{"status":"available","doknr":"OLD296399","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0830.15K693.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-30","aktenzeichen":"15 K 693/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, nach Neuanfertigung einer neuen Z II \nKlausur durch den Kläger und deren Bewertung über das Ergebnis der zweiten \njuristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Zuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen \nVollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Z I-Klausur und gegen \nFehler im Zusammenhang mit der Anfertigung seiner Z II-Klausur, die er beide im \nRahmen seiner Zweiten Juristischen Staatsprüfung im März 2001 angefertigt hatte. \n\n3\n\nDer Kläger bestand die Zweite Juristische Staatsprüfung am 3. September 2001 \nmit einem Punktwert vom 7,72 Punkten. Seine am 19. März 2001 und 22. März 2001 \ngeschriebenen Aufsichtsarbeiten Z I und Z II wurden dabei mit „mangelhaft\" (3 \nPunkte) und „ausreichend\" (4 Punkte) bewertet. \n\n4\n\nIn dem Protokoll über den Klausurtermin vom 22. März 2001 heißt es: „Gegen \n9,45 h traten erstmals Fragen bezüglich der Bezifferung der Unfallbeteiligten auf Bl. \n12 der Aufgabenstellung auf: Ungefähr 5 Minuten später erreichte mich der Anruf ... \nvom OLG Düsseldorf, der mitteilte, dass die Zahlen der Unfallbeteiligten auf Bl. 12 \nvertauscht worden seien. Den Bearbeitern wurde daraufhin nach vorheriger \nRücksprache mit Herrn xxxxxx vom xxxx mitgeteilt, dass auf Bl. 12 der \nAufgabenstellung die Bezeichnungen der Unfallbeteiligten 01 und 03 jeweils \nvertauscht werden müssten. Es wurde ferner mitgeteilt, dass eine Verlängerung der \nBearbeitungszeit nicht gewährt werde. Gegen 12.00 Uhr wurde von mir nochmals \nHerr xxxxxxxxx beim xxxx angerufen, da zwischenzeitlich mehrfache Fragen nach \nder Schreibverlängerung aufgetreten waren. Die Bearbeiter fühlten sich durch die \nVertauschung der Ziffern verwirrt. Gegen 12.35 Uhr meldete sich Herr xxxxxxxxx \nnach erfolgter Rücksprache mit dem Vizepräsidenten des xxxx und teilte mit, dass \neine Schreibverlängerung nicht gewährt werde. Darüber wurden die Bearbeiter \ngegen 12.40 Uhr nochmals unterrichtet.\" \n\n5\n\nIn einem Vermerk des ROLG xxxxxxxxx vom xxxx vom 22. März 2001 heißt es: \n„Am 22. März 2001 war von den Prüflingen die Aufsichtsarbeit Z II 83 zu fertigen. Im \ndortigen Aufgabentext waren auf S. 12 die Bezeichnungen der Unfallbeteiligten „01\" \nund „03\" verwechselt (vertauscht). Gegen 9.25 h fragte der Klausurort xxxxx ... \ndiesbezüglich an. Ihm wurde die entsprechende Auskunft um 9.30 Uhr erteilt. Von \n9.35 Uhr bis 9.57 Uhr wurden die übrigen Klausurorte von Herrn AR xxxxxx \nfernmündlich unterrichtet. Anlass für die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung \nbestand, auch wegen der Frühzeitigkeit der Entdeckung des Fehlers, nicht.\"\n\n6\n\nGegen den ihm am 6. September 2001 zugestellten Bescheid über das Bestehen \nder Prüfung (mit 7,72 Punkten) legte der Kläger am 5. Oktober 2001 Widerspruch \nein, den er mit Einwänden gegen die Bewertung der Klausuren Z I und Z II \nbegründete. Hinsichtlich der Klausur Z I führte er im Wesentlichen aus, der \nErstgutachter Richter am LG Dr. xxxx habe die von ihm herangezogene \nAnspruchsgrundlage § 651 d BGB als falsch bewertet, indem er ihm vorgeworfen \nhabe, § 812 als wesentlichen Teil der Anspruchsgrundlage nicht gesehen zu haben. \nDieser Wertung habe sich der Zweitgutachter Richter am AG Dr. xxxxxxxxxx \nangeschlossen. Nach ganz h.M. sei der Anspruch aus § 651 d BGB aber kein \nbereicherungsrechtlicher, sondern ein reiserechtlicher Anspruch eigener Art, da \nanderenfalls der Reisende das Risiko der Entreicherung zu tragen hätte. Da die \nrichtige Anspruchsgrundlage eine wesentliche