{"status":"available","doknr":"OLD296345","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0904.15K5583.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"15 K 5583/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger schrieb sich, nachdem er bis zum Sommersemester 1998 an der \nUniversität-Gesamthochschule E Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt \nbetriebliche Steuerlehre studiert hatte, zum Wintersemester 1998/99 an der \nFachhochschule Niederrhein im 7. Fachsemester in den Studiengang Wirtschaft mit \ndem Studienschwerpunkt Finanz- und Steuerlehre ein.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Januar 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm \naus gesundheitlichen Gründen bei den im Rahmen der Diplomprüfung anstehenden \nschriftlichen Aufsichtsarbeiten technische Hilfsmittel und eine Verlängerung der \nBearbeitungsfrist zu gewähren. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf das \nbeigefügte ärztliche Attest des N Krankenhauses St. B in E vom 14. Dezember 1998 \naus, die Schreibfähigkeit seiner rechten Hand sei dauerhaft und in einer Weise \nbeeinträchtigt, die ein handschriftliches Verfassen von Klausuren ausschließe und \nsich bei deren Anfertigung auch nicht allein durch technische Hilfsmittel wie eine \nSchreibmaschine oder einen PC kompensieren lasse. An der Universität-\nGesamthochschule E habe man ihm deshalb für schriftliche Prüfungen eine \nSchreibmaschine zur Verfügung gestellt und die Frist zur Bearbeitung der \nPrüfungsaufgabe um eine Stunde von 4 auf 5 Stunden verlängert. Dies sei \nakzeptabel, solange es nicht gelte, einen erheblich höheren Zeitaufwand erfordernde \nmathematische Rechenoperationen auszuführen.\n\n4\n\nNachdem der Kläger die im Rahmen seiner Diplomprüfung die Fachprüfung in \n\"Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre II\" am 5. Februar 2000 im ersten Versuch \nebenso wenig bestanden hatte wie den ersten Wiederholungsversuch in diesem \nFach vom 8. Juli 2000, beantragte er mit Schreiben vom 19. November 2000, ihm für \ndie zweite Wiederholungsprüfung zum Ausgleich seiner Schreibbehinderung wie \nbisher eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung zu stellen und die \nBearbeitungszeit für die Prüfungsklausur über die ihm bislang gewährten 5 Stunden \nhinaus zu verlängern. Ergänzend führte er aus, nach seiner Erfahrung aus den \nersten beiden Prüfungsversuchen könne er die bei einer Prüfung in \"Allgemeiner \nBetriebswirtschaftslehre II\" anstehenden umfangreichen Rechenaufgaben nicht \ninnerhalb von 5 Stunden angemessen bewältigen. Er stelle deshalb \"... den Antrag \nauf Verlängerung der bisherigen 5-stündigen Bearbeitungszeit oder aber eine \nAnpassung der Klausur auf die Bearbeitungszeit. Mit Schreiben vom \n27. November 2000 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf seinen \nAntrag vom 19. November 2000 mit, dass die Zeit für die Bearbeitung der \nFachprüfungsklausur in \"Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre II\" auf nunmehr \n6 Stunden verlängert und ihm eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt \nwerde.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. März 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die \nDiplomprüfung im Studiengang Wirtschaft endgültig nicht bestanden habe, nachdem \nseine im zweiten Wiederholungsversuch der Fachprüfung \"Allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre II\" am 10. Februar 2001 erbrachten Leistungen mit \"nicht \nausreichend\" (5,0) bewertet worden seien.