{"status":"available","doknr":"OLD296452","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0827.3K3073.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"3 K 3073/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger ist Mitglied der Vollversammlung der Beklagten. Mit Schreiben vom \n12. Dezember 2001 bat er um Übersendung eines Berichtes der \n„Sonderprüfungsstelle\" der Industrie- und Handelskammer, weil er sich davon \nüberzeugen wolle, dass zahlreiche Behauptungen von dort angeblich protokollierten \nUnregelmäßigkeiten des Hauptgeschäftsführers bezüglich der Stiftung M Museum \nnicht zutreffend seien. Mit weiterem Schreiben vom 9. Januar 2002 machte er \ngeltend, er habe als Mitglied der Vollversammlung das Recht, Einblick in die \nUnterlagen der Rechnungsprüfungsstelle zu nehmen. Die Beklagte lehnte eine \nBekanntgabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 und 12. Februar 2002 ab. Nach \n§ 53 Abs. 3 der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) sei der \nPrüfungsbericht in vier Ausfertigungen zu erstellen, von denen je ein Exemplar dem \nPräsidenten, dem Hauptgeschäftsführer und dem Ministerium als Aufsichtsbehörde \nzuzuleiten sei, die vierte Ausfertigung verbleibe bei der Rechnungsprüfungsstelle. \nDas Exemplar des Präsidenten nutzten auch die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer. \nDritte könnten aus dem Prüfungsbericht keine Rechte herleiten. Behauptungen von \nUnregelmäßigkeiten habe lediglich der Kläger aufgestellt. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2002 zurück. \nDem Landesgesetzgeber habe die Rechtsetzungskompetenz gefehlt, die \nAnwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für die Industrie- und \nHandelskammern zu regeln. Die Gesetzgebungskompetenz habe der \nBundesgesetzgeber nach Art. 72, 74 Nr. 11 GG. Soweit die Landesgesetzgeber \nweitere Regelungen treffen dürften bzw. den Kammern Aufgaben übertragen dürften, \nhandele es sich um Aufgaben, die sich für die Selbstverwaltung eigneten und mit \ndem Grundsatz des Gesetzes, die Wirtschaft zu fördern, zusammenhingen. Hierunter \nlasse sich das Informationsfreiheitsgesetz nicht subsumieren. § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 \nIHKG definiere abschließend, in welchen Bereichen die Länder ergänzende \nVorschriften erlassen dürften. Im Übrigen verwies die Beklagte erneut auf die \nRegelung des § 53 HKRO, der eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 \nAbs. 2 IFG NRW darstelle. Der Prüfungsbericht müsse auch vertraulich behandelt \nwerden, weil sonst unter Umständen Geschäfts- bzw. Steuergeheimnisse oder auch \ngeschützte personenbezogene Daten offenbar werden könnten. Die Empfehlung der \nRechnungsprüfer, die auf dem Bericht der Rechnungsprüfungsstelle über die \nunvermutete Kassenprüfung vom 1. bis 5. Oktober 2001 beruhe, könne als Ergebnis \ndes Protokolls vertraulicher Beratungen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW \nangesehen werden. Schließlich solle ein Antrag auf Informationszugang nach § 7 \nAbs. 2 a) IFG NRW abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den \nProzess der Willensbildung innerhalb von öffentlichen Stellen beziehe.\n\n2\n\nDer Kläger macht geltend, untergeordnetes Satzungsrecht könne dem gesetzlich \neingeräumten Informationsanspruch nicht entgegengehalten werden. Er wolle aus \ndem Bericht keine Rechte herleiten, sondern lediglich Einblick in ihn nehmen. Es sei \nbedenklich, wenn nur vier Exemplare des Berichts erstellt würden. Schließlich könne \ndie Vollversammlung ihr Kontrollrecht so nur unvollkommen ausüben. Auch die \nLandesbeauftragte für den Datenschutz vertrete die Ansicht, dass die von der \nBeklagten angeführten Hindernisse nicht vorlägen. \n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nvom 5. Juli 2002 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Bericht der \nRechnungsprüfungsstelle vom Oktober 2001 zu \nverschaffen.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nSie verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen. Auch vom \nKläger angeführte Stellungnahmen der Landesbeauftragten für den Datenschutz \nwürden die begrenzte Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nicht \nausreichend beachten.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in den Bericht der \nRechnungsprüfungsstelle des Deutschen Industrie- und Handelskammertages. Ein \nsolches Recht ergibt sich nicht schon aus der Mitgliedschaft des Klägers in der \nVollversammlung der Beklagten. Art und Umfang der Teilhaberrechte der \nVollversammlungsmitglieder an der Rechnungsprüfung ergeben sich aus der \nSatzung. Ein eigenständiges Einsichtnahmerecht jedes Mitgliedes der \nVollversammlung sieht die Satzung der Beklagen nicht vor.