{"status":"available","doknr":"OLD296374","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0903.25K2392.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"25 K 2392/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1. In dem \nLandschaftsplan Nr. 0 „V\" vom 20. Oktober 1989 ist die Parzelle als geschützter \nLandschaftsbestandteil GL 2.4.178 - Wiese mit 24 Obstbaumhochstämmen - \nfestgesetzt.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer und Bewirtschafter eines Obstbetriebes in L; \ninsgesamt werden 7,5 ha intensiv als Obstbaufläche mit Äpfeln, Birnen und \nZwetschgenanbau genutzt. Die Obstbäume auf dem Flurstück G1 sind vermutlich \nvon dem Vater des Klägers ca. im Jahre 1955 angelegt worden; dabei hat es sich um \n40 bis 50 Bäume gehandelt. Der Obstbau ist in Form einer Hochstammanlage \nangelegt worden. In den folgenden Jahren hat sich dieser Bestand durch \nBeschädigung dezimiert; die Schattenmorellen sind durch Moniliabefall in den \nJahren 1973 bis 1975 entfernt worden. An dem dann noch vorhandenen Bestand von \n28 bis 30 Bäumen traten in der Folgezeit weitere Dezimierungen ein. Derzeit ist das \nFlurstück G1 umzäunt und wird überwiegend als Pferdewiese genutzt. An der \nnördlichen Ecke des Grundstücks befinden sich zwei Obstbäume; ansonsten \nbefinden sich auf dieser Fläche keine Bäume.\n\n4\n\nEin Aktenvermerk des Beklagten vom 14. Januar 2000 lautet wie folgt:\n\n5\n\n„Beseitigung einer Obstwiese - ca. Mitte Dezember 1999 wurde das \nGL 2.4.178 (Wiese mit 24 Obstbaumhochstämmen) beseitigt. Lediglich \n2 Obstbäume sind erhalten geblieben. Da die Obstwiese dem Unterzeichner \nbekannt war, ist ein Grund für die vollständige Beseitigung nicht ersichtlich. Die \nWiese wurde zwar vom Sturm im Sommer 1999 beeinträchtigt, allerdings wäre der \nGroßteil der Bäume durch entsprechende Schnittmaßnahmen zu erhalten \ngewesen. Von den im LP festgesetzten 22 Stück waren maximal noch ca. \n16 Stück vorhanden.\"\n\n6\n\nIm Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2000 \nmit, die Bäume auf dem Flurstück G1 seien im Juni 1999 durch Sturm zum größten \nTeil erheblich geschädigt worden; nach eingehender Prüfung auch durch den Berater \ndes Pflanzenschutzamtes C1 hätten 8 Bäume des Bestandes gerodet werden \nmüssen. Davon seien 3 Bäume durch Sturm entwurzelt gewesen, 2 Bäume \nSauerkirschen durch starken Moniliabefall vertrocknet, 3 Bäume unmittelbar am \nStraßenrand des Müskeswegs sehr stark geschädigt durch Sturm, Überalterung und \nKrankheiten. Die noch vorhandenen 2 Bäume seien stark sturmgeschädigt, hätten \nGummifluss und Monilia, des Weiteren Holzschädlinge und Käfer. Die von dem \nBeklagten um Stellungnahme gebetene Landwirtschaftskammer Rheinland \n- Kreisstelle W - teilte mit Schreiben vom 8. März 2000 mit, nach Angaben des \nSchädlingsbeobachters des Pflanzenschutzdienstes, Herrn I1, seien nach visuellen \nWarndienstbeobachtungen über mehrere Vegetationsperioden die Obstbäume auf \ndem Flurstück G1 überaltert, morsch gewesen und hätten starke Moniliasymptome \n(Pilzerkrankung an Kirschen) gezeigt, Gummifluss (Schwäche-Symptomatik), des \nWeiteren starken Besatz durch Holzschädlinge.\n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 29. März 2000 gab der Beklagte dem Kläger unter \nAndrohung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 500,-- auf, auf dem Grundstück \nGemarkung G1 12 Obstbaumhochstämme zu pflanzen. Zur Begründung wurde \nausgeführt, gemäß Ziffer 2.4. A. 1 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen \ndes Landschaftsplanes Nr. 0 sei es verboten, das GL zu beschädigen, Teile davon \nabzutrennen, zu zerstören oder auf andere Weise in seinem Bestand oder \nErscheinungsbild zu beeinträchtigen. Neben diesem speziellen Verbot sei die \nBeseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die \nzu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten \nLandschaftsbestandteiles führen könnten, gemäß § 34 LG NRW verboten. Außer \nFrage stehe, dass der Kläger bei einem entsprechend gestellten Antrag auf \nlandschaftsschutzrechtliche Befreiung die Erlaubnis zur Beseitigung der \ngeschädigten Bäume erhalten hätte. Aber auch bei einem legal abgelaufenen \nVerfahren wäre er dazu angehalten worden, entsprechende Ersatzpflanzungen \nvorzunehmen. Dies sehe der Landschaftsplan ausdrücklich vor. Nur unter diesem \nGesichtspunkt seien die Ersatzpflanzungen, die mit der Ordnungsverfügung gefordert \nwürden, zu sehen. Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung sei § 14 OBG.\n\n8\n\nIn seinem dagegen gerichteten Widerspruch wies der Kläger im Wesentlichen auf \nden Abgang der Bäume hin und führte zusätzlich aus, eine Nutzung als Obstplantage \nkomme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Fläche, um wirtschaftlich sein zu \nkönnen, viel zu klein sei. Bei einer wirtschaftlichen Nutzung wäre im Übrigen die \nAnwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlich, ein Spritzen sei jedoch \nnicht möglich.\n\n9\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 3. April 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Ausgeführt \nwurde zur Begründung, dass die Beseitigung von Gehölzen nach § 4 Abs. 2 \nZiffer 8 LG NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Als Eingriff im \nSinne des LG gälten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die \ndie Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder \nnachhaltig beeinträchtigen könnten. Der Bestand der Obstbäume sei auf der Wiese \nvon 14 auf 2 reduziert worden, sodass von einer Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes ausgegangen werden könne. Werde ein Eingriff ohne die \nbehördliche Genehmigung vorgenommen, so müsse die zuständige Behörde die \nWiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW anordnen. \n\n10\n\nMit seiner am 28. April 2001 erhobenen Klage beruft sich der Kläger im \nWesentlichen auf die Gründe seines Widerspruchs.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in \nder Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 3. April 2001 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die in den Verwaltungsentscheidungen \naufgeführten Gründe stützt.\n\n16\n\nGemäß Beweisbeschluss vom 30. April 2002 ist über die örtlichen Verhältnis des \nGrundstücks Gemarkung G1 durch Vornahme einer Ortsbesichtigung Beweis \nerhoben worden.\n\n17\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des \nOrtstermins vom 25. Juni 2002 Bezug genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist begründet, denn die angefochtene Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 29. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 3. April 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \ndadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDer Beklagte hat die durch Ordnungsverfügung vom 29. März 2000 dem Kläger \nauferlegte Anordnung, 12 Obstbaumhochstämme zu pflanzen, ausdrücklich auf \n§ 14 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung gestützt. Dies ist \nrechtswidrig: Das allgemeine Ordnungsbehördenrecht ermächtigt nicht zum Erlass \neiner Ordnungsverfügung, mit der der Ausgleich eines Landschaftseingriffs verlangt \nwird. Das Ordnungsbehördenrecht nach § 14 OBG NRW gibt keine Rechtsgrundlage \nfür die Forderung her, einen beendeten Eingriff auszugleichen. Die polizeiliche \nGeneralklausel des Ordnungsbehördenrechts ist auf Gefahrenabwehr, nicht aber auf \nFolgenbeseitigung gerichtet. Weiter gehende Regelungen richten sich nach den \nspezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, hier der Eingriffsregelung in §§ 4, \n6 LG NRW,\n\n22\n\nvgl. zum Vorstehen OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -\n.