{"status":"available","doknr":"OLD296405","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0829.1L2617.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"1 L 2617/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 2. Juli 2002 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung im Klageverfahren 1 K 4518/02 mit Beginn des \nSchuljahres 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 der K-\nGesamtschule, aufzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu \nvereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen \nRegelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle \nAnspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der K-\nGesamtschule O zum kommenden Schuljahr zusteht.\n\n7\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf \nErziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Eltern, \ndie Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 \nVerf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum \nöffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.\n\n8\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - \n19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n9\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings \nihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen \nZugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden \nSchülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der \naufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. \n\n11\n\nLetzteres ist hier der Fall; die Kapazität der von dem Antragsgegner geleiteten \nGesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts \nausgeschöpft.\n\n12\n\nGemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 \nAllgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme \neines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. \nDieser ist hier nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners, dem der \nAntragsteller auch nicht entgegengetreten ist, durch die Stadt O als Schulträger \ndahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der K-\nGesamtschule vier (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für \nden Schulleiter bindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.\n\n13\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande \nNordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 lit. a) Gesetz über \ndie Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die \nKlassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 \nVerordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 22. Mai 1997 (VO zu § 5 SchFG \na.F.), ebenso jetzt § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. April 2002 (GVBl. NRW S. 148), beträgt der \nKlassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28. \nGemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu \n§ 5 SchFG) gilt bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 \nbis 29 Schülern, die um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten \nwerden kann.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat nach seinem auch insoweit glaubhaften Vorbringen von \nder Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und 30 \nSchüler pro Klasse (insgesamt 120 Schüler) aufgenommen. Damit ist die Kapazität \nder Schule, wie sie durch § 5 VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § 5 SchFG) \nvorgegeben ist, ausgeschöpft. Das Gericht hat die an die Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz \n2 SchOG anknüpfende Wertung des Verordnungsgebers zu respektieren, dass zur \nGewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die \nKlassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu \nbegrenzen sind. Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 \nAbs. 1 Satz 4 SchOG ist klargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich \nfinanzrechtliche, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch \nbestimmte Zielrichtung hat. \n\n15\n\nSoweit der Antragsteller auf die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) Satz 2 VO zu \n§ 5 SchFG a.F. (§ 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) Satz 2 VO zu § 5 SchFG) verweist, ergibt \nsich daraus keine freie Kapazität um einen weiteren Platz. Nach dieser Bestimmung \nkann der Schulleiter/die Schulleiterin einer Realschule oder eines Gymnasiums eine \nÜberschreitung (oder Unterschreitung) der Bandbreite um