{"status":"available","doknr":"OLD296431","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0828.3L2697.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"3 L 2697/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 \nwiederherzustellen, \nhilfsweise, \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 \naufzuheben,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den \n§ 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung \nwiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung \nformell rechtsfehlerhaft ist oder wenn die in der Sache vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie enthält die \nerforderliche schriftliche Begründung des Vollziehungsinteresses.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu \nbegründen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsgegner hat in der \nangegriffenen Verfügung ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht bestehe die Besorgnis, \ndass die Gefahren für die Allgemeinheit sich auch im Zeitraum bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache realisieren werden. Damit trifft die Behauptung der Antragstellerin, \nvorliegend fehle jegliche Begründung der Vollziehungsanordnung, ersichtlich nicht \nzu. \n\n8\n\nDie somit in formeller Hinsicht rechtmäßige Vollziehungsanordnung hat auch in \nder Sache Bestand. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung \ngeht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ein überwiegendes Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist anzunehmen, wenn die \nangegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches \nVollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche \nVollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2002 ist nicht offensichtlich rechtswidrig; es \nspricht Vieles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n10\n\nDie Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie genügt dem \nAnhörungserfordernis und dem Bestimmtheitsgebot.\n\n11\n\nNach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in \nRechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die \nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsgegner hatte der \nAntragstellerin mit Anschreiben vom 3. Juli 2002 mitgeteilt, er gebe ihr bis zum 4. Juli \n2002, 12.00 Uhr, Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Verwaltungsakt zu \näußern. Die Behauptung der Antragstellerin, sie sei vor Erlass der Verfügung nicht \nangehört worden, trifft mithin nicht zu. \n\n12\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin im Ausspruch der \nVerfügung die Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt. Die \nBehauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr hier ganz pauschal „die \nFortsetzung des Gewerbebetriebes im Haus xxxxxxxxxx\" untersagt, trifft nicht zu. \n\n13\n\nDie mithin formell rechtmäßig ergangene Verfügung dürfte auch dem materiellen \nRecht entsprechen. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen \nVerwaltungsaktes Bezug genommen, der das Gericht folgt. Danach durfte der \nAntragsgegner der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger \nWirkung untersagen, um die Begehung von Straftaten zu verhindern.\n\n14\n\nDie Antragstellerin wirkt durch die Entgegennahme von Oddset-Wetten an der \nDurchführung eines öffentlichen Glücksspiels mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen \nZulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Abschluss und Vermittlung von Oddset-\nWetten unterliegen dem Verbot des § 284 StGB, wenn diese Betätigung nicht \nbehördlich erlaubt ist (vgl. BVerwGE 114,92). Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 \nWettG besitzt das Wettunternehmen, für das die im räumlichen Geltungsbereich des \nSportwettengesetzes betriebene Wettannahmestelle der Antragstellerin tätig ist, \nnicht. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit jenes Gesetzes kommt es nicht an, da \nauch ein nichtiges Gesetz der Antragstellerin nicht die nach Bundesrecht \nerforderliche Erlaubnis verschaffen könnte. Der Antragstellerin kommt auch nicht \nzugute, dass der Magistrat der Stadt xxxx der xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, unter dem 14. \nSeptember 1990 die Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten - Buchmacher - erteilt \nhatte. Diese Buchmachererlaubnis bezieht sich nur auf die Betriebsstätte in xxxx, \nxxxxxxxxxxxxxxxx, und schließt darüber hinaus die Befugnis für die Vermittlung von \nSportwetten nur für die Agentur in xxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, ein. Eine Befugnis \nzur Vermittlung von Sportwetten der GmbH durch Unternehmen, die eine andere \nWettannahmestelle in xxxx oder gar - wie die Antragstellerin - anderwärts betreiben, \ngewährt die erteilte Erlaubnis nicht.\n\n15\n\nDie Untersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 40 VwVfG NRW \nhat eine Behörde, die ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen \nentsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens einzuhalten. Der Antragsgegner hat sein Ermessen \nentsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 OBG - der Abwehr einer im einzelnen Fall \nbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit - ausgeübt; denn er ist ausweislich \nder Begründung des Verwaltungsaktes zum Zwecke der Bekämpfung von Straftaten \nnach § 284 StGB eingeschritten. Der Antragsgegner hat auch die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens, insbesondere den Gleichheitssatz und den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in \ngleich gelagerten Fällen nicht einschreitet, liegen nicht vor. Ein bisher verstrichener \nZeitraum unbehelligter Gewerbeausübung kann der Notwendigkeit, Straftaten sofort \nzu unterbinden, nicht entgegengehalten werden. Auch dürfen Maßnahmen der \nGefahrenabwehr nicht schon deswegen unterbleiben, weil sie nachteilige Folgen für \nDritte auf anderen Gebieten - die Antragstellerin erwähnt ihre Beschäftigten - zur \nFolge haben könnten. Die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Betroffenen für \ndie weitere Tätigkeit in dem untersagten Bereich hat keinen solch hohen Rang, dass \nsie die Abwehr von Straftaten ausschließt. Vielmehr lässt sich sagen, dass ein \ngleichermaßen wirksames Mittel wie die sofortige und vollständige Untersagung der \nVermittlung von Sportwetten nicht erkennbar ist und seitens der Antragstellerin auch \nnicht angeboten wird.\n\n16\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten \nder Antragstellerin aus. An der Vollziehung der Untersagungsverfügung besteht ein \nerhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass künftig der Betrieb der \nAntragstellerin gesetzwidrig fortgesetzt wird und damit die Gefahren sich realisieren, \ndie der Straftatbestand des § 284 StGB und das Sportwettengesetz abzuwehren \nbestimmt sind. Dem gegenüber tritt das private Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück. Ein Interesse, wirtschaftliche \nZiele unter Gesetzesverstoß verfolgen zu können, ist rechtlich nicht \nschutzwürdig.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG \nund berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis im Gewerberecht (vgl. OVG \nNRW, GewA 1996, 474).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-28/3-l-2697-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-28/3-l-2697-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296431","retrieved":"2026-07-09 03:19:05.899956+00:00"}}