{"status":"available","doknr":"OLD296370","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0903.17K3899.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"17 K 3899/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n12. Februar 2002 in Gestalt der weiteren Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 verpflichtet, in dem \nNotifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung zur grenzüberschreitenden \nVerbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, zu erteilen. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung zu dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nwird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist im Bereich der Abfallentsorgungswirtschaft tätig. Zum\nGegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören neben der Entsorgung von\nKraftwerksnebenprodukten, Flugaschen und Rauchgasreinigungsrückständen aus\nsonstigen Verbrennungsanlagen, Schlämmen aller Art, Gießereialtbeständen,\nStäuben aus der Stahlerzeugung, Ofenausbrüchen und sonstigen Abfällen die\nBeratung ihrer Kunden in Bezug auf Verwertungsoptionen und auf Wunsch die\nÜbernahme des gesamten Abfallmanagements im Sinne einer\n\"Komplettentsorgung\".\n\n3\n\nDie Klägerin wurde eigenen Angaben zufolge von der Betreiberin des\nKraftwerkes X in W beauftragt, Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen zu entsorgen. Am 8. Januar 2002\nnotifizierte sie die Verbringung einer Gesamtmenge von 5.000.000 kg dieser als\nAbfälle zur Verwertung mit dem Abfallschlüssel 10 01 07 der Anlage zu § 2 Abs. 1\nder Abfallverzeichnisverordnung (AVV) deklarierten und dem Verwertungsverfahren\nR 12 des Anhanges II B zu Art. 1 lit. f) der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975\nüber Abfälle (RL 75/442/EWG) zugeordneten Stoffe im Rahmen von jährlich etwa\n200 Transporten pro Jahr, planmäßig beginnend mit dem 15. Februar 2002, zu einer\nin M (Belgien) gelegenen Aufbereitungsanlage der U s.a. Dieses Unternehmen\nwurde auf Grund einer Entscheidung des bei dem Ministère de la Région Wallonne -\nDirection Générale des Ressources naturelles et de l'Environnement angesiedelten\nOffice Wallon des Déchets vom 16. Februar 1995 als Betreiberin einer Anlage zur\nVerwertung gefährlicher Abfälle, beschränkt auf Calciumsulfatrückstände,\nzugelassen. Die Verwertungszulassung erstreckt sich unter anderem auf Gips aus\nder Entschwefelung von Abgasen. Ausweislich einer bereits vom 17. März 1995\ndatierenden Verfahrensbeschreibung beziehungsweise eines seitens der U s.a. unter\ndem 28. Januar 2002 erstellten Qualitätshandbuches wird mit den in M für eine\nDauer von maximal dreißig Tagen gelagerten Abfällen wie folgt verfahren: Die RAA-\nSchlämme werden mit dem Ziel der zentralen Herstellung eines als Zusatz und\nRegulator der zeitlichen Verfestigung im Zement dienenden homogenen und leicht\ndosierbaren Sulfat-Granulates im losen Zustand und pulverförmig mit Anhydrit\nnatürlichen beziehungsweise synthetischen Ursprunges, Gips aus der\nPhosphorsäure-Herstellung und Gips aus der Citrosäure-Herstellung vermischt und\nabgesiebt. Das Überkorn wird mittels eines Brechers reduziert und dem Unterkorn\nzugeführt. Das Zwischenprodukt durchläuft sodann eine Granulieranlage, in der\nWasser zugeführt wird. Einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters der U\ns.a. vom 13. Mai 2002 zufolge wird das so entstehende, eine Korngröße von 3 mm\nbis 20 mm aufweisende Fertigprodukt in drei Produktlinien an Unternehmen der\nZementindustrie zu Preisen zwischen 2,50 Euro/t und 12,50 Euro/t vertrieben. In den\nbelieferten Zementwerken wird der gebrannte Zementklinker mit Hochofenschlacke\noder mit Flugaschen unter Zugabe des Sulfat-Granulates zu Zement vermahlen. Der\nSulfatträger fließt dabei mit etwa 5 % in die Zementherstellung ein. Unter dem 25.\nJanuar 2002 stellte die Klägerin klar, dass sie und nicht der Abfallerzeuger als\nnotifizierende Person auftrete. Die Vereinbarung zwischen ihr und der U s.a. wurde in\neinem unter dem 29. Januar 2002 zustandegekommenen \"Vertrag zur Verwertung\nder bei den Wasseraufbereitungen der Rauchgasentschwefelungsanlagen\nanfallenden RAA-Schlämme in der Zementindustrie\" niedergelegt, dessen Inhalt\nzufolge sich die U s.a. der Klägerin gegenüber zur Abnahme von maximal 5.000 t\nSchlämmen gegen ein Entgelt von 10,00 EURO/t verpflichtete. Die Beklagte\nübermittelte die Notifizierungsunterlagen unter dem 30. Januar 2002 dem Office\nWallon des Déchets, das der Klägerin unter dem 4. Februar 2002 eine\nEmpfangsbestätigung übermittelte. Mit am 27. Februar 2002 per\nPostzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 12. Februar 2002, der mit einer\nauf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, verweisenden Rechtsbehelfsbelehrung\nversehen wurde, erhob die Beklagte gegen die Verbringung der notifizierten Abfälle\nEinwände. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen und\nErgänzung bisheriger Angaben auf. Im Einzelnen führte sie aus:\n\n4\n\n1. Im Artikel 2 Buchst. g) EG-AbfVerbrV sind alle Personen, die eine\nNotifizierung durchführen dürfen, aufgeführt. Diese stellt grundsätzlich eine\nRangfolge dar. Die Notifizierung ist vom Abfallerzeuger einzuleiten, erst wenn\ndas nicht möglich ist, können andere Personen das für ihn übernehmen. Ob Sie\ndie Notifizierung selbst durchführen dürfen, wird zurzeit von mir geprüft.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\n3. Es ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Erzeuger zur Verwertung der bei\nden Wasseraufbereitungen der Rauchgasentschwefelungsanlagen anfallenden\nRAA-Schlämme in der Zementindustrie vorzulegen. Vom Erzeuger ist zu\nprüfen, ob in den Genehmigungsbescheiden der Anlage Nebenbestimmungen\nbezüglich der Entsorgung des zu notifizierenden Abfalls (z. B vorgeschriebener\nEntsorgungsweg, Zuordnung zu einem bestimmten Abfallschlüssel) erlassen\nwurden.\n\n7\n\n4.\n\n8\n\n5. Im vorgelegten Vertrag ist § 6 zu ändern.\n\n9\n\n6.\n\n10\n\n7. In Bezug auf § 7 des Vertrages hat der Empfänger die Bereitschaft zur\nAnnahme des Abfalls und der Zusammensetzung der Analyse vom 27. August\n2001, A 3451 D/01/C, zu erklären. Die Annahmebedingungen des Empfängers\nsind mir mitzuteilen. Zusätzlich ist mir mitzuteilen, ob die für die Annahme des\nAbfalls vorgesehenen Zementwerke für den Einsatz von Stoffen mit einer Hg-\nBelastung von 55,6 ppm TS zugelassen sind.\n\n11\n\n8.\n\n12\n\nUnter dem 1. März 2002 bestätigte die U s.a. der Klägerin, dass § 6 der\nbeiderseitigen Vereinbarung dahingehend zu berichtigen sei, dass Erfüllungsort M\nsei, und Grenzwerte für das Kraftwerk in W nicht existierten. Mit Schreiben vom\n4. März 2002 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten ergänzend aus, dass ein\nEntsorgungsvertrag zwischen ihr und der Abfallerzeugerin hinsichtlich der\nvorbezeichneten Abfälle nicht existiere. Mit weiterem Schreiben vom 11. März 2002\nüberreichte sie eine vom 6. März 2002 datierende Bestätigung der T1GmbH,\nausweislich derer die bezeichneten Abfälle keiner bestimmten Verwertung zugeführt\nwerden müssten und von der Klägerin zur Verwertung bei der U s.a. übernommen\nwerden dürften, sowie die unter dem 1. März 2002 verfasste Zusicherung des\nletztgenannten Unternehmens, die Abfälle in der Zusammensetzung der Analyse\nvom 27. August 2001 - A. 3451 D/01/C - zu übernehmen. Zugleich versicherte die\nKlägerin, eine etwaige Rückführung der Abfälle in das Bundesgebiet sei\nsichergestellt. Am 12. März 2002 erinnerte die Beklagte an die ausstehende\nMitteilung der Zulassung der für die endgültige Entsorgung der Abfälle nach der\nVorbehandlung bei der U s.a. vorgesehenen Zementwerke für den Einsatz von\nStoffen mit einer Quecksilber-Belastung von 55,6 ppm. Unter dem 13. März 2002\nwidersprach die Klägerin der Darstellung des Beklagten, die Grenzwerte der\nVerwertungsanlagen müssten bereits vor der Behandlung bei der U s.a. eingehalten\nwerden. Ergänzend überreichte sie eine vom 4. September 2001 datierende\nAnnahmeerklärung der C GmbH. Mit Schreiben vom 15. März 2002 übermittelte das\nOffice Wallon des Déchets das Einverständnis der Behörde am Bestimmungsort mit\nder angestrebten Abfallverbringung. Unter dem 24. April 2002 hielt die Beklagte an\nihrem Einwand vom 12. Februar 2002 fest. Dabei wertete sie die in Art. 2 der\nVerordnung des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der\nVerbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (VO\n(EWG) Nr. 259/93) vorgenommene Auflistung der notifizierenden Personen als\nRangfolge. Im Übrigen erhob sie den Einwand des falschen Verfahrens. Zur\nBegründung führte sie aus: Der Hauptzweck der Verbringung der Abfalls liege nicht\nin einer Verwertung, sondern in dessen Beseitigung. Zudem gewährleiste die\nMaßnahme weder eine schadlose noch eine ordnungsgemäße Entsorgung, da die\nmit dem Einsatz der Stoffe verbundenen Quecksilberemissionen eine Gefährdung\nder Umwelt und der menschlichen Gesundheit hervorzurufen geeignet seien. Da eine\nMitteilung über die Zulassung der für die Annahme des Abfalls vorgesehenen\nZementwerke für den Einsatz derart mit Quecksilber belasteter Stoffe unterblieben\nsei, sei davon auszugehen, dass die Werke hierfür nicht zugelassen seien. Von einer\nMitteilung könne insoweit nicht abgesehen werden, da in der Anlage der U s.a.