{"status":"available","doknr":"OLD296398","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0830.15K4262.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-30","aktenzeichen":"15 K 4262/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 23. Februar 1967 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige\nNichtbestehen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die\nSekundarstufe II.\n\n3\n\nNachdem sie am 20. Juni 1996 die Diplomprüfung für Handelslehrer bestanden\nhatte, die wiederum als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II\nin der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und in\nBanken/Unternehmensrechnung anerkannt wurde, nahm die Klägerin am 1. Februar\n1997 den Vorbereitungsdienst in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und\nSteuerlehre auf und unterzog sich der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt der\nSekundarstufe II erstmals im Dezember 1998 ohne Erfolg. Die in diesem\nPrüfungsversuch erstellte schriftliche Hausarbeit im Fach Wirtschaftswissenschaften\nwurde nicht in die Wiederholungsprüfung übernommen. \n\n4\n\nWährend der bis zum 31. Januar 2000 verlängerten Zeit des\nVorbereitungsdienstes gehörte die Klägerin dem Studienseminar für das Lehramt der\nSekundarstufe II in E an und unterrichtete am Berufskolleg Wstraße in N. Die im\nWiederholungsversuch von der Klägerin verfasste schriftliche Hausarbeit im Fach\nWirtschaftswissenschaften wurde mit der Note \"ausreichend\" (4,0) bewertet. Das\nEndgutachten des Fachleiters des Fachseminars Wirtschaftswissenschaften schließt\nmit der Note \"ausreichend\" (4,0), dasjenige des Fachleiters für das Fachseminar\nSteuerlehre mit \"befriedigend\" (3,3) ab. Das Endgutachten des Hauptseminarleiters\nweist als Leistungsnote \"ausreichend\" (4,0) aus. \n\n5\n\nDie von der Klägerin am 17. Januar 2000 im Fach Wirtschaftswissenschaften\nzum Thema \"Exemplarische Erarbeitung der linearen und degressiven Abschreibung\nbei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in der\nSozialform Gruppenarbeit\" absolvierte Unterrichtsprobe bewertete der\nPrüfungsausschuss (in der Besetzung Frau OStD`in W1 als Vorsitzende, Herr StD C\nals Fremdprüfer, Frau StD`in I als Hauptseminarleiterin und Herr StD I1 als\nFachleiter) mit der Note \"mangelhaft\" (5,0), die anschließende mündliche Prüfung mit\nder Note \"befriedigend\" (3,0). Die von der Klägerin ebenfalls am 17. Januar 2000\nabgelegte Unterrichtsprobe im Fach Steuerlehre wurde mit \"ausreichend\" (4,0), die\nanschließende mündliche Prüfung in diesem Fach mit \"befriedigend\" (3,0) und die\nmündliche Prüfung zum Hauptseminar mit \"befriedigend\" (3,3) beurteilt.\n\n6\n\nWegen der im Fach Wirtschaftswissenschaften erzielten Gesamtnote\n\"mangelhaft\" (4,3) erklärte der Prüfungsausschuss die Zweite Staatsprüfung für\nendgültig nicht bestanden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2000 übersandte das beklagte Prüfungsamt der\nKlägerin eine Bescheinigung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung und\nteilte ihr zugleich mit, eine weitere Wiederholung der Prüfung sei unzulässig.\n\n8\n\nGegen die Prüfungsentscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.\nFebruar 2000 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten\nvom 22. März 2000, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, näher\nbegründete. Dabei wandte sie sich ausschließlich gegen die Bewertung der\nUnterrichtsprobe im Fach Wirtschaftswissenschaften mit der Note \"mangelhaft\" (5,0).\nMit am 15. Juni 2000 zugestellten Bescheid vom 13. Juni 2000 wies das beklagte\nPrüfungsamt den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf\ndie Stellungnahme der Prüfungskommission vom 31. Mai 2000 als unbegründet\nzurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 7. Juli 2000 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom\n14. Mai 2001 hinsichtlich der Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach\nWirtschaftswissenschaften weiter begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird\nBezug genommen auf den Inhalt der die Klage begründenden Schriftsätze vom\n14. Mai 2001 und 5. September 2001.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung\nvom 17. Januar 2000 sowie der darauf beruhenden Bescheide\nvom 24. Januar 2000 und 13. Juni 2000 zu verpflichten, nach\neiner Neubewertung, hilfsweise nach erneuter Ablegung der\nUnterrichtsprobe im Fach Wirtschaftswissenschaften über das\nErgebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die\nSekundarstufe II unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nNachdem die Prüfungskommission erneut am 1. Juli 2001 und 15. November\n2001 zusammengetreten ist, ist er weiter der Auffassung, die angefochtene\nPrüfungsentscheidung sei rechtmäßig ergangen, und vertieft sein Vorbringen aus\ndem Widerspruchsverfahren. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens\nsowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung im\nWiederholungsversuch gerichtete Klage bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass über das\nErgebnis ihrer Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut\nentschieden wird. Denn mit der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, der beiden\nUnterrichtsproben und mündlichen Prüfungen in den Fächern\nWirtschaftswissenschaften und Steuerlehre sowie der mündlichen Prüfung in den\nGegenständen des Hauptseminars ist ihr Prüfungsanspruch erfüllt. Die\nPrüfungsentscheidung des beklagten Amtes vom 17. Januar 2000 und die darauf\nberuhenden Bescheide vom 24. Januar 2000 und 13. Juni 2000 lassen keine\nRechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).\n\n19\n\nGemäß §§ 21 Abs. 2 lit. b), 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Ordnung des\nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\n(OVP) in der durch die Verordnung vom 2. Dezember 1996 (GV NRW S. 482)\ngeänderten Fassung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626), die auf den §§ 17 Abs. 5\nund 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der zuletzt durch\nGesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten Bekanntmachung vom 23.\nJuni 1989 (GV NRW S. 421) beruht und die nach § 71 Abs. 2 Buchst. b) der OVP\n(OVP n. F.) vom 12. Dezember 1997 (GV NRW 1998 S. 2) noch auf Lehramtswärter\nAnwendung findet, die - wie die Klägerin - bis zum 1. Februar 1998 den\nVorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist die Zweite Staatsprüfung, die aus\neiner schriftlichen Hausarbeit (1.), einer Unterrichtsprobe im ersten Fach (2.), einer\nUnterrichtsprobe im zweiten Fach (3.) und einer mündlichen Prüfung (4.) besteht (§\n12 OVP), unter anderen nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach nicht\nmindestens \"ausreichend\" ist, wobei sich gemäß § 20 Abs. 1 OVP die Note für jedes\nFach aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der\nUnterrichtsprobe, der zweifach gewichteten Note im Endgutachten des Fachleiters\nund der einfach gewichteten Note für die mündliche Prüfung im Fach unter\nBerücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Wird die Zweite Staatsprüfung in der\nWiederholung nicht bestanden, ist das Nichtbestehen endgültig, da eine zweite\nWiederholung der Prüfung nicht zulässig ist (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 2, 2.\nHalbs. OVP).\n\n20\n\nDer Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner am 17. Januar 2000 getroffenen\nPrüfungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die\nKlägerin die Zweite Staatsprüfung in der Wiederholung - und damit zugleich\nendgültig - nicht bestanden hat, weil sich für sie unter Berücksichtigung dieses\nBerechnungsmodus im Fach Wirtschaftswissenschaften nach Ablegung der\nUnterrichtsprobe sowie der mündlichen Prüfung die Note \"mangelhaft\" (4,3) (nämlich\n26 (2x4,0 + 3x5,0 + 1x3,0) : 6) - und damit nicht mindestens \"ausreichend\" (4,0) -\nergibt. \n\n21\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die\nBewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit\nRechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt\nhaben können.\n\n22\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994,\nRdz. 284.\n\n23\n\nDie Klägerin hat lediglich die Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach\nWirtschaftswissenschaften gerügt. Verfahrensrechtlich ist die Abnahme der in diesem\nFach von ihr als Prüfungsleistung erbrachten Unterrichtsprobe nicht zu beanstanden.\nDas angefertigte Prüfungsprotokoll genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 8 OVP\nund erfüllt den prüfungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Bekanntgabe der\nGründe, die für die getroffene Bewertung maßgeblich waren. Auch der Anspruch auf\nein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Mitglieder der\nPrüfungskommission ist erfüllt, da sie sich ausweislich der auf ihrer erneuten\nZusammenkunft vom 31. Mai 2000 beruhenden Stellungnahmen mit den von der\nKlägerin im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwänden auseinander gesetzt\nhaben. \n\n24\n\nDie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistungen\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die\nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW\n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl\n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995\n- 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile\nder Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September\n1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n27\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n28\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -\n, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n29\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern\neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische\nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der\nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung\nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens\ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden\nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche\nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen\nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle\nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im\ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die\nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er\nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis\nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit\ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842\n(845).