Weichenstellung für die \nKlausurbearbeitung sei, sei der Korrekturfehler auch ursächlich für die Bewertung der \nArbeit, sodass eine Neubewertung geboten sei. Der Bewertung der ZII-Klausur liege \nein fehlerhaftes Prüfungsverfahren zugrunde. Der Klausursachverhalt sei unrichtig \ngewesen, was eine erhebliche Verzögerung bei der Klausurbearbeitung zur Folge \ngehabt habe. Die Aufgabe habe nämlich einen Polizeibericht enthalten, der den \nVerlauf des Verkehrsunfalls darstelle. Bei der Erstellung des Polizeiberichts seien \noffenbar die Kennzeichen der Unfallbeteiligten vertauscht worden, sodass dieser \nnicht mit den wiedergegebenen Zeugenaussagen übereinstimme. Da er, der Kläger, \nals erster der Kandidaten nach ca. 20 Minuten diesen Sachverhaltsfehler bemerkt \nhabe, habe er sich an die Prüfungsaufsicht gewandt, die den Fehler im Prüfungssaal \nbekannt gegeben habe, was zu großer Unruhe geführt habe. Mehrere Kandidaten \nhätten um eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gebeten, die Diskussion hierüber \nsei teilweise sehr laut geführt worden. Eine konzentrierte Klausurbearbeitung sei \nüber einen Zeitraum von ca. 10 Minuten nicht möglich gewesen. Sehr störend seien \naußerdem die wiederholten Hinweise der Aufsicht hinsichtlich einer möglichen \nVerlängerung der Bearbeitungszeit gewesen. Schon der erstmalige Hinweis der \nAufsicht auf den Fehler habe die Bearbeitung für einige Minuten unterbrochen. Die \nPrüfung sei dann noch einmal unterbrochen worden, um bekannt zu geben, dass \nüber eine mögliche Schreibverlängerung bis zum Ende der Bearbeitungszeit \nentschieden werde. Schließlich sei die Ablehnung der Verlängerung bekannt \ngegeben worden. Jeder der Hinweise sei von lautstarken Diskussionen der \nKandidaten begleitet worden. Zu einem erheblichen Zeitverlust habe außerdem der \nSachverhaltsfehler der Aufgabe selbst geführt. Die Klausurakte habe mehrfach \ngelesen werden müssen, um den Fehler und dessen Auswirkungen auf die Lösung \nder Klausur festzustellen. Der Zeitverlust hätte nur durch eine Verlängerung der \nBearbeitungszeit um den gesamten Zeitraum vor Erkennung des Fehlers \nausgeglichen werden können. Da ihm nicht die volle Bearbeitungszeit von fünf \nStunden zur Verfügung gestanden habe, sei die Chancengleichheit gegenüber den \nKandidaten anderer Prüfungstermine beeinträchtigt. \n\n7\n\nDer Beklagte leitete den Widerspruch den Korrektoren der Z I-Klausur zu. Diese \nsahen in ihren Stellungnahmen vom 21. November 2001 und vom 26. November \n2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, keine Veranlassung, \ndie Bewertung dieser Klausur mit „mangelhaft\" (3 Punkte) zu Gunsten des Klägers \nabzuändern. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er hinsichtlich der \nBewertung der Z I-Klausur im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der Prüfer, die \nvom Beurteilungsspielraum gedeckt seien. Hinsichtlich der Z II-Klausur sei ein \nrelevanter Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Soweit der Kläger auf einen angeblich \nwährend der Bearbeitung aufgetretenen Lärm verweise, sei er gemäß § 8 Abs. 5 \nSatz 2 JAO ausgeschlossen, weil er eine Schreibzeitverlängerung nicht beantragt \nhabe. Soweit der Kläger sich auf den Sachverhaltsfehler beziehe, liege kein Verstoß \ngegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor, da alle Prüflinge des Termins \nhiervon betroffen gewesen seien und sämtlich ohne wesentliche Verzögerung auf die \nbei verständiger Würdigung auch zuvor schon erkennbare Unrichtigkeit hingewiesen \nworden seien. Prüflinge anderer Prüfungstermine gehörten hingegen nicht zur \nrelevanten Vergleichsgruppe. \n\n9\n\nAm 2. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nausführt, er beabsichtige, Zivilrichter im Lande Nordrhein-Westfalen zu werden; \nhierzu seien mindestens 7,75 Punkte erforderlich, die er mit 7,72 Punkten knapp \nverfehlt habe, bei einer korrekten Bewertung seiner Z I-Klausur bzw. bei einer in \neinem ordnungsgemäßen Verfahren erbrachten Prüfungsleistung hinsichtlich der Z II-\nKlausur aber erreicht hätte. Im Übrigen vertieft der Kläger das bisherige Vorbringen \nund führt mit Blick auf die Stellungnahmen der Prüfer der Z I-Klausur im \nWiderspruchsverfahren, wonach seine Klausur - unabhängig von der Frage des \n§ 651 d BGB - ohnehin mangelhaft gewesen wäre, aus, dies stelle eine unzulässige \nFlucht in den verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar, \nweil die Korrektoren damit in seinem Fall darüber hinwegtäuschen wollten, dass sie \netwas sachlich Richtiges als falsch gewertet hätten. Hinsichtlich der Z II-Klausur führt \nder Kläger noch ergänzend aus, bereits das Austeilen eines fehlerhaften \nSachverhalts im 2. Staatsexamen stelle einen groben Verfahrensfehler dar, denn in \nder angespannten Prüfungsatmosphäre habe der Sachverhaltsfehler bei fast allen \nTeilnehmern des Termins zu erheblicher Beunruhigung geführt. Außerdem hätten sie \nsich Sorgen gemacht, vielleicht selbst einen Fehler gemacht oder sich verlesen zu \nhaben. Deshalb habe auch er die ohnehin knapp bemessene Zeit verschwendet, der \nKlausursachverhalt sei nämlich nicht nur fehlerhaft, sondern auch besonders lang \ngewesen. Nach mehrfacher Prüfung habe er sich entschlossen, zur Aufsicht zugehen \nund auf den Fehler sowie darauf hinzuweisen, dass eine Schreibverlängerung \ngewährt werden müsse. Daraufhin sei zunächst nichts geschehen, jedoch seien \nimmer mehr Prüflinge nach vorne gegangen, offensichtlich um den Fehler \nanzuzeigen und Schreibverlängerungen zu beantragen. Über einen Zeitraum von \nmehr als 45 Minuten sei es immer wieder zu Unmutsäußerungen durch verschiedene \nPrüfungsteilnehmer gekommen; teilweise sei auch laut in den Raum gerufen worden, \nwas denn jetzt mit dem Klausursachverhalt los sei. Nach mehrfachem Hinein- und \nHinauslaufen habe eine Aufsichtsperson sinngemäß erklärt, es werde keine \nSchreibverlängerung gewährt, weil der Fehler im Sachverhalt nicht wesentlich \ngewesen sei. Danach sei erneut eine mindestens 15minütige Unruhe aufgetreten, \nteilweise seien auch lautstarke Diskussionen geführt worden. Soweit der Beklagte \nmeine, er, der Kläger, sei seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, weil er \nkeine Schreibverlängerung beantragt habe, sei auf das Protokoll der \nAufsichtsführenden (Staatsanwältin xxxx) zu verweisen; er sei nämlich eine der \nPersonen gewesen, die den Fehler gerügt hätten. Er habe die Ruhestörungen so \nfrüh wie möglich gerügt. Dabei sei sowohl die Aufgabenstellung als auch die Unruhe \nim Klausurraum zu beanstanden. Insbesondere die Ruhestörung habe er bereits in \nder Widerspruchsbegründung gerügt. Im Übrigen sei es unverhältnismäßig, von \neinem Kandidaten zu verlangen, während die Bearbeitungszeit laufe, zunächst den \nSachverhalt zu analysieren, dessen Fehlerhaftigkeit zu rügen, und dann auch noch \nvon ihm zu verlangen, die mangelnde Fähigkeit der Aufsichtsperson, für Ruhe zu \nsorgen, zu rügen. Im Examen habe ein Kandidat keine Zeit, sich permanent um von \nBeklagten verschuldete Verfahrensfehler zu kümmern.