{"status":"available","doknr":"OLD296373","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0903.1L1250.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"1 L 1250/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. April 2002 gestellte, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende \nAntrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 1469/02 - gegen \ndie Verfügung des Antragsgegners vom 15. August 2001 \n(Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und \nFestlegung des Förderortes für C1) wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie in dem Schreiben des Antragsgegners vom 20. März 2002 ausgesprochene \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 15. August 2001 ist in \nformeller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat darauf verwiesen, dass die \nTochter des Antragstellers im Schuljahr 2001/2002 zum dritten Male die Klasse 2 der \nGrundschule besuche und ein erfolgreicher Abschluss der Grundschulzeit im \nRahmen des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höchstrahmens daher nicht zu \nerwarten sei. Es liege im Interesse der Tochter des Antragstellers, schnellstmöglich \nauf die Sonderschule zu wechseln, da nur dort eine dem Förderbedarf angepasste \nFörderung stattfinde mit dem Ziel, einen adäquaten Schulabschluss zu ermöglichen. \nDiese Erwägungen beziehen sich nicht nur auf die Notwendigkeit, die angefochtene \nEntscheidung überhaupt umzusetzen, sondern verhalten sich vor allem zu der \nzeitlichen Komponente einer solchen Umsetzung. Damit gehen sie sowohl über \nallgemeine Erwägungen als auch über die Begründung des Ausgangsbescheides \nhinaus und lassen die Beweggründe des Antragsgegners für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in hinreichender Weise erkennen. Es unterliegt in formeller \nHinsicht auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner zur Begründung \nder Anordnung des Sofortvollzuges nicht ausdrücklich auf ein öffentliches Interesse \nverwiesen hat, sondern das Interesse der Tochter des Antragstellers herangezogen \nhat. § 7 Gesetz über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Schulpflichtgesetz - SchpflG) i.V.m. der Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort (VO-SF) übertragen entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 6 Abs. 2 \nSatz 2, Art. 7 Grundgesetz, Art. 8, 10 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen \nder zuständigen Behörde gerade die Aufgabe, die Interessen des betroffenen \nSchülers zu wahren, und diese nötigenfalls sogar gegen den Willen seiner \nErziehungsberechtigten durchzusetzen. Diese normative Regelung rechtfertigt es, \ndie objektiven Interessen des betroffenen Schülers für die Vollziehung einer subjektiv \nals belastend empfundenen Maßnahme heranzuziehen. \n\n7\n\nVgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. September \n2001 - 1 L 2407/01 -; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -.\n\n8\n\nIn der Sache hat das Gericht bei der Frage, ob gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die \nVollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder \neiner Klage wiederhergestellt werden soll, den voraussichtlichen Erfolg des \neingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweisen sich der Widerspruch \noder die Klage bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich begründet, ist ein \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen. Ist der \nRechtsbehelf dagegen offensichtlich unbegründet, ist der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann abzulehnen, wenn \nein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Können \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nbeurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als \noffensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne \nvorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen \nVollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung \ndazu, dass das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die \naufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n9\n\nNach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners nicht \nwiederherzustellen.