\n\n31\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im\nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen\nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die\nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die\nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der\nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert\nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an\nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit\neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger\nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von\nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum\nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche\nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung\nhat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686\n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der\nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n33\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die\nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n34\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6.\n\n35\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt die Bewertung der\nUnterrichtsprobe vom 17. Januar 2000 im Fach Wirtschaftswissenschaften keine\nFehler erkennen.\n\n36\n\nZu Recht hat die Prüfungskommission als Grundlage der Bewertung der\nUnterrichtsprobe auf die von der Klägerin vorgelegte Planung der konkreten\nUnterrichtsstunde und deren Durchführung abgestellt, da sich aus der\nPrüfungsordnung ergibt, dass die Prüfungsleistung in der Durchführung der - in aller\nRegel eine Unterrichtsstunde dauernden (§ 18 Abs. 2 OVP) - Unterrichtsprobe und\nder vorherigen Vorlage einer auf den notwendigen Umfang beschränkten\nschriftlichen Planung dieser Unterrichtsstunde besteht. \n\n37\n\nDer von den Prüfern zu Grunde gelegte Bewertungsmaßstab lässt ebenfalls\nkeine erheblichen Verfahrensfehler erkennen. § 18 Abs. 7 OVP sieht lediglich vor,\ndass der Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung jede der beiden\nUnterrichtsproben unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung mit\neiner Note bewertet. \n\n38\n\nDie Zuordnung einer Note zu den Leistungen des Prüflings fällt grundsätzlich in\nden Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen, wobei die Prüfer sich an den\nNotendefinitionen der Prüfungsordnung und den Anforderungen bzw. Prüfungszielen\nzu orientieren haben, welche nach der Prüfungsordnung vom Prüfling bei der\njeweiligen Prüfungsleistung zu erfüllen sind. Für die Zweite Staatsprüfung für\nLehrämter an Schulen sind die Notendefinitionen in § 13 Abs. 1 OVP, die möglichen\nBandbreiten in Abs. 2 und die Anforderungen an die Unterrichtsproben in den\nFächern in § 18 OVP definiert. Danach sind die Einzelnen in § 12 OVP genannten\nPrüfungsleistungen wie folgt zu bewerten:\n\n39\n\nI. mit der Note 1 (= sehr gut): eine Leistung, die den Anforderungen in\nbesonderem Maße entspricht;\nII. mit der Note 2 (= gut): eine Leistung, die den Anforderungen voll\nentspricht;\nIII. mit der Note 3 (= befriedigend): eine Leistung, die den Anforderungen im\nAllgemeinen entspricht;\nIV. mit der Note 4 (= ausreichend): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,\naber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;\nV. mit der Note 5 (= mangelhaft): eine Leistung, die den Anforderungen nicht\nentspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\nGrundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten;\nVI. mit der Note 6 (= ungenügend): eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\ndass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. \n\n40\n\nVII. \n\n41\n\n§ 13 Abs. 1 S. 2 und 3 OVP regelt des Weiteren, dass zur differenzierten\nBewertung Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um\n0,3 gebildet werden können, wobei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 dabei\nausgeschlossen sind. \n\n42\n\nSoweit aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen Durchschnittsnoten\ngebildet werden, entsprechen den Ergebnissen, bei denen nur die erste\nDezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird - alle weiteren Stellen werden\nohne Rundung gestrichen - gemäß § 13 Abs. 2 OVP folgende Noten:\n\n43\n\nI. bis 1,5 = sehr gut;\nII. über 1,5 bis 2,5 = gut,\nIII. über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,\nIV. über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,\nV. über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,\nVI. über 5,0 = ungenügend.\n\n44\n\nVII. \n\n45\n\nDie fachliche Beurteilung der Unterrichtsprobe im Fach\nWirtschaftswissenschaften durch den Prüfungsausschuss erweist sich als\nrechtsfehlerfrei.