{"status":"available","doknr":"OLD296346","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0904.15K6513.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"15 K 6513/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seiner zweiten \nStaatsprüfung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, der er sich nach Eintritt \nin den Vorbereitungsdienst im Dezember 1994 erstmals am 11. März 1997 erfolglos \nunterzogen hatte. Während der verlängerten Zeit des Vorbereitungsdienstes gehörte \ner dem Studienseminar für das Lehramt der Sekundarstufe II in L an und \nunterrichtete am K-Gymnasium in O die Fächer Englisch und Latein.\n\n3\n\nFür seine im Fach Englisch im Juli 1999 gefertigte häusliche Arbeit erhielt der \nKläger die Note \"mangelhaft\" (5,0). Das Endgutachten des Hauptseminarleiters vom \n20. November 1999 weist als Leistungsnote \"ausreichend\" (4,0) aus. Die \nEndgutachten der jeweiligen Fachleiter der Fachseminare Latein und Englisch vom \n18. November 1999 bzw. 23. November 199 schließen mit den Leistungsnoten \n\"mangelhaft (5,0) bzw. \"befriedigend\" (3,3) ab.\n\n4\n\nNachdem der Prüfungsausschuss die am 13. Januar 2000 absolvierte \nUnterrichtsproben des Klägers in Latein mit \"befriedigend\" (3,3) und im Fach \nEnglisch mit der Note \"mangelhaft\" (5,0) bewertet hatte, brach er die zweite \nStaatsprüfung des Klägers ab und erklärte sie für endgültig nicht bestanden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2000 übersandte das beklagte Prüfungsamt dem \nKläger eine Bescheinigung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung und teilte \nihm mit, eine weitere Wiederholung der Prüfung sei unzulässig.\n\n6\n\nNach Einsichtnahme in die Prüfungsakte erhob der Kläger gegen die \nPrüfungsentscheidung Widerspruch und machte anschließend Einwendungen gegen \ndie Bewertung der beiden Unterrichtsproben und der häuslichen Arbeit geltend, \nwegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der bei dem beklagten Prüfungsamt am \n16. Februar 1999 und 20. März 1999 eingegangenen Schriftsätze Bezug genommen \nwird.\n\n7\n\nMit am 30. August 2000 zugestelltem Bescheid vom 28. August 2000 wies das \nbeklagte Prüfungsamt den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen unter \nBezugnahme auf die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 12. Mai 2000 zu \nden vom Kläger erhobenen Rügen als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 29. September 2000 Klage erhoben.\n\n9\n\nDer Kläger ist unter Beschränkung auf Einwendungen gegen die Bewertung \nseiner Unterrichtsprobe im Fach Englisch der Auffassung, die angefochtene \nPrüfungsentscheidung sei rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Klagebegründung dienenden Schriftsätze vom \n10. November 2000 und 3. Januar 2001.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung der \nPrüfungsentscheidung vom 13. Januar 2000 und der darauf \nberuhenden Bescheide vom 17. Januar 2000 und \n28. August 2000 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts nach einer Neubewertung \nseiner am 13. Januar 2000 im Fach Englisch gehaltenen \nUnterrichtsprobe und einer ggf. daran anzuschließenden \nmündlichen Prüfung über das Ergebnis seiner Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II \nerneut zu entscheiden\n\n12\n\nDas beklagte Prüfungsamt beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei aus den in \nden Niederschriften über das Ergebnis der Prüfung und in der Stellungnahme der \nPrüfungskommission genannten Gründen vom 12. Mai 2000 rechtmäßig. Wegen \nseines darüber hinaus gehenden Vortrag wird auf den Inhalt der \nKlageerwiderungsschrift vom 4. Januar 2001 verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n18\n\nDer geltend gemachte Anspruch, ihn über das Ergebnis seiner Zweiten \nStaatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden, steht dem Kläger nicht zu; die Prüfungsentscheidung vom \n13. Januar 2000 und die darauf beruhenden Bescheide des beklagten Amtes vom \n17. Januar 2000 und 28. August 2000 lassen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 \nAbs. 5 S. 2 VwGO).