\n\n10\n\nDessen Bescheid vom 15. August 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 7. Februar 2002 ist \noffensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 SchpflG i.V.m. § 12 \nAbs. 1 VO-SF.\n\n11\n\nDer Bescheid ist formell offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war für \nseinen Erlass nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 VO-SF i.V.m. § 15 Abs. 3 \nSchulverwaltungsgesetz (SchVG) zuständig. Die in § 12 Abs. 7 VO-SF geforderte \nSchriftform ist eingehalten und die Entscheidung auch begründet worden. Das \ngemäß § 11 Abs. 1 VO-SF erforderliche sonderpädagogische Gutachten ist eingeholt \nworden. Soweit § 11 Abs. 3 VO-SF vorsieht, dass die Schulaufsichtsbehörde eine \nschulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt veranlasst, ist der \nAntragsgegner dem mit Schreiben an das Institut für Jugendhilfe - \nJugendgesundheitshilfe - in E vom 27. Februar 2001 nachgekommen. Dass eine \nschulärztliche Untersuchung nicht durchgeführt worden ist und eine schulärztliche \nStellungnahme nicht vorliegt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nBescheides. Denn die Ursachen hierfür liegen in der Sphäre des Antragstellers, der \nder Einladung zur Untersuchung seiner Tochter nicht gefolgt und damit seiner \nMitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass zum vorgesehenen \nTermin niemand erschienen ist. Dass der Termin ohne eigenes Verschulden nicht \nwahrgenommen worden wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Schließlich ist \nauch § 12 Abs. 5 VO-SF Genüge getan, wonach vor den Entscheidungen über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort die \nErziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen sind, bei dem die für die \nSchülerin oder den Schüler erforderlichen Schwerpunkte der Förderung dargestellt \nund die Möglichkeiten einer sonderpädagogischen Förderung besprochen werden \nsollen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen bereits erfüllt sind, weil der \nAntragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juli 2001 zum \nElterngespräch am 15. August 2001 eingeladen und ihm damit Gelegenheit zur \nErörterung gegeben hat, und dem Antragsteller eine Berufung auf seine \nurlaubsbedingte Nichtwahrnehmung des Termins abgeschnitten ist. Denn soweit \nersichtlich ist das Gespräch, wie sich aus einem Vermerk in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt, am 10. September 2001 \nnachgeholt worden. \n\n12\n\nDer Bescheid ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig.\n\n13\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, \nseelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das \nVerfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur \nFestlegung des Förderortes wird gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch Rechtsverordnung \nbestimmt.\n\n14\n\nHieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-SF, dass Lern- und \nEntwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, \nErziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung \ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen \nFörderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder \nLern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. In \ndiesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 1 VO-SF, dass eine Lernbehinderung \nvorliegt, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwer wiegender, umfänglicher und \nlangdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der \nsprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Liegt hiernach \nsonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde \ndies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest und entscheidet \nzugleich über den schulischen Förderort.\n\n15\n\nDie Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt \nsich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse \nsonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu \nherangezogen.\n\n16\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, \n25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -; Beschlüsse \nvom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -\n.