{"status":"available","doknr":"OLD296397","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0830.15K300.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-30","aktenzeichen":"15 K 300/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem Sommersemester 1999 an der H-Universität E im \nMagisterstudiengang eingeschrieben. Er war seit Sommersemester 1995 an der \nRheinischen G-Universität C in diesem Studiengang eingeschrieben.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 6. September 1999 „die Anerkennung des \nAbschlusses des Grundstudiums im Studiengang Magister Artium in den \nFachbereichen mittelalterliche und neuere Geschichte als Hauptfach sowie politische \nWissenschaften als erstes Nebenfach ... als gleich bedeutend mit dem Abschluss \ndes Grundstudiums der Fachbereiche neuere und neueste Geschichte als Hauptfach \nsowie politische Wissenschaften als erstes Nebenfach im Studiengang Magister \nArtium\" der H-Universität - Gesamthochschule E. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, die Prüfung durch die zuständigen Fachbereichssprecher habe \neine Einstufung in das 6. Fachsemester Geschichte und in das 7. Fachsemester \nPolitische Wissenschaften ergeben. Er fügte seinem Antrag u.a. eine „Bescheinigung \nder Hauptseminar-Reife\" des Seminars für politische Wissenschaften der \nRheinischen G-Universität C vom 3. November 1998 bei. Darin ist davon die Rede, \ndass diese Bescheinigung als Zulassung zum Hauptstudium gelte und einer \nbestandenen Zwischenprüfung gleichwertig sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Oktober 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnung \nfür die Prüfung zum Magister Artium vom 5. Februar 1999 - MAPO 1999 -, wonach \nzur Magisterprüfung nur zugelassen werden könne, wer die Zwischenprüfung in den \nnach § 3 MAPO 1999 gewählten Studiengängen oder gemäß § 9 MAPO 1999 als \ngleichwertig angerechnete Prüfungen abgelegt habe. Das an der Universität C \nabgeschlossene Grundstudium könne einer Zwischenprüfung nicht gleichgesetzt \nwerden, da die entsprechende Bescheinigung vom 3. November 1998 nur besage, \ndass der Kläger die entsprechenden Studienleistungen erbracht habe; diese \nStudienleistungen könnten aber nicht als Prüfungsleistungen angerechnet werden. \nAußerdem liege die Zuständigkeit für die Anrechnung von Studien- und \nPrüfungsleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, während die \njeweiligen Fachsprecher die inhaltliche Gleichwertigkeit überprüften und \ndiesbezügliche Empfehlungen abgäben. Im Übrigen hätten die Fachsprecher auch \nnur bescheinigt, dass Teile des Grundstudiums (Leistungsnachweise) anerkannt \nwerden könnten, eine Empfehlung zur Anrechnung als Zwischenprüfung sei nicht \ngegeben worden. Dies sei dem Kläger auch bereits erläutert worden.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger am 2. November 1999 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung er im Wesentlichen ausführte, Studien- und Prüfungsleistungen an \nanderen Universitäten müssten nach § 9 Abs. 1 MAPO 1999 ohne \nGleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden. Es komme also nicht darauf an, ob die \nBescheinigungen der Universität C auf Grund des Ablegens einer Prüfung i.S.d. § 19 \nAbs. 1 Nr. 2 MAPO 1999 oder auf Grund älterer Studienordnungen ohne Prüfung \nerworben worden seien; Prüfung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 MAPO 1999 sei vielmehr die \nSumme der fachbezogenen Leistungsnachweise und der Nachweise von \nFremdsprachenkenntnissen sowie der damit verbundenen schriftlichen Bestätigung \ndes Abschlusses des Grundstudiums in den betreffenden Fachbereichen. Dies werde \nim Übrigen auch an § 9 Abs. 2 MAPO 1999 deutlich, der für die Anerkennung des \nGrundstudiums in den betreffenden Fachbereichen Gleichwertigkeit voraussetze. \nDiese sei zweifelsohne gegeben, da Prüfungen zur Bestätigung des Abschlusses \ndes Grundstudiums in seinem Fall bei Beendigung des Grundstudiums an der Uni C \nnicht erforderlich gewesen seien. Hierauf weise im Übrigen auch § 31 MAPO 1999 \nhin, da dessen Abs. 3 bis zum Sommersemester 2002 Zulassungen zur \nMagisterprüfung auch ohne Nachweis der Zwischenprüfung anerkenne. Dies könne \naber nur dann der Fall sein, wenn - wie in seinem Fall - das Grundstudium nach einer \nälteren Magisterprüfungsordnung ohne