\n\n19\n\nGemäß den §§ 21 Abs. 2 Buchst. b), 25 Abs. 1 S. 1, Abs.2 der Ordnung des \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP), die auf \nden §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der \nzuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten \nBekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NRW S. 421) beruht und hier in der \nFassung ihrer Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626) anzuwenden ist, \nnachdem der Kläger den Vorbereitungsdienst im Dezember 1994 aufgenommen hat, \nist die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen unter anderem dann \nendgültig nicht bestanden, wenn im Wiederholungsversuch der Prüfung die Note in \neinem Fach (§ 20 Abs. 1 OVP) nicht mindestens \"ausreichend\" (4,0) ist.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt, nachdem der Kläger sich der Zweiten \nStaatsprüfung erstmals am 11. März 1997 ohne Erfolg unterzogen hatte, und seine \nim Fach Englisch erbrachte Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Note \n\"mangelhaft\" (5,0) des Fachleiterendgutachtens sowie der im Wiederholungsversuch \nam 13. Januar 2000 für die Unterrichtsprobe in diesem Fach vergebenen Note \n\"mangelhaft\" (5,0) selbst bei einer unterstellten Bewertung einer mündlichen Prüfung \nmit \"sehr gut\" (1,0) bei dem nach § 20 Abs. 1 OVP zu errechnenden \nGesamtpunktwert von \n\n21\n\n(5,0 x 2 + 5,0 x 3 + 1,0 x 1) : 6 = 4,3 \n\n22\n\nnicht mindestens \"ausreichend\" (4,0) ist. \n\n23\n\nDie im Klageverfahren allein noch gerügte Bewertung der Unterrichtsprobe im \nFach Englisch lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n24\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die \nBewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit \nRechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt \nhaben können,\n\n25\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, \n3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 284.\n\n26\n\nVerfahrensrechtlich ist die Abnahme der im Fach Englisch durch den Kläger als \nPrüfungsleistung erbrachten Unterrichtsprobe nicht zu beanstanden. Namentlich gilt \ndies für die Besetzung des Prüfungsausschusses. Sie entsprach den Anforderungen \ndes § 16 Abs. 1 OVP und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Dass \ndie Mitglieder des Prüfungsausschusses entgegen § 15 Abs. 4 OVP nicht selbst über \nLehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II und damit die fachliche \nQualifikation verfügen, die Gegenstand der vom Kläger absolvierten Zweiten \nStaatsprüfung war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass lediglich einer \nPrüfer die Fakultas für das Fach Englisch besitzt, ist rechtlich unschädlich. Auch eine \nsolche Zusammensetzung der Prüfungskommission widerspricht weder den \nRegelungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 OVP noch sonstigen prüfungsrechtlichen \nGrundsätzen, da neben den in die Bewertung der Unterrichtsprobe \neinzubeziehenden fachspezifischen Aspekten auch didaktische und methodische \nFragen in die Beurteilung einzugehen haben, die zu begutachten den Prüfern, die die \nin § 15 Abs. 4 OVP vorgeschriebene Qualifikation besitzen, auch ohne Fakultas für \ndas betreffende Fach möglich sind. Ebenso das Prüfungsprotokoll genügt den \nAnforderungen des § 18 Abs. 8 OVP. Insbesondere enthält es die für die \nfestgesetzte Note aus Sicht der Prüfungskommission wesentliche Begründung. Der \nprüfungsrechtliche Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der Gründe, die für die \ngetroffene Bewertung maßgeblich waren, ist damit erfüllt. Gleiches gilt für sein Recht \nauf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfungskommission. \nDeren Mitglieder haben die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände des \nKlägers gegen die Bewertung der Unterrichtsprobe ausweislich ihrer Stellungnahme \nvom 12. Mai 2000 zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen inhaltlich auseinander \ngesetzt. Dass sie sich durch seine Rügen nicht zu einer Anhebung der Note \nveranlasst gesehen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beachtliche \nRechtsfehler weist die Beurteilung der Unterrichtsprobe mit \n\n27\n\n\"mangelhaft\" (5,0), die ausweislich des Prüfungsprotokolls mit einer \nnachvollziehbaren und die Note tragenden Begründung versehen ist, nicht auf.\n\n28\n\nArtikel 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen,\n\n29\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 \n- 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage \n- 1 BvR 138/87 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 2005 und \nS. 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 \n- 9 C 3.