\n\n17\n\nNach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \nfestgestellt hat, dass bei der Tochter des Antragstellers sonderpädagogischer \nFörderbedarf vorliegt. \n\n18\n\nBereits in dem nach Besuch des ersten Grundschuljahres erteilten Zeugnis vom \n14. Juni 1999 ist darauf verwiesen, dass C1 die wesentlichen Lernziele des 1. \nSchuljahres nicht erreicht hat. Der daraufhin von der damaligen Klassenlehrerin \nausgesprochenen Empfehlung, sie die erste Klasse wiederholen zu lassen, ist der \nAntragsteller nicht gefolgt. Nachdem C1 zum Abschluss des 2. Schuljahres mit \nZeugnis vom 27. Juni 2000 nicht versetzt worden war, wiederholte sie die zweite \nKlasse. Trotz Wiederholung wurde sie mit Zeugnis vom 3. Juli 2001 erneut nicht \nversetzt und absolvierte die zweite Klassenstufe ein weiteres Mal.\n\n19\n\nSowohl aus dem schulischen Werdegang als auch aus dem Umfang der \nLeistungsdefizite wird deutlich, dass die zuletzt festgestellten Leistungsmängel nicht \nAusdruck einer vorübergehenden Leistungsschwäche sind, die im Rahmen des \nRegelschulbesuches wieder aufzuarbeiten wären, sondern auf strukturellen \nSchwierigkeiten von C1 beruhen. Auch im Zeugnis vom 27. Juni 2000 ist vermerkt, \ndass C1 die Lernziele des zweiten Schuljahres nicht erreicht hat. Im Einzelnen wird \nausgeführt, sie hätte auf Grund ihres geringen Wortschatzes immer Schwierigkeiten \ngehabt, dem Unterricht zu folgen und sachbezogene Beiträge zu liefern, und hätte \nlange Zeit gebraucht, um Sachverhalte zu erkennen und Lösungswege zu finden. Es \ngelinge ihr noch nicht, fremde Wörter oder geübte Texte zu erlesen. Ihre Gedanken \nkönne sie noch nicht hinreichend in Worte fassen. Beim Diktat schreibe sie kein \nWort. Das Einmaleins habe sie bisher nicht gelernt. Auf Grund der sprachlichen \nSchwierigkeiten falle es ihr schwer, Zusammenhänge bei Textaufgaben zu \nverstehen. Dabei hat C1 während der ersten zwei Schuljahre besondere \nFördermaßnahmen erhalten: Wie sich der Anlage D des Antrages der \nGemeinschaftsgrundschule C2straße auf Feststellung sonderpädagogischen \nFörderbedarfs vom 8. Januar 2001 entnehmen lässt, ist C1 Sprechvermögen durch \nständiges Ansprechen und Einbeziehen bei Gesprächskreisen gefördert worden. Mit \nden Mitteln Lautisolierung, Aufschreiben von Wörtern durch Abhören der Lautfolge, \nReimwörter, Einsatz der Anlauttabelle und Spiele ist der Leselernprozess unterstützt \nund die akustische und optische Wahrnehmung gefördert worden. Zur Förderung von \nC1 Merkfähigkeit ist wiederholt auf den Einsatz von Wortbildern, die Zuordnung von \ngesprochenen zu geschriebenen Wörtern und die Markierung bestimmter \nBuchstaben(gruppen) zurückgegriffen worden. Im zweiten Schuljahr erhielt C1 zwei \nStunden pro Woche Lese- und Rechtschreibschwäche-(LRS-)Unterricht, in dem u.a. \nÜbungen zum Behalten der einzelnen Buchstaben, zur Lautsynthese und zum Auf- \nund Abbau von einfachen Wörtern erfolgt sind. Weiter heißt es, Übungen dieser Art \nhabe die Klassenlehrerin immer wieder durchgeführt, zum Teil auch in kurzen \nEinzelbetreuungsphasen nach der regulären Unterrichtszeit.\n\n20\n\nTrotz der Fördermaßnahmen und der Wiederholung der Klassenstufe bestanden \ndie Leistungsdefizite nach Abschluss des Schuljahres 2000/2001 weiterhin: Im \nZeugnis vom 3. Juli 2001 heißt es, C1 habe zwar Fortschritte im Erlernen der \ndeutschen Sprache gemacht, sei aber oft noch nicht in der Lage, ihre Gedanken und \nWünsche klar zu äußern. Sie lese bislang nur sehr wenige einfache Wörter. Sätze \nschreibe sie zwar ab, aber ohne Kenntnis des Inhalts. Ein Schreiben nach Diktat sei \ndeshalb für sie nicht möglich. Das Einmaleins beherrsche sie noch nicht. Beim \nRechnen im Zahlenraum bis 100 mache sie trotz Benutzung von \nAnschauungsmaterial noch viele Fehler. Nach nochmaligem Besuch der zweiten \nKlasse im Schuljahr 2001/2002 werden ihr mit Zeugnis vom 16. Juli 2002 zwar \nLernfortschritte beim Lesenlernen und in Bezug auf das Sprechvermögen \nbescheinigt. Jedoch wird weiter angeführt, dass C1 unbekannte Texte sehr langsam \nund stockend lese. Dem Inhalt des Gelesenen könne sie oft (nur) mit Hilfe \nEinzelheiten entnehmen. Defizite bestünden nach wie vor bei der schriftlichen \nWiedergabe von