifiziert worden \nsind;\n\n73\n\nin diesem Sinne auch VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, \nNVwZ 2001, 577 (580); Giesberts - Vermischung von Abfällen: Verbote und \nGebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999, 600 \n(602 f.); Petersen - „Mit der Kreislaufwirtschaft Ernst machen\" - Überlegungen zur \nKonkretisierung des deutschen Abfallrechts, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67).\n\n74\n\nDie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermischung \nverschiedener Abfälle im Rahmen einer stofflichen Verwertung zulässig ist \nbeziehungsweise ob in diesem Zusammenhang ein Getrennthalten von Abfällen zur \nBeseitigung und Abfällen zur Verwertung etwa nur verlangt werden kann, wenn das \nVermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die sich aus Art. 4 \nRL 75/442/EWG ergebende Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur \ngemeinwohlverträglichen Entsorgung verstieße, bedarf keiner Klärung im Rahmen \ndes vorliegenden Notifizierungsverfahrens. Ihre Beantwortung hat vielmehr mit Blick \nauf Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle\n\n75\n\nRichtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle \n(91/689/EWG, ABl. Nr. L 377/20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG vom \n27. Juni 1994 (ABl. Nr. L 168/28)\n\n76\n\nnach den einschlägigen Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates zu erfolgen, in \ndem die Vermischung mehrerer gefährlicher Abfälle miteinander beziehungsweise \ngefährlicher Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen erfolgen soll;\n\n77\n\nso auch Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); a.A. Dolde/Vetter, UPR \n2002, 288 (294).\n\n78\n\nIn diesem Zusammenhang stellt es sich als unerheblich dar, ob die einer \nVermischung entgegenstehenden Vorschriften nationalen oder europäischen \nUrsprunges sind. Maßgeblich ist insoweit allein das Territorialitätsprinzip, das einer \nAusdehnung der Prüfungsbefugnis der Versandortbehörde über die Prüfung der \nZweckrichtung der Entsorgungsmaßnahme hinaus entgegensteht. Ein etwaiges \nVermischungsverbot könnte nach alledem nicht im Rahmen des \nstreitgegenständlichen Verbringungsverfahrens durchgesetzt werden. Gegenstand \ndieses Verfahrens sind allein die notifizierten Abfälle, sei es, dass diese - wie \nvorliegend - aus Einzelabfällen bestehen, sei es, dass es sich insoweit um ein \nAbfallgemisch handelt;\n\n79\n\nVGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580); \nPetersen, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67); vgl. zum nationalen Recht auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, \nNVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. \n30. November 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urt. v. 11. Dezember 2001 - 17 K 8739/98, 17 K 8740/98, 17 K 885/00 \n-; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Cancik, BayVBl. \n2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Kersting, NVwZ \n1998, 1153 (1154 f.); Klages, ZfW 2001, 1 (10).\n\n80\n\n(c) Schließlich erweist sich auch der Aspekt der Gefährlichkeit beziehungsweise \ndes Schadstoffpotenzials des Abfalles für die Frage der Einstufung desselben als \nAbfall zur Verwertung beziehungsweise zur Beseitigung als unerheblich. Dies ergibt \nsich auch aus Art. 16 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang V VO (EWG) 259/93, demzufolge \ndie Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung nur in Drittstaaten in Bezug auf gefährliche \nAbfälle reglementiert wird. Dem widerstreitet nicht Art. 4 S. 1 RL 75/442/EWG, \ndemzufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um \nsicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die \nmenschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden \nverwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. Denn diese Norm ist nicht \nder Definition des Begriffs der Verwertung zu dienen bestimmt, sondern begründet \neine von der Einstufung der Abfälle als solche zur Beseitigung oder zur Verwertung \nunabhängige Verpflichtung der Mitgliedstaaten;\n\n81\n\nzum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. \n2002, 539 (543): „Wie der Generalanwalt ferner in Randnummer 84 seiner \nSchlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich weder aus Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b \nnoch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie, dass die Gefährlichkeit oder \nUngefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein \nVerfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f \nder Richtlinie einzustufen ist. Dagegen liegt das entscheidende Merkmal für eine \nAbfallverwertungsmaßnahme nach Art 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie \nsowie nach ihrer vierten Begründungserwägung darin, dass ihr Hauptzweck darauf \ngerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie \nandere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden \nmüssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.\", sowie \nSchlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben \nVerfahren, Ziff. 84: „Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder ungefährlich \nunterscheidet sich von der Einstufung einer Maßnahme als Verwertung oder \nBeseitigung. Es ist möglich, dass ungefährliche Abfälle in einer Weise beseitigt \noder verwertet werden, die die Umwelt schädigt; genauso ist es möglich, dass \ngefährliche Abfälle auf umweltfreundliche Weise beseitigt oder verwertet werden.\"; \nin diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. \nv. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 19, 21 f.; Verwaltungsgericht \nDarmstadt, Beschl. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, BA S. 16; Verwaltungsgericht \nStuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 10 f.; VGH BW, Urt. v. 25. \nJanuar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580); Petersen, ZUR 2000 \n(Sonderheft), 61 (67); Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); a. A. Hess. \nVGH, Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ 197/98 -, BA S. 3 f.; Dolde/Vetter, UPR 2002, \n288 (293 f.).