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile \nvom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks, und vom \n21. April 1998 - 22 A 669/96 -.\n\n30\n\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n31\n\nzur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f.,\n\n32\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender \nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei \nder Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des \nSchwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der \nDarstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind und \nsich in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge nicht ohne \nweiteres isoliert nachvollziehen lassen.\n\n33\n\nFachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der \ngerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine \ndiesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige \nund hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, \ndie sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich \nauseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine \nfachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe \ngewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen \nnäher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende \nAmtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings \nbegrenzt,\n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des \nUrteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 \n- 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n35\n\nGemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach \nEnglisch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren noch aufrecht erhaltenen \nRügen des Klägers und der insoweit bedeutsamen Ausführungen im \nWiderspruchsverfahren und der Stellungnahme der Fachlehrerin einer \nRechtskontrolle Stand.\n\n36\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Prüferkritik wendet, ein konkreter Lernzuwachs \nfür die Schüler sei nicht erkennbar, die in der Niederschrift über seine im Fach \nEnglisch absolvierte Unterrichtsprobe festgehalten ist und ausweislich der im \nWiderspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Prüfungskommission das \nwichtigste Kriterium für die Gesamtbeurteilung seiner Prüfungsleistung \nzusammenfasst, bleiben seine Rügen erfolglos. Die Einwände des Klägers betreffen \nden gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ohne dass \neine Verletzung seiner rechtlichen Grenzen mit dem Vortrag zur Begründung von \nWiderspruch und Klage aufgezeigt ist. Der die vorbezeichnete Prüferkritik \nspezifizierenden fachlichen Beanstandung, ein konkreter Lernfortschritt sei weder auf \ninhaltlich / methodischer noch auf sprachlicher Ebene zu verzeichnen gewesen, hat \nder Kläger rechtlich Erhebliches nicht entgegengesetzt.\n\n37\n\nUnsubstantiiert ist insoweit die Rüge des Klägers an der Kritik der \nPrüfungskommission, die Unterrichtsstunde habe für die Schüler auf sprachlicher \nEbene nicht zu einem Lernzuwachs geführt, der einem Leistungskurs angemessen \nsei. Soweit der Kläger dem entgegenhält, das für die Bearbeitung des \nStundenthemas erforderliche Vokabular sei den Schülern nicht in dem durch die \nPrüfer unterstellten Umfang bekannt und für die Schüler deshalb auch in \nbeachtenswertem Umfang neu gewesen, erschöpft sich der Vortrag in einer nicht \nnäher belegten Behauptung, die zudem die wesentliche Zielrichtung der fachlichen \nBeanstandung verkennt. Kern ihrer Kritik ist nach der im Widerspruchsverfahren \nabgegebenen Stellungnahme der Prüfer nämlich nicht den Vorwurf, dass aus Anlass \nder Unterrichtsstunde kein neues Vokabular zu erlernen war, sondern dass der \nUnterrichtsverlauf selbst bei den Schülern nicht zu der fachlich gebotenen \nWortschatzerweiterung geführt hat. Dieser Vorhalt, der seinerseits mit dem Hinweis \nnachvollziehbar begründet ist, der Unterricht habe sich in sprachlicher Hinsicht bis \nauf wenige Ausnahmen darauf beschränkt, bekanntes Vokabular abzurufen und \nschriftlich zu fixieren, nachdem der dort zu bearbeitende Text als Hausaufgabe \nbereits sprachlich vorbereitet gewesen sei, ist durch den Kläger in der Sache \nunerwidert geblieben. Namentlich hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass \ndie Schüler auch während des Unterrichts in nennenswertem Umfang neues \nVokabular erlernt haben und / oder die Unterrichtsstunde in einer Fremdsprache \nauch dann den fachlichen Anforderungen genügt, wenn der intendierte sprachliche \nLernzuwachs für die Schüler im Wesentlichen auf deren eigene häusliche \nUnterrichtsvorbereitung überantwortet wird.