\nlediglich eine Vermischung des Abfalls mit anderen Sulfat-Trägern, nicht jedoch eine\nSchadstoffentfrachtung vorgenommen werde. Am 30. April 2002 erhob die Klägerin\ngegen den Bescheid vom 12. Februar 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie\nunter anderem ausführte: Der zu verbringende Abfall sei als Abfall zur Verwertung\neinzustufen. Er diene der Herstellung eines homogenen, leicht dosierbaren\nSulfatgranulates, das als Zusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung in der\nZementproduktion eingesetzt werde. Ohne diesen Sulfat -Träger müsste der Zusatz\naus Naturgips oder Anhydrit hergestellt werden. Die Vermischung eines Abfalles mit\nanderen Stoffen sei für die Einstufung desselben als Abfall zur Verwertung oder\nAbfall zur Beseitigung nach europäischem Recht irrelevant. Gleiches gelte für die\nFrage der Zulassung belgischer Zementwerke für den Einsatz von Stoffen mit einer\nQuecksilberbelastung von 55,6 ppm, da die Reaktionsabfälle den Zementwerken\nnicht unmittelbar zugeführt würden. Sie, die Klägerin, sei auch nofizierende Person\nim Sinne des Art. 2 g) VO (EWG) 259/93, da ungeachtet des Fehlens einer\nRangfolge die Abfallerzeugerin auf der vertraglichen Ausgestaltung nicht als\nnotifizierende Person in Betracht komme. Das Bergamt L teilte unter dem\n10. Mai 2002 mit, die C GmbH besitze eine für die Verwertung der betreffenden\nAbfälle gültige Betriebsplanzulassung sowie einen entsprechenden\nEntsorgungsnachweis.\n\n13\n\nAm 13. Mai 2002 suchte die Klägerin um die Gewährung einstweiligen\nRechtsschutzes nach. Zur Begründung ihres Begehrens, \"einstweilen festzustellen,\ndass der beabsichtigten im Verfahren DE 00000000000 notifizierten Verbringung von\nReaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG,\nKraftwerk X, G Straße , W, keine Einwände der Beklagten als zuständiger Behörde\ndes Versandortes entgegenstehen, hilfsweise, die Beklagte einstweiligen zu\nverpflichten, im Notifizierungsverfahren DE 0000000000 ihre Zustimmung nach\nArtikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden\nVerbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, zu erteilen\", führte\ndie Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus: Der Einwand der\nmangelnden Notifizierungsberechtigung sei in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) 259/93 nicht\nvorgesehen und daher unstatthaft. Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 sei nicht im Sinne\ndes Bestehens einer Rangfolge auszulegen. Als unberechtigt erweise sich des\nweiteren die Erhebung des Einwandes des falschen Verfahrens. Die\nReaktionsabfälle seien als Abfälle zur Verwertung einzustufen, da ihr Hauptzweck\ndarauf gerichtet sei, eine sinnvolle Aufgabe zu erfüllen. Die spezifischen stofflichen\nEigenschaften der REA -Filterschlämme würden benötigt, um die Granulierbarkeit\nder Sulfat-Mischung zu ermöglichen und damit eine bessere Dosierbarkeit des unter\nVerwendung der Abfälle hergestellten und der Aushärtung des Zementes nach\nZugabe von Wasser dienenden Regulators zu erreichen. Ihr Anteil an den von der U\ns.a. hergestellten Sulfat -Granulaten T7 und T8 Sommer belaufe sich auf 15 %\nbeziehungsweise 10 %. Zugleich würden durch die Verarbeitung der\nReaktionsabfälle teurer Naturgips beziehungsweise Anhydrit ersetzt und damit\nnatürliche Rohstoffquellen erhalten. Zudem wiesen synthetische Sulfatträger wie\nAnhydrit oder Gips im Unterschied zu natürlichen Sulfat-Trägern wie Natur-Anhydrit\noder Natur-Gips einen deutlich höheren Reinheitsgrad auf. Ein Einwand im Sinne\ndes Art. 7 Abs. 4 lit. a), 1. u. 2. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93 lasse sich schließlich\nnicht auf das Unterlassen, Angaben zur Zulassung von Zementwerken für die\nAufnahme von Stoffen mit einer Quecksilberbelastung von 55,6 ppm zu machen,\nstützen, da die Reaktionsabfälle erst zu einem Produkt verarbeitet würden, das\nsodann in der Zementproduktion eingesetzt werde. Es sei in Belgien \"anerkannt\",\ndass es sich bei dem als Ergebnis des Herstellungsprozesses gewonnenen Granulat\num ein Produkt und nicht um Abfall handele. Die U s.a. veräußere dieses Granulat zu\neinem positivem Marktwert unter Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen an\nBetreiber von Zementwerken in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg. Die\nBeklagte erwiderte unter dem 5. Juni 2002: Der Einwand der mangelnden\nNotifizierungsberechtigung sei zu Recht erhoben worden, da der zuständigen\nBehörde auch die Überwachung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften obliege.\nDie Klägerin sei zur Notifizierung nicht befugt. Der Wortlaut des Art. 2 g) ii) VO\n(EWG) 259/93 gebiete eine Auslegung der Norm im Sinne einer\nRangfolgenregelung, die der Notifizierung durch den Abfallerzeuger Vorrang vor\neiner solchen durch den Makler einräume. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung\nlasse eine Notifizierung durch die Abfallerzeugerin nicht ausgeschlossen erscheinen.\nDer Einwand des falschen Verfahrens sei ebenfalls begründet. Hinsichtlich der\nProblematik der Einstufung von Abfällen als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur\nBeseitigung seien die Ziele der VO (EWG) 259/93 zu berücksichtigen. Die Erreichung\ndes Zieles, Verbringungen zur Verwertung gegenüber der Verbringung zur\nBeseitigung zu privilegieren, werde gefährdet, wenn Scheinverwertungen nicht\nvermieden würden. Die Abfalleigenschaft der REA-Filterschlämme bleibe bis zum\nEinsatz in dem betreffenden Zementwerk bestehen. Erst dort würden sie zu einem\nProdukt verarbeitet und damit stofflich verwertet. Indes lasse die hohe\nQuecksilberbelastung der Reaktionsabfälle einen Einsatz in Zementwerken nicht zu.\nDie bei der U s.a. vorgenommene Vermischung der REA-Filterschlämme mit anderen\nAbfällen etwa aus der Citronensäure- oder Phosphorherstellung diene allein der\nAbsenkung der Quecksilberbelastung. Die Herstellung dieses Abfallgemisches sei\ndaher nur eine Durchgangsstation im Rahmen der Zementherstellung. Eine\nSchadstoffentfrachtung gehe mit dem Herstellungsprozess nicht einher. Der\nHauptzweck der Maßnahme liege folglich nicht in der Substituierung von Rohstoffen,\nsondern in der Vermischung eines in unverändertem Zustand nicht verwertbaren\nAbfalles mit verschiedenartigen anderen Abfällen mit dem Ziel, das\nSchadstoffpotenzial hierdurch unauffällig werden zu lassen. Wären die Abfälle\nüberdies als gefährlich einzustufen, so wäre die bei der U s.a. erfolgende\nVermischung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 (EWG) des Rates vom\n12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle unzulässig, da das Unternehmen\nausweislich seiner Unterlagen lediglich über eine Genehmigung zur Betreibung einer\nEinrichtung zur Verwertung ungefährlichen Abfalls besitze. Mit Beschluss vom 3.\nSeptember 2002 - 17 L 1789/02 - hat das Gericht dem Antrag der Klägerin auf\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit stattgegeben, als es die Beklagte\nim Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet hat, in dem Notifizierungsverfahren\nDE0000000000 ihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93 zur\ngrenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße, W, zu erteilen.\n\n14\n\nAm 14. Juni 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2002 hat die Beklagte ihren Widerspruch\nzurückgewiesen.