Zwischenprüfung beendet worden sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999, der dem Kläger zugestellt \nam 17. Dezember 1999 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \nZur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen die Gründe des \nAusgangsbescheides und verwies auf § 3 Abs. 6 und 7 der Eckdatenverordnung. \nWeiter führte er aus, der Kläger habe in C nur Studien- aber keine \nPrüfungsleistungen erbracht. § 31 Abs. 3 MAPO 1999 finde im Fall des Klägers keine \nAnwendung, da danach nur Studierenden, die noch nach der alten \nMagisterprüfungsordnung eingeschrieben seien, die Möglichkeit gegeben werden \nsolle, ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung zu beenden. Die MAPO 1999 \nfinde dagegen auf alle Studierenden Anwendung, die erstmals im Wintersemester \n1995/1996 oder später in einem Magisterstudiengang an der Universität E \neingeschrieben seien, was beim Kläger der Fall sei. Im Übrigen sei die \nFächerkombination des Klägers nur nach der MAPO 1999 möglich.\n\n7\n\nAm 17. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nWesentlichen das bisherige Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, seine \nFächerkombination mit 2 historischen Fächern sei nur nach der MAPO 1999 \nzulässig; nur aus diesem Grund habe er sich nicht nach der alten \nMagisterprüfungsordnung eingeschrieben. Entweder hätte daher in seinem Fall gar \nkeine Einschreibung ohne eingehende Darstellung der Rechtslage durch das \nPrüfungsamt erfolgen dürfen oder aber man hätte seine Bescheinigungen aus C als \ngleichwertig anerkennen müssen. Da seine Klage bereits im Januar 2000 erhoben \nworden sei, seien nachträgliche Gesetzesänderungen auf ihn nicht anzuwenden. \nDas zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebliche Universitätsgesetz habe in § 90 \nAbs. 4 ausdrücklich besagt, dass Vor- und Zwischenprüfungen durch \nstudienbegleitenden Leistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer \nPrüfungsleistung gleichwertig seien, ganz oder teilweise ersetzt werden können. \nDiese Gleichwertigkeit ergebe sich in seinem Fall aus dem Fehlen der Möglichkeit \nzur Ablegung einer Zwischenprüfung zum Erweis der Hauptseminarreife sowie aus \nder Aufstellung der für die Ablegung der Zwischenprüfung erforderlichen Aneignung \nvon Wissen und Methodik in den entsprechenden Fachbereichen durch die \nLeistungsscheine. Die Ablegung der Zwischenprüfung im Nebenfach „Alte \nGeschichte\" am 15. Februar 2000 stehe in keinem Zusammenhang mit der Klage, da \ndiese lediglich die Anerkennung der Hauptseminarreife in den Fachbereichen \n„Neueste Geschichte\" sowie „Politikwissenschaften\" betreffe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14. \nOktober 1999 und 16. Dezember 1999 zu verpflichten, ihm auf \nder Grundlage der vorgelegten Unterlagen der Rheinischen G-\nUniversität C die Studien- und Prüfungsleistungen für das \nHauptfach Geschichte mit dem Schwerpunkt neuere/neueste \nGeschichte und für das Nebenfach Politikwissenschaft als einer \nZwischenprüfung gleichwertig anzurechnen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr hält die Klage für unbegründet, weil Studienleistungen nach § 9 MAPO 1999 \ni.V.m. § 3 Abs. 7 Eckdatenverordnung nicht als Prüfungsleistungen anerkannt \nwerden könnten, es sei denn, es handele sich um eine einer Prüfungsleistung \ngleichwertige Studienleistung gemäß § 90 Abs. 4 UG, § 90 Abs. 4 UG besage, dass \nHochschulabschlussprüfungen dann durch studienbegleitende Leistungsnachweise \nentlastet werden könnten, sofern die Studienleistungen nach Anforderung und \nVerfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig seien. Das seit dem 1. April 2000 \ngeltende Hochschulgesetz enthalte in § 92 diese Regelung nicht mehr; nach der \nBegründung des Regierungsentwurfs, der Gesetz geworden sei, ermöglichten es die \nRegelungen in § 92 Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen der Eckdatenverordnung, \n§ 90 Abs. 4 UG entfallen zu lassen. Da dort zwischen Studien- und \nPrüfungsleistungen deutlich unterschieden werde, sei eine Anrechnung von \nLeistungsnachweisen auf Prüfungsleistungen nicht möglich. Eine Studienleistung, die \nnach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung entspreche, habe der Kläger \nan der Universität C nicht erbracht. Die Bescheinigung der Hauptseminarreife