\n\n23\n\nMit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 ist die dem \nKläger auferlegte Verpflichtung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 6 \nAbs. 6 LG NRW gestützt worden - ohne allerdings unter die tatbestandlichen \nNormvoraussetzungen zu subsumieren. Gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW ordnet die \nzuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete \nAusgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes an, wenn \nein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige \nvorgenommen wird. Der mithin erforderliche Eingriff ist in dem Widerspruchsbescheid \nauf § 4 Abs. 2 Ziffer 8 LG NRW gestützt worden; nach dieser Vorschrift gilt als \nEingriff insbesondere die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und \nStreuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von \nTümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 qm. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieses Eingriffs sind weder im Widerspruchsbescheid dargelegt \nnoch ansonsten ersichtlich: In dem Widerspruchsbescheid vom 3. April 2001 heißt \nes, die Beseitigung von Gehölzen stelle nach § 4 Abs. 2 Ziffer 8 LG NRW einen \nEingriff in Natur und Landschaft dar; von Gehölzen ist in § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW \nausweislich des Gesetzestextes nicht die Rede. Gänzlich unterblieben ist eine \nPrüfung der Voraussetzung „soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind\", \ndies dürfte angesichts des nebenliegenden Edelobstbetriebs des Klägers mit \nerheblichem Flächenumfang zu verneinen sein.\n\n24\n\nGleichermaßen mit Unterstellungen arbeitet der Widerspruchsbescheid vom \n3. April 2001, wenn es um die Prüfung der allgemeinen Eingriffsregelung des § 4 \nAbs. 1 LG NRW geht. Ausweislich dieser Vorschrift sind Eingriffe in Natur und \nLandschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder \nnachhaltig beeinträchtigen können. In dem Widerspruchsbescheid wird lediglich \nlapidar festgestellt, der Bestand der Obstbäume sei auf der Wiese von 14 auf 2 \nreduziert worden, sodass von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes \nausgegangen werden kann. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen in keiner \nWeise.\n\n25\n\nEine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne der \nEingriffsregelung ist nicht bereits bei jeder negativen Veränderung der \nWirkungszusammenhänge im Naturhaushalt anzunehmen, sondern erst bei einer \nsolchen von spürbarem Gewicht. Erheblich oder nachhaltig ist die Beeinträchtigung \ndann, wenn ernsthafte, und zwar schwerwiegende oder dauerhafte \nFunktionsstörungen des betroffenen Öko-Systems auftreten,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 -, NVwZ-RR 1994 \nS. 645 f..\n\n27\n\nDies ist nicht zu bejahen und wird ebenfalls in den angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen nicht angenommen.\n\n28\n\nDas Tatbestandsmerkmal „Landschaftsbild\" in § 4 Abs. 1 LG NRW knüpft nur an \näußerlich erkennbare, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der \nvorhandenen landschaftsprägenden Geländeverhältnisse an. Beeinträchtigt wird das \nLandschaftsbild dann, wenn es so verändert wird, dass diese Veränderung von \neinem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1993, a.a.O..\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen sind in den Verwaltungsentscheidungen durch konkrete \nTatsachen nicht belegt; insbesondere der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 3. April 2001 arbeitet insoweit mit Annahmen bzw. \nUnterstellungen. Ausweislich der bei dem Ortstermin vom 25. Juni 2002 getroffenen \nFeststellungen dürften diese Voraussetzungen auch ansonsten im Hinblick auf die \numliegende Bebauung, die Straßenführung und den nahe liegenden \nObstbaumbetrieb des Klägers nicht zu bejahen sein.