\n\n16\n\nIn Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens führt die Klägerin aus: Ebenso wie\ndas nationale Recht kenne auch das Europäische Recht kein generelles Verbot der\nVermischung von Abfällen zur Verwertung mit Abfällen zur Beseitigung. Ein Einsatz\nder einzelnen Bestandteile des Granulates wäre nicht möglich. Die Einsatzstoffe, zu\ndenen auch Phosphorgipse, Citrogipse und Anhydrit zählen, würden von den\nZementwerken auch nicht einzeln angenommen, da erst die Körnung und die\nFeuchtegehalte des fertigen Granulates ermöglichten, dass dieses als homogener\nleicht dosierbarer Zusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung des Zementes\neingesetzt werden könne. Ebenso wenig sei die Gefährlichkeit von Abfällen im\nRahmen ihrer Einstufung als Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung von\nBedeutung. Dessen ungeachtet unterlägen die Produkte T7 und T8 in Belgien keinen\nabfallrechtlichen Beschränkungen. RAA -Filterschlämme wie auch Citrogipse würden\nnicht mehr als gefährliche Abfälle eingestuft. In Ansehung dessen bedürfe es auch\nnicht einer gesonderten Zulassung der von der U s.a. betriebenen Anlage. Die\nVerarbeitung sei vielmehr von der allgemeinen Betriebsgenehmigung abgedeckt. Im\nÜbrigen sei die Zulassungsentscheidung vom 16. Februar 1995 in Ermangelung\neines Widerrufes oder einer Abänderung weiterhin gültig. Eine trennscharfe\nZuordnung der RAA-Schlämme zu den Schlüsselnummern 10 01 07\nbeziehungsweise 10 01 21 oder gegebenenfalls gar 06 05 03 der Anlage zu § 2\nAbs. 1 AVV sei nicht möglich. RAA-Rückstände aus Kohlekraftwerken wiesen auch\nbei etwaigen Quecksilberanteilen von mehr als 100 mg/kg in der Substanz keine oder\naber nur geringe Anteile an löslichem Quecksilber von maximal 0,0002 mg/l im Eluat\ngemäß DIN 38414-S 4 auf. Die Vermischung von Gipsprodukten und Gipsabfällen\nführe dazu, dass bei einer zehnprozentigen Zumischung von RAA-Filterschlämmen\nin der Endmischung ein maximaler Quecksilbergehalt von 10 ppm erreicht werde.\nDamit werde der von ihren Abnehmern akzeptierte Grenzwert eingehalten.\nBerücksichtige man ferner, dass das Sulfat-Granulat mit circa 5 % als Regulator dem\nZement zugegeben werde, so sinke der Quecksilbergehalt des hergestellten\nZements auf unter 1 ppm. Eine vom 8. Juli 2002 datierende gutachterliche\nStellungnahme des Hygiene-Instituts des S gelangt zu dem Ergebnis, dass das\nSulfat-Granulat einen Quecksilberanteil von etwa 0,3 ppm bis 0,4 ppm aufweisen\ndürfte, während sich die Konzentration des Quecksilbers in dem mit Sulfatträgern\nangereicherten Zement auf 1,6 ppm belaufe und daher als unbedenklich einzustufen\nsei.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002\nbetreffend die grenzüberschreitende Verbringung von\nReaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße\n, W, Notifizierungsbogen-Nr. DE0000000000 zur\nNotifizierung vom 8. Januar 2002, in Gestalt der weiteren\nSchreiben der Beklagten vom 12. März 2002 und 24. April\n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002\naufzuheben und \n\n19\n\n2.\n\n20\n\n3. festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren\nDE0000000000 notifizierten Verbringung von\nReaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße\n, W, keine Einwände der Beklagten als zuständiger\nBehörde des Versandortes entgegenstehen, \n\n21\n\n4. \n\n22\n\n5. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres\nBescheides vom 12. Februar 2002 in Gestalt der weiteren\nSchreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002 und des\nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 zu\nverpflichten, im Notifizierungsverfahren DE0000000000\nihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93\nzur grenzüberschreitenden Verbringung von\nReaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße\n, W, zu erteilen.\n\n23\n\n6.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Die Schreiben vom\n12. Februar 2002, 12. März 2002 und 24. April 2002 seien als Teile eines\neinheitlichen Bescheides anzusehen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen\nließen keine Rückschlüsse auf das aktuelle Bestehen einer Genehmigung der\nZulassung der Verarbeitung von Gipsen aus der Rauchgasentschwefelung durch die\nU s.a. zu. Zudem sei nicht erkennbar, dass sich die Genehmigung auch auf die\nVerarbeitung von Schlämmen aus der Abwasseraufbereitung der\nRauchgasentschwefelungsanlage (RAA -Schlämme) erstrecke. Selbige unterfielen\nden Schlüsselnummern 10 01 20 oder 10 01 21 des Europäischen\nAbfallverzeichnisses. Die Anlage der U s.a. sei nur für Gips aus der Entschwefelung,\nnicht jedoch für Gips aus der Abwasserbehandlung zugelassen. Diese wiesen einen\ndeutlich geringeren Anteil an Gips im Verhältnis zu den sonstigen Bestandteilen und\nVerunreinigungen auf. Jener belaufe sich auf maximal 25,8 %. Gerade der Gipsanteil\nsei indes entscheidend für die Funktion als Erstarrungsregler. Der Feuchtegehalt und\ndie sonstigen Inhaltsstoffe wirkten sich in diesem Zusammenhang schädlich aus. Die\nstoffliche Nutzung stelle bei einem Gipsgehalt dieser Größenordnung nur eine\nuntergeordnete Rolle dar und sei nicht der Hauptzweck der Maßnahme. Überdies\nstehen neben anfallenden REA-Gipsen ausreichende Mengen an Abfällen zur\nVerwertung als Erstarrungsregler zur Verfügung. Die RAA-Schlämme würden mit\nihren kontraproduktiven Eigenschaften wie Sulfat- und Feuchtegehalt nur zu dem\nZwecke einer günstigen Entsorgung untergemischt. Das Vermischen von Abfällen zu\ndem Ziel, diese verwertbar zu machen, sei nicht sinnvoll. Es stelle keine Verwertung\ndar, zumal Stoffe vorhanden seien, die wesentlich besser einsetzbar seien. Auch die\nvon der Klägerin geschilderten Auswirkungen der Kalkmilchneutralisation auf den\nQuecksilbergehalt seien unzutreffend: Quecksilber reagiere im Verlaufe der\nRauchgasentschwefelung nicht zu einer unlöslichen Verbindung. Vielmehr werde es\nals ionische Verbindung ausgewaschen mit der Folge, dass es sich später im\nWaschwasser beziehungsweise Filterkuchen der Abwasseraufbereitung wiederfinde\nund je nach Zusammensetzung des Waschwassers wieder freigesetzt werden könne.\nDer Abfall enthalte Quecksilberoxid, gegebenenfalls auch Quecksilberchlorid. Beide\nVerbindungen seien als sehr giftig eingestuft und den R-Sätzen R 50 und R 53 des\nAnhanges III der Richtlinie des Rates 67/548/EWG über die Angleichung der Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\ngefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 beziehungsweise dem H-Kriterium H 14 des\nAnhanges III der Richtlinie des Rates 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 über\ngefährliche Abfälle zuzuordnen. Damit wäre der Abfall als gefährlicher Abfall im\nSinne der Schlüsselnummer 10 01 20 einzugruppieren.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Verfahrens\n17 L 1789/02 sowie des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten\nBezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nA.\n\n30\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. und 2. unzulässig, in Bezug auf\nden Hilfsantrag zu 3. hingegen zulässig und begründet.\n\n31\n\nI.\n\n32\n\nHinsichtlich des Antrages zu 1., den Bescheid der Beklagten vom\n12. Februar 2002 in der Gestalt der \"Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April\n2002\" und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 betreffend die\ngrenzüberschreitende Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, Notifizierungsbogen-\nNr. DE0000000000 zur Notifizierung vom 8. Januar 2002, aufzuheben, fehlt der\nKlägerin jedenfalls das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (1.). Der\nAntrag zu 2. festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren DE0000000000\nnotifizierten Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der\nRauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, keine Einwände der\nBeklagten als zuständiger Behörde des Versandortes entgegenstehen, ist mit Blick\nauf die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Subsidiarität der allgemeinen\nFeststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen unzulässig\n(2.).\n\n33\n\n1. Es mag auf sich beruhen, ob die Anfechtungsklage in Bezug auf den auf die\nAufhebung der erhobenen Einwände gerichteten Antrag zu 1. überhaupt statthaft\nist;\n\n34\n\nablehnend etwa Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 -\n11 K 3595/98 -, UA S. 8.