einen weiteren \nSchüler/eine weitere Schülerin zulassen, wenn dies im Einzelfall zur Klassenbildung \nerforderlich ist. Es kann hier dahinstehen, ob es sich, wie der Antragsteller meint, mit \nBlick auf die Nichteinbeziehung der Gesamtschule um eine Ungleichbehandlung \ngleicher Sachverhalte handelt. Allerdings spricht Vieles dafür, dass die \nDifferenzierung zwischen Realschule/Gymnasium einerseits und Gesamtschule \nandererseits sachlich durch die Besonderheiten der Schulform Gesamtschule \ngerechtfertigt ist. Diese verfolgt, wie sich aus § 4 d SchVG ergibt, ein abweichendes \npädagogisches Unterrichtskonzept, da ungeachtet der jeweils angestrebten \nSchulabschlüsse der Unterricht grundsätzlich im Klassenverband erfolgt. Dies \nbedingt, dass in einer Gesamtschulklasse regelmäßig in stärkerem Maße als an einer \nRealschule oder einem Gymnasium leistungsschwächere und leistungsstärkere \nSchüler/Schülerinnen gemeinsam zu unterrichten sind, was sich im Vergleich zur \nRealschule oder zum Gymnasium in einem höheren Betreuungsaufwand seitens der \nLehrkraft auswirken dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, bei der \nGesamtschule den Klassenfrequenzhöchstwert auf 30 Schüler zu beschränken und \nanders als bei Realschule und Gymnasium eine weitere Ausnahme nicht zuzulassen. \nDie Kammer geht dem aber nicht abschließend nach. Denn auch die vom \nAntragsteller geltend gemachte verfassungskonforme Einbeziehung der \nGesamtschule in die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) Satz 2 VO zu § 5 SchFG \na.F. führte nicht dazu, dass ein weiterer Aufnahmeplatz zur Verfügung stünde. Die \nweitere Überschreitungsmöglichkeit knüpft daran an, dass dies zur Klassenbildung \nerforderlich ist. Diese Voraussetzungen ist nicht gegeben. Es bedarf nicht der \nAufnahme eines weiteren (31.) Schülers, um an der Schule des Antragsgegners eine \nKlassenbildung möglich zu machen. Eine solche ist vielmehr auch ohne weitere \nÜberschreitung gewährleistet. Auch sonstige Einzelfallumstände, die eine \nAusweitung der Klassenschülerzahl auf 31 erfordern könnten, wie z.B. die \nUnterbringung eines Wiederholers, sind nicht ersichtlich. \n\n16\n\nDer Einwand des Antragstellers, § 5 VO zu § 5 SchFG stelle keine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Kapazitätsgrenzen dar, greift \nebenfalls nicht durch. § 5 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG findet in § 5 Abs. 1 lit. a) SchFG \neine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 70 \nSätze 1 bis 3 Verf NRW genügt und auch im Übrigen verfassungsgemäß ist.\n\n17\n\nVgl. im Einzelnen Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VerfGH NRW), Urteil vom 24. August 1993 - 13/92 -, DVBl. 1993, S. 1209 ff.\n\n18\n\nInsbesondere legt § 5 Abs. 1 lit. a) SchFG Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung \nhinreichend bestimmt fest. Danach dürfen Klassenbildungswerte nach den \npädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, \nSchulstufen oder Klassen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Soweit es \nsich dabei um ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe handelt, verletzt dies das \nBestimmtheitsgebot nicht. Eine Ermächtigungsnorm genügt dem Maßstab des Art. 70 \nSatz 2 Verf NRW auch dann, wenn sich durch Auslegung oder Ausfüllung \nunbestimmter Rechtsbegriffe die Reichweite der dem Verordnungsgeber \nübertragenen Rechtsetzungsbefugnis bestimmen lässt. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt, da sich unter Heranziehung der Zweckbestimmung des § 5 Abs. 1 SchFG, \ndurch Festlegung des Klassenbildungswertes auf den Lehrerbedarf und damit die \nPersonalausgaben Einfluss zu nehmen, sowie unter Einbeziehung der anderweitig \ngeregelten Vorgaben für die Ausbildung von Schülern (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 SchOG, \n§§ 26, 26 b SchVG) ermitteln lässt, was unter den „pädagogischen und \nverwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen oder \nKlassen\" zu verstehen ist.\n\n19\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - 13/92 -, a.a.O., S. 1210.