\n\n46\n\nDie in der Niederschrift enthaltene schriftliche Bewertung der Unterrichtsprobe\nstellt eine in sich schlüssige, an den Bewertungskriterien des § 18 Abs. 7 OVP\norientierte und angesichts der darin enthaltenen Aussagen über die\nUnterrichtsplanung und die Umsetzung, die Zusammensetzung der Lerngruppe und\ndie diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin, die von ihr gewählten\nArbeitsformen, die Anlage der Stunde und den erzielten Lernerfolg eine die Note\n\"mangelhaft\" (5,0) tragende Begründung dar. Dem steht nicht entgegen, dass in der\nLeistungsbeurteilung auch Vorzüge genannt werden. Die Bewertung einer\nPrüfungsleistung mit der Note \"mangelhaft\" setzt nämlich nicht voraus, dass es ihr an\njeglicher fachlichen Qualität fehlt. Gemäß § 13 Abs. 1 OVP genügt vielmehr, dass die\nLeistung zwar den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die\nnotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten. \n\n47\n\nSoweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Prüfungsausschuss den\nUnterrichtsverlauf als weit gehend der Planung entsprechend festgestellt habe,\nspricht dies schon deshalb nicht zu ihren Gunsten, weil die Prüfer im Rahmen ihrer\nBegründung der Leistungsbewertung gerade ausdrücklich festgehalten haben, dass\nbeide Bereiche - nämlich sowohl die unterrichtliche Planung als auch die Umsetzung\n- erhebliche Defizite aufwiesen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai\n2001 haben die Prüfer die mit dieser Aussage einhergehende Kritik nochmals vertieft\nund betont, es sei insoweit zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen, dass\nsie außer Stande gewesen sei, die sich bereits aus ihrer Planung ergebenden\nMängel zu erkennen und zu beheben.\n\n48\n\nDer Einwand der Klägerin gegen die weitere Kritik der Prüfer, ihrer Entscheidung,\ndie Wiederholer wie auch den ehemaligen Schüler der Berufsfachschule nicht\ngesondert auszuweisen, könne nicht gefolgt werden, da der unterrichtliche Verlauf\nein differenziertes Vorwissen belege, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Rüge verfehlt\nbereits die Prüferkritik, soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr sei im Rahmen ihrer\nAusbildung vermittelt worden, in eine Bedingungsanalyse nur die Angaben\naufzunehmen, die Einfluss auf die Unterrichtsplanung hätten. Dies haben die Prüfer\ngar nicht bemängelt, sondern auch sie gehen ausweislich ihrer ergänzenden\nStellungnahme vom 31. Mai 2000 davon aus, dass Angaben, die ohne Einfluss auf\ndie Unterrichtsplanung sind, nicht in die Bedingungsanalyse gehören. Anders als die\nKlägerin, die pauschal und durch nichts belegt behauptet hat, die Wiederholer fielen\nauf Grund ihrer schwachen Leistung nicht aus dem allgemeinen Leistungsbild der\nKlasse heraus, sodass ihre Teilnahme am Unterricht ohne Einfluss auf die\nUnterrichtsplanung gewesen sei, sind die Prüfer jedoch - bestätigt durch die von\nihnen vorgenommene Befragung der Schüler - zu der Ansicht gelangt, dass im\nRahmen der konkreten Situation der Unterrichtsprobe durchaus anhand des\nvorhandenen erheblichen Vorwissens erkennbar gewesen sei, welcher der Schüler\nWiederholer gewesen sei, und haben hierzu ausgeführt, diese hätten den\ntatsächlichen Unterrichtsverlauf überhaupt erst ermöglicht. Die Prüfer kritisieren\ninsofern gerade, dass dem unterschiedlichen Vorwissen der Schüler nicht in Form\neines binnendifferenzierten Gruppenarbeitsarrangements Rechnung getragen\nworden ist. Diese jedenfalls mit der erläuternden Stellungnahme des\nPrüfungsausschusses vom 31. Mai 2000 anhand der Erfahrungen des Fachleiters\ndes Faches Wirtschaftswissenschaften im Einzelnen nachvollziehbar begründete\nEinschätzung der Prüfer und ihre darauf basierende Kritik hat die Klägerin schon\nnicht substantiiert in Abrede gestellt. Ihre allgemeine, ebenfalls nicht näher belegte\nBehauptung, der Ausbildungslehrer Herr U habe - wenn auch nicht zu Protokoll -\nerklärt, die Wiederholer seien sehr schwach und fielen nicht im Unterricht auf,\nvermag die Prüferkritik ebenfalls nicht zu entkräften.\n\n49\n\nDie weitere Rüge der Klägerin, die Beurteilung der Unterrichtsprobe weise einen\neklatanten Bewertungsmangel auf, weil ihr zu Unrecht sowohl in der Planung als\nauch in der Umsetzung als Kardinalfehler vorgeworfen worden sei, die beiden\nMethoden der linearen und degressiven Abschreibung getrennt voneinander\nbehandelt zu haben, greift ebenfalls nicht durch.\n\n50\n\nDie Prüfer haben zur Begründung ihrer Bewertung der Unterrichtsprobe vom\n17. Januar 2000 ausgeführt, der Klägerin sei es weder auf der Ebene der Planung\nnoch bei der Umsetzung gelungen, mit den Schülerdefiziten der\nzugestandenermaßen schwierigen Lerngruppe umzugehen. Dies haben sie\nbeispielhaft damit begründet, dass im Entwurf kein Hinweis und keine Begründung\nfür die Gruppenzusammensetzung zu finden sei, obschon die Gruppen, die sich mit\nder degressiven Abschreibung zu beschäftigen hatten, zunächst die lineare\nAbschreibung verstanden haben mussten, die wiederum Auftrag der anderen drei\nGruppen gewesen sei.