{"status":"available","doknr":"OLD296453","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0827.3K336.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"3 K 336/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Die Beklagte nahm im Jahre 2001 einen \nKredit über 6 Mio. DM auf, die sie der Stiftung M Museum E zuwandte. Dem lag zu \nGrunde, dass sich die Beklagte verpflichtet hatte, bei der gewerblichen Wirtschaft \nStiftungsmittel einzuwerben, eine weitere Körperschaft ihre Stiftungsbeteiligung \njedoch von einem Stiftungsbeginn im Jahre 2001 abhängig gemacht hatte und zu \ndiesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Stiftungsmittel von den Unternehmen \neingezahlt worden waren. Inzwischen sind nach Angaben der Beklagten 4 Mio. DM \nder Kreditmittel durch Stiftungen von Unternehmen getilgt worden. Zusagen über \nweitere 1,2 Mio. DM lägen vor. Die Klägerin macht geltend, der Beschluss einer \nentsprechenden Nachtragshaushaltssatzung sei rechtswidrig gewesen, die Beklagte \nsei zur Unterlassung der Aufnahme von Krediten verpflichtet gewesen. Die \nBegründung, Unterhaltung und Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen, die \nder Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienten, \nerfordere, dass die Anlage auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft \nausgerichtet sei. Diene dagegen eine Einrichtung dem allgemeinen Wohl, wie dies \nbei einer Museumsstiftung der Fall sei, dürfe sich die Beklagte hieran nicht beteiligen. \nWie sich aus der Genehmigungsurkunde der Bezirksregierung E1 vom 26. Juni 2000 \nergebe, habe die Beklagte gleichwohl an der Errichtung der Stiftung mitgewirkt. Sie \nsei gem. § 6 der Satzung ferner an der Entsendung der Kuratoriumsmitglieder \nbeteiligt.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n4\n\nfestzustellen, dass die Nachtragshaushaltssatzung der \nBeklagten für das Jahr 2001, beschlossen am 11. Dezember \n2001, rechtswidrig und die Beklagte zur Unterlassung der \nAufnahme von Krediten bis zur Höhe von 6 Mio. DM zur \nAbsicherung einer Zahlungsgarantie und Vorfinanzierung einer \nStiftungstranche (Spenden aus der Wirtschaft) verpflichtet sei, \n\n5\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Aufnahme eines Kredites \nüber 6 Mio. DM und Auszahlung an die Stiftung M Museum \nrechtswidrig gewesen sei.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Bereits vor ihrer Erhebung sei \nErledigung in der Hauptsache eingetreten. Das Rechtsschutzinteresse für eine \nnachträgliche Feststellung fehle, weil von der Kreditermächtigung im \nNachtragshaushalt und der Aufnahme und Abwicklung des Kredits im Jahre 2001 \nkeinerlei Wirkungen mehr ausgingen. Ein Interesse an der abstrakten Feststellung \nder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns bestehe nicht. Insoweit fehle es an \neinem konkreten Rechtsverhältnis. Im Übrigen sei streitig, ob bei einer allgemeinen \nLeistungsklage überhaupt eine analoge Anwendung der Regelung des §113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO zulässig sei. Das Interesse der Bezirkswirtschaft sei dadurch berührt, \ndass im Zuge des Strukturwandelns im Ruhrgebiet die so genannten „weichen \nStandortfaktoren\" an Bedeutung gewönnen. Zudem sei es Aufgabe einer Kammer, \nim Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit das „Kultursponsoring\" der Wirtschaft in Gang zu \nbringen. \n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Nachtragshaushaltssatzung sei \nrechtswidrig, fehlt es an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Die \nRechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Vollversammlung der \nBeklagten stellt keine konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten dar. Die \nKlägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur \nUnterlassung der Kreditaufnahme und Zahlung an die Stiftung M Museum verpflichtet \ngewesen sei. Zwar hat der einzelne Kammerzugehörige einer öffentlich-rechtlichen \nKörperschaft mit Pflichtmitgliedschaft einen mit der Unterlassungsklage \ndurchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Körperschaft ihren gesetzlichen \nAufgabenbereich nicht verlässt (vgl. BVerwG GewArch 2001, 161).\n\n12\n\nIndessen hat die Beklagte dargelegt, dass der Kredit bereits vor Klageerhebung \naufgenommen und die Mittel der Stiftung zur Verfügung gestellt worden waren. \nWeitere, den gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten möglicherweise \nüberschreitenden Maßnahmen drohen damit im Rahmen der Kreditaufnahme nicht \nmehr. Die Klägerin hat auch kein Interesse an einer nachträglichen Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Kreditaufnahme. Es kann offen bleiben, ob die Grundsätze des \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anwendbar sind. Danach spricht das Gericht auf \nAntrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, der sich vorher \ndurch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Auch eine analoge Anwendung setzt \nein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus.\n\n13\n\nDie Klägerin kann ein solches Interesse indessen nicht geltend machen. Weder \nhat sie einen unmittelbaren Vermögensschaden durch das Verhalten der Beklagten \nerlitten noch kann sie mit Erfolg geltend machen, es müsse jedenfalls verhindert \nwerden, dass die Beklagte in ähnlicher Weise in der Zukunft ihren Aufgabenrahmen \nüberschreite.\n\n14\n\nDie Gefahr, dass sich ein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu Lasten der \nKlägerin in der Zukunft wiederholt, ist nur dann geeignet, ein (Fortsetzungs-) \nFeststellungsinteresse zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass unter im \nWesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein \ngleichartiges Verhalten in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, \n360).\n\n15\n\nEs ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte in Zukunft in vergleichbarer \nWeise in die Situation kommen könnte, einen Kredit zur Gründung einer gleichartigen \nStiftung aufzunehmen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kreditaufnahme im \nRahmen der Gründung der Stiftung M Museum wäre für die Klägerin ohne Wert. \nDenn sie ließe sich auf andere Vorhaben nicht ohne weiteres übertragen. Vielmehr \nmüsste in jedem weiteren Fall geprüft werden, ob die Beklagte entweder berechtigt \nist, sich wegen des gewerbespezifischen Zwecks der Einrichtung an ihrer \nBegründung zu beteiligen oder aber jedenfalls die Begründung einer solchen \nEinrichtung im Rahmen der allgemeinen Interessenwahrnehmung gemäß § 1 Abs. 1 \nIHKG zu fördern (vgl. insoweit BVerwG. a.a.O., GewArch 2001, 161).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/3-k-336-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/3-k-336-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296453","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.802831+00:00"}}