\n\n11\n\nEin Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach \ndieser Regelung hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber \nden in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang bei der Stelle vorhandenen \namtlichen Informationen. Das Gesetz gilt nach § 2 Abs. 1 für die Verwaltungstätigkeit \nunter anderem der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts. Eine solche der Aufsicht des Landes \nunterstehende juristische Person ist die Beklagte. Der Anwendbarkeit des § 2 IFG \nNRW steht nicht entgegen, dass die Errichtung der Industrie- und Handelskammern \nsowie ihre Aufgaben bundesrechtlich geregelt sind. Führen die Länder die \nBundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 \nGG die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht \nBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Der \nBegriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG beschränkt sich \nnicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 der Verwaltungsverfahrensgesetze \ndes Bundes und der Länder, also die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, \ndie auf die Prüfungen der Voraussetzung, die Vorbereitung und den Erlass eines \nVerwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages \ngerichtet ist. Vielmehr umfasst der Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne des \nArt. 84 Abs. 1 GG sämtliche das „Wie\" des Verwaltungshandelns betreffenden \nRegelungen, insbesondere Regelungen über Offenbarungs- und Verwertungverbote \n(vgl. BVerfGE 55, 319 ff.). Die Anwendung des Gesetzes ist auch nicht schon durch \n§ 2 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Danach gilt das Gesetz für den \nLandesrechnungshof und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter nur, soweit sie \nVerwaltungsaufgaben wahrnehmen, also nicht für die eigentliche Prüfungstätigkeit. \nDer Landesrechnungshof und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind \nindessen nicht mit der Rechnungsprüfung der Beklagten befasst. Diese ist vielmehr \ngemäß § 12 Nr. 7 IHKG i.V.m. § 4 Abs. 2 IHKG NRW und der hierzu ergangenen \nRechtsverordnung Aufgabe der Rechnungsprüfungsstelle des Deutschen Industrie- \nund Handelskammertages. Bei diesem handelt es sich um einen Verein des \nPrivatrechts, dem eine in ihrer Arbeit unabhängige Rechnungsprüfungsstelle \nangegliedert ist. Das Informationsfreiheitsgesetz gilt allerdings nach § 2 Abs. 4 auch \nfür juristische Personen des Privatrechts, soweit diese öffentlich-rechtliche Aufgaben \nwahrnehmen. Die Wahrnehmung der Rechnungsprüfung bei einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts stellt eine solche öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. \nGleichwohl unterliegt das Prüfungsergebnis nicht dem Auskunftsanspruch nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 IFG NRW. Danach gehen \nbesondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die \nAuskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des \nGesetzes vor. Aus § 53 Abs. 4 HKRO zu den Empfängern des Prüfungsberichts \nergibt sich eine besondere Regelung über den Zugang zu amtlichen Informationen \nim Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW. Die Regelung sichert nicht nur die Erfüllung der \nMindestanforderungen zur internen Haushaltskontrolle, ohne ausdrücklich genannte \nDritte von der Einsicht auszunehmen. Einem solchen Verständnis der Regelung über \ndie Zugänglichkeit des Rechnungsprüfungsberichtes steht § 96 Abs. 1 LHO \nentgegen. Danach teilt der Landesrechnungshof das Prüfungsergebnis den \nzuständigen Stellen mit. Er hat es darüber hinaus auch anderen Stellen mitzuteilen, \njedoch nur, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung \neines Schadensersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er \nabsehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder \nKosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung \nder Angelegenheit stehen würden. Der Landesrechnungshof hat mithin durch die \nLandeshaushaltsordnung die besondere Kompetenz eingeräumt bekommen, zu \nentscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er andere als die \nregelmäßig zu informierenden Stellen über den Inhalt einer Rechnungsprüfung in \nKenntnis setzt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der ausnahmsweise \nnicht durch den Leiter des Rechnungshofes und die Rechnungsprüfungsämter \ndurchgeführten Rechnungsprüfung zu beachten. Sie steht einem Verständnis der \nInformationsregelungen entgegen, nach dem neben den gesetzlich vorgesehenen \nKontrollstellen auch beliebige Dritte einen nicht näher rechtfertigungsbedürftigen \nAnspruch auf Einblick in das Rechnungswesen öffentlicher Stellen erhalten \nsollen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n13\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/3-k-3073-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/3-k-3073-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296452","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.715750+00:00"}}