\n\n35\n\nJedenfalls fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die\nVerfolgung ihres dem Wortlaut des Antrages zu 1. zufolge auf die Aufhebung des\nBescheides der Beklagten vom 12. Februar 2002 in Gestalt der \"Schreiben vom\n12. März 2002 und 24. April 2002\" und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli\n2002 gerichteten Begehrens im Wege einer isolierten Anfechtungsklage. Sie verfügt\ninsoweit nicht über ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über\neine solche Anfechtungsklage, da sie ihr auf die Schaffung der rechtlichen\nVoraussetzungen für eine rechtmäßige Realisierung des notifizierten\nAbfallverbringungsvorganges abzielendes Begehren auf einem anderen Weg\nsachgerechter durchzusetzen vermag. Die Verpflichtungsklage erweist sich insoweit\nals die gegenüber der Anfechtungsklage rechtsschutzintensivere Klageform, erstrebt\ndie Klägerin in der Sache doch die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines\nVerwaltungsaktes;\n\n36\n\nzur rechtlichen Einstufung von Einwänden der streitgegenständlichen Art als\nVerwaltungsakt ausdrücklich etwa Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein -Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 26. April 1995 - 20 B 3057/94 -, BA\nS. 3; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA\nS. 8; a. A. noch Hoppe/Beckmann - Rechtliche Möglichkeiten des internationalen\nAustausches von Abfällen und Recycling-Produkten, DVBl. 1995, 817 (818).\n\n37\n\nDie Erhebung von Einwänden in einem Notifizierungsverfahren gemäß der\nVerordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung\nund Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen\nGemeinschaft\n\n38\n\nEG-Abfallverbringungsverordnung [VO (EWG) 259/93] (ABl. Nr. L 30 v.\n6. Februar 1993, S. 1, berichtigt: ABl. Nr. L 18 v. 26. Januar 1995, S. 38), in der\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember\n2001 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates\nzur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus\nder Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 349 v. 31 Dezember 2001),\n\n39\n\nwirkt nämlich für die notifizierende Person nicht lediglich belastend, \n\n40\n\nin diesem Sinne aber OVG NRW, Beschl. v. 26. April 1995 - 20 B 3057/94 -,\nBA S. 3; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 23.\nMärz 1999 -10 S 3242/98 -, DÖV 1999, 612 f.; implizit auch Verwaltungsgericht\nStuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 6 f.; ausdrücklich offen\nlassend hingegen OVG NRW, Beschl. v. 3. Juli 1996 - 20 B 1768/95 -, BA S. 2 f.;\nferner Schlüter - Europrecht im deutschen Verwaltungsprozess (14): Abfallrecht,\nVBlBW 2001, 385 (393),\n\n41\n\nsondern enthält zugleich auch die Versagung einer Begünstigung;\n\n42\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L\n99/95 -, BA S. 10-19; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997\n- 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 2-4; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße,\nUrt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 12-15; Verwaltungsgericht\nDarmstadt, Urt. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, UA S. 10 f.; Verwaltungsgericht\nKarlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 8-12; implizit auch\nVerwaltungsgericht Magdeburg, Beschl. v. 18. Juli 1997 - B 1 K 440/97 -, NVwZ\n1998, 1214; ferner von Köller/Klett/Konzak - EG-Abfallverbringungsverordnung\n(Berlin 1994), Art. 7, Anm. 3, S. 95; Dieckmann - Anmerkung Europäischer\nGerichtshof (EuGH), Urt. v. 10. Mai 1995 - C 422/92 (Kommission ./.\nBundesrepublik Deutschland) -, NuR 1995, 576; Scherer -Leydecker -\nEuropäisches Abfallrecht, NVwZ 1999, 590 (595).\n\n43\n\nDies gilt unbeschadet sowohl der jeweiligen Einstufung des zu verbringenden\nAbfalls als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung als auch der\ndiesbezüglich divergierenden Regelungen des Notifizierungsverfahrens. Während\ndie Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a) S. 1, Abs. 5,\nArt. 5 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 stets der Genehmigung der Behörde am\nBestimmungsort bedarf, die diese wiederum nur erteilen darf, wenn seitens der\nübrigen zuständigen Behörden keine Einwände erhoben werden, ist im Falle der\nVerbringung von Abfällen zur Verwertung eine ausdrückliche Genehmigung nicht in\njedem Fall zu erteilen. So kann die Verbringung von Abfällen der so genannten\n\"Gelben Liste\" gemäß den Art. 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 VO (EWG) 259/93\nauch dann erfolgen, wenn innerhalb einer dreißigtägigen Frist seitens der\nzuständigen Behörden keine Einwände erhoben werden. Diese stillschweigende\nZustimmung gilt gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 2 VO (EWG) 259/93 nur für ein Jahr. Erteilen\ndie Behörden ihre Zustimmung vorab schriftlich, so ist auch deren Geltungsdauer\ngemäß Art. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 auf ein Kalenderjahr beschränkt.\nGleiches gilt für die von Art. 10 VO (EWG) 259/93 erfassten Abfälle zur Verwertung.\nDas Festhalten der EG-Abfallverbringungsverordnung an dem Erfordernis der\n- stillschweigenden oder schriftlichen - Zustimmung widerstreitet der überdies weder\nvom Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der EG-\nAbfallverbringungsverordnung - in Bezug auf die ausdrückliche Zustimmung spricht\nArt. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 von der \"Genehmigung\" - noch von der\nEntstehungsgeschichte des Regelungswerkes\n\n44\n\nvgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L\n99/95 -, BA S. 10-19; zu § 7 der Verordnung über grenzüberschreitende\nVerbringung von Abfällen vom 18. November 1988 (Abfallverbringungs-\nVerordnung) (BGBl. 1988 I, 2126) und der darin getroffenen Festlegungen\nhinsichtlich der Entsprechung des in der Richtlinie 84/631/EWG verwendeten\nBegriffs des \"Einwandes\" und parallelen Terminus des ablehnenden Bescheides\nEuGH, Urt. v. 10. Mai 1995 - C-422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik\nDeutschland) -, NVwZ 1995, 885 (887), und Engel - Grenzüberschreitende\nAbfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 116, Fn. 403,\n\n45\n\ngetragenen Einschätzung, die Zustimmung sei als stillschweigender Verzicht auf\neine Einwandserhebung zu werten;\n\n46\n\nVGH BW, Beschl. v. 23. März 1999 - 10 S 3242/98 -, DÖV 1999, 612 f.\n\n47\n\nDie Annahme des Bestehens einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt liefe ferner\nder Überwachungs- und Kontrollfunktion der EG-Abfallverbringungsverordnung\nzuwider. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das System der\nvorherigen Notifizierung der Verbringung von Abfällen insbesondere dem Zweck zu\ndienen bestimmt ist, die zuständigen Behörden angemessen insbesondere über Art,\nBeförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle zu informieren und diesen\ndamit die Möglichkeit zu eröffnen, alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit\nund der Umwelt erforderlichen präventiven Maßnahmen zu treffen;\n\n48\n\nEuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - C-324/99 (Daimler-Chrysler AG ./. Land\nBW), DVBl. 2002, 246 (247).\n\n49\n\nDie EG-Abfallverbringungsverordnung verfolgt primär das Ziel, durch die\nBereitstellung eines harmonisierten Systems von Verfahren, mit denen der Umlauf\nvon Abfällen begrenzt werden kann, den Schutz der Umwelt sicherzustellen;\n\n50\n\nEuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - C-324/99 (Daimler-Chrysler AG ./. Land\nBW), DVBl. 2002, 246 (247); vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits EuGH,\nUrt. v. 10. Mai 1995 - C-422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) -,\nNVwZ 1995, 885 (887).\n\n51\n\nDen schutzwürdigen Belangen der Warenverkehrsfreiheit wird in diesem\nZusammenhang weniger auf der Ebene des Verfahrensrechts als auf\nmateriellrechtlicher Ebene über die Ausklammerung der Abfälle zur Verwertung aus\ndem Geltungsbereich der in Art. 4 Abs. 3 lit. a) i) VO (EWG) 259/93 statuierten\nGrundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe Rechnung getragen;\n\n52\n\nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S.\n11, mit Blick auf EuGH, Urt. v. 25. Juni 1998 - C 203/98 (Düsseldorf) -, ZUR 1998,\n311 (312 f.).\n\n53\n\n2. Der auf die Feststellung des Nichtbestehens von Einwänden gerichtete Antrag\nzu 2. ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ebenfalls unzulässig. Die Klägerin kann ihr\nBegehren nämlich im Wege einer insoweit vorrangigen, zugleich mit besonderen\nSachurteilsvoraussetzungen versehenen Gestaltungs- oder Leistungsklage, hier in\nGestalt des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrages zu 3., verfolgen. Die\nFeststellungsklage stellt sich insoweit auch nicht als rechtsschutzintensiver dar,\nsodass es weiterer Ausführungen zu der Problematik, unter welchen\nVoraussetzungen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Subsidiarität vorzusehen\nist, nicht bedarf.