\n\n38\n\nUnschlüssig ist der Einwand des Klägers gegen die Kritik der Prüfer, auch in \nmethodischer Hinsicht sei die Unterrichtsstunde für die Schüler nicht mit einem \nLernzuwachs verbunden gewesen. Soweit diese fachliche Beanstandung mit dem \nHinweis begründet worden ist, das Unterstreichen von Textpassagen gehöre zu den \nGrundtechniken der Textarbeit und damit zu den in einem Leistungskurs bekannten \nArbeitsformen zähle, verfehlt der Kläger diesen Vorhalt inhaltlich, wenn hierzu \nausführt, er selbst habe innerhalb der Schülergruppe diese Methode der Textarbeit \nwährend der Unterrichtsprobe erstmals eingesetzt. Anhaltspunkte für die Annahme \neiner den Schülern in der Unterrichtsstunde vorgestellten methodisch neuen \nTextarbeitsform bietet dieser Vortrag des Klägers nicht.\n\n39\n\nEbenso unschlüssig, jedenfalls aber nicht substantiiert ist die Rüge des Klägers \nan der Kritik der Prüfungskommission, die Unterrichtsstunde habe bei den Schülern \nauch inhaltlich nicht zu einem Lernfortschritt geführt. In sich widersprüchlich - und \ndamit schon nicht schlüssig - ist der Vortrag des Klägers zu diesem fachlichen \nVorwurf, wenn er ihm einerseits im Widerspruchsverfahren entgegenhält, für die \nLerngruppe neu sei die Konfrontation mit einem Text der seriösen Presse gewesen, \nund andererseits im Klageverfahren ausführt, die Schüler seien im Unterricht \nerstmals mit einem polemisch verfassten Presseartikel und anhand des Textes mit \nseinen konkreten historisch politischen Hintergründen befasst worden. Abgesehen \ndavon sind aber auch beide Einwände des Klägers für sich genommen \nunsubstantiiert. Soweit die Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren \nnachvollziehbar begründet dargelegt hat, die Auseinandersetzung mit Artikeln der \nseriösen Presse könne für die Schüler nicht neu gewesen sein, weil dies nach den \nLehrplänen für das Fach Englisch schon in der Mittelstufe und in der \nJahrgangsstufe 11 zu den Unterrichtsinhalten gehöre und auch der \nUnterrichtsentwurf des Klägers hierauf Bezug nehme, hat der Kläger dem nichts \nentgegengesetzt. In der Sache unerwidert geblieben ist auch der sich aus der im \nWiderspruchsverfahren verfassten Stellungnahme der Prüfer ergebende, den Vorhalt \neines auf inhaltlicher Ebene fehlenden Lernzuwachses plausibel präzisierende \nfachliche Vorwurf, der Aspekt der Textgattung und der als für die Schüler neu \nbezeichnete historische und politische Hintergrund des Presseartikels seien im \nUnterricht weder thematisiert noch geklärt worden, sodass sich der Unterrichtsverlauf \nohne Textanalyse oder Hinterfragen des Textes - abgesehen von \nMeinungsäußerungen der Schüler am Ende der Unterrichtsstunde - im Wesentlichen \nauf die Reproduktion des Zeitungsausschnitts beschränkt habe. Auch soweit die \nPrüfungskommission, ihre Kritik an dem Unterrichtsinhalt zusammenfassend, meint, \nentgegen dem gewählten Thema der Unterrichtsstunde sei der \"... Umgang in der \nseriösen britischen Presse mit stereotypen Feindbildern von Deutschland und den \nDeutschen ...\" nicht problematisiert worden, hat der Kläger dem mit der Behauptung, \nsein Unterrichtsentwurf belege das Gegenteil rechtlich nichts Erhebliches \nentgegensetzt. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben ist, \nverkennt auch er den wesentliche Gehalt der Prüferkritik. Nach der Stellungnahme \nder Prüfungskommission zum Widerspruch des Klägers enthält der \nUnterrichtsentwurf mit Themenstellung und Teilen der formulierten Lernziele zwar im \nAnsatz die Planung einer problemorientierten Auseinandersetzung der Schüler mit \ndem Text. Mit den Feststellungen der Prüfer, der Unterricht selbst habe aber nicht \nnur die Analyse vermissen lassen, wie Journalisten durch die Textgestaltung Leser \nmanipulieren, sondern auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage, \nwelchem Zweck polemisch verfasste Zeitungsartikel überhaupt und Beginn eines \nSerienartikels dienen, befasst sich der Vortrag des Klägers inhaltlich nicht.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. den \n§§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-04/15-k-6513-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-04/15-k-6513-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296346","retrieved":"2026-07-09 03:18:57.374778+00:00"}}