\n\n20\n\nSoweit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 GG den \nGesetzgeber verpflichten, im Schulwesen alle wesentlichen Entscheidungen selbst \nzu treffen, begegnet § 5 Abs. 1 SchFG auch in dieser Hinsicht keinen Bedenken. \nNach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 24. August 1993, die gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 \nVerfassungsgerichtshofgesetz NRW Gesetzeskraft hat, stellen die nach § 5 Abs. 1 lit. \na) SchFG festzusetzenden Klassenbildungswerte als Berechnungsfaktor zur \nFeststellung des Lehrerbedarfs (auch) keine für die Grundrechtsausübung von Eltern \nund Schülern relevante Entscheidung dar, sodass der Gesetzgeber nicht gehindert \nwar, der Schulverwaltung die Regelung der Einzelheiten der Klassenbildungswerte \ndurch Rechtsverordnung zu übertragen.\n\n21\n\nVgl. im Einzelnen VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - 13/92 -, a.a.O., \nS. 1210.\n\n22\n\nTrotz Ausschöpfung der durch § 5 VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § 5 SchFG) \nvorgegebenen Kapazitäten kann - vorbehaltlich der durch die tatsächliche \nAufnahmekapazität gezogenen Grenzen (z.B. auf Grund der räumlichen Situation) - \nüber die in der Rechtsverordnung zu § 5 SchFG geregelten Ausnahmetatbestände \nhinaus eine Überschreitung des Regelwertes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG, § 5 VO \nzu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § 5 SchFG) allerdings dann in Betracht gezogen \nwerden, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund der genannten \nverfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen kommen \nwürde.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, \n23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 - 1 L \n.1505/02 -.\n\n24\n\nDas Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n25\n\nSoweit er geltend macht, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, \nkann offen bleiben, ob dies dazu führen würde, dass die Kapazität der Schule \nrechtlich noch nicht erschöpft wäre, oder ob im Hinblick auf die möglicherweise \nrechtswidrigen, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung doch wirksamen \nAufnahmeentscheidungen zu Gunsten der aufgenommenen Schülerinnen und \nSchüler von einer Kapazitätserschöpfung auszugehen ist. Auch im letzteren Falle \nließe sich ein Aufnahmeanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ndaraus ableiten, dass ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die \nRechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis \nführen würde.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.\n\n27\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch nichts dafür ersichtlich, \ndass der Antragsgegner das ihm bei der nach § 5 Abs. 2 ASchO zu treffenden \nAufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers \nfehlerhaft ausgeübt hätte. Gemäß § 114 VwGO unterliegt die Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob \ndieser den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen \nbeachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nwidersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung \neinen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n29\n\nNach diesen Maßstäben lässt sich ein Ermessensfehler nicht feststellen. Die vom \nAntragsgegner herangezogenen Aufnahmekriterien - ausgewogene \nLeistungsheterogenität, ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, \nBerücksichtigung von sozialen Härtefällen, angemessene Berücksichtigung \nausländischer Schüler/Schülerinnen und Losverfahren im Übrigen - sind \nsachgerecht, \n\n30\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss \nvom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 -; siehe auch Pöttgen/Jekuhl/Zaun, Kommentar \nzur Allgemeinen Schulordnung, 18. Aufl., § 5 Anm. 2, S. 59 ff. \n\n31\n\nDer Antragsgegner ist an ihrer Heranziehung auch nicht deshalb gehindert, weil \nsie nicht ausdrücklich gesetzlich oder im Rahmen einer Rechtsverordnung als \nAufnahmekriterien benannt sind. Es ist keine Norm ersichtlich, die dies verlangte. \nSoweit der Antragsteller darauf verweist, das Auswahlverfahren müsse \ngewährleisten, dass die Vergabe der Plätze unter Berücksichtigung des \nGleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien erfolge, und ferner geltend \nmacht, das Verfahren müsse durch Gesetz oder Verordnung geregelt sein, sind \ndiese Voraussetzungen mit § 5 Abs. 2 ASchO erfüllt. Insbesondere durch die bei der \nErmessensbetätigung einzuhaltenden rechtlichen Grenzen (vgl. auch § 40 VwVfG) \nbestehen hinreichende Vorgaben für den Rahmen, innerhalb dessen