\n\n10\n\nDer Kläger, der im Übrigen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nVorverfahren für notwendig hält, beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, nach einer Neubewertung \nseiner Z I- Klausur und der Neuanfertigung und Bewertung einer \nneuen Z II- Klausur über das Ergebnis seiner zweiten \njuristischen Staatsprüfung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Z I-Klausur hätten die Korrektoren \nim Widerspruchsverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger, wenn er nicht \nauf § 812 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt habe, zumindest ausdrücklich den \nReisevertrag als Anspruchsgrundlage hätte nennen müssen, da sich allein aus \n§ 651 d BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises ergebe. Außerdem \nhätten die Prüfer nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts der im Erstgutachten \naufgezeigten gravierenden Mängel die Arbeit auch dann mit „mangelhaft\" bewertet \nworden wäre, wenn der Anspruch tatsächlich auf § 651 d BGB gestellt werden \nkönnte. Auch hinsichtlich der Z II-Klausur liege kein Fehler vor. Die Vertauschung der \nUnfallbeteiligten auf S. 12 des Aufgabentextes begründe keinen Verfahrensfehler, \ndenn bei verständiger Würdigung sei die Verwechslung ohne weiteres erkennbar \ngewesen. Im Übrigen seien alle Klausurorte bis 9.57 Uhr mit dem Hinweis, dass eine \nSchreibverlängerung nicht gewährt werde, auf den Fehler aufmerksam gemacht \nworden. Eine Schreibverlängerung bzw. einen Verfahrensfehler im Zusammenhang \nmit einer angeblich durch diese Geschehnisse verursachten Unruhe habe der Kläger \nnicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 5 JAO beantragt bzw. geltend gemacht. \nAusweislich des Protokolls der Aufsichtsführenden sei während des Klausurtermins \neine Schreibverlängerung nicht wegen Lärms oder Unruhe, sondern nur wegen einer \ndurch den Sachverhaltsfehler verursachten Verwirrung beantragt worden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. \n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Bewertung der \nZ I-Klausur wendet, denn sein Prüfungsanspruch ist diesbezüglich erfüllt. Der \nangefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n19\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass \ndie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit \nRechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt \nhaben können.\n\n20\n\nVgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 8. September 1999 - 7 B 99.292 -, BayVBl \n2000, S. 529 (530/531) sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \n(Prüfungsrecht), 3. Auflage 1994, Rz. 284, beide m.w.N.\n\n21\n\nEs mag vorliegend offen bleiben, ob der Kläger - wie dies nach allgemeinen \nprüfungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist - schlüssige, substantiierte und \nbegründete Rügen gegen die Bewertung seiner Z I-Klausur vorgebracht hat, denn es \nkann ausgeschlossen werden, dass der insoweit allein geltend gemachte \nBewertungsfehler sich, auf das Ergebnis der Leistungsbewertung ausgewirkt \nhat.\n\n22\n\nDer Erstgutachter, Richter am LG Dr. xxxxx, hat in seiner Stellungnahme zum \nWiderspruch des Klägers vom 21. November 2001 ausgeführt, eine bessere \nBeurteilung der Arbeit als mit mangelhaft (3 Punkte) wäre selbst dann nicht \ngerechtfertigt, wenn der klägerische Anspruch tatsächlich allein auf § 651 d BGB \ngestützt werden könnte. Dazu wögen die übrigen im Erstgutachten dargestellten \nMängel zu schwer. Der Zweitgutachter hat in seiner Stellungnahme vom 26.11.2001 \nsich dem Erstgutachter ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, es handele sich \nan dieser Stelle nicht um eine wesentliche Weichenstellung, vielmehr habe die \nkritisierte Lücke weder Auswirkungen auf die weitere Lösung noch auf die \nBeurteilung gehabt. Angesichts der gravierenden sonstigen Mängel, die im \nErstgutachten eingehend dargestellt seien, wäre die Arbeit selbst dann noch \nmisslungen gewesen, wenn der Kläger die Anspruchsgrundlage korrekt bezeichnet \nhätte. Diese Ausführungen der beiden Klausurkorrektoren sind ohne weiteres \nnachvollziehbar. Denn in dem Erstgutachten des Dr. xxxx wird die Frage des Fehlens \ndes § 812 BGB eher am Rande und nur eingangs der