{"status":"available","doknr":"OLD296406","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0829.2L2857.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"2 L 2857/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die der Bezirksregierung E zugewiesene Beförderungsplanstelle der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO für das S Berufskolleg für Technik in N nicht mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Der weiter gehende Antrag \nwird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25.07.2002 bei Gericht eingegangene Antrag hat in dem aus der \nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das durch den Antragsteller verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Einweisung in \ndie für diesen vorgesehene freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO g.D. \nund eine entsprechende Übertragung des Beförderungsamtes das von dem \nAntragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren weit gehend \nrechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat keinen \nAnspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht \ndarauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine \nrechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des \nBeförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner \nEntscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf \nder Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen.\n\n6\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung i.S.v. § 104 Abs. 1 LBG. \nDie vorliegend herangezogenen dienstlichen Beurteilungen bilden nach derzeitigem \nErkenntnisstand aber keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen in diesem \nSinne. Nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111,\n\n8\n\nder sich die beschließende Kammer angeschlossen hat, vermag jeder Fehler im \nAuswahlverfahren, einschließlich etwaiger bereits im Eilverfahren feststellbarer \nFehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und \npotenziell kausal für das Auswahlergebnis ist; an dem früher zusätzlich aufgestellten \nErfordernis einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden \nVerbesserung des Beurteilungsergebnisses wird somit nicht mehr festgehalten.\n\n9\n\nVorliegend erscheint zumindest die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als \nfehlerhaft. Der Umstand, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang noch \nnicht förmlich Widerspruch gegen seine Beurteilung eingelegt hat, steht der \nGeltendmachung von Beurteilungsfehlern im vorliegenden \nStellenbesetzungsverfahren nicht entgegen. Da eine dienstliche Beurteilung kein \nVerwaltungsakt ist, läuft insoweit nicht einmal die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 \nVwGO.\n\n10\n\nBeide Beteiligte wurden auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung von Lehrerinnen und Lehrern - nachfolgend BRL - (Runderlass des \nKultusministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NRW I S. 118) im Wege einer \nAnlassbeurteilung nach Nr. 3.1.3 BRL aktuell beurteilt. Die Beurteilung des \nBeigeladenen datiert vom 20.06.2002 und enthält das Gesamturteil „Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen voll (gut)\". Demgegenüber lautet das Gesamturteil \nder den Antragsteller betreffenden Beurteilung vom 20.06.2002 „Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen im Allgemeinen (befriedigend)\". Zumindest die \nBeurteilung des Antragstellers ist aber keine tragfähige Grundlage, weil sie \nrechtsfehlerhaft erstellt worden ist. \n\n11\n\nDie Verwaltungsgerichte können allerdings dienstliche Beurteilungen angesichts \nder dem Dienstvorgesetzten eingeräumten Beurteilungsermächtigung nur \neingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff \noder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat \noder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 C 36.86 -, DÖD 1987, 187, und \nOVG NRW, Beschluss vom 30.09.1994 - 6 A 2597/93 -.\n\n13\n\nInsoweit ist vorliegend ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des \nArt. 3 GG gegeben. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen \nVerwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle \nzu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung \nselbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die \ngerichtliche Kontrolle ist insoweit u.a. auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächliche \nBeurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen \nVerfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat.\n\n14\n\nDie Beurteilungen sind vorliegend gemäß Nr. 2.2 Satz 1 BRL durch den \nzuständigen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung erstellt worden, \nnachdem dieser persönlich bei den Bewerbern einen Unterrichtsbesuch und mit \ndiesen ein schulfachliches Gespräch über den mit dem Beförderungsamt \nverbundenen besonderen Aufgabenbereich durchgeführt hatte (vgl. Nrn. 4.3 und 2.2 \nAbs. 2 BRL).\n\n15\n\nMit seinem Vorbringen, der darüber hinaus erforderliche Leistungsbericht (vgl. \nNr. 2.3 BRL) sei nicht fehlerfrei zu Stande gekommen, dringt der Antragsteller indes \nteilweise durch. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage dürfte es allerdings zunächst nicht zu \nbeanstanden sein, dass sich der Schulleiter zur Vorbereitung eines \nLeistungsberichtes der Hilfe des Bildungskoordinators und damit auch eines \nMitgliedes in der erweiterten Schulleitung, hier: Herrn U bzw. dessen Vorgängers L, \nbedient hat, welche ein „Exposè\" bzw. einen „vorbereitenden Leistungsbericht\" über \nden Antragsteller und den Beigeladenen gefertigt haben. Gerade aus dem - durch \nden Antragsteller gerügten - Umstand dass der durch den Schulleiter schließlich \ngefertigte und allein durch diesen verantwortete Bericht im Falle des Antragstellers \nnachteilig von den Vorgaben Herrn U abgewichen ist, zeigt, dass der Schulleiter über \ndas Gesamtbild der Leistungen, welche sich nach dem Vorbringen des \nAntragsgegners auf Langzeitbeobachtungen bezüglich des Unterrichtseinsatzes, \nAufgaben in und außerhalb der Schule, Fortbildungsmaßnahmen, Fachkenntnisse \nund das dienstliche Verhalten beziehen, selbst ein eigenständiges Werturteil \nabgegeben und damit den Vorgaben der Richtlinien, die lediglich eine Übertragung \nder Fertigung des Leistungsberichtes als eigenständige Aufgabe auf ein anderes \nMitglied der Schulleitung verbieten (Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 3 BRL), gerecht geworden ist. \nAllerdings bemängelt der Antragsteller zumindest zu Recht, dass gegen Nr. 2.3. \nAbsatz 2 BRL verstoßen worden sei, weil der Schulleiter lediglich einen \nUnterrichtsbesuch vorgenommen habe. Zwar reicht ein zur Vorbereitung eines \nLeistungsberichtes vorgenommener einmaliger Unterrichtsbesuch aus, wenn der \nSchulleiter irgendwann im Berichtszeitraum bereits einen weiteren Unterrichtsbesuch \nvorgenommen hatte. Denn auch in diesem Fall sind mehrere Unterrichtsbesuche \nGrundlage für den Leistungsbericht. Wie der Antragsteller auf eine fernmündliche \nNachfrage des Gerichts vom 29. August 2002 bestätigt hat, ist aber vorliegend auch \nkein weiterer Unterrichtsbesuch im Berichtszeitraum erfolgt. Da der Antragsgegner \nauch den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers nicht in Abrede gestellt hat, hat \ndas Gericht damit trotz der insoweit missverständlichen Formulierung in dem\n\n16\n\nLeistungsberichtsformular:\n\n17\n\n„Grundlage des Leistungsberichts:Unterrichtsbesuche ...\" „Unterrichtsbesuch \nzuletzt am 15.05.02\",\n\n18\n\nkeinen Zweifel daran, dass es sich bei dem in Vorbereitung für den \nLeistungsbericht erfolgten Unterrichtsbesuch vom 22. Mai 2002 um den einzigen \nUnterrichtsbesuch des Schulleiters im Berichtszeitraum gehandelt hat. Liegt wegen \ndieses Fehlers nach der Definition der BRL (vgl. Nr. 2.3. Absatz 2 Satz 3 Alt. 2 BRL) \nkein Leistungsbericht im Sinne der Richtlinien vor, so führt dieser Fehler vorliegend \nauch zu einer Stattgabe, weil das Fehlen eines weiteren Unterrichtsbesuches und \ndamit eines ordnungsgemäßen Leistungsberichts zumindest potenziell kausal für das \nGesamturteil und damit auch potenziell kausal für das Gesamtergebnis gewesen \nist.\n\n19\n\nSollte auch im Falle des Beigeladenen lediglich ein Unterrichtsbesuch erfolgt \nsein, würde dementsprechend auch dessen Beurteilung unter einem für das \nAuswahlergebnis potenziell kausalen Fehler leiden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der \nAntrag nicht erfolgreich war, sieht das Gericht hierin nur ein geringfügiges \nUnterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten \nKosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO); \naus diesem Grunde und weil ein Abweisungsantrag im Wesentlichen auch nicht zu \neinem Erfolg geführt hätte, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-29/2-l-2857-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-29/2-l-2857-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296406","retrieved":"2026-07-09 03:19:03.464551+00:00"}}