der \nSchulleiter/die Schulleiterin sich bei der Entscheidung über die Aufnahme zu \nbewegen hat. Damit ist auch gewährleistet, dass nur sachgerechte Auswahlkriterien \nherangezogen werden dürfen. \n\n32\n\nDie Durchführung des Auswahlverfahrens des Antragsgegners anhand der \nvorgenannten Aufnahmekriterien hält sich ebenfalls in dem durch § 114 VwGO \ngezogenen Rahmen. \n\n33\n\nDas Differenzierungsmerkmal der Leistungsheterogenität soll gewährleisten, \ndass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die \ngesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Damit gründet \nes sich auf den an die Gesamtschule gerichteten, ihre schulformspezifische \nAusgestaltung bestimmenden in § 4 Abs. 7, § 4 d SchVG normierten Auftrag, in \neinem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen \nAbschlüssen der Sekundarstufe I führen, und (in aller Regel) die zur allgemeinen \nHochschulreife führende Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten.\n\n34\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n35\n\nDas Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität bezweckt hiernach eine \nleistungsmäßige Durchmischung der aufzunehmenden Schüler. Wie ein \nausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu \nbilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen und des erkennenden Gerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, \nwenn die Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze an leistungsstärkere Schüler \nvergeben wird und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe der \nleistungsschwächeren Schüler vorbehalten wird.\n\n36\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, vom \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; \nPöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 18. Aufl., § 5 Rdn. 2 S. 61.\n\n37\n\nEine solche gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Schülerplätze lässt unter \nBerücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im \nAllgemeinen für die Führung einer gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von \nleistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen \nwerden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen \nwerden; sie ermöglicht zum anderen, dass bei der Aufnahme in grundsätzlich \nangemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die \nsonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch \ngemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte \nschulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren \nAbschlüsse qualifizieren.\n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n39\n\nSoweit die Heranziehung des Kriteriums der Leistungsheterogenität im Sinne der \nBildung von Leistungsgruppen dazu führt, dass die Schülerinnen und Schüler, deren \nLeistungsgruppe bei den Anmeldungen überrepräsentiert ist, über schlechtere \nAufnahmechancen verfügen als die der anderen Leistungsgruppe Zugehörigen, \nrechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die insoweit bestehende \nUngleichbehandlung ist der Anwendung dieses Kriteriums - wie überdies der \nAnwendung jedes Differenzierungskriteriums - immanent und damit aus den oben \ngenannten Gründen sachlich gerechtfertigt.\n\n40\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - 1 L 1552/01 - \nund vom 11. Juli 2002 - 1 L 1505/02 -.\n\n41\n\nIn diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der \nSchulleiter sich bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der angemeldeten \nSchülerinnen und Schüler auf das Grundschulzeugnis des 1. Halbjahres der 4. \nKlasse und dort auf die Leistungsbewertung in bestimmten Fächern stützt, denen ein \nhöherer Aussagewert zu der Leistungsfähigkeit des Schülers zukommt als anderen \nFächern. Stellt der Schulleiter auf die Fächer Deutsch, Mathematik und \nSachunterricht ab, ist dies nicht rechtswidrig.\n\n42\n\nFür die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Fächer ausdrücklich auch OVG \nNRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, \na.a.O., § 5 Rdn. 2 S. 61.