Ausführungen zu den \nEntscheidungsgründen angesprochen und im Folgenden nicht weiter vertieft. Auch in \ndem abschließenden Resumee taucht dieser Aspekt nicht auf, dort wird vielmehr \nzusammenfassend festgestellt, dass der Kläger die Aufgabe nicht in den Griff \nbekommen habe, weil er schon den Sachverhalt nicht richtig erfasst habe, dass Teile \nder Entscheidungsgründe nicht nachvollziehbar seien und dass das „verzweifelte \nBemühen, die Ergebnisse der Beweiswürdigung (in unpassenden \nZusammenhängen) irgendwie in den Urteilsentwurf einzubauen\", methodische \nUnzulänglichkeiten offenbare. Im Hinblick auf diese nachvollziehbaren Erwägungen \ndes Erstprüfers, denen sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, spricht nichts dafür, \ndass die Prüfer sich - wie der Kläger meint - „in den gerichtlich nicht überprüfbaren \nBeurteilungsspielraum flüchten\". Denn für eine derartige Annahme bestehen aus den \ndargelegten Gründen keine greifbaren Anhaltspunkte.\n\n23\n\nRechtswidrig ist allerdings die Prüfungsentscheidung, soweit sie die Z II-Klausur \nbetrifft. Insoweit liegt nämlich ein Fehler in der Aufgabenstellung vor, der durch eine \nSchreibzeitverlängerung hätte kompensiert werden müssen.\n\n24\n\nDie Prüfungsaufgabe muss vollständig und eindeutig sein.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1992 - 22 A 837/91 -, NWVBl 1993, S. \n96.\n\n26\n\nIst dies nicht der Fall, liegt nicht nur ein Verfahrensfehler, sondern ein inhaltlicher \nMangel der Prüfungsaufgabe vor, der zu einer fehlerhaften Bewertung der \nPrüfungsleistung führen kann. An einer eindeutigen Aufgabenstellung kann es bei \nUnklarheiten - wie z.B. der Falschbezeichnung von Verfahrensbeteiligten fehlen. \nAllerdings begründet ein schlichter Schreibfehler im Text einer Aufgabe, der von \neinem durchschnittlich befähigten Prüfling bei durchschnittlicher Sorgfalt als \noffensichtliches Versehen (schon beim ersten Durchlesen der Aufgabe) erkennbar \nund ohne weiteres behebbar ist, keinen Rechtsfehler der Prüfung. \n\n27\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 6. Juni 1989 - 9 S 1039/88 -, NVwZ-RR 1990, S. 27 \n(28) - variierender Vorname eines Verfahrensbeteiligten [„Fred\" statt „Friedrich\"] \n.\n\n28\n\nEnthält allerdings der Aufgabentext einen sinnentstellenden Fehler oder \nwesentliche Unklarheiten, so müssen diese geklärt und durch Gewährung einer - ggf. \nauch nur kurzen - Schreibzeitverlängerung kompensiert werden.\n\n29\n\nVgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Auflage 1995, § 5d Rz. 47 \nunter Berufung auf OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 1985 - 2 A 39/85 -.\n\n30\n\nEin solcher Fall ist anzunehmen, wenn durch die Falschbezeichnung eines \nVerfahrensbeteiligten die Kandidaten zu Überlegungen in die falsche Richtung \nverleitet werden.\n\n31\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 1998 - 9 S 1485/98 - \n[Schreibzeitverlängerung von 10 Minuten ausreichend, wenn Unklarheit nach 30 \nMinuten richtig gestellt wird] sowie Schmidt-Räntsch, a.a.O.\n\n32\n\nDies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverhalt der Aufgabe \nlänger oder komplexer ist, zumal wenn mehrere Personen beteiligt sind. Nach diesen \nGrundsätzen liegt hier ein nicht nur unerheblicher Fehler in der Aufgabenstellung vor, \nder durch eine - ggf. auch nur kurze - Schreibzeitverlängerung hätte kompensiert \nwerden (können und) müssen. Die Klausuraufgabe Z II betrifft im Kern folgenden \nSachverhalt: 03 (=xxxxxxxxxx, PKW Golf) muss wegen einer plötzlichen \nVerkehrsstockung auf der B 1 in Dortmund voll bremsen; die hinter im fahrenden 02 \n(xxxxxxxxxxxxxx, Daimler-Benz) und der 01 (=städt. Angestellter xxxxxxxxxxxxx, \nOpel Vectra) fahren mit ihren PKW auf den Golf des 03 auf. 02 geht zum \nRechtsanwalt, der ein relationsmäßiges Gutachten fertigen soll. Die ziffernmäßige \nBezeichnung der Beteiligten 01, 02 und 03 ist zwar auf Bl. 3, 13 und 14 der Aufgabe \nkorrekt. Auf Bl. 12 der Aufgabe werden aber bei der detaillierten Schilderung des \nUnfallhergangs im Polizeibericht 01 und 03 vertauscht, und zwar auch in den \nAngaben der Unfallschilderung des 02. Hieraus ergibt sich ein wesentlicher Fehler in \nder Aufgabenstellung, der durch eine - ggf. auch nur kurze - Schreibzeitverlängerung \nhätte kompensiert werden müssen. Denn die Aufgabe ist aus den dargelegten \nGründen nicht in sich widerspruchsfrei. Der vorliegende Fall der Verwechslung \nmehrerer (Unfall)Beteiligter wiegt sogar schwerer als der einer Falschbezeichnung \neines Beteiligten in einer Aufgabe. \n\n33\n\nVgl. zu einem solchen Fall VGH BW, Beschluss vom 10. August 1998 - 9 S \n1485/98 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 20. März 1998 - 10 K 4558/95 - \n[10minütige Schreibzeitverlängerung ausreichend, wenn die Falschbezeichnung 30 \nMinuten nach Angaben der Aufgaben richtig gestellt wird].\n\n34\n\nEs handelt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht um ein \noffensichtliche und ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeit. Denn gerade wenn man \ndavon ausgeht, dass die Prüflinge den Aufgabentext zunächst mehrmals langsam \nund verständnissinnig durchlesen müssen, bevor sie mit der Bearbeitung beginnen \nkönnen, \n\n35\n\nso VGH BW, Beschluss vom 10. August 1998, a.a.O.,\n\n36\n\nliegt es auf der Hand, dass bei einem - wie hier durchaus umfangreichen - \nSachverhalt mit mehreren Beteiligten die Prüflinge den Widerspruch in der \nAufgabenstellung zunächst einmal feststellen müssen, um sodann - angesichts \njedenfalls der vorliegenden Prüfungssituation - nochmals selbstkritisch zu \nhinterfragen, ob der von ihnen festgestellte Widerspruch tatsächlich besteht, um \ndann noch - mit jedenfalls einigen Minuten Bedenkzeit (das erste \nAufmerksammachen auf den Fehler erfolgte nach dem Vermerk des Herrn xxxxxxxxx \nvom Beklagten nach 25 Minuten durch den Klausurort xxxxx) - die Entscheidung zu \ntreffen, dies auch (förmlich) zu rügen. \n\n37\n\nLiegt damit ein Fehler der Aufgabenstellung der Z II-Klausur vor, der durch eine - \nwie auch immer geartete Schreibzeitverlängerung - hätte kompensiert werden \nmüssen, ist die Prüfung insoweit fehlerhaft und die fehlerhafte Prüfung zu \nwiederholen. Der Beklagte wird daher dem Kläger die erneute Anfertigung einer Z II-\nKlausur nach einem zur Vorbereitung angemessenen Zeitraum zu ermöglichen \nhaben.\n\n38\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines Eingehens mehr auf die \nzwischen den Beteiligten umstrittenen Rügen des Klägers hinsichtlich der \nLärmbelästigungen bei Anfertigung der Z II-Klausur.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten war notwendig i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO. Dem steht nicht entgegen, dass der sich selbst vertretende Kläger \nRechtsanwalt ist. Denn auch einem Rechtsanwalt ist es nicht grundsätzlich \nzuzumuten, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, wenn sich ein \nvernünftiger Bürger auf vergleichbarem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der \ngegebenen Sach- und Rechtslage im Allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen \nwürde.\n\n41\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 162 Rz. 19 sowie VG \nOldenburg, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 A 726/91 -, NVwZ-RR 1995, S. 62 \n(63).\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-30/15-k-693-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-30/15-k-693-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296399","retrieved":"2026-07-09 03:19:02.779985+00:00"}}