\n\n51\n\nDamit haben sie eindeutig als Kernpunkt der Kritik zum Ausdruck gebracht, dass\nes die Klägerin nicht geschafft habe, bei der Gestaltung und Durchführung ihres\nUnterrichtes dem - geringen - Lernniveau der Schüler hinreichend Rechnung zu\ntragen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Prüfer diesen Vorwurf\nmit ihrer Bemerkung, die Klägerin habe das Leistungsniveau der Gruppe nicht\ngetroffen, abschließend ausdrücklich nochmals hervorgehoben haben.\n\n52\n\nDer Umstand, dass die Prüfer zugleich- beispielhaft - auf die Art und Weise der\nBearbeitung der linearen und der degressiven Abschreibung in Gruppenarbeit\nabgestellt haben, lässt insofern - entgegen den Ausführungen der Klägerin - schon\nnicht erkennen, dass gerade diese Handhabung durch die Klägerin seitens der\nPrüfer als der entscheidende Kardinalfehler angesehen worden ist, der maßgeblich\nzur Bewertung von Planung und Unterrichtsverlauf mit der Note \"mangelhaft\" geführt\nhat. Dies haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2000 nochmals\nwiederholt und vertieft, indem sie nachvollziehbar dargelegt haben, dass eine\nkritische und umfassende Würdigung aller Faktoren, nämlich der Unterrichtsplanung,\nder Durchführung wie auch der Lehrerpersönlichkeit der Klägerin, ausschlaggebend\nfür die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note \"mangelhaft\" (5,0) gewesen\nsei.\n\n53\n\nSoweit die Prüfer die Vorgehensweise der Klägerin, in Gruppenarbeit von einem\nTeil der Schüler die lineare und von einem anderen Teil die degressive Abschreibung\njeweils getrennt erarbeiten zu lassen, beispielhaft - nicht als Kardinalfehler - mit\nkritisiert haben, ist die Klägerin dem nicht schlüssig, jedenfalls aber nicht substantiiert\nentgegen getreten. \n\n54\n\nSie hat nicht in Abrede gestellt, dass die mit der degressiven Abschreibung\nbefassten Gruppen zwangsläufig die Formel für die lineare Abschreibung begriffen\nhaben und auch anwenden können mussten. Wenngleich sie weiterhin darauf\nbeharrt, dass man nicht die lineare Abschreibung kennen müsse, um die degressive\nAbschreibung durchführen zu können, hat sie mit Schriftsatz vom 5. September 2001\neingeräumt, dass den Schülern der lineare Abschreibungssatz für die degressive\nAbschreibung geläufig sein musste. Aus dem vom Beklagten zitierten, von der\nKlägerin verfassten \"Informationsblatt\" für die Schülergruppe, die sich mit der\ndegressiven Abschreibung auseinander setzen sollte, ergibt sich ebenfalls, dass eine\nexemplarische Erarbeitung der degressiven Abschreibung jedenfalls ohne Kenntnis\ndes linearen Abschreibungssatzes nicht möglich ist. So hat die Klägerin selbst\nformuliert: \"Der degressive Abschreibungssatz darf das Dreifache des linearen\nAbschreibungssatzes betragen, wobei jedoch 30% nicht überschritten werden\ndürfen. Der lineare Abschreibungssatz (Prozentsatz) ergibt sich aus der Division\nvon 100 durch die Nutzungsdauer (ND) des Wirtschaftsgutes.\" Auch im Rahmen ihrer\nUnterrichtsplanung führt die Klägerin unter dem Gliederungspunkt\n\"Ergebnissicherung\" wörtlich aus: \" Um für die Schüler den Abschreibungsplan\nverständlicher zu machen, habe ich mich dafür entschieden, die Merkmale der\njeweiligen Abschreibungsmethode als Erstes zu präsentieren. Die lineare\nAbschreibungsmethode wird zuerst präsentiert, weil der lineare Abschreibungssatz\nVoraussetzung für den degressiven Abschreibungssatz ist.\" \n\n55\n\nDamit hat die Klägerin selbst zugestanden, dass diejenigen Gruppen, die sich mit\nder degressiven Abschreibung beschäftigen sollten, logischerweise die lineare\nAbschreibungsmethode - in Form des linearen Abschreibungssatzes - ebenfalls\nverstanden haben mussten.\n\n56\n\nSoweit sie dennoch der Auffassung ist, ihre Vorgehensweise sei vertretbar bzw.\nsogar richtig, und dies damit begründet, die Prüfer hätten verabsäumt, zwischen der\nDurchführung der linearen Abschreibung einerseits und der Ermittlung des linearen\nAbschreibungssatzes andererseits zu differenzieren, das Einzige, was den Schülern\nfür die degressive Abschreibung habe bekannt sein müssen, sei der lineare\nAbschreibungssatz gewesen, auch von einer im Leistungsbild eher schwächeren\nhöheren Handelsschulklasse könne verlangt werden, den Abschreibungssatz mit\nHilfe einer vorgegebenen Formel zu ermitteln, ohne die lineare Abschreibung als\nsolche zu kennen, ist dies nicht nachvollziehbar und verkennt den Kern der\nPrüferkritik.\n\n57\n\nDie Prüfer haben mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000\nnachvollziehbar verdeutlicht, dass sich die mit der degressiven Abschreibung\nbefassten Gruppen mit ihnen unbekannten Inhalten hätten auseinander setzen\nmüssen, die explizit Aufgabe der anderen, mit der linearen Abschreibung befassten\nGruppen gewesen seien. Die Prüferkritik setzt insoweit an dem Punkt an, dass die\nSchüler der für die degressiven Abschreibung zuständigen Gruppen den linearen\nAbschreibungssatz anzuwenden hatten, obwohl ihnen Begriff und Funktionsweise\nder linearen Abschreibung nicht zuvor erläutert worden waren. So haben die Prüfer in\nihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000 ausdrücklich betont, gerade aus\npädagogischer Sicht müsse es um die Vermittlung von Verstehenszusammenhängen\nund nicht um das mechanische Anwenden von Formeln gehen. Insoweit betrifft die\nPrüferkritik nicht die Frage, ob auch von einer leistungsmäßig schwachen höheren\nHandelsschulklasse verlangt werden kann, ohne Kenntnis der linearen Abschreibung\n\"den Abschreibungssatz mit Hilfe einer vorgegebenen Formel zu ermitteln\", sondern\nes geht vielmehr darum, ob es didaktisch sinnvoll war, die Schüler unreflektiert eine\nvorgegebene, bezüglich der zu Grunde liegenden Begriffe aber nicht erläuterte\nFormel anwenden zu lassen.