\n\n43\n\nDa die Heranziehung des durch einen Notendurchschnitt dokumentierten \nLeistungsstandes sachgerecht ist, ist es rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, \nwenn der Antragsgegner sich für die Einordnung in eine Leistungsgruppe auf dieses \nKriterium beschränkt und lediglich hypothetische Leistungsentwicklungen - die sonst \nbei allen die Aufnahme begehrenden Kindern zu bedenken wären - nicht mit in den \nBlick nimmt. Dies gilt umso mehr, als der aufnehmenden Schule die schulischen \nLeistungen der angemeldeten Schüler bis auf die für das Anmeldeverfahren \nerforderlichen Unterlagen nicht weiter bekannt sind und dem Antragsgegner somit für \ndie Einschätzung des Leistungspotenzials eine hinreichende Beurteilungsgrundlage \nfehlen dürfte. Genauso wenig ist der Antragsgegner danach gehalten, im Rahmen \ndes Auswahlverfahrens nochmals eine gesonderte eigene Leistungsprüfung \nvorzunehmen. \n\n44\n\nAusgehend davon ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner auf \nder Basis des Notendurchschnitts in den Fächern Deutsch, Mathematik und \nSachunterricht zwei Leistungsgruppen - Notendurchschnitt von 2,6 und besser bzw. \nNotendurchschnitt schlechter als 2,6 - gebildet hat. \n\n45\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2001 - 1 L \n1624/01 -.\n\n46\n\nEbenso wenig zu beanstanden ist die weitere Differenzierung nach dem \nGeschlecht, da dies gewährleisten soll, dass Jungen und Mädchen in einem \nausgewogenen Verhältnis aufgenommen werden und es sich dabei, wie angeführt, \num ein zulässiges Kriterium handelt. \n\n47\n\nDie Handhabung des Kriteriums „angemessene Berücksichtigung ausländischer \nSchülerinnen und Schüler\" vermag ebenfalls nicht auf einen Aufnahmeanspruch des \nAntragstellers zu führen. Soweit der Antragsgegner vorab ein bestimmtes Kontingent \nan ausländische Schüler/Schülerinnen vergeben hat, begegnet dies nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts keinen Bedenken, da es sich dabei um \nein grundsätzlich zulässige Differenzierungskriterium handelt,\n\n48\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 1998 - 1 K 4307/98 \n- und Beschluss vom 11. Juni 1996 - 1 L 2457/96 -,\n\n49\n\nund auch die Umsetzung mit der Orientierung an dem Anteil der ausländischen \nBevölkerung in der Stadt O einen sachgerechten Anknüpfungspunkt darstellt. \nAnhaltspunkte, dass die zu Grunde gelegte Quote (13 %) mit den tatsächlichen \nGegebenheiten nicht übereinstimmte, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. \nSoweit die Heranziehung des Kriteriums „angemessene Berücksichtigung \nausländischer Schülerinnen und Schüler\" dazu führt, dass ausländische \nSchüler/Schülerinnen in ihrer Auswahlgruppe über größere Aufnahmechancen \nverfügen als die nicht ausländischen Schüler/Schülerinnen in ihren Auswahlgruppen, \nrechtfertigt dies keine andere Bewertung. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass \ndiese Ungleichbehandlung der Anwendung des Kriteriums immanent und mit Blick \nauf die Zulässigkeit des Kriteriums an sich ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.\n\n50\n\nSoweit der Antragsgegner die nicht ausgelosten ausländischen \nSchüler/Schülerinnen bei der Vergabe der übrigen Plätze erneut berücksichtigt hat, \nist zwar nicht zu verkennen, dass die ausländischen Schülerinnen und Schüler \nhierdurch insoweit begünstigt werden, als ihnen eine zweifache Loschance zukommt. \nEine solche Privilegierung könnte allerdings unter dem Aspekt der Kompensation \neiner möglichen strukturellen Benachteiligung ausländischer Schülerinnen und \nSchüler im Zusammenhang mit der Heranziehung des Kriteriums der \nLeistungsheterogenität sachlich gerechtfertigt sein.\n\n51\n\nVgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2001 - 1 L \n1624/01 -.\n\n52\n\nDie Kammer geht der Frage hier nicht abschließend nach. Denn selbst wenn die \nPrivilegierung sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ergäbe sich daraus kein \nAufnahmeanspruch zu Gunsten des Antragstellers, da sich die dann gegebene \nUngleichbehandlung nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Nach dem von dem \nAntragsgegner über das Aufnahmeverfahren angefertigten Protokoll sind allein in der \nGruppe B 1 (2. Leistungsgruppe, Mädchen) vorab nicht ausgeloste ausländische \nSchülerinnen erneut in die Gruppe eingeordnet worden und haben am weiteren \nLosverfahren in der Gruppe B 1 teilgenommen. Da der Antragsteller dieser Gruppe \nnicht zugeordnet war, hätte sich mithin eine etwaige Ungleichbehandlung nicht zu \nseinen Lasten ausgewirkt, da seine Aufnahmechancen dadurch nicht berührt worden \nsind. \n\n53\n\nAuch die Anwendung des Kriteriums des sozialen Härtefalls hält sich in dem \ndurch § 114 VwGO gezogenen Rahmen. Es handelt sich dabei um ein zulässiges, \nunterhalb der Grenze unerträglicher Ergebnisse aber kein zwingendes \nDifferenzierungskriterium.