vom \n3. November 1998, in der dem Kläger die Zulassung zum Hauptstudium gewährt \nwerde und die darüber hinaus die Gleichwertigkeit der Bescheinigung mit einer \nbestandenen Zwischenprüfung ausspreche, könne die Universität E nicht binden. Sie \nbelege im Übrigen lediglich, dass der Kläger die Vorlesung „Die Deutschlandpolitik \nder BRD und der DDR\" im Sommersemester 1996 mit (unbenotetem) \nVorlesungsschein besucht und im Wintersemester 1995/1996 ein Propädeutikum \nüber Regierungssystem und Außenpolitik der BRD „mit ausreichendem Erfolg\" \nabsolviert habe. Ausweislich der Bescheinigung vom 3. November 1998 habe der \nKläger ferner an Proseminaren zu den Themen „Die institutionellen Referenzen der \nEU\" und „Einführung in die Sozialpolitik\" mit jeweils „recht befriedigendem Erfolg\" \nteilgenommen. Diese Beurteilungen seien nicht auf Grund von Studienleistungen \nerfolgt, die nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen entsprächen, \nsodass eine Anrechnung nicht möglich sei.\n\n13\n\nAm 21. August 2002 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen, was die Kammer mit Beschluss vom 29. August 2002 mangels \nhinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass \nfür sein Begehren eine Rechtsgrundlage in der maßgeblichen \nMagisterprüfungsordnung nicht ersichtlich ist und diese Vorschrift auch nicht gegen \nhöherrangiges Recht verstößt. Der Kläger ist ferner darauf hingewiesen worden, \ndass die Bescheinigung, seine Studienleistungen in C seien einer Zwischenprüfung \ngleichwertig, den Beklagten nicht binde. Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen \nerklärt, er teile diese Auffassung nicht und bitte um Vertagung, da er erst heute \ndavon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt \nworden sei. Die Kammer hat den Vertagungsantrag abgelehnt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die bezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer hat sieht keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Vertagungsantrag des Klägers zu entsprechen. Gemäß § 173 VwGO \ni.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist die Aufhebung und Verlegung von Terminen nur aus \nerheblichen Gründen zulässig. Dies sind nur solche Umstände, die zur \nGewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- \nund Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren \nBemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen \nkonnte.\n\n18\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 102 Rz. 4 m.w.N.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein erheblicher Grund liegt \ninsbesondere nicht darin, dass der Kläger - wie er behauptet hat - erst am Tag der \nmündlichen Verhandlung von der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags \ninformiert worden ist. Der Beschluss hierüber ist nämlich am 29. August 2002 auf \nGrund der Vorberatung der Kammer für den Termin am 30. August 2002 gefasst \nworden; der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde über das Ergebnis noch am \n29. August 2002 informiert. Dieses Vorgehen hatte der Berichterstatter einen Tag \nnach Eingang des Prozesskostenhilfeantrags (21. August 2002) am 22. August 2002 \n- auch wegen der Kurzfristigkeit der Antragstellung - mit dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers fernmündlich abgestimmt. Im Übrigen hätte es \ndem Kläger oblegen, so frühzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, dass \neine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage weit im Vorfeld der mündlichen \nVerhandlung hätte stattfinden können. Bei dieser Sachlage hat der Kläger im Vorfeld \nder mündlichen Verhandlung nicht alles zumutbare getan, um sich rechtliches Gehör \nzu verschaffen.\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.\n\n21\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nAnerkennung bzw. Anrechnung der vorgelegten Unterlagen als einer \nZwischenprüfung gleichwertig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom \n29. August 2002 Bezug genommen, der dem Kläger der Sache nach in der \nmündlichen Verhandlung erläutert worden ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-30/15-k-300-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-30/15-k-300-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296397","retrieved":"2026-07-09 03:19:02.537375+00:00"}}