{"status":"available","doknr":"OLD296451","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0827.26K6990.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-27","aktenzeichen":"26 K 6990/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. September 0000 geborene Kläger stand als Steueramtsrat im Dienst \ndes beklagten Landes. Er trat mit Ablauf des 31. Dezember 1996 wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des \nArztes für Orthopädie Dr. (CS) L in N vom 5. September 2001 leidet der Kläger an \nchronischen, diffusen, degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, der \nKnie-, Hüft- und Schultergelenke. Wegen einer Magenüberempfindlichkeit verträgt \nder Kläger keine konventionellen Antirheumatika. Der ihn behandelnde Arzt Dr. L \nverordnete deshalb das Mittel „Spondyvit Kapseln\". Die Rechnung über 453,70 DM \nvom 30. April 2001 reichte der Kläger mit Antrag vom 6. Juli 2001 beim Landesamt \nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - LBV - zur Gewährung einer \nBeihilfe ein. Das LBV lehnte mit Bescheid vom 3. August 2001 die Gewährung einer \nBeihilfe mit der Begründung ab, dass Vitaminpräparate nur dann beihilfefähig seien, \nwenn der Arzt sie wegen einer Erkrankung verordnet habe, die auf einem \nVitaminmangel beruhe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom \n26. August 2001 und 6. September 2001. Mit Widerspruchsbescheid vom \n2. Oktober 2001, dem Kläger am 9. Oktober 2001 zugestellt, wies das LBV den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass \ndas Vitaminpräparat geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und \ndeshalb beihilferechtlich nicht anerkannt werden könnte. Eine \nVitaminmangelerkrankung sei vom Arzt nicht bestätigt worden. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 2. November 2001 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiter verfolgt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass durch die \nBehandlung mit Spondyvit sein Risiko, durch Rheumamittel ernste Nebenwirkungen \nzu erleiden, vermindert werden könne. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \ndes Beihilfefestsetzungsbescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom \n3. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 2. Oktober 2001 zu verpflichten, ihm \neine Beihilfe zu dem Präparat Spondyvit in Höhe von \n162,38 Euro (entspricht 317,59 DM) zu bewilligen. \n\n6\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung verweist es auf die Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidungen .\n\n9\n\nMit Beschluss vom 18. Juli 2002 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als \nEinzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten \nLandes Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Berichterstatter als Einzelrichter \nentscheiden.\n\n13\n\nDie Klage ist abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beihilfeentscheidung des beklagten Landes in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Vitaminpräparat Spondyvit Kapseln. \nIn der Roten Liste ist das Präparat unter „Vitamine\" (Nr. 84140) aufgeführt. Es enthält \nAlpha-Tocopherole (Vitamin E). \n\n15\n\nRechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 7 Beihilfenverordnung - BVO - vom \n27. März 1975 (GV NRW S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n27. April 2001 (GV NRW S. 219). Zwar ist das Präparat entsprechend § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 1 BVO vom Arzt schriftlich verordnet worden. Dass die Einnahme des \nPräparats aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, setzt diese Regelung voraus, weil ohne \närztliche Verordnung ohnehin keine Beihilfe zu gewähren wäre; die im \nWiderspruchsverfahren vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom \n5. September 2001 ist deshalb für die Frage der Beihilfefähigkeit der strittigen \nAufwendungen ohne Belang.\n\n16\n\nDas Produkt ist deshalb nicht beihilfefähig, weil es ein reines Vitaminpräparat ist \nund geeignet ist, das in pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln (Öle, Nüsse, \nGetreidekeimlinge, Gemüse, Milch, Butter) vorkommende Vitamin E, die \nTocopherole, zu ersetzen. Zu den beihilfefähigen Mitteln gehören nicht Mittel, die \ngeeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Um als Heilmittel für eine \nkranke Person anerkannt zu werden, ist entsprechend dem Sinn und Zweck der \nbeihilferechtlichen Regelungen, nämlich nur notwendige Aufwendungen in \nangemessenem Umfang in Krankheitsfällen zu bezuschussen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBVO), in der Regel zu fordern, dass durch den ärztlich verordneten Gebrauch des \nMittels bei ständiger Benutzung Heilerfolge erzielt werden können und der Gebrauch \nmithin wesentlicher Bestandteil der Heilbehandlung ist,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1970 - II C 101.67 -, DöD 1970, 210 (211).