\n\n54\n\nII.\n\n55\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag zu 3., die Beklagte unter Aufhebung des\nBescheides vom 12. Februar 2002 in Gestalt der \"Schreiben vom 12. März 2002 und\n24. April 2002\" und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 zu verpflichten,\nim Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1\nVO (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf\nKalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße ,\nW, zu erteilen, ist zulässig und begründet.\n\n56\n\n1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.\n\n57\n\nInsbesondere ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen\nworden. Einer Erörterung der sich in diesem Zusammenhang stellenden\nProblematiken einer fristgerechten Widerspruchserhebung und der\nVerwaltungsaktsqualität der Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2002, 12.\nMärz 2002 und 24. April 2002 bedarf es nicht, da die Beklagte über den Widerspruch\nder Klägerin vorbehaltlos sachlich entschieden und damit den Weg zu einer\nverwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnet hat.\n\n58\n\n2. Die Klage ist auch begründet.\n\n59\n\nDer Bescheid vom 12. Februar 2002 in Gestalt der \"Schreiben vom\n12. März 2002 und 24. April 2002\" sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli\n2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist\nverpflichtet, der grenzüberschreitenden Verbringung der in dem\nNotifizierungsverfahren DE0000000000 bezeichneten Reaktionsabfälle auf\nKalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße ,W,\nzuzustimmen.\n\n60\n\nDer diesbezügliche Rechtsanspruch der Klägerin folgt auf dem\nRegelungszusammenhang der Art. 7 Abs. 2 S. 1 und 4 i.V.m. Abs. 4 lit. a) i.V.m.\nAbs. 5 S. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93;\n\n61\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v.\n20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW, UA S. 15; Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v.\n29. Mai 1995 - 4 L 99/95 -, BA S. 12; a. A. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl.\nv. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3), BA S. 4.\n\n62\n\nGemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93 darf die Verbringung nach Ablauf\neiner dreißigtägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Nach\n§ 7 Abs. 2 S. 1 und 4 VO (EWG) 259/93 können die zuständigen Behörden am\nVersandort und am Bestimmungsort innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der\nAbsendung der Empfangsbestätigung Einwände nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 lit. a)\nVO (EWG) 259/93 gegen die Verbringung erheben oder vor Ablauf der\ndreißigtägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Wird den zuständigen\nBehörden innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 nachgewiesen, dass\ndie Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und dass die\nAuflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies gemäß § 7 Abs. 5 S. 1\nVO (EWG) 259/93 unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit.\n\n63\n\nDie Bestimmungsortbehörde hat der Verbringung zugestimmt. Die Klägerin hat\ndie von der Beklagten erbetenen Unterlagen und Angaben nachgereicht und damit\ndie Probleme, die zur Erhebung von Einwänden geführt haben, gelöst. Soweit die\nBeklagte darüber hinaus beanstandet, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nicht in der\nerforderlichen Weise nachgekommen, mangelt es ihr in Bezug auf die\nAufrechterhaltung ihrer Einwände an der erforderlichen Rechtsgrundlage.\n\n64\n\nObgleich die Beklagte zur Prüfung und Erhebung von Einwände befugt ist (a)),\nstehen der Erteilung der Zustimmung weder der Einwand der fehlenden\nNotifizierungsberechtigung der Klägerin (b)) noch der Einwand des falschen\nVerfahrens (c)) entgegen. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die\nbeantragte Zustimmung zu erteilen (d)).\n\n65\n\na) Als Versandortbehörde ist die Beklagte ebenso wie auch die\nBestimmungsortbehörde zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nbeantragten Verbringung befugt. Beide Behörden sind berechtigt, die\nVoraussetzungen der betreffenden Einwände unabhängig voneinander zu\nüberprüfen. Dieser Befugnis kann nicht die Gefahr unterschiedlicher Einstufungen\ndesselben Verbringungsvorganges entgegengehalten werden. Eine solche Gefahr ist\ndem von der EG-Abfallverbringungsverordnung eingeführten System vielmehr\ninhärent. Dieses differenziert nicht zwischen den Prüfungskompetenzen der\nVersandortbehörde einerseits und der Bestimmungsortbehörde andererseits.\nVielmehr verpflichtet Art. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93 die Mitgliedstaaten, die\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von\nAbfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt.\nInfolgedessen ist die Versandortbehörde nicht etwa auf die Erhebung unmittelbar\nden Transport betreffender Einwände beschränkt;\n\n66\n\nEuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539\n(541), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in\ndemselben Verfahren, Ziff. 69; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht\nDarmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 8-11;\nHessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ\n197/98 -, BA S. 3; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98\n-, UA S. 8; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -,\nUA S. 15 f.; vgl. zum Ganzen auch Engels - Grenzüberschreitende\nAbfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 121-124; von Köller/Klett/Konzak, Art.\n7, Rn. 2 u. 5; offen lassend Klett/Kaminski/Konzak - Erste Erfahrungen bei der\nAnwendung der EG-Abfallverbringungsverordnung, WiVerw 1995, 40 (49);\nScherer-Leydecker, NVwZ 1999, 591 (595); Winter - Die Steuerung\ngrenzüberschreitender Abfallströme, DVBl. 2000, 657 (660); a. A. Giesberts -\n\"Konkurrenz um Abfall\": Rechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen\nUnion, NVwZ 1996, 949 (954).\n\n67\n\nb) Die Beklagte vermag zunächst nicht mit dem Einwand der fehlenden\nNotifizierungsberechtigung durchzudringen. Zwar ist sie berechtigt, diesen zu\nerheben. Die Klägerin ist indes zur Notifizierung der in Aussicht genommenen\nAbfallverbringung befugt.\n\n68\n\naa) Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung des Einwandes der fehlenden\nNotifizierung steht nicht in Widerspruch zu der grundsätzlich abschließenden \n\n69\n\nin diesem Sinne von Köller/Klett/Konzak, Art. 7, Rn. 5,\n\n70\n\nAufführung der zulässigen Einwände in Art. 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93. Sie\nist aus einem Erst-recht-Schluss aus Art. 7 Abs. 4 lit. a), 3. Spiegelstrich VO (EWG)\n259/93 abzuleiten, der die zuständige Versandortbehörde zur Erhebung des\nEinwandes ermächtigt, wenn die notifizierende Person sich in der Vergangenheit\nillegale Transporte hat zu Schulden kommen lassen: Ist die Behörde zur Erhebung\ndes Einwandes der Unzuverlässigkeit der notifizierenden Person berechtigt, so kann\nes ihr nicht versagt bleiben, vorab zu prüfen, ob die betreffende Person überhaupt\nnotifizierungsberechtigt ist. Diese Einschätzung steht einerseits in Einklang mit\nArt. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93, demzufolge die Mitgliedstaaten die\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von\nAbfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung, mithin auch in\nÜbereinstimmung mit Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93, erfolgt, und trägt andererseits\nauch dem aus Art. 26 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 abzuleitenden Gebot Rechnung, der\nillegalen Verbringung von Abfällen entgegenzuwirken;\n\n71\n\nin diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -,\nDVBl. 2002, 539 (541).\n\n72\n\nbb) Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 führt diejenigen Personen auf, die\nbeabsichtigen, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen, und trifft hinsichtlich\nder Frage der jeweiligen Notifizierungsverpflichtung eine Rangfolgeregelung. Art. 2\nlit. g) i) VO (EWG) 259/93 nennt insoweit zunächst den Abfallerzeuger. Gemäß Art. 2\nlit. g) ii) VO (EWG) 259/93 ist die in Aussicht genommene Abfallverbringung, wenn\n\"dies nicht möglich ist\", von einem Mitgliedstaat zugelassenen Einsammler oder\neingetragenen oder zugelassenen Händler oder Makler vorzunehmen, der für die\nBeseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt;\n\n73\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Szelinski/Schneider -\nGrenzüberschreitende Abfallverbringungen (Hamburg 1995), Art. 2 VO (EWG)\n259/93, Anm. 6, S. 29; Winter - Die neue Abfallverbringungs-Verordnung der EG,\nUPR 1994, 161; differenzierend Klett/Kaminski/Konzak, WiVerw 1995, 40 (44).