\n\n31\n\nAls entscheidungserheblich beurteilt die Kammer in diesem Zusammenhang vor \nallem den Zustand der Bäume vor deren Beseitigung durch den Kläger: Wie das \nOberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 15. Juni 1998 - 7 A 759/96 - \nanlässlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baumschutzsatzung festgestellt hat, \ndarf eine Baumschutzsatzung nicht in dem Sinne angewandt werden, dass in jedem \nFall der Entfernung eines der Satzung unterfallenden Baumes zwingend immer eine \nErsatzpflanzung vorzunehmen ist. Die Entscheidung über die Anordnung einer \nErsatzpflanzung erfordert eine abwägende Einzelfallprüfung unter Würdigung der \nvon dem betroffenen Baum nach seinem Zustand, Alter, Standort usw. ausgehenden \nWohlfahrtswirkungen einerseits und den mit der Unterschutzstellung bzw. deren \nFortführung in Form der Ersatzpflanzung verbundenen Belastungen für den privaten \nEigentümer andererseits. Die Anordnung einer Ersatzpflanzung kann im Falle der \nEntfernung eines kranken oder Gefahren hervorrufenden Baumes, der die Endphase \nseiner biologischen Existenz erreicht hat, nicht allein damit gerechtfertigt werden, \ndass auch ein solcher Baum noch einen Beitrag zu dem ökologischen \nGesamtpotential leistet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Baum trotz Alters und/oder \nKrankheit noch dauerhafte Wohlfahrtswirkungen mit einem derartigen Gewicht \nentfaltet bzw. künftig erwarten lässt, dass auch unter Berücksichtigung ggf. \nbestehender Gefahren die Beschränkungen und Belastungen für den Eigentümer \nnoch zumutbar sind.\n\n32\n\nDiese Erwägungen sind auf die Frage, ob es sich um einen Eingriff nach § 4 \nLG NRW handelt, entsprechend anzuwenden. Die im Landschaftsgesetz enthaltenen \nVerbote sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei muss Gewähr leistet sein, dass die bewirkten \nEigentumsbindungen nicht gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen \nBedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck zu einer \nübermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer führen. In der \nEinzelfallprüfung sind bei der Anwendung der Regelungen über Ersatzpflanzungen \nim Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Zumutbarkeit und \nVerhältnismäßigkeit die betroffenen Eigentümerinteressen zu berücksichtigen. Ihnen \nist umso eher und umso mehr Rechnung zu tragen, je geringer im konkreten Fall die \nSchutzzwecke durch den Verlust der Bäume, etwa im Hinblick auf deren Alter, \nZustand, Standort usw. berührt werden. Entfaltet ein Baum auf Grund seines Alters, \nZustandes oder Standortes die typischen Wohlfahrtswirkungen, wie etwa eine \nBedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt, für das Orts- und Landschaftsbild, die \nVerbesserung des Klimas usw., welche seine Unterschutzstellung im öffentlichen \nInteresse angezeigt erscheinen lassen, nicht mehr oder nur noch in verringertem \nMaße, so kann dies zur Folge haben, dass sich die mit der Unterschutzstellung \nverbundenen Belastungen und Beschränkungen für den Eigentümer, weil nicht mehr \ndurch einen mindestens gleichgewichtigen öffentlichen Zweck gerechtfertigt, als \nunverhältnismäßig und unzumutbar erweisen. Hat ein Baum auf Grund seines Alters \noder sonstiger Ereignisse die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht, so \nentspricht es natürlicher Betrachtung, ihn als abgängig zu behandeln,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -.\n\n34\n\nBei einer in diesem Sinne gebotenen verfassungskonformen Auslegung der \nEingriffsregelung des § 4 LG NRW sind deren Voraussetzungen nicht gegeben, weil \ndie von dem Kläger beseitigten Bäume wegen Sturm und Pilzbefall abgängig waren, \nwie durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreisstelle W - \nvom 8. März 2000 und die in der Ortsbesichtigung vom 25. Juni 2002 getroffenen \nFeststellungen belegt wird. Wie sich bei diesem Ortstermin ergeben hat, waren die \nBäume durch den Sturm 1999 stark beschädigt worden. Zum Teil mussten diese \ngefällt werden, weil sie wegen der Sturmschäden eine Gefahr für die anliegende \nWohnbebauung bildeten. Bei Inaugenscheinnahme der Bäume bzw. deren Stümpfe \nwar zu erkennen, dass der Stamm total ausgehöhlt, d.h. faul, war. Weitere \nBaumstämme waren durch den Sturm bis in den Wurzelbereich auseinander \ngerissen. Andere Bäume waren total mit Monilia befallen, diese zog sich in den \nStamm hinein. Bei Monilia handelt es sich um eine Pilzerkrankung speziell der \nKirschbäume, die über die Blüten in den Baum gelangt und den Stamm aushöhlt. Bei \ndem verbleibenden Rest von Bäumen war in der