{"status":"available","doknr":"OLD296429","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0828.19L2778.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-28","aktenzeichen":"19 L 2778/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. Juli 2002 gestellte Antrag auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit dem Begehren der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - „entsprechend ihrem \nAntrag vom 16. April 2002 weiterhin Hilfe zur Erziehung zu \ngewähren\" \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n6\n\nUnabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die \nbegehrte Sozialhilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem \nBegehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des \nProzessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen \nzwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der \nSachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem \neigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der \ngesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert \nwerden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die \nsummarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen \nwerden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines \nirreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n7\n\nNach diesen strengen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall bereits an den \nbesonderen Voraussetzungen.\n\n8\n\nDies gilt zunächst soweit die Antragstellerin Jugendhilfeleistungen vor dem 20. \nJuli 2002 - mithin vor Eingang des Antrages bei Gericht - verlangt sowie für den \nZeitraum nach Ablauf des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier \nalso ab September 2002). Diese Zeiträume stehen nicht zur Entscheidung im \nRahmen dieses Verfahrens an, denn die einstweilige Anordnung dient ausschließlich \nder Abwendung einer gegenwärtigen Notlage im oben genannten Sinne. Die \nEntscheidung über die Zeiträume im Übrigen bleibt dem sich gegebenenfalls \nanschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren vorbehalten. \n\n9\n\nFür den verbliebenen zur Entscheidung anstehenden Zeitraum 20. Juli bis \n31. August 2002 hat die Antragstellerin eine besondere Eilbedürftigkeit - in dem \noben genannten Sinne - nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich dass ihr bzw. \ninsbesondere letztlich ihrem Sohn xxxxxx besonderer Schaden droht, wenn die \nbeantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht. Der Antragsgegner hat nämlich die \nKosten für die Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx auf xxxxx an diese selbst für die Monate \nJuli, August und September 2002 überwiesen, nachdem sie ihre Kontonummer \nangegeben hatte. Damit wurde der Unterhalt für xxxxxx vorläufig sichergestellt. Auch \nKrankenhilfe ist für eine kieferorthopädische Behandlung in Aussicht gestellt und die \nÜbernahme von Kosten für die Beschulung xxxxxxx zugesichert worden. Damit kann \ndie Erziehungshilfemaßnahme vor Ort zunächst fortgeführt werden. Demzufolge ist \nfür ein Eingreifen des Gerichts kein Anlass geboten. \n\n10\n\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass die Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx die \nBetreuung von xxxxxx einstellt, weil die Pflegegeldleistungen vorübergehend an sie \nselbst und nicht an einen Betreuungsverein erbracht werden. Eine derartige \nVorgehensweise würde ihrem Betreuungsauftrag so fundamtental widersprechen, \ndass dies grundsätzlich die Eignung der Pflegefamilie auf Dauer in Frage stellen \ndürfte. Denn dies würde eine Funktionalisierung des hilfebedürftigen Jugendlichen im \nRahmen wirtschaftlicher Interessen der Pflegefamilie und eines von ihr bevorzugten \nBetreuungsvereines bedeuten, die das hier an erste Stelle stehende Kindeswohl \nvernachlässigte.\n\n11\n\nEin Anlass für ein Eingreifen des Gerichts ist derzeit auch nicht in dem Wechsel \ndes Betreuungsvereins durch die Pflegefamilie xxxxx/xxxxxxx zur \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx zu sehen, mit der zwischenzeitlich offenbar einen \nKooperationsvertrag abgeschlossen wurde. Hinsichtlich zukünftiger Aufträge mag \nsich die beauftragte Pflegefamilie gebunden haben, in welcher Form, ist für das \nvorliegende Verfahren unbedeutend. Soweit es um die weitere Durchführung \nlaufender Aufträge - wie dem Hilfefall „xxxxxxxxxxxxx\" - geht, muss das Jungendamt \nunter verschiedenen Gesichtspunkten zunächst eine Prüfung vornehmen können, die \ndurch das gerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht ersetzt werden kann. \nDer Antrag der Personensorgeberechtigten muss auf die insoweit andere Maßnahme \nhin unter Umständen erneut gestellt werden. \n\n12\n\nDas Jugendamt hat die Eignung der nunmehr in Aussicht genommenen Hilfe zu \nprüfen, so unter anderem, worin sich die Art und Durchführung der \nGesamtmaßnahme gegenüber der durch den bisher tätigen Betreuungsverein \n„xxxxxxxx\" unterscheidet, warum höhere Kosten anfallen, ob diese gerechtfertigt sind \nund vor allem, ob die Eignung der Maßnahme unter diesen Bedingungen noch als \ngeeignet angesehen werden kann. Dabei ist hinsichtlich der Eignung der \nPflegefamilie sowie auch der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Trägerverein durch das \nJugendamt zu untersuchen, ob die Eignung schon deshalb in Frage zu stellen ist, \nweil hier eine neue vertragliche Situation, die ohne Prüfung durch das Jugendamt \neingegangen wurde, unter Druck auf die Betreuungssituation gegenüber dem \nhilfebedürftigen Kind xxxxxx durchgesetzt werden soll. Die Schreiben der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. April 2002 („....würde das bedeuten, dass der Junge\" \n- gemeint ist xxxxxx - „in eine andere Familie gegeben werden müsste\") und der \nPflegefamilie xxxxx/xxxxxxx vom 28. Juni sowie 22. August 2002 an den \nAntragsgegner sprechen nicht dafür, dass für die genannten das Kindeswohl an \nerster Stelle steht sondern lässt vorrangig anderweitige Interessen vermuten.\n\n13\n\nDarüber hinaus fehlt es bei der hier anstehenden summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage insoweit auch am Anordnungsanspruch, als die \nAntragstellerin bislang - trotz Hinweises des Gerichts per Fax am 21. August 2002 - \nnicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht hat, dass sie allein das \nPersonensorgerecht besitzt. Der hier der Sache nach geltend gemachte Anspruch \nrichtet sich nach § 27 SGB VIII. Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der \nErziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, \nwenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung \nnicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. \nDie Personensorge steht den Eltern regelmäßig gemeinsam zu. Dafür, dass dies \nauch im vorliegenden Fall so ist, spricht der Umstand, dass der Grundantrag für die \nHilfe im August 2000 von beiden Elternteilen unterschrieben wurde. Der Vater des \nKindes xxxxxxxxxxxxx hat aber den neuen Antrag vom 16. April 2002 jedenfalls nach \nAktenlage nicht unterschrieben. Er wird als Antragsteller im Verfahren nicht benannt \nund hat auch die auf die Rechtsanwälte xxxxxxxxxxx ausgestellte Vollmacht nicht \nunterzeichnet. Der jüngste Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin - hier eingegangen am 26. August 2002 - enthält zu dieser Frage des \nGerichts keinerlei Hinweise.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-28/19-l-2778-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-28/19-l-2778-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296429","retrieved":"2026-07-09 03:19:05.699480+00:00"}}