\n\n18\n\nDas Mittel muss der gesundheitlichen Rehabilitation dienen; es muss im \nEinzelfall notwendig und geeignet sein, den angestrebten Heil- oder \nLinderungszweck zu erreichen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36. und 37.81 -, DVBl. 1984, \n429.\n\n20\n\nÜber diese Frage befindet zunächst der Arzt, der das Heilmittel verordnet. Zwar \nführt Dr. L in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 5. September 2001 aus, dass \ndurch die Behandlung mit Spondyvit-Kapseln gute therapeutische Erfahrung \ngemacht worden sei. Indes ist das Vitaminpräparat nicht wegen eines \nVitamin-E-Mangels verschrieben worden, sondern wurde als Antirheumatikum \neingesetzt. Zu diesem Zweck ist es aber nicht wissenschaftlich anerkannt. In der \nRoten Liste sind zahlreiche Antirheumatika aufgeführt, das Mittel „Spondyvit Kapseln\" \nbefindet sich nicht darunter. Wenn es beim Kläger zu einer Besserung seiner \nSchmerzen führt, so ist das Ergebnis zu begrüßen, wäre aber auch durch die \nAufnahme Vitamin E enthaltener Lebensmittel ebenso erreichbar. Für die Einordnung \nals beihilfefähiges Mittel kommt es auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des \nbetreffenden Mittels an, nicht dagegen darauf, ob es im Einzelfall auch ohne \nErkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre. \nMaßgeblich ist allein, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Eigenart und \nBeschaffenheit auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen \nLebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23.89 -, DöD 1991, 203 (204); \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 4 S 3208/94 -, DöD 1997, \n37 f.; OVG NW, Urteil vom 17. Juli 1990 - 12 A 1054/88 -; OVG NW, Beschluss \nvom 7. Juli 1998 - 12 A 5885/96 -.\n\n22\n\nDas Präparat Spondyvit kann unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen \nauch von einem gesunden Menschen üblicherweise im Rahmen der allgemeinen \nLebenshaltung benutzt werden und ist damit von der Beihilfefähigkeit nach § 4 Satz 1 \nNr. 7 b) BVO ausgeschlossen. Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 b BVO werden \nin zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der \nBeihilfeberechtigte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn bedarf, von \nKosten der allgemeinen Lebenshaltung abgegrenzt, zu deren Bestreitung \ngrundsätzlich die amtsgemäße Besoldung bzw. Versorgung sowie allgemein \nzugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilferegelung vorgesehen sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. (mit weiteren Nachweisen).\n\n24\n\nDie Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 85 des Landesbeamtengesetzes - LBG -), \ndie zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums rechnet (Art. 33 \nAbs. 5 GG), verpflichtet den Beklagten nicht zu der vom Kläger erstrebten Leistung. \n§ 88 LBG und die auf dieser Vorschrift beruhende Beihilfenverordnung vom \n27. März 1975 (GV NRW S. 332) enthalten in diesem Zusammenhang die speziellen \nRegelungen. Weitergehende Beihilfeansprüche können allenfalls dann begründet \nsein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem \nWesenskern verletzt wäre,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36.81 -, DVBl. 1984, 429 f.; \nOVG NW, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 12 A 5885/96 - m. w. N..\n\n26\n\nEine bloße Beseitigung oder Milderung von Folgen und Auswirkungen einer \nBehinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, etwa auf beruflichem, \nwirtschaftlichem oder privatem Gebiet, oder mittelbare Folgekosten, die zudem ihrer \nArt nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren, verpflichtet jedoch \nnoch nicht zur Beihilfegewährung unter Rückgriff auf die Fürsorgepflicht,\n\n27\n\nvgl. OVG NW, a. a. O.\n\n28\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/26-k-6990-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-08-27/26-k-6990-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296451","retrieved":"2026-07-09 03:19:07.625623+00:00"}}