\n\n58\n\nGerade diese Vorgehensweise sah aber das Unterrichtskonzept der Klägerin vor.\nUnstreitig hatten sich die Gruppen, die für die degressive Abschreibung zuständig\nwaren - ebenso wie die Gruppen, deren Arbeitsauftrag nur die lineare Methode\numfasste, - zwangsläufig (auch) mit der linearen Abschreibungsmethode zu\nbefassen. Dies folgt auch daraus, dass beide Informationsblätter insoweit identisch\nsind, als jeweils der lineare Abschreibungssatz eingeführt wird. Anders als bei dem\nInformationsblatt für die lineare Abschreibung, das sich zunächst mit dem Begriff und\nder Art und Weise der Durchführung der linearen Abschreibung befasst, enthält das\nInformationsblatt für die degressive Abschreibung jedoch nur eine Kurzfassung des\nlinearen Abschreibungssatzes, ohne dass den Schülern dieser Gruppe zuvor Begriff\nund Funktionsweise der linearen Abschreibung erklärt worden wären.\n\n59\n\nDer Einwand der Klägerin, ihre Unterrichtsplanung habe das Ziel gehabt,\nzunächst im Rahmen einer Unterrichtsstunde die lineare und degressive\nAbschreibung exemplarisch zu erarbeiten und sodann in einer Folgestunde den\nÜbergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zu verdeutlichen, und sei\ndaher korrekt bzw. sowohl in betriebswirtschaftlicher als auch in pädagogischer\nHinsicht zumindest vertretbar gewesen, geht an dieser von den Prüfern geübten\nKritik vorbei. Das weitere Argument der Klägerin, der Darstellung \"Rechnungswesen\nBuch der Kaufleute im Groß- und Außenhandel\" (Cornelsen Verlag, 2. Aufl., 2000)\nsei zu entnehmen, dass es durchaus vertretbar sei, zuerst die Ermittlung der\nAbschreibung abzuhandeln, und erst zu einem späteren Zeitpunkt auch Buchung\nund Bedeutung der Abschreibung sowie eine Verknüpfung beider\nAbschreibungsarten zu vermitteln, verfehlt die Prüferkritik gleichfalls, die gerade aus\ndidaktischen Erwägungen an der vorrangigen Vermittlung von\nVerstehenszusammenhängen ansetzt, ohne dass die Klägerin diese didaktisch\nbegründeten Kritikpunkte durch einen schlüssigen, substantiierten und begründeten\nVortrag zu entkräften vermocht hätte.\n\n60\n\nGleiches gilt für ihr Vorbringen, die getrennte Behandlung beider\nAbschreibungsmethoden in jeder betriebswirtschaftlichen Abhandlung sei eine\nbetriebswirtschaftliche Binsenweisheit, auch im Wirtschaftslexikon von Gabler\nwürden beide Abschreibungsarten getrennt aufgeführt. Dass beide\nAbschreibungsmethoden getrennt voneinander behandelt werden könnten, ergebe\nsich auch daraus, dass sie verschiedene gesetzliche Grundlagen hätten (§ 7 Abs. 1\nEStG und § 7 Abs. 2 EStG). Fest stehe, dass die Schüler nicht erst die lineare\nAbschreibung verstanden haben müssten, um die degressive Abschreibung\nverstehen zu können. Auch dieser Klägervortrag verkennt bereits die Prüferkritik,\ndenn diese haben nicht die Behauptung aufgestellt, dass eine getrennte Abhandlung\nder beiden Abschreibungsarten grundsätzlich fachwissenschaftlich nicht möglich sei,\nsondern stattdessen entscheidend darauf abgestellt, dass das Für und Wider einer\nfachwissenschaftlichen Darstellung im Rahmen der unterrichtlichen Umsetzung\nvornehmlich unter didaktischen Gesichtspunkten reflektiert werden müsse.\nInsbesondere auch unter Berücksichtigung des Niveaus der konkreten\nSchülergruppe und des Umstandes, dass die degressive Abschreibungsmethode\nunstreitig logischerweise die Kenntnis des linearen Abschreibungssatzes\nvoraussetze, haben sie insofern dargelegt, sie sähen die in der Unterrichtsplanung\nder Klägerin vorgesehene und auch im Unterricht so durchgeführte Vorgehensweise,\ndie mit der degressiven Abschreibung befassten Schüler eine Formel zur Ermittlung\nder linearen Abschreibung anwenden zu lassen, ohne diese zuvor begrifflich\ndurchdrungen zu haben, als methodisch-didaktisch nicht sinnvoll an. \n\n61\n\nIm Übrigen hat die Klägerin dieser Kritik auch substantiiert nichts\nentgegengesetzt.