Texten: Die schriftliche Wiedergabe von selbstverfassten Texten \ngelinge ihr noch nicht; einfache Wörter könne sie (nur) bei intensivem Üben nach \nDiktat aufschreiben. Eine Niederschrift geübter, einfacher Sätze gelinge ihr - mit \nFehlern - nur ohne Veränderung des Textes. Im Sachunterricht bemühe sich C1, \nsachkundliche Probleme und Zusammenhänge zu erfassen; das Darstellen bereite \nihr noch große Schwierigkeiten. Sie beherrsche (nur) einige Einmaleinsreihen sicher; \nSchwierigkeiten habe sie beim Subtrahieren mit zweistelligen Zahlen, bei \nwechselnden Aufgabenformen und umfangreichen Aufgabenstellungen. \nSachaufgaben könne sie nicht lösen. Diese Hinweise zur Lernentwicklung und zum \nLeistungsstand finden sich auch bereits in dem Bericht der C1 im Schuljahr \n2001/2002 betreuenden Klassenlehrerin vom 14. April 2002. Ferner heißt es darin, \ndass sie den Lern- und Denkansprüchen des dritten Schuljahres mit weiter \nsteigenden Anforderungen nicht wird gerecht werden können. \n\n21\n\nDas im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstellte Gutachten zur Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs vom Juli 2001 bestätigt diese Bewertung. So \nheißt es dort, C1 größtes Problem sei das Lesen und Schreiben. Sie kenne immer \nnoch nicht alle Buchstaben und habe große Schwierigkeiten bei der auditiven \nDiskrimination. Bereits das Zusammenschleifen von kurzen Silben bereite ihr große \nProbleme. Obwohl ihre Arbeitshaltung gut sei und sie sich bei schriftlichen Aufgaben \nsehr bemühe, erreiche C1 in keinem Fach das Klassenziel. Nach den Ausführungen \nim Gutachten zum kognitiven Bereich sind die von C1 erzielten Testergebnisse \ngrößtenteils unterdurchschnittlich. Sobald flexibles Denken gefordert sei, sei sie \nüberfordert. Soweit sie in Teilaufgaben auffallend gut abgeschnitten habe (Zahlen-\nSymbol-Test, Figurenlegen), decke sich dies mit den Aussagen der Klassenlehrerin, \nwonach C1 Stärken in der räumlichen Wahrnehmung und dem guten \nKonzentrationsvermögen bei Routineaufgaben lägen. Insgesamt gelangen die \nGutachterinnen (C1 Klassenlehrerin und eine Sonderschullehrerin) zu dem Schluss, \nC1 schulischen Problemen liege gerade im verbalen Bereich eindeutig eine \nintellektuelle Beeinträchtigung zu Grunde. Sie verstehe so gut Deutsch, dass ihre \nLeistungsschwächen nicht allein auf ihre Zweisprachigkeit zurückzuführen seien. Die \nLeistungsdefizite seien inzwischen so groß, dass sie von der Regelschule nicht mehr \naufgefangen werden könnten. Sie bedürfe vielmehr einer differenzierten, \nindividuellen Förderung in einer Kleingruppe, in der sie zudem sonderpädagogische \nUnterstützung erhalte. Sei dies in einer Grundschulklasse nicht möglich, sei eine \nsonderpädagogische Förderung an einer Schule für Lernbehinderte zu empfehlen. \nFörderschwerpunkte liegen dabei nach der Empfehlung der Gutachterinnen in der \nFörderung der deutschen Sprache, Wiederholung der Buchstaben und Unterstützung \ndurch Gebärden, Förderung des sinnentnehmenden Lesens durch einen einfach \nstrukturierten Leselehrgang, Förderung der Schreib- und Lesemotivation durch \nunterstützende Gebärden, Unterstützung in Konzentration und Merkfähigkeit durch \ngezielte Wahrnehmungsübungen sowie in der Schulung der Flexibilität durch häufig \nvariierte Aufgabentypen.\n\n22\n\nDiese Feststellungen und Schlussfolgerungen lassen Rechtsfehler nicht \nerkennen. Die tatsächlichen Grundlagen der getroffenen Feststellung werden von \ndem Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Sein Einwand, die Leistungen \nseiner Tochter hätten sich in den vergangenen Monaten und insbesondere seit \nAnfang Januar 2002 mit Beginn des von der Schule ermöglichten Förderunterrichts \nentscheidend verbessert, ist nicht geeignet, die Feststellung einer Lernbehinderung \nin Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, C1 könne mittlerweile \nihrem Alter entsprechend sehr gut schreiben und lesen und auch ihre Leistungen im \nFach Mathematik hätten sich entscheidend verbessert, ist dies nicht weiter belegt. \nAuch das Zeugnis vom 16. Juli 2002 vermag diese Einschätzung nicht zu stützen. \nWenngleich C1 in diesem Zeugnis Lernfortschritte bescheinigt