\n\n74\n\nArt. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 verhält sich indes nicht zur Frage der\nNotifizierungsberechtigung. Vielmehr führt die Norm ausschließlich die Problematik,\nin welchen Situationen auch andere Personen als der Abfallerzeuger zur\nNotifizierung einer in Aussicht genommenen Abfallverbringung verpflichtet sind, einer\ngestuften Regelung zu. Eine abweichende Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht\naus Sinn und Zweck der Norm. Entgegen der Einschätzung der Beklagten verfügt der\nAbfallerzeuger keineswegs immer über die besten Erkenntnisse hinsichtlich der\nZusammensetzung und sonstigen Eigenschaften des Abfalles. Es ist stattdessen in\ngleicher Weise denkbar, dass ein mit der Abfallverbringung beauftragtes\nSpezialunternehmen über ein Fachwissen verfügt, das dem vornehmlich mit seinem\nGeschäftsgegenstand vertrauten Abfallerzeuger gänzlich oder jedenfalls in weiten\nBereichen fehlt. Eine Gestattung der Notifizierung durch die in Art. 2 lit. g) ii) VO\n(EWG) 259/93 bezeichneten Personen läuft schließlich nicht der in den Art. 30 Abs. 1\nS. 1, 26 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 zum Ausdruck gelangenden\ngefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung, einer ordnungswidrigen Verbringung\nentgegenzuwirken, zuwider;\n\n75\n\nin diesem Sinne auch Szelinski/Schneider - Grenzüberschreitende\nAbfallverbringungen (Hamburg 1995), Art. 2 VO (EWG) 259/93, Anm. 6, S. 29.\n\n76\n\nGründe, die im Übrigen Veranlassung böten, der Klägerin, die als Unternehmen,\nwelches gewerbsmäßig für die Entsorgung von Abfällen für andere sorgt, unstreitig\nals Händlerin beziehungsweise Maklerin im Sinne des Art. 2 lit. g) ii) VO (EWG)\n259/93 anzusehen ist,\n\n77\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Köller/Klett/Konzak, Art. 2, Anm. 21, S.\n71,\n\n78\n\ndie Berechtigung zur Notifizierung abzusprechen, sind weder von der Beklagten\nvorgetragen noch anderweitig ersichtlich.\n\n79\n\nc) Des weiteren vermag die Beklagte auch nicht mit der Erhebung des so\ngenannten \"Einwandes des falschen Verfahrens\" durchzudringen. Der Einwand ist\nzwar statthaft, jedoch in der Sache unbegründet.\n\n80\n\naa) Der Einwand, die Notifizierung der Verbringung von Abfällen zur Verwertung\nsei falsch, da es sich bei den zur Verbringung vorgesehenen Abfällen um solche zur\nBeseitigung handele, steht, obgleich in Art. 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93 nicht\nausdrücklich und unmittelbar vorgesehen, im Einklang mit der EG-\nAbfallverbringungsverordnung. Insoweit mag es auf sich beruhen, ob dieser Einwand\nunter Art. 7 Abs. 4 lit. a), 1., 4. oder 5. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93 zu\nsubsumieren ist. Die zuständige Behörde am Versandort ist, wenn sie zu der\nAuffassung gelangt, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch\neingestuft wurde, jedenfalls unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm\nberechtigt, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung\nzu stützen. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass es sich bei\nden betreffenden Abfällen tatsächlich um solche zur Verwertung handelt, und\nzugleich einer fälschlichen Umdeklarierung entgegengewirkt werden;\n\n81\n\nzum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -,\nDVBl. 2002, 539 (541 f.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.\nNovember 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 62; in diesem Sinne auch bereits\nVerwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -,\nBA S. 7; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 -\n7 K 1562/99.NW -, BA S. 17; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13\nK 3216/98 -, UA S. 8 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K\n3595/98 -, UA S. 13-15; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ\n2001, 577 (578); Engels, S. 158 f.; Szelinski/Schneider, S. 51; a. A. Giesberts,\nNVwZ 1996, 949 (954).\n\n82\n\nbb) Dessen ungeachtet beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die fehlerhafte\nNotifizierung der zur Verbringung vorgesehenen Abfälle. Entgegen ihrer\nEinschätzung handelt es sich bei den in dem Feststoffabscheider der\nRauchgasentschwefelungsabwasser-Aufbereitungsanlage gesammelten Schlämmen\nnicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um solche zur Verwertung.\n\n83\n\n(1) Unstreitig unterfallen die Schlämme dem in Art. 1 lit. a) der Richtlinie über\nAbfälle\n\n84\n\nRichtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG, ABl. Nr. L\n194, S. 47), geändert durch Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996\n(96/350/EG, ABl. Nr. L 135/32) - Abfallrahmenrichtlinie -,\n\n85\n\ndefinierten Begriff des Abfalles;\n\n86\n\nvgl. hierzu etwa EuGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - C-418/97 u. C-419/97 (ARCO\nChemie Nederland Ltd ./. Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en\nMilieubeheer (C-418/97); Vereniging Dorpsbelang Hees, Stichting Werkgroep\nWeurt+ und Vereniging Stedelijk Leefmilieu Nijmegen ./. Directeur van de dienst\nMilieu en Water van de provincie Gelderland (C-419/97)), NVwZ 2000, 1156 (1157-\n1159), u. 18. April 2002 - C-9/00 (Palin Granit Oy und Vehmassalon\nkansanterveystyön kuntayhtymän hallitus), Ziff. 22-39.\n\n87\n\n(2) Sie sollen einem Verwertungsverfahren nach Abschnitt B der EG-\nAbfallverbringungsverordnung und nicht einem Beseitigungsverfahren nach\nAbschnitt A derselben Verordnung zugeführt werden. \n\n88\n\nAllerdings enthalten weder die EG-Abfallverbringungsverordnung noch die\nAbfallrahmenrichtlinie eine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der\nVerwertung von Abfällen. Eine genaue und abschließende Aufzählung sämtlicher\nAbfallverwertungs- und -beseitigungsverfahren findet sich auch nicht in den\nAnhängen II A und II B zur Abfallrahmenrichtlinie. Diese beinhalten vielmehr lediglich\neine Zusammenstellung der am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und\nVerwertungsverfahren. Lässt sich ein Verfahren der Abfallbehandlung nicht einem\neinzigen Verfahren oder einer einzigen Verfahrenskategorie der Anhänge II A oder II\nB zuordnen, ist die gleichwohl erforderliche Einstufung als Beseitigung oder\nVerwertung im Lichte der Ziele der Richtlinie und der Besonderheiten des jeweiligen\nEinzelfalles vorzunehmen;\n\n89\n\nEuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (542\nf.).\n\n90\n\nEine Abgrenzung beziehungsweise Konkretisierung unter Rekurs auf die\nAbgrenzungskriterien des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG verbietet sich, da ein solcher die\neinheitliche Anwendung der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren\nEG-Abfallverbringungsverordnung und des ihr zu Grunde liegenden weiten\nVerwertungsbegriffes nachhaltig in Frage stellte. Die Begriffe der Verwertung und der\nBeseitigung bestimmen den Anwendungsbereich der streitgegenständlichen\nVorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung. Ihr Inhalt kann durchaus von\ndemjenigen abweichen, der diesen Begriffen in den nationalen Rechtsordnungen\nbeigelegt wird. Diese an der Wahrung der Rechtseinheit orientierte Auslegung des\nGemeinschaftsrecht findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Anspruch\nnach einheitlicher Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten in Frage\ngestellt wäre, wenn jeder Mitgliedstaat über die Festlegung der Begriffsinhalte den\nAnwendungsbereich einer Gemeinschaftsvorschrift selbst bestimmen könnte;\n\n91\n\nvgl. insoweit etwa Borchardt, in: Lenz (Hrsg.) - EG-Vertrag (Köln, Basel, Wien\n1994), Art. 164, Rn. 16.\n\n92\n\nEine Auslegung des Verwertungsbegriffes unter Rückgriff auf das jeweilige\nnationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten liefe demnach nicht nur dem\nGrundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts\nzuwider, sondern hätte auch zur Folge, dass der Regelungsansatz der Verordnung\nverschoben würde und die Erfüllung der Anforderungen an den Begriff der\nVerwertung maßgeblich von durch das nationale Recht des jeweiligen\nMitgliedstaates bestimmten Interpretationen abhinge;\n\n93\n\nim Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v.\n20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 19 f., m.w.N.; Verwaltungsgericht\nDarmstadt, Urt. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, UA S. 14; Verwaltungsgericht\nStuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 10 f.; VGH BW, Urt. v. 25.\nJanuar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (578 f.); Engels, S. 114; Giesberts,\nNVwZ 1996, 949 (950) m.w.N.; a. A. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5.\nDezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 11 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt.\nv. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 17-22; Dolde/Vetter - Verwertung und\nBeseitigung bei der Verbringung von Abfällen zur Verbrennung zwischen EU-\nMitgliedstaaten, UPR 2002, 288 (291-293). Vgl. ferner Scherer-Leydecker, NVwZ\n1999, 590 (596); Winter, DVBl. 2000, 657 (662 f.).\n\n94\n\n(a) Mit dem Begriff der Verwertung ist regelmäßig eine Vorbehandlung der\nAbfälle verbunden. Allerdings ist eine solche keine notwendige Voraussetzung für die\nEinstufung einer Maßnahme als Verwertung im Sinne der Art. 2 lit. k) VO (EWG)\n259/93 i. V. m. 1 lit. f) RL 75/442/EWG. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist\nvielmehr, ob der Hauptzweck der Abfallbehandlungsmaßnahme darauf gerichtet ist,\ndass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere\nMaterialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, und\ndadurch zur Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen beitragen;\n\n95\n\nEuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539\n(543); in diesem Sinne auch Engels, S. 114.\n\n96\n\nDie Einbringung der Reaktionsabfälle in den Prozess der Herstellung eines als\nZusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung in der Zementproduktion\neingesetzten Sulfat-Granulates stellt eine Verwertung dar, da ihr Hauptzweck darauf\ngerichtet ist, eine eben solche sinnvolle Aufgabe zu erfüllen. Der spezifische Anteil\nan kalziumbasierten Stoffen in den RAA-Filterschlämmen ermöglicht die\nGranulierbarkeit der Sulfat-Mischung und damit eine bessere Dosierbarkeit des unter\nVerwendung der Abfälle hergestellten und der Aushärtung des Zementes nach\nZugabe von Wasser dienenden Regulators. In diesem Zusammenhang ist es nicht\nerheblich, dass im Rahmen des Produktionsprozesses eine Schadstoffentfrachtung\nnicht stattfindet, bedarf es einer solchen doch im Falle der Erfüllung einer sinnvollen\nAufgabe nicht. Das von der U s.a. betriebene Verfahren trägt zudem zur Schonung\nnatürlicher Ressourcen bei, vermögen die zur Verbringung vorgesehenen\nReaktionsabfälle doch Naturgips, gegebenenfalls auch natürliches Anhydrit, zu\nersetzen. Dass hierfür auch andere Stoffe zur Verfügung stünden, vermag keine\nabweichende Beurteilung zu rechtfertigen, da die Sinnhaftigkeit dieser\nEntsorgungsmaßnahme nicht voraussetzt, dass die Verwendung der RAA-Schlämme\nin der praktizierten Art und Weise notwendiger Bestandteil der Produktgewinnung ist.\nMaßgeblich ist vielmehr nach der insoweit zu berücksichtigenden vierten\nBegründungserwägung der Abfallrahmenrichtlinie die Erhaltung der natürlichen\nRohstoffquellen. \n\n97\n\n(b) Der Einwand der Beklagten, dass, wäre die ihrer Wertung zufolge der\nVerminderung der jeweiligen Schadstoffkonzentrationen zu dienen bestimmte\nVermischung der Filterschlämme mit Abfallprodukten anderer Herstellungsprozesse\nals Verwertungsmaßnahme zu werten, jeder noch so schadstoffhaltige und wenig zur\nVerwertung geeignete Abfall letztlich einer Verwertung zugeführt werden könnte,\nträgt nicht.\n\n98\n\nDas europäische Abfallrecht kennt ebenso wenig wie das deutsche Recht \n\n99\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C\n4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH),\nUrt. v. 30. November 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57;\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 11. Dezember 2001 - 17 K 8739/98, 17 K\n8740/98, 17 K 885/00 -; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang\nauch Cancik - Das Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von\n'Verwertung - Beseitigung' nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,\nBayVBl. 2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts -Vermischung von Abfällen: Verbote\nund Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999,\n600 (602 f.); Kersting - Ist die Verwertung von Abfallgemischen rechtlich\nunmöglich\", NVwZ 1998, 1153 (1154 f.); Klages - Praktisch bedeutsame\nEntwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1\n(10).\n\n100\n\nein generelles Vermischungsverbot. Abfall im Sinne des Art. 1 lit. a) RL\n75/442/EWG kann vielmehr auch ein Abfallgemisch sein. Auch das europäische\nAbfallrecht verpflichtet nicht zur generellen Getrennthaltung von Abfällen. Vielmehr\nimpliziert Art. 7 Abs. 4 lit. a), 5. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93, der auf den Anteil an\nverwertbarem und nicht verwertbarem Abfall abhebt, die Existenz von\nFallgestaltungen, denen eine Vermischung von Abfällen zugrundeliegt. Hiervon geht\nauch Art. 29 VO (EWG) 259/93 aus, der ein Vermischungsverbot für die Zeit der\nVerbringung in Bezug auf solche Abfälle statuiert, die verschieden notifiziert worden\nsind;\n\n101\n\nin diesem Sinne auch VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -,\nNVwZ 2001, 577 (580); Giesberts - Vermischung von Abfällen: Verbote und\nGebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999, 600\n(602 f.); Petersen - \"Mit der Kreislaufwirtschaft Ernst machen\" - Überlegungen zur\nKonkretisierung des deutschen Abfallrechts, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67).\n\n102\n\nDie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermischung\nverschiedener Abfälle im Rahmen einer stofflichen Verwertung zulässig ist\nbeziehungsweise ob in diesem Zusammenhang ein Getrennthalten von Abfällen zur\nBeseitigung und Abfällen zur Verwertung etwa nur verlangt werden kann, wenn das\nVermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die sich aus Art. 4\nRL 75/442/EWG ergebende Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur\ngemeinwohlverträglichen Entsorgung verstieße, bedarf keiner Klärung im Rahmen\ndes vorliegenden Notifizierungsverfahrens. Ihre Beantwortung hat vielmehr mit Blick\nauf Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle\n\n103\n\nRichtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle\n(91/689/EWG, ABl. Nr. L 377/20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG vom\n27. Juni 1994 (ABl. Nr. L 168/28)\n\n104\n\nnach den einschlägigen Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates zu erfolgen, in\ndem die Vermischung mehrerer gefährlicher Abfälle miteinander beziehungsweise\ngefährlicher Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen erfolgen soll;\n\n105\n\nso auch Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); a.A. Dolde/Vetter, UPR\n2002, 288 (294).\n\n106\n\nIn diesem Zusammenhang stellt es sich als unerheblich dar, ob die einer\nVermischung entgegenstehenden Vorschriften nationalen oder europäischen\nUrsprunges sind. Maßgeblich ist insoweit allein das Territorialitätsprinzip, das einer\nAusdehnung der Prüfungsbefugnis der Versandortbehörde über die Prüfung der\nZweckrichtung der Entsorgungsmaßnahme hinaus entgegensteht. Ein etwaiges\nVermischungsverbot könnte nach alledem nicht im Rahmen des\nstreitgegenständlichen Verbringungsverfahrens durchgesetzt werden. Gegenstand\ndieses Verfahrens sind allein die notifizierten Abfälle, sei es, dass diese - wie\nvorliegend - aus Einzelabfällen bestehen, sei es, dass es sich insoweit um ein\nAbfallgemisch handelt;\n\n107\n\nVGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580);\nPetersen, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67); vgl. zum nationalen Recht auch\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ\n2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. 30.\nNovember 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Verwaltungsgericht\nDüsseldorf, Urt. v. 11. Dezember 2001 - 17 K 8739/98, 17 K 8740/98, 17 K 885/00\n-; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Cancik, BayVBl.\n2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Kersting, NVwZ\n1998, 1153 (1154 f.); Klages, ZfW 2001, 1 (10).