\n\n6\n\nGegen die Prüfungsentscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom \n9. April 2001 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die \nVerlängerung der Prüfungszeit am 10. Februar 2001 um zwei Stunden sei zum \nAusgleich der durch seine Schreibbehinderung bedingten Nachteile unzureichend, \nzumal sich die zur Verfügung gestellte Schreibmaschine in der Vergangenheit \noftmals als technisch unzuverlässig erwiesen habe. Im Übrigen sei die Verlängerung \nder Bearbeitungszeit ohne Gewährung einer Pause unzulässig gewesen. Auch sei \nder erste Prüfungsversuch im Fach \"Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II\" zu \nannullieren. Am Prüfungstag habe er sich nicht hinreichend konzentrieren können, \nnachdem er seinen Vater am Vorabend der Prüfung wegen akuter gesundheitlicher \nBeschwerden in ein Krankenhaus habe bringen müssen. Eine Belehrung darüber, \ndass er an der Prüfung unter solchen Bedingungen nicht teilnehmen müsse, habe er \nauch dann nicht erhalten, als er den Prüfer während der Prüfung auf die \nGeschehnisse des Vortages hingewiesen habe.\n\n7\n\nNach Beratung am 29. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \nmit am 9. August 2001 zugestelltem Bescheid vom 2. August 2001 unter Hinweis \ndarauf als unbegründet zurück, dass die Rügen des Klägers hinsichtlich beider \nPrüfungsversuche verspätet und ihm für die Prüfung am 10. Februar 2001 die zur \nKompensation seiner Schreibbehinderung beantragten Vergünstigungen sämtlich \ngewährt worden seien.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 7. September 2001 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig. \nÜber die im Verwaltungsverfahren bereits genannten Gründe hinaus macht der \nKläger ergänzend geltend, dass er erst zwei Monate nach der Prüfung am \n10. Februar 2001 Widerspruch erhoben habe, sei unschädlich, weil der Rechtsbehelf \njedenfalls die Widerspruchsfrist gewahrt habe. Im Übrigen habe der Beklagte die ihm \nals Prüfling gegenüber obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass als \nSchreibhilfe kein PC zur Verfügung gestellt worden sei. Auch mit einem PC habe sei \nsein behinderungsbedingter Nachteil bei der Anfertigung schriftlicher Aufsichtsarbeit \nletztlich aber nicht auszugleichen. Dies ergebe sich schon aus dem Attest vom \n14. Dezember 1998. Seinem Ansinnen, selbst einen PC zur Prüfung mitzubringen, \nhabe der Beklagte nicht entsprochen. Um den Grundsatz der Chancengleichheit zu \nwahren, müsse ihm ein PC als Schreibhilfe zur Verfügung gestellt und eine \nBearbeitungszeit für die Prüfungsklausur, die seinen trotz der Schreibhilfe \nverbleibenden Restnachteil ausgleiche.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung \nvom 19. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n2. August 2001 zu verpflichten, über das Ergebnis der \nDiplomprüfung nach Bewertung einer neu anzufertigenden \nFachprüfungsklausur in \"Allgemeiner \nBetriebswirtschaftslehre II\" unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Auffassung, die Prüfungsentscheidung sei aus den Gründen der \nangefochtenen Bescheide verfahrensfehlerfrei ergangen und damit rechtmäßig. \nErgänzend weist er darauf hin, dass der Kläger einen PC als Schreibhilfe nicht \nbeantragt habe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nAlt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht \nbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 \nS. 2 VwGO); die angegriffene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt ihn \nnicht in eigenen Rechten.\n\n18\n\nDie Entscheidung des beklagten Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen \nder Diplomprüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 der \nDiplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule \nNiederrhein (DPO) vom 22. November 1995 (GABl. NRW II 1996, S. 90) i. V. m. mit \nden §§ 17, 12 Abs. 1, 11 Abs. 5 DPO. Danach ist die Diplomprüfung nicht bestanden, \nwenn eine Fachprüfung als in der Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenes \nstudienbegleitendes Prüfungselement auch nach zweimaliger Wiederholung nicht \nbestanden, weil die Prüfungsleistung nicht mindestens als \"ausreichend\" bewertet \nworden ist. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. Die nach \nAnlage I Teil 1 der DPO im Fach \"Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II\" \nabzulegende Fachprüfung des Hauptstudiums hat der Kläger endgültig nicht \nbestanden, nachdem seine fachlichen Leistungen in der schriftlich abgenommenen \nPrüfung sowohl im ersten Prüfungsversuch vom 5. Februar 2000 als auch in den \nbeiden am 8. Juli 2000 und 10. Februar 2001 jeweils unternommenen \nWiederholungsversuchen mit jeweils \"mangelhaft\" (5,0) bewertet worden sind. Zu \nRecht hat der beklagte Prüfungsausschuss auch die am 5. Februar 2000 abgelegte \nPrüfung des Klägers in die Zahl der ihm nach § 12 Abs. 1 DPO zustehenden \nPrüfungsversuche einbezogen. § 19 Abs. 1 S. 1 DPO, nach dem eine nicht \nbestandene Fachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch) gilt, ist auf diesen \nPrüfungsversuch nicht anzuwenden, weil der Kläger sich zu der Prüfung im \nWintersemester 1999/00 und damit entgegen der Regelung des § 19 Abs. 1 DPO \nnicht innerhalb der Regelstudienzeit von 7 Fachsemestern (§ 4 Abs. 1 DPO), \nsondern erst im 9. Fachsemester gemeldet hat.\n\n19\n\nDie jeweilige Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit \"mangelhaft\" sind \nrechtlich nicht zu beanstanden. Die durch den Kläger geltend gemachten \nRechtsfehler führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen.\n\n20\n\nMit seinem Einwand gegen die Anrechnung des ersten Prüfungsversuchs vom \n5. Februar 2000, er habe sich wegen der Erkrankung seines Vaters nicht hinreichend \nauf die Prüfung konzentrieren können, findet der Kläger aus Rechtsgründen kein \nGehör mehr. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 DPO sind die für den Rücktritt geltend \ngemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich anzuzeigen, schriftlich \ndarzulegen und glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Die Geltendmachung des \nRücktrittsgrundes in dem Widerspruchsschreiben vom 9. April 2001 und damit über \n14 Monate nach der Prüfung ist offensichtlich verspätet. Einer Belehrung des Klägers \nüber die Möglichkeit des Prüfungsrücktritts bedurfte es dabei ebenso wenig wie einer \nBelehrung über den Inhalt der Rücktrittsvorschrift des § 14 DPO. Ob sich ein Prüfling \nder Prüfung der unterzieht ist eine eigenverantwortlich von ihm zu treffende und zu \nverantwortende Entscheidung. Zu seinen Obliegenheiten gehört es zudem, sich \nKenntnis über die maßgeblichen prüfungsrechtlichen Regelungen für einen Rücktritt \nvon der Prüfung zu verschaffen.\n\n21\n\nAusgeschlossen ist der Kläger auch mit seinem gegen die Rechtmäßigkeit der \nBewertung der Fachprüfungsklausur vom 10. Februar 2001 erhobenen Einwand, \nentgegen dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sei der ihm durch \nseine Schreibbehinderung entstehende Nachteil bei der Anfertigung der schriftlichen \nAufsichtsarbeit durch den beklagten Prüfungsausschuss nicht effektiv ausgeglichen \nworden. Derartige dem Prüfungsverfahren anhaftende Rechtsfehler hat der Prüfling \nim Rahmen des ihm Zumutbaren sofort zu rügen, um der Prüfungsbehörde die \nMöglichkeit der Kompensation zu eröffnen; dabei verbietet es der prüfungsrechtliche \nGleichheitsgrundsatz dem Prüfling regelmäßig, erst das Prüfungsergebnis \nabzuwarten und dann zu entscheiden, ob er es gegen sich gelten lassen will oder \nnicht,\n\n22\n\nvgl. zum Ganzen nur: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 89 und 195 jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n23\n\nSeiner Rügepflicht ist der Kläger nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hat sich in \nKenntnis seiner Schreibbehinderung und unter Inanspruchnahme der ihm durch den \nPrüfungsausschuss zum Nachteilsausgleich eingeräumten Vergünstigungen am \n10. Februar 2001 widerspruchslos der Fachprüfung unterzogen und die seiner \nAnsicht nach mangelnde Effektivität der zum Nachteilsausgleich getroffenen \nMaßnahmen erst nach Kenntnis vom Nichtbestehen der Prüfung im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens geltend gemacht. Dass ihm eine diesbezügliche Rüge nicht \nschon vor dem Prüfungstag oder aber während der Prüfung zumutbar war, ist weder \ndargetan noch ersichtlich. Bereits unter dem 27. November 2000 und damit über \nzwei Monate vor dem Prüfungstag hatte der beklagte Prüfungsausschuss dem \nKläger nämlich mitgeteilt, dass ihm zur Bearbeitung der Fachprüfungsklausur eine \nSchreibmaschine zur Verfügung gestellt und die Bearbeitungszeit für die \nPrüfungsaufgaben auf 6 Stunden verlängert werde. Mithin bestand für den Kläger \nschon vor Beginn der Prüfung offensichtlich ausreichend Zeit und Gelegenheit, von \ndem Vorsitzenden des beklagten Prüfungsausschusses andere Hilfsmittel und die \nGewährung einer Pause zusätzlich zu der bewilligten Bearbeitungszeit von \n6 Stunden zu erbitten.\n\n24\n\nAbgesehen von den vorstehenden Erwägungen haftet der Prüfung des Klägers \nder geltend gemachte Verfahrensmangel aber auch nicht an. Gemäß § 13 \nAbs. 4 DPO kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige \nPrüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbingen, wenn der Prüfling durch ein \närztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er wegen ständiger \nkörperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der \nvorgesehenen Form abzulegen; dabei hat er dafür zu sorgen, dass eine \nBenachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.\n\n25\n\nEin Verstoß gegen diese dem Vorsitzenden des beklagten Prüfungsausschusses \nobliegende Fürsorgepflicht ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht \nersichtlich, nachdem ihm die mit Schreiben vom 19. November 2000 beantragten \n\"... bisher zuerkannten Hilfsmittel (Elektr. Schreibmaschine, bisher eine Stunde mehr \nBearbeitungszeit) ...\" sowie die erbetene \"... weitere Verlängerung der bisherigen 5-\nstündigen Bearbeitungszeit ...\" gewährt worden sind. Anlass, dem Kläger \nabweichend von seinem Antrag andere Hilfsmittel oder weiter gehende \nVergünstigungen zu gewähren, bestand für den Vorsitzenden des beklagten \nPrüfungsausschusses nicht. Offen bleiben kann dabei, ob und gegebenenfalls unter \nwelchen Voraussetzungen eine Prüfungsbehörde überhaupt verpflichtet ist, zu \nGunsten eines Prüflings weiter gehende als die von ihm selbst als effektiv erachteten \nMaßnahmen zum Ausgleich einer körperlichen Behinderung zu ergreifen. Nach dem \nvom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 14. Dezember 1998 durften nämlich \ndie in seinem Schreiben vom 19. November 2000 beantragten Maßnahmen ohne \nweiteres als zum Nachteilsausgleich ausreichend erscheinen. Soweit nach dem \nAttest \"... auch bei Zuhilfenahme technischer Mittel wie Schreibmaschine oder PC \neine erhebliche Restbehinderung verbleibt ...\" war dem durch die beantragte (und \nauch gewährte) Verlängerung der Bearbeitungszeit Rechnung getragen.\n\n26\n\nNach allem folgt aus der von ihm zitierten Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n27\n\nBeschluss vom 26. Februar 1992, 22 B 650/92, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, S. 93 f.,\n\n28\n\ndie eine hier nicht einschlägige Fallkonstellation betrifft, zu Gunsten des Klägers \nnichts.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. den \n§§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-04/15-k-5583-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-04/15-k-5583-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296345","retrieved":"2026-07-09 03:18:57.282367+00:00"}}