\n\n82\n\nIn diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die seitens der Antragstellerin \nzur Verbringung vorgesehenen RAA-Schlämme als Reaktionsabfälle auf \nCalciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäisches Abfallverzeichnis (AVV) in \nVerbindung mit Schlüsselnummer 10 01 07, als Schlämme aus der betriebseigenen \nAbwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten, im Sinne des § 2 Abs. 1 AVV \nin Verbindung mit den Schlüsselnummern 10 01 20 oder 06 05 02 oder als \nSchlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, \ndie unter 10 01 20 beziehungsweise 06 05 02 fallen, im Sinne des § 2 Abs. 1 AVV in \nVerbindung mit den Schlüsselnummern 10 01 21 oder 06 05 03 zu qualifizieren sind. \nEbenso wenig bedarf es der Beantwortung der hiermit einhergehenden Frage, ob die \nRAA-Schlämme als gefährlich im Sinne des Art. 1 Abs. 4, 1. Spiegelstrich RL \n91/689/EWG anzusehen sind. Ergänzend sei angemerkt, dass der abschließende \nCharakter des Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) 259/93 der Annahme eines Einwandes der \n„fehlerhaften Schlüsselnummer\" entgegenstünde. Im Übrigen ist den von der \nAntragstellerin eingereichten Notifizierungsunterlagen, insbesondere dem Vertrag \nzwischen der Antragstellerin und der U s.a. vom 29. Januar 2002, der \nVerfahrensbeschreibung der U s.a. vom 17. März 1995, aber auch dem \nNotifizierungsbogen vom 8. Januar 2002, mit auch für die Bestimmungsortbehörde \nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Verfahren die RAA-\nFilterschlämme stammen.\n\n83\n\nEs wird nicht verkannt, dass die entgegenstehende Auffassung der \nAntragsgegnerin von dem Bestreben eines möglichst hohen grenzüberschreitenden \nUmweltschutzniveaus getragen wird. Dieser Wunsch rechtfertigt es indes nicht, bei \nder Anwendung unmittelbar geltenden und autonom auszulegenden \nGemeinschaftsrechts einseitig auf abweichendes nationales Recht zurückzugreifen. \nDen betreffenden Belangen ist indes nicht im Rahmen der Beurteilung der \nZulässigkeit der Verbringung, sondern bei der Überprüfung der Zulässigkeit der \nstofflichen Verwertung der Abfälle Rechnung zu tragen. Diese nach dem jeweiligen \nnationalem Recht durchzuführende Bewertung der Produktionsprozesse obliegt \nallein den insoweit zuständigen Behörden des Empfängerstaates. Sie kann \ndemgemäß von der Versandortbehörde nicht zum Gegenstand der Erhebung von \nEinwänden im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemacht werden;\n\n84\n\nScherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596).\n\n85\n\nd) Da der Antragsgegnerin die Erhebung von Einwänden mithin versagt ist, war \nsie verpflichtet, der Verbringung der notifizierten Abfälle zuzustimmen. Raum für die \nAusübung eines Entschließungsermessens lassen die Art. 7 und 8 VO (EWG) 259/93 \nder Versandortbehörde nicht;\n\n86\n\nVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 \n- 7 K 1562/99.NW -, UA S. 15 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 \n- 13 K 3216/98 -, UA S. 8.\n\n87\n\n2. Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes \nglaubhaft gemacht. Die von ihr erstrebte Regelung ist notwendig, um die Vertiefung \nwesentlicher Nachteile, die aus der anderweitig nicht zu realisierenden Abwicklung \ndes mit der U s.a. geschlossenen Entsorgungsvertrages resultieren würden, zu \nverhindern.\n\n88\n\n3. Einer stattgebenden Entscheidung steht schließlich auch nicht der Grundsatz \ndes Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, wenngleich es sich \ninsoweit um eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Diese ist indes \nzur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig und erforderlich. Anderenfalls \nwürden nämlich allein durch Zeitablauf zu Lasten der Antragstellerin vollendete \nTatsachen geschaffen, da die Verbringung nach Ablauf der vom 15. März 2002 \ndatierenden und gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 befristeten Zustimmung \ndes Office Wallon des Déchets nicht mehr gestattet wäre;\n\n89\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. \n5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 5.\n\n90\n\nDem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung konnte auch nicht durch eine \nlediglich vorläufige Regelung - etwa im Sinne der Zustimmung zu der Verbringung \neines Teiles der Reaktionsabfälle - Rechnung getragen werden, da es der \nAntragstellerin überlassen bleiben muss, in welcher Art und Weise sie die \nVerbringung der Abfälle technisch abwickeln will. In Ansehung des Bestehens einer \nhohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache war es angezeigt, von \ndem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise \nabzusehen.\n\n91\n\nII.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war bei der \nErmittlung der Kostenquote mit Blick auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG das Unterliegen des \nAntragsgegnerin bezüglich des wertmäßig gleichwertigen Hilfsantrages \nmaßgeblich;\n\n93\n\nOlbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann (Hrsg.) - Verwaltungsgerichtsordnung \n(München; Stand: Januar 2002), § 155, Rn. 4; Neumann, in: Sodan/Ziekow - \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (Baden-Baden; Stand: Dezember \n2001), § 155 VwGO, Rn. 54.\n\n94\n\nB.\n\n95\n\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 \nS. 1, 19 Abs. 1 S. 3 GKG in Verbindung mit Ziffer 7 S. 2 des von einer aus Richtern \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten \nStreitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996\n\n96\n\nabgedruckt bei Kopp/Schenke - VwGO, 12. Aufl. (München 2000), § 189.\n\n97\n\nDas Gericht geht bei der Wertfestsetzung von einem durch den Wert der \nvertraglichen Vereinbarung mit der U s.a. in Höhe von [5.000 t x 10 EURO/t =] \n50.000,00 EURO geprägten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin aus.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-04/17-l-1789-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-04/17-l-1789-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296347","retrieved":"2026-07-09 03:18:57.474359+00:00"}}