\n\n108\n\n(c) Schließlich erweist sich auch der Aspekt der Gefährlichkeit beziehungsweise\ndes Schadstoffpotenzials des Abfalles für die Frage der Einstufung desselben als\nAbfall zur Verwertung beziehungsweise zur Beseitigung als unerheblich. Dies ergibt\nsich auch aus Art. 16 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang V VO (EWG) 259/93, demzufolge\ndie Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung nur in Drittstaaten in Bezug auf gefährliche\nAbfälle reglementiert wird. Dem widerstreitet nicht Art. 4 S. 1 RL 75/442/EWG,\ndemzufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um\nsicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die\nmenschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden\nverwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. Denn diese Norm ist nicht\nder Definition des Begriffs der Verwertung zu dienen bestimmt, sondern begründet\neine von der Einstufung der Abfälle als solche zur Beseitigung oder zur Verwertung\nunabhängige Verpflichtung der Mitgliedstaaten;\n\n109\n\nzum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -,\nDVBl. 2002, 539 (543): \"Wie der Generalanwalt ferner in Randnummer 84 seiner\nSchlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich weder aus Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b\nnoch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie, dass die Gefährlichkeit oder\nUngefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein\nVerfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f\nder Richtlinie einzustufen ist. Dagegen liegt das entscheidende Merkmal für eine\nAbfallverwertungsmaßnahme nach Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie\nsowie nach ihrer vierten Begründungserwägung darin, dass ihr Hauptzweck darauf\ngerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie\nandere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden\nmüssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.\", sowie\nSchlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben\nVerfahren, Ziff. 84: \"Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder ungefährlich\nunterscheidet sich von der Einstufung einer Maßnahme als Verwertung oder\nBeseitigung. Es ist möglich, dass ungefährliche Abfälle in einer Weise beseitigt\noder verwertet werden, die die Umwelt schädigt; genauso ist es möglich, dass\ngefährliche Abfälle auf umweltfreundliche Weise beseitigt oder verwertet werden.\";\nin diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt.\nv. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 19, 21 f.; Verwaltungsgericht\nDarmstadt, Beschl. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, BA S. 16; Verwaltungsgericht\nStuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 10 f.; VGH BW, Urt. v. 25.\nJanuar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580); Petersen, ZUR 2000\n(Sonderheft), 61 (67); Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); a. A. Hess.\nVGH, Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ 197/98 -, BA S. 3 f.; Dolde/Vetter, UPR 2002,\n288 (293 f.).\n\n110\n\nIn diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die seitens der Klägerin zur\nVerbringung vorgesehenen RAA-Schlämme als Reaktionsabfälle auf Calciumbasis\naus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen im Sinne des § 2 Abs. 1\nder Verordnung über das Europäisches Abfallverzeichnis (AVV) in Verbindung mit\nSchlüsselnummer 10 01 07, als Schlämme aus der betriebseigenen\nAbwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten, im Sinne des § 2 Abs. 1 AVV\nin Verbindung mit den Schlüsselnummern 10 01 20 oder 06 05 02 oder als\nSchlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen,\ndie unter 10 01 20 beziehungsweise 06 05 02 fallen, im Sinne des § 2 Abs. 1 AVV in\nVerbindung mit den Schlüsselnummern 10 01 21 oder 06 05 03 zu qualifizieren sind.\nEbenso wenig bedarf es der Beantwortung der hiermit einhergehenden Frage, ob die\nRAA-Schlämme als gefährlich im Sinne des Art. 1 Abs. 4, 1. Spiegelstrich RL\n91/689/EWG anzusehen sind. Ergänzend sei angemerkt, dass der abschließende\nCharakter des Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) 259/93 der Annahme eines Einwandes der\n\"fehlerhaften Schlüsselnummer\" entgegenstünde. Im Übrigen ist den von der\nKlägerin eingereichten Notifizierungsunterlagen, insbesondere dem Vertrag zwischen\nder Klägerin und der U s.a. vom 29. Januar 2002, der Verfahrensbeschreibung der U\ns.a. vom 17. März 1995, aber auch dem Notifizierungsbogen vom 8. Januar 2002, mit\nauch für die Bestimmungsortbehörde hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus\nwelchen Verfahren die RAA-Filterschlämme stammen.\n\n111\n\nEs wird nicht verkannt, dass die entgegenstehende Auffassung der Beklagten\nvon dem Bestreben eines möglichst hohen grenzüberschreitenden\nUmweltschutzniveaus getragen wird. Dieser Wunsch rechtfertigt es indes nicht, bei\nder Anwendung unmittelbar geltenden und autonom auszulegenden\nGemeinschaftsrechts einseitig auf abweichendes nationales Recht zurückzugreifen.\nDen betreffenden Belangen ist indes nicht im Rahmen der Beurteilung der\nZulässigkeit der Verbringung, sondern bei der Überprüfung der Zulässigkeit der\nstofflichen Verwertung der Abfälle Rechnung zu tragen. Diese nach dem jeweiligen\nnationalem Recht durchzuführende Bewertung der Produktionsprozesse obliegt\nallein den insoweit zuständigen Behörden des Empfängerstaates. Sie kann\ndemgemäß von der Versandortbehörde nicht zum Gegenstand der Erhebung von\nEinwänden im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemacht werden;\n\n112\n\nScherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596).\n\n113\n\nd) Da der Beklagten die Erhebung von Einwänden mithin versagt ist, war sie\nverpflichtet, der Verbringung der notifizierten Abfälle zuzustimmen. Raum für die\nAusübung eines Entschließungsermessens lassen die Art. 7 und 8 VO (EWG) 259/93\nder Versandortbehörde nicht;\n\n114\n\nVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999\n- 7 K 1562/99.NW -, UA S. 15 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000\n- 13 K 3216/98 -, UA S. 8.\n\n115\n\nB.\n\n116\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war bei der\nErmittlung der Kostenquote mit Blick auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG das Unterliegen der\nBeklagten bezüglich des wertmäßig gleichwertigen Hilfsantrages maßgeblich;\n\n117\n\nOlbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann (Hrsg.) - Verwaltungsgerichtsordnung\n(München; Stand: Januar 2002), § 155, Rn. 4; Neumann, in: Sodan/Ziekow -\nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (Baden-Baden; Stand: Dezember\n2001), § 155 VwGO, Rn. 54.\n\n118\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der\n§§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 709 S. 1 und 2 ZPO ergangen.\n\n119\n\nC.\n\n120\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtssache hat\ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren\nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des\nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten\nFall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung\noder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.\n\n121\n\nOVG NRW, Beschl. v. 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306, u.\n12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -.\n\n122\n\nErfordert die Entscheidung die Auslegung von Gemeinschaftsrecht, so hat die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn Fragen des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen werden, die\ndurch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht beantwortet\nund in ihrer möglichen Beantwortung nicht unzweifelhaft sind, oder wenn in einer das\nGemeinschaftsrecht betreffenden Frage von der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs abgewichen wird;\n\n123\n\nBVerwG, Beschl. v. 30. Januar 1996 - 3 NB 2/94 -, NVwZ 1997, 178\n\n124\n\nDie Fragen, ob sich die Prüfungsbefugnis der Versandortbehörde im Rahmen\ndes Notifizierungsverfahrens auch auf die nach Auffassung der Kammer der\nBestimmungsortbehörde und nationalem Recht des Empfängerstaates vorbehaltene\nPrüfung der Rechtmäßigkeit der sich an die Verbringung anschließende Entsorgung\nder Abfälle erstreckt und ob bei der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Begriffe\n\"Abfall zur Verwertung\" beziehungsweise \"Abfall zur Beseitigung\" auf nationales\nRecht zurückgegriffen werden darf, ist in der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes bislang ersichtlich nicht beantwortet worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/17-k-3899-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-03/17-k-3899-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296370","retrieved":"2026-07-09 03:18:59.517406+00:00"}}