Örtlichkeit zu erkennen, dass der \nStamm von innen faul war. Die Inaugenscheinnahme der auf dem Flurstück G1 \nverbliebenen Bäume zeigte, dass der eine Baum von innen faul ist und nur noch \ndurch die Rinde gehalten wird; der andere Baum weist Gummifluss auf und macht im \nKopfholz einen morschen Eindruck. Diesen Feststellungen ist der Beklagte nicht mit \nmaßgeblichen Erwägungen entgegen getreten; vielmehr bestand Einigkeit der \nParteien bei dem Ortstermin dahingehend, dass bei einem Befall mit Monilia der \nBaum einen Zustand erreichen kann, der ihn nicht mehr als ökologisch wertvollen \nBestandteil des Naturhaushaltes erscheinen lässt. Grundsätzliche Einigkeit war auch \ndahingehend erzielt worden, dass die Bäume, die durch den Sturm 1999 gespalten \nbzw. entwurzelt worden sind, abgängig waren; deren Wiederherstellung kann nicht \ngefordert werden. Bei natürlichem Abgang kann keine Verpflichtung hergeleitet \nwerden, Ersatz zu pflanzen.\n\n35\n\nVorstehende Rechtsauffassung der Kammer wird durch ein weiteres Urteil des \nOVG NRW bestätigt. Wie das OVG NRW in seinem Urteil vom 11. Januar 2002 \n- 7 aD 129/00.NE - ausgesprochen hat, steht die Festsetzung einer Fläche für die \nErhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) der Beseitigung solcher Bäume \nnicht entgegen, die nicht erhaltensfähig sind oder für deren Erhaltung außer \nVerhältnis zum Schutzzweck der Festsetzung stehende Maßnahmen erforderlich \nwären. Gleiches gilt, wenn die in den Verwaltungsentscheidungen nicht genannte \nEingriffsregelung des § 4 Abs. 1 Ziffer 7 LG NRW herangezogen wird: Die Zerstörung \noder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem LG NRW \ngeschützten Flächen und Objekte kommt nur in Betracht, wenn diese nicht bereits \n- wie vorliegend - abgängig waren.\n\n36\n\nIn der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 „aber auch bei \neinem legal abgelaufenen Verfahren wären Sie von mir dazu angehalten worden, \nentsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dies sieht der Landschaftsplan \nausdrücklich vor\", klingen unabhängig von der Eingriffsregelung rechtliche \nErwägungen an, ohne dass der Beklagte jedoch diesbezügliche \nErmächtigungsgrundlagen nennt, deren Voraussetzungen prüft und die \nOrdnungsverfügung darauf stützt. Die Landschaftspläne enthalten regelmäßig weiter \nbestimmte Gebote von u.a. in geschützten Landschaftsbestandteilen \ndurchzuführenden Handlungen. Solche Gebote sind nach § 19 Satz 2 LG NRW \nzulässig, wonach die Festsetzung den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die \nzu Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote bestimmt. Auf Grund \nder §§ 23, 19 S. 2 LG NRW können für geschützte Landschaftsbestandteile auch \nGebote, z.B. für die Gehölzpflege, festgesetzt werden. In diesem Sinne setzt der \nLandschaftsplan Nr. 0 V für die geschützten Landschaftsbestandteile fest:\n\n37\n\n„Die nachfolgend aufgeführten Objekte sind in ihrem Bestand nachhaltig zu \nsichern. Bei Nutzung ist eine Neupflanzung vorzunehmen ...\".\n\n38\n\nBei der Entfernung abgängiger Bäume ist bereits das Tatbestandsmerkmal der \nNutzung zu verneinen. Darüber hinaus können diese Gebote Dritten gegenüber nur \nnach Maßgabe der für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen \ngeltenden §§ 38 f., 46 LG NRW durchgesetzt werden,\n\n39\n\nvgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht in Nordrhein-Westfalen, \nRdn. 591, 624.\n\n40\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. März 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. April 2001 ist \n- neben dem Problem der Nutzung - zur Umsetzung der Pflichten nicht auf §§ 38 f. \nLG NRW gestützt.\n\n41\n\nDie Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung erfasst die Androhung des \nZwangsgeldes.\n\n42\n\nDer Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/25-k-2392-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/25-k-2392-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296374","retrieved":"2026-07-09 03:18:59.939779+00:00"}}