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 - \nund 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 -.\n\n55\n\nLiegt schon die grundsätzliche Anerkennung dieses Kriteriums im Ermessen des \nSchulleiters bzw. des Schulträgers, gilt dies mangels normativer Vorgaben \ngrundsätzlich auch für seine inhaltliche Ausgestaltung. Dabei kann offen bleiben, ob \ndie inhaltliche Ausfüllung des Merkmals der sozialen Härte in vollem Umfang \ngerichtlich überprüfbar ist oder einer nur begrenzt justiziablen \nEinschätzungsprärogative des Schulleiters bzw. Schulträgers unterfällt. Denn \njedenfalls beruht die inhaltliche Ausgestaltung durch den Antragsgegner nicht auf \nsachwidrigen und damit im Rechtssinne willkürlichen Erwägungen. Nach dem \nProtokoll über das Aufnahmeverfahren sind in dem vom Antragsgegner \ndurchgeführten 4. Schritt „unter Berücksichtigung besonderer sozialer Härten (allein \nerziehend, besonderer Förderbedarf, sonstige im Aufnahmegespräch vorgebrachte \nGründe)\" insgesamt 14 Schüler über dieses Kriterium aufgenommen worden. Dass \nder Heranziehung der jeweils im Einzelnen vermerkten Gesichtspunkte sachwidrige \nErwägungen zu Grunde liegen, ist nicht ersichtlich. Sie tragen namentlich der \nnachvollziehbaren Annahme Rechnung, dass bei schwierigen familiären \nVerhältnissen die Betreuungssituation des Schülers regelmäßig erschwert sein dürfte \nund ein besonderes Bedürfnis nach einer Beschulung (gemeinsam mit Geschwistern) \nauf einer Gesamtschule besteht, ferner, dass ein auf besonderen Umständen des \nEinzelfalles beruhender Förderbedarf eine Aufnahme rechtfertigt. Anhaltspunkte, \ndass die konkret ausgewählten Schüler danach nicht hätten ausgewählt werden \ndürfen, liegen nicht vor. \n\n56\n\nNicht ausschlaggebend ist, welche Aussagen zum Aufnahmeverfahren in den \nInformationsveranstaltungen der Schule des Antragsgegners getätigt worden sind. \nDass der Antragsgegner sich durch die dort gegebenen Erläuterungen zu den \nModalitäten des Aufnahmeverfahrens rechtlich in irgend einer Weise binden wollte, \nist nicht ersichtlich und angesichts des bloßen Informationscharakters der \nVeranstaltungen auch fern liegend. Auch sonst liegen keine Anknüpfungspunkte \ndafür vor, dass der Antragsgegner durch Äußerungen im Vorfeld rechtlich bindend \ndie für das Auswahlverfahren maßgeblichen Aufnahmekriterien festgelegt hätte. \n\n57\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht über das Kriterium \ndes sozialen Härtefalls aufzunehmen, lässt schließlich ebenfalls keinen Rechtsfehler \nerkennen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \nGesichtspunkte wie Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) für sich allein nicht als \nausreichend erachtet hat, einen sozialen Härtefall zu begründen. Da derartige \nUmstände in einer Mehrzahl von Fällen vorkommen, sind die Erwägungen des \nAntragsgegners, diese (allein) nicht als besondere Gründe im Sinne eines sozialen \nHärtefalls anzusehen, auf der Grundlage der Erkenntnismittel des Eilverfahrens nicht \nsachwidrig. \n\n58\n\nAuch die Durchführung des Auswahlverfahrens im Weiteren hält sich in dem \ndurch § 114 VwGO gezogenen Rahmen, da die Durchführung eines Losverfahrens \ninnerhalb jeder gebildeten Gruppe als letzter Auswahlvorgang keinen Anlass zur \nBeanstandung gibt und Fehler bei der Anwendung dieses Auswahlkriteriums weder \nvon dem Antragsteller substantiiert geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich \nsind. \n\n59\n\nEin Aufnahmeanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule. Er hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass der Schulbesuch einer anderen als der K-Gesamtschule für \nihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Gründe, die dem Besuch \njedweder anderen in Betracht kommenden Schule rechtlich zwingend \nentgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGerichtskostengesetz.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-29/1-l-2617-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-29/1-l-2617-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296405","retrieved":"2026-07-09 03:19:03.364981+00:00"}}