{"status":"available","doknr":"OLD296372","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0903.17L1916.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"17 L 1916/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die \nAntragstellerin auch ab dem 1. Januar 2003 bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung in dem Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 17 K \n1907/02 nicht verpflichtet ist, für Bier, das sie in Einweg-Getränkeverpackungen \nvertreibt, und für das sie oder ein anderer Vertreiber sich am Abholsystem der Firma \nDer Grüne Punkt Duales System Deutschland (DSD) AG beteiligen, von ihren \nAbnehmern ein Pfand nach § 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung zu erheben und \nihnen zu erstatten und die Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und/oder § 6 Abs. 2 der \nVerpackungsverordnung zurückzunehmen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der \nAntragsgegnerin sowie der Beigeladenen werden die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je drei Achteln auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf 474.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n4\n\n1. festzustellen, dass ihre Klage beim Verwaltungsgericht\nDüsseldorf 17 K 1907/02 gegen den durch das\nUnterschreiten der nach § 9 Abs. 2 der\nVerpackungsverordnung erheblichen Mehrweganteile bei\nder Nacherhebung von Februar 1999 bis Januar 2000\nausgelösten Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 der\nVerpackungsverordnung aufschiebende Wirkung hat,\n\n5\n\n2. \n\n6\n\n3. festzustellen, dass ihre Klage beim Verwaltungsgericht\nDüsseldorf 17 K 1907/02 gegen den durch das\nUnterschreiten der nach § 9 Abs. 2 der\nVerpackungsverordnung erheblichen Mehrweganteile bei\nder Nacherhebung von April 2000 bis März 2001 ausgelösten\nWiderruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 der Verpak-\nkungsverordnung aufschiebende Wirkung hat,\n\n7\n\n4.\n\n8\n\nhilfsweise\n\n9\n\n3. anzuordnen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 2 der\nVerpackungsverordnung vorgesehene Frist erst mit dem\nVorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im\nHauptsacheverfahren beginnt.\n\n10\n\n4.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Antragstellerin hat zum Teil Erfolg.\n\n15\n\nDer Hauptantrag ist unzulässig, weil ein anfechtbarer Verwaltungsakt, der\nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnen könnte, nicht vorliegt. \n\n16\n\nIn dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang ist der Hilfsantrag\nbegründet. Die Antragstellerin unterliegt den in der Entscheidungsformel dargelegten\nPflichten nicht. Die Entscheidungsgründe ergeben sich aus dem Urteil im\nHauptsacheverfahren. Hierauf wird verwiesen.\n\n17\n\nDer Hilfsantrag ist mangels Anordnungsanspruchs unbegründet, soweit er darauf\nabzielt, dass die Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackungsV erst nach\nRechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt. Für einen solchen\nBeginn des Fristlaufs gibt es keine gesetzliche Grundlage.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Der\nStreitwert wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG auf die Hälfte des Streitwertes in\nder Hauptsache festgesetzt.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/17-l-1916-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/17-l-1916-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296372","retrieved":"2026-07-09 03:18:59.765507+00:00"}}