\n\n62\n\nDie Prüfer haben mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Mai 2000 nämlich zu\nRecht darauf hingewiesen, aus der Art und Weise, wie beide Abschreibungsarten im\nWirtschaftslexikon von Gabler dargestellt seien, ergäben sich zweifelsohne keine\ndidaktischen Entscheidungshilfen. Darüber hinaus haben sie nachvollziehbar\ndargelegt, die auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen der beiden\nAbschreibungsarten in § 7 Abs. 1 und 2 EStG gerichtete Argumentation der Klägerin\nübersehe, dass in Absatz 3 dieser Vorschrift gerade der kritische Punkt geregelt\nwerde, nämlich der Übergang von der linearen zur degressiven Abschreibung und\ndass es eines auf didaktische Überlegungen ausgerichteten Verhaltens des Lehrers\nbedürfe, um diesen Übergang den Schülern verständlich zu machen, zu dem die\nKlägerin jedoch gerade nicht im Stande gewesen sei, weil eine didaktische\nÜbermittlung auf die Lerngruppe nicht erfolgt sei. Schließlich haben die Prüfer in ihrer\nergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000 nochmals den didaktischen\nSchwerpunkt ihrer Kritik betont, indem sie ausgeführt haben, abgesehen davon, dass\ndas zitierte Schulbuch für einen völlig anderen Bildungsgang bestimmt sei, sei es\ngerade eine der zentralen Aufgaben eines Lehrers, Schulbuchinhalte didaktisch\nsinnvoll, auf die Voraussetzungen der Lerngruppe abgestimmt aufzubereiten und\nmethodisch so umzusetzen, dass die inhaltlichen Zusammenhänge verstanden\nwürden.\n\n63\n\nIst die Klägerin dieser methodisch-didaktisch ausgerichteten Prüferkritik nach\nalledem nicht schlüssig und substantiiert entgegengetreten, ist auch ihr pauschaler\nHinweis darauf, die Schüler hätten in der Folgestunde die Abschreibungsmethoden\nzutreffend angewandt, nicht geeignet, die Prüferkritik zu entkräften. Denn er ist weder\nüberprüfbar noch betrifft er die hier allein streitgegenständliche Prüfungsleistung der\nKlägerin, die sich auf die Planung und Umsetzung der Unterrichtsstunde vom 17.\nJanuar 2000 beschränkt, noch vermag er eine dezidierte inhaltliche\nAuseinandersetzung mit den von den Prüfern angeführten fachlichen Gründen für\nihre didaktisch-methodische Einschätzung zu ersetzen.\n\n64\n\nDie weitere Rüge der Klägerin, der Vorwurf der Prüfer, der Begriff der\nAbschreibung werde inhaltlich nicht bearbeitet, treffe schon deshalb nicht zu, weil sie\nbewusst - auch nach der von ihr vorgelegten Planung - auf den Aufwandscharakter\nund die Verbuchung nicht habe eingehen wollen, um die Klasse nicht zu überfordern,\ngeht ebenfalls fehl. In ihrer schriftlichen Begründung der Note \"mangelhaft\" für die\nUnterrichtsprobe vom 17. Januar 2000 haben die Prüfer ausgeführt, die Klägerin sei\nnicht in der Lage, eine Problematisierung aus dem Einstieg bzw. im Einstieg\nherzustellen, wobei schwer wiege, dass der Begriff der Abschreibung nicht inhaltlich\nbearbeitet werde. Gerade im Anschluss an die Erfolgskonten sei nicht\nnachvollziehbar, den Aufwandscharakter des Werteverkehrs nicht zu thematisieren.\nDiese Kritik haben die Prüfer im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.\nMai 2000 nochmals dahingehend erläutert, dass die spärlichen Hinweise zum Wesen\nder Abschreibung, die sich auf den Informationsblättern befänden, nicht als das\nVerständnis der konkreten Lerngruppe fördernde inhaltliche Aufbereitung genügten.\nDer absichtliche Verzicht auf eine Verdeutlichung des Aufwandscharakters stelle\nauch - gerade im Hinblick auf das Thema der Vorstunde (\"Buchungstechnische\nErfassung der Anschaffungskosten von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern\ndes Anlagevermögens\") und die bereits zuvor erfolgte Einführung der Erfolgskonten -\nkeine sinnvolle Reduktion dar, sondern erschwere die Einsicht der Schüler in die\nZusammenhänge und überfordere die Lerngruppe. Das Argument der Prüfer, die\nSchüler hätten mit einem Sachverhalt umgehen müssen, von dem sie nicht gewusst\nhätten, wie er in das Rechnungswesen einzuordnen sei, die Klägerin habe es\nversäumt, innerhalb der Unterrichtsreihe eine sinnvolle und notwendige Verknüpfung\nherzustellen, ist ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n65\n\nMit dieser an verschiedene sachliche Kriterien anknüpfenden Begründung der\nPrüferkritik hat sich die Klägerin schon nicht im Einzelnen substantiiert befasst. Sie\nhat dem lediglich lapidar entgegengesetzt, sie habe die Klasse bewusst nicht\nüberfordern wollen, es sei nirgendwo zwingend vorgeschrieben, bei der Erarbeitung\nder Abschreibung bereits in der ersten Stunde den Aufwandscharakter der\nAbschreibung zu behandeln. Der erstere Einwand lässt jegliche inhaltliche\nAuseinandersetzung mit dem dezidierten Vorbringen der Prüfer vermissen, der\nbewusste Verzicht auf eine Erläuterung des Aufwandscharakters der Abschreibung\nund eine entsprechende Einordnung der Abschreibung als Aufwendung im Bereich\ndes Rechnungswesens habe den Schülern unter Berücksichtigung ihres Vorwissens\nein Verständnis der Zusammenhänge nicht etwa erleichtert, sondern vielmehr\nerschwert. \n\n66\n\nSoweit sich die Klägerin im Klageverfahren darauf berufen hat, eine\nThematisierung des Aufwandscharakters sei so letztlich nirgends zwingend\nvorgeschrieben, hat der am 1. Juli 2001 erneut zusammengetretene\nPrüfungsausschuss unwidersprochen entgegnet, Abschreibungen seien stets - in\nallen gängigen Schulbüchern - als Aufwendungen erläutert. Im Übrigen haben die\nPrüfer erneut darauf verwiesen, dass die Argumentation der Klägerin ihre didaktische\nSchwäche belege, weil sie sich eher als \"Ausführungsorgan\" denn als kritisch\nreflektierende Lehrerin betrachte, deren Ziel es sei, Lernprozesse sinnvoll zu\narrangieren, ohne dass die Klägerin dem etwas substantiiert entgegengesetzt\nhätte.