werden und sie auch \nin die dritte Klasse versetzt worden ist, ergibt sich aus diesen Umständen nicht, dass \ndie grundsätzlichen, strukturellen Probleme von C1 beseitigt wären. Abgesehen \ndavon, dass in dem Zeugnis, wie dargelegt, auf nach wie vor bestehende \nLeistungsdefizite hingewiesen wird, sind die Lernerfolge und die Versetzung in die \ndritte Jahrgangsstufe auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass C1 die Klasse 2 zwei \nMal wiederholt hat. Angesichts dessen vermögen weder die Lernfortschritte noch die \nVersetzung auf die Prognose zu führen, dass C1 zukünftig keiner \nsonderpädagogischen Förderung mehr bedarf und eine erfolgreiche Schullaufbahn in \nder Regelschule durchlaufen wird.\n\n23\n\nIst demnach die Feststellung einer Lernbehinderung nicht zu beanstanden, \nbegegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs keinen \nrechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen \nBehörde keinen Ermessensspielraum, sodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt \neines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten \nVorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. \nEin solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den \nbetroffenen Schülerinnen und Schülern eine ihrer Behinderung oder \nBeeinträchtigung des Lernvermögens entsprechende Förderung zukommen zu \nlassen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu \nüberlassen, auf die gebotene Förderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts \nanderes aber würde die Annahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst \nwenn aber ein gegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen \nwäre, trotz festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des \nFörderbedarfs abzusehen, setzte seine Eröffnung atypische Fallkonstellationen \nvoraus. Sie sind hier weder ersichtlich noch substanziell behauptet.\n\n24\n\nDie Festlegung des Förderortes ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass \nder von dem Antragsgegner bestimmte Förderort - eine Schule für Lernbehinderte - \nnicht geeignet wäre, ist weder von dem Antragsteller substantiiert geltend gemacht \nnoch sonst ersichtlich. Ebenso ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass \nandere ebenso geeignete Förderorte bestünden, sodass auch insoweit der Behörde \nkein Entscheidungsspielraum eröffnet ist und sich die Bestimmung der Schule für \nLernbehinderte als Förderort nicht als unverhältnismäßig erweist.\n\n25\n\nEin besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung liegt ebenfalls vor.\n\n26\n\nKäme der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der \nDurchsetzung der angefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen \ndurchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren \nvoraussichtlich in den nächsten beiden Jahren nicht zu rechnen. Dann aber würde \ndie Tochter des Antragstellers mindestens zwei weitere Schuljahre auf einer Schule \nbelassen, die sie nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu \nbefürchten, dass sich ihr schulischer Misserfolg verfestigt und sich die \nLeistungsdefizite immer weiter vergrößern. \n\n27\n\nDas Gericht ist nicht gehindert, dieses objektive Interesse der Tochter des \nAntragstellers an der sofortigen Vollziehung bei der Interessenabwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen \nBescheides vom 15. August 2001 und dem privaten Interesse des Antragstellers an \nder Aussetzung der Vollziehung heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt übertragen \ndie Regelungen in § 7 SchpflG und in der Verordnung zur Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs der zuständigen Behörde gerade die Aufgabe, \ndie Interessen des betroffenen Schülers zu wahren, und diese nötigenfalls sogar \ngegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen, sodass es \ngerechtfertigt ist, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers auch als \nöffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/1-l-1250-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/1-l-1250-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296373","retrieved":"2026-07-09 03:18:59.848972+00:00"}}