\n\n67\n\nEbenfalls erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, der Vorwurf, sie habe das\nLeistungsniveau der Lerngruppe nicht getroffen, sei nicht zutreffend. Die Prüfer\nhaben in ihrer Begründung vom 17. Januar 2000 - neben der abschließenden\nBemerkung, die Klägerin habe das Leistungsniveau der Gruppe verfehlt - weiter\nausgeführt, der Anlage der Stunde, könne, insbesondere im Hinblick auf die\nschwache Lerngruppe, nicht gefolgt werden, die unterrichtliche Umsetzung sei\ndurchweg mangelhaft. Mit dieser wiederum an der methodisch-didaktischen\nKonzeption der Unterrichtsstunde orientierten Prüferkritik hat sich die Klägerin - wie\nbereits oben dargelegt - nicht in dem erforderlichen Maße auseinander gesetzt.\nSoweit sie zur Begründung ihrer Auffassung darauf verweist, die Schüler seien zu\neinem richtigen Ergebnis gekommen und hätten dieses Ergebnis auch an der Tafel\npräsentiert, früher seien beide Abschreibungsmethoden in 15 Minuten abgehandelt\nworden, bezieht sich ihre Argumentation allein auf das ihrer Ansicht nach erzielte\nResultat, nicht aber auf den im Unterricht eingeschlagenen Weg. Der von den\nPrüfern in den Vordergrund gestellte Mangel einer fehlenden didaktischen Reflexion\nwird dadurch nicht entkräftet. Zudem steht der Behauptung der Klägerin die von den\nPrüfern bereits in der am 17. Januar 2000 abgefassten Begründung getroffene\nAussage entgegen, die Klägerin habe zwar erkannt, dass die Schülerpräsentationen\nüber die Merkmale der Abschreibungsarten nicht lesbar gewesen seien, habe aber\nversäumt, die dringend notwendigen Rechenoperationen an der Tafel darzustellen.\nDaraus ergibt sich, sowohl, dass die Art und Weise der Schülerpräsentationen und\ndie Reaktion der Klägerin darauf keineswegs auf ein durchweg positives Echo bei\nden Prüfern gestoßen sind, als auch die weitere Kritik, eine - für das Verständnis der\nSchüler wichtige - Aufbereitung der erforderlichen Rechenoperationen an der Tafel\nsei unterblieben. \n\n68\n\nHinsichtlich des pauschalen Hinweises der Klägerin, der Vorwurf der Prüfer, das\nLeistungsniveau der Schüler nicht getroffen zu haben, könne schon deshalb nicht\nzutreffen, weil die Schüler nach Angaben des Ausbildungslehrers eine\nUnterrichtswoche später beide Abschreibungsmethoden verstanden hätten und in\nder Lage gewesen seien, diese richtig anzuwenden, wird auf die obigen\nAusführungen zu diesem Argument Bezug genommen.\n\n69\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich mit ihrer Unterrichtsplanung\nnicht dem Vorwurf aussetzen wollen, eine \"Sicherheitsplanung\" vorgelegt und die\nLerngruppe unterfordert zu haben, wie dies in der anderen Unterrichtsprobe der Fall\ngewesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Anders als bei der\nLerngruppe der Unterrichtsprobe im Fach Steuerlehre, bei der die Leistungsfähigkeit\nund Leistungswilligkeit in der Stellungnahme der Ausbildungslehrerin in der\nPrüfungsniederschrift als \"gut\" bezeichnet worden ist, gehen die Klägerin, der\nAusbildungslehrer und die Prüfer bei der Lerngruppe der Unterrichtsprobe im Fach\nWirtschaftswissenschaften einhellig davon aus, dass diese \"generell sehr schwach\"\nwar. Etwaige Kritikpunkte, das zu niedrige Unterrichtsniveau im Fach Steuerlehre\nbetreffend, sind deshalb schon, abgesehen von dem unter Umständen\nunterschiedlichen Tiefgang beider Unterrichtskonzepte, auch mangels\nVergleichbarkeit beider Lerngruppen nicht geeignet, auf die Unterrichtsprobe im Fach\nWirtschaftswissenschaften übertragen zu werden oder als Rechtfertigung dafür zu\ndienen, warum in dieser Unterrichtsprobe das Leistungsniveau der - schwachen -\nLerngruppe der Prüferkritik zufolge verfehlt wurde.\n\n70\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich auch das Vorbringen der Klägerin, die Vergabe der\nNote \"ausreichend\" (4,0) sei schon dann gerechtfertigt, wenn sich in nur einem Punkt\nergebe, dass sie eine vertretbare Unterrichtsplanung und darauf aufbauend eine\nvertretbare Unterrichtsdurchführung vorgenommen habe, weil im Rahmen der\nweiteren Bewertung die Organisation der Wandzeitung positiv hervorgehoben\nworden sei. Abgesehen davon, dass die Einwände der Klägerin gegen die\nPrüferkritik gerade nicht schlüssig, substantiiert und begründet sind, wie oben\ndargelegt, haben die Prüfer ausdrücklich hervorgehoben, dass ihre Bewertung der\nPrüfungsleistung auf einer Gesamtwürdigung aller Kriterien beruht. Des Weiteren\nhaben sie betont, diesen Aspekt zwar positiv bewertet, aber mit der einschränkenden\nBemerkung versehen zu haben, \"positiv bleibt nur die Organisation der Wandzeitung\nzu nennen\", sodass auf Grund dessen allein die Bewertung mit der Note\n\"mangelhaft\" (5,0) an Stelle der Note \"ungenügend\" (6,0) gerechtfertigt gewesen sei.\nDiese Einschätzung liegt im gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum\nder Prüfer.\n\n71\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-30/15-k-4262-00","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-30/15-k